Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00876
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 3. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___, gelernter Elektromonteur, leidet in Folge von drei Unfällen seit vielen Jahren an beidseitigen Kniebeschwerden, welche operativ behandelt werden mussten. So wurde 1989 am linken Knie eine mediale Teilmeniskektomie vorgenommen, während am rechten Knie im Mai 2001 infolge einer Patella-Trümmerfraktur eine Patella-Meniskus-Resektion medial, eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release nötig wurden (Urk. 8/8/141, Urk. 8/173/11, Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2003 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente zu; darüber hinaus eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von insgesamt 5 % (Urk. 8/1, Urk. 8/8/143).
1.2 Am 17. Juli 2003 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsan-stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, infolge der Beschwerden am rechten Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die in die Wege geleitete berufliche Abklärung im Y.___ musste mit Verfügung vom 23. August 2004 per 3. August 2004 beendet werden, da der Versicherte eine Anstellung als Elektromonteur in Aussicht hatte und nicht mehr erschienen war (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Einsprache (nachdem die Anstellung nicht zustande gekommen war, Urk. 8/38/1) wies die IVStelle mit Entscheid vom 9. November 2004 ab (Urk. 8/42). Mit Urteil vom 19. Mai 2005 hob das hiesige Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid mangels Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf (Urk. 8/55; Prozess IV.2004.00889). Die Eingliederungsmassnahme scheiterte in der Folge mangels Mitwirkung des Versicherten erneut (Verfügung vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/77); mit Einspracheentscheid vom 15. März 2006 bestätigte die IV-Stelle diese Einschätzung (Urk. 8/84).
1.3 Am 29. August 2006 verletzte sich der Versicherte bei einem Mofaunfall erneut am rechten Knie (Urk. 8/101/9) und meldete sich am 30. Oktober 2007 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/92). Am 22. November 2008 verletzte er sich zudem bei einem Treppensturz am linken Knie (Urk. 8/114/7), wobei am 11. Mai 2009 eine mediale Varusgonarthrose links diagnostiziert (Urk. 8/112) und am 19. Juni 2009 eine Infiltration durchgeführt wurden (Urk. 8/114/11). Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 stellte die Suva die Taggeldleistungen und Heilkosten betreffend den Unfall vom 22. November 2008 per 7. Februar 2010 ein (Urk. 8/133/3-4). Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 wurde die Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle abgeschlossen unter Hinweis auf die weitere Unterstützung durch das RAV Winterthur (Urk. 8/145). Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2010 hielt die IV-Stelle fest, dass ab Oktober 2007 in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 3 % (Urk. 8/148). An diesem Entscheid hielt sie in der Folge mit Verfügung vom 5. Juli 2010 fest (Urk. 8/150).
1.4 Am 25. März 2014 meldete sich der Versicherte infolge beidseitiger Kniebe-schwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/151). Mit Vorbescheid vom 1. April 2014 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/154) und hielt an diesem Entscheid mit am 13. Juni 2014 datierter Verfügung fest (die Verfügung erging wohl Anfang September 2014, Urk. 8/170). Am 31. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer am linken Kniegelenk eine mediale unikondyläre Schlittenprothese eingesetzt (Hospitalisation vom 30. Oktober bis 4. November 2014; Urk. 8/173/11). Die gegen die Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2014 ab (Prozess IV.2014.00924, Urk. 8/173/1-8). Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Februar 2015 nicht ein (Urk. 8/176).
1.5 Mit Schreiben vom 28. März 2016 meldete der Versicherte eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (Urk. 8/179). Mangels Veränderung des Gesundheitszustandes stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/182) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 21. Juli 2016 fest (Urk. 8/186 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 19. August 2016 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer professionellen medizinischen Untersuchung (Urk. 1).
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2016 vom Gericht zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten worden war (Urk. 3) und er mit Schreiben vom 11. September 2016 über seine finanzielle Bedürftigkeit informiert hatte (Urk. 4 f.), wurde ihm mit Verfügung vom 30. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 6).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 (Urk. 10 f.) reichte die Beschwerdegegnerin ergänzende ärztliche Unterlagen ein, welche der Beschwerdeführer ihr hatte zukommen lassen (Urk. 11/1-5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Aus dem Bericht des Z.___ vom 5. Februar 2015 sei keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ersichtlich, zudem habe die am 24. Februar 2016 durchgeführte Infiltration zu einer sehr guten Schmerzreduktion geführt (Urk. 2, Urk. 8/181 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihn die Fachärzte des RAD in den letzten zwei Jahren nicht einmal gesehen hätten. Er verlange, persönlich vorgeladen, gesprochen und untersucht zu werden. Für Fragen stehe auch Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Orthopädie und Traumatologie am Z.___, zur Verfügung; aufgrund persistierender Beschwerden sei er gestern zu einer MRI-Untersuchung im Spital gewesen und auch zum Röntgen der Prothese (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die letzte rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2010, mit welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber ab Oktober 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dannzumal im Wesentlichen auf einen Bericht des Kantonsspitals B.___ vom 15. November 2007. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen von einer Retropatellararthrose rechts aus (Urk. 8/98, Urk. 8/146 S. 2).
3.
3.1 Am 31. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer am linken Kniegelenk eine mediale unikondyläre Schlittenprothese eingesetzt (Hospitalisation vom 30. Oktober bis 4. November 2014). Die für den Austrittsbericht vom 3. November 2014 verantwortlichen Fachärzte gingen in diagnostischer Hinsicht von einer Varusgonarthrose Kniegelenk links bei Status nach offener medialer Teilmeniskektomie anamnestisch 1989 aus. Als Nebendiagnose erwähnten die Ärzte einen Status nach Patella-Trümmerfraktur Kniegelenk rechts 1997 mit Osteosynthese mit in der Folge Entwicklung einer Retropatellararthrose, einen Status nach Patella-Meniskus-Resektion medial und eine offene Patella-Facetten-Resektion lateral sowie ein laterales Release Mai 2001 sowie einen arteriellen Hypertonus (ED November 2014).
Die Ärzte führten aus, das Gehen an Unterarmgehstützen sowie das Treppensteigen seien postoperativ gut möglich gewesen. Die Röntgenkontrolle habe eine regelrechte Prothesenlage gezeigt. Die weitere Mobilisation erfolge nach Massgabe der Beschwerden an zwei Unterarmgehstöcken für sechs Wochen postoperativ (Urk. 8/173/11-12).
3.2 Dr. A.___ vom Z.___ führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2015 aus, dass sich drei Monate postoperativ weiterhin ein erfreulicher Verlauf zeige. Der Patient berichte, von der Operation profitiert zu haben. Es bestehe jedoch noch ein muskuläres Rehabilitationsdefizit mit Potenzial, welches durch weitere Physiotherapie und eigenständiges Training verbessert werden sollte. In der angestammten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, auch längerfristig sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit (Elektromonteur) nicht zumutbar. Der weitere Verlauf sei abzuwarten, wobei im Oktober 2015 eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle geplant sei (Urk. 8/175).
3.3 Im Zusammenhang mit lumbalen Rückenbeschwerden wurde am 12. Februar 2016 ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) erstellt. PD Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neuroradiologie, beurteilte die Bildgebung dabei wie folgt: Fokale Diskushernie L4/5 median bis extraforaminal rechts L4/5 mit deutlichem Kontakt zur Wurzel L5 recessal rechts und mit Kompression der Wurzel L4 foraminal rechts; multisegmentale Osteochondrose Typ Modic I auf Niveau L2 bis S1 und multisegmentale geringe, nicht klinisch relevante Spinalkanaleinengung (Urk. 8/179/4). Am 24. Februar 2016 wurde eine Infiltration auf Niveau L5 rechts vorgenommen, wobei eine sehr gute Schmerzreduktion habe erzielt werden können (Urk. 8/179/3).
3.4 Der behandelnde Physiotherapeut hielt in seinem Bericht vom 30. November 2016 fest, dass die Kraftfähigkeit beider Kniegelenke nicht ausreichend sei, das Gelenk bei normalen alltäglichen Belastungen zu stabilisieren, so dass es sofort zu schmerzhaften Reizerscheinungen komme. Ursache dafür seien die länger andauernden Probleme im lumbalen Bereich, die zu einer relativen Inaktivierung geführt hätten (Urk. 11/4).
3.5 Eine am 27. Januar 2017 durchgeführte CT-gesteuerte Infiltration erbrachte wiederum eine gute Schmerzreduktion. Am 2. Februar 2017 wurde zudem ein Verlaufs-MRI der LWS erstellt, wobei eine seit einem Jahr weitgehend stationäre Befundsituation festgestellt wurde (Urk. 11/2).
4.
4.1 Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 5. Juli 2010 wurde in diagnostischer Hinsicht im Wesentlichen von einer Retropatellararthrose rechts ausgegangen. Aufgrund der am 31. Oktober 2014 durchgeführten Operation am linken Knie, ist mittlerweile von beidseitigen Kniebeschwerden auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Beurteilung der linksseitigen Kniebeschwerden auf den Bericht des Z.___ vom 5. Februar 2015. Dazu ist anzumerken, dass sich Dr. A.___ darin nicht zu einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert, was drei Monate postoperativ auch nicht verwunderlich ist. Vielmehr wird auf ein muskuläres Rehabilitationsdefizit sowie eine im Oktober 2015 geplante klinisch-radiologische Verlaufskontrolle hingewiesen und eine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt gefordert. Schon allein hinsichtlich der Kniebeschwerden links erscheinen die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend, da weder eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorliegt, noch die aktuellen Verlaufsberichte bezüglich der Knieoperation eingeholt worden sind. Aus den Akten ergibt sich dabei, dass die Rehabilitation auch aufgrund der neu aufgetretenen Rückenbeschwerden erschwert wurde, welche aufgrund der bildgebenden Untersuchung vom 12. Februar 2016 objektiv ausgewiesen sind (Urk. 11/4, Urk. 8/179/4).
4.2 Bezüglich der Rückenbeschwerden ist unbestritten, dass eine Infiltration zu einer zumindest kurzfristigen Beschwerdelinderung führte. Wie das Verlaufs-MRI vom 2. Februar 2017 zeigt, konnte der objektive Befund aber auch mit zwei Infiltrationen kaum gebessert werden, so dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit doch von einer deutlich verminderten Belastbarkeit der LWS auszugehen ist. Aufgrund der nunmehr bestehenden Zweietagen-Problematik sowie der Tatsache, dass beide Knie vermindert leistungsfähig sind, erscheint eine ganzheitliche Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes angezeigt, wobei die Anordnung eines unabhängigen bidisziplinären Gutachtens unumgänglich erscheint; dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty