Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00877 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, Dr. iur. O.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___, Mutter dreier 1983, 1986 und 1989 geborener Kinder, ausgebildete Krankenpflegerin mit Weiterbildungen im Wirtschaftsbereich (Handelsdiplom, höheres Wirtschaftsdiplom, div. Kaderausbildungen), war zuletzt als Leiterin des Innendienstes bei der Y.___ AG tätig (Urk. 6/16). Mit Datum vom 13. September 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression (Burn-out) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und berufliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/11/1-33) bei. Am 15. November 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, zurzeit seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen notwendig (Urk. 6/17). Nachdem die Versicherte die Kündigung ihrer Arbeitsstelle per Ende April 2013 erhalten hatte (vgl. Urk. 6/21, Urk. 6/71/2), erteilte ihr die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung in der Z.___ (vgl. Mitteilung vom 13. Mai 2013, Urk. 6/27), ein Aufbautraining in der Stiftung Enzian, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilungen vom 23. Juli 2013, Urk. 6/37 f.) sowie ein Arbeitsversuch im A.___ AG, einschliesslich eines Taggeldes (vgl. Mitteilungen vom 20. Februar 2014, Urk. 6/50 f., Verfügung vom 25. Februar 2014, Urk. 6/54). Mit Mitteilung vom 2. September 2014 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab (Urk. 6/59). Nachdem die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Februar 2015 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/72), veranlasste sie auf entsprechenden Einwand der Versicherten am 9. März 2015 (Urk. 6/73, mit ergänzender Einwandbegründung vom 30. April 2015, Urk. 6/76) das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2015 (Urk. 6/92/1-10). Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren der Versicherten wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 19. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihr gestützt auf das Gutachten vom 23. Dezember 2015 eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 22. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, es bestehe kein IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen ungeachtet ihrer Beschwerden in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdegegnerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ von einer relevanten, invalidisierenden psychischen Erkrankung auszugehen, welche ihre Arbeitsfähigkeit bis heute einschränke. Seit März 2012 sei sie in ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Frühestens seit Dezember 2014 bestehe in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Sodann erhob die Beschwerdeführerin verschiedentlich Einwände im Zusammenhang mit der „Ressourcenprüfung“ der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 f.). Die vorliegenden Akten würden unisono und eindeutig zeigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihre mittlerweile chronifizierte gesundheitliche Einschränkung mit ihren wenigen noch vorhandenen Ressourcen und trotz genügender Compliance eben gerade nicht habe überwinden können (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2 Im Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 26. April 2012 diagnostizierte der seit anfangs April 2012 behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10: F32.11/32.2, Urk. 6/11/26). Es bestünden eine depressive Antriebshemmung, psychische, physische und geistige Erschöpfung, innere Unruhe, Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, gedankliche Blockierungen, vegetative und emotionale Labilität, völlige Verunsicherung sowie sozialphobische Ängste mit sozialem Rückzug (Urk. 6/11/25). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. März 2012 bis mindestens Ende Juni 2012 arbeitsunfähig. Zurzeit sei keine adaptierte Tätigkeit ersichtlich, da die psychischen Beschwerden alle Arten von Tätigkeiten tangieren würden (Urk. 6/11/26).
3.3 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2013 diagnostizierte der seit September 2012 behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) bei Konflikten und Überforderung sowie (2) ein Burnout-Syndrom (ICD-10: Z56.6, Urk. 6/22/1). Die Beschwerdeführerin leide an Gedankenkreisen, Reizüberflutung und Einschlafstörungen, impulsiven Ausbrüchen und sozialem Rückzug. Subjektiv klage sie über grosse Müdigkeit. Sie brauche täglich mindestens 9 Stunden Schlaf, um sich erholt zu fühlen. Zudem fühle sie sich überhaupt nicht stressresistent. Wenn zu viele Dinge nebeneinander liefen, viele Leute in einem Raum seien und der Geräuschpegel hoch sei, käme es zu Störungen des Denkflusses oder zu "innerem und äusserem" Zittern (Urk. 6/22/2). Nach ca. 3 Stunden Arbeit komme es zu Einschränkungen der geistigen Auffassungsgabe, der motorischen Agilität und Konzentrationsfähigkeit sowie zu einer tendenziellen Reizüberflutung mit hohem Erschöpfungsgrad und Wortfindungsstörungen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 12 Stunden pro Woche zuzumuten. Ab 2013 sei sie im Umfang von 40 % arbeitsfähig (Urk. 6/22/2 f.).
3.4 Im Entlassungsbericht vom 17. August 2012 betreffend die stationäre psychotherapeutisch-psychosomatische Behandlung vom 11. Juni 2012 bis 17. August 2012 stellte die beurteilende Chefärztin der E.___ dieselben Diagnosen (Urk. 6/22/5). Die Beschwerdeführerin sei deutlich depressiv in der Grundstimmung, zeitweise innerlich unruhig und hoffnungslos. Sie habe Insuffizienzgefühle, diffuse Ängste und phobische Reaktionen beim Auto- und Zugfahren, Störungen der Vitalgefühle, eine ausgeprägte Schwäche und zahlreiche körperliche Beschwerden geäussert, vor allem Schmerzen, muskuläre Verspannungen, Herzrhythmusstörungen sowie Störungen des Verdauungssystems. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin seit einigen Monaten ein Ohrengeräusch rechts und links bemerkt, welches bei Stress deutlich stärker werde. Ein affektiver Rapport sei herstellbar. Die Beschwerdeführerin sei jedoch affektiv eingeschränkt schwingungsfähig. Sodann bestünden morgendliche Antriebs- sowie Ein- und Durchschlafstörungen (Urk. 6/22/6). Im Rahmen des multimodulen Therapieprogramms sei es indes zu einer deutlichen körperlichen Erholung und Besserung der depressiven Symptomatik sowie körperlichen Beschwerden gekommen. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin seelisch und körperlich gekräftigt gefühlt. Sie habe an Lebensfreude gewonnen und auch die Schlafstörungen hätten sich gebessert (Urk. 6/22/7, vgl. auch Urk. 6/11/32).
3.5 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2014 stellte Dr. D.___ keine neuen Diagnosen (Urk. 6/69/1). Die Beschwerdeführerin leide an chronischer Müdigkeit, Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit, starken Stimmungsschwankungen, innerer Anspannung und Nervosität, Ängstlichkeit, Freudlosigkeit, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust, Schlafstörungen. Nach ca. 4 Stunden Arbeit komme es zu den bereits im Bericht vom 4. Februar 2013 genannten Einschränkungen (vgl. E. 3.2, Urk. 7/22/2 f.). In ihrer bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie zu maximal 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/69/2, vgl. auch Urk. 6/70/20 f.).
3.6 Im psychiatrischen Gutachten vom 23. Dezember 2015 diagnostizierte Dr. B.___ eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F32.11 (Urk. 6/92/8).
Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Sie wirke leicht unter Druck, angespannt und erschöpft. Im psychopathologischen Befund sei sie bewusstseinsklar und allseits orientiert. Ihr Bericht sei nachvollziehbar, detailliert und sachlich dargestellt. Die Konzentration lasse im Verlauf der Untersuchung nach und die Beschwerdeführerin müsse länger überlegen. Das formale Denken sei kohärent, von normalem Tempo, allerdings leicht eingeengt auf ihre Einschränkungen. Inhaltlich bestehe kein Anhalt für Zwänge, Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, auch anamnestisch nicht. Im Affekt wirke die Beschwerdeführerin verarmt. Ausserdem seien ihre Gefühle vermindert schwingungsfähig; es bestehe eine deutliche Störung der Vitalität. Sie hadere nach wie vor in Bezug auf ihre frühere Leistungsfähigkeit und den jetzigen Einschränkungen. So habe die Beschwerdeführerin immer wieder die Erfahrung machen müssen, dass sie nach wie vor schnell überfordert sei und sich dies dann über mehrere Tage negativ auswirke. Ihr Antrieb sei vermindert. Nach wie vor würde die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Interessen vernachlässigen und es bestehe ein sozialer Rückzug sowie ein erhöhtes Schlaf- und Ruhebedürfnis (Urk. 6/92/7).
Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich eine Ausbildung in der Pflege gemacht, jedoch in den verschiedensten beruflichen Bereichen gearbeitet. Seit der Geburt ihrer drei Töchter in den Jahren 1983, 1986 und 1989 habe sie diese mehr oder weniger alleine aufgezogen und daneben noch beruflich gearbeitet. Ihr Leben sei immer durch Mehrfachbelastungen geprägt gewesen. Zum gesundheitlichen Einbruch sei es jedoch erst ca. 2012 gekommen. Zu dieser Zeit habe die Beschwerdeführerin in einer sehr anspruchsvollen, aber auch erfüllenden Tätigkeit als Leiterin im Innendienst einer Versicherungsgesellschaft gearbeitet. Die gesundheitliche Problematik habe sich schleichend mit Müdigkeit, Ermüdbarkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, zunehmendem Rückzug sowie Interesseverlust entwickelt. Bis zum Zusammenbruch und der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seien einige Monate vergangen. Es sei bei der Beschwerdeführerin eine typische Burnout-Dynamik zu beobachten, bei der die Betroffenen anfänglich ihren Leistungsabbau mit noch mehr Anstrengung zu kompensieren versuchten und so in einen Kreis von zunehmender Belastung und Überforderung geraten würden, bis zur Dekompensation und behandlungsbedürftigen depressiven Störung. Seit 2012 fände eine konsequente und umfassende Behandlung mit sozialer und beruflicher Rehabilitation statt, die auch langsam zu einer Besserung geführt habe. Die Beschwerdeführerin sei inzwischen wieder im Stande, ein Teilzeitpensum an einem angepassten Arbeitsplatz zu leisten. Die Arbeitsstelle sei in gewisser Hinsicht jedoch ein Nischenplatz und die Beschwerdeführerin müsse auch viele Einschränkungen und Kompromisse eingehen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten. Auch im privaten Bereich sei sie noch längst nicht auf dem Niveau, welches sie vor ihrer Erkrankung gehabt habe. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin auch hier viele Einschränkungen in Kauf nehmen (Urk. 6/92/8).
Es seien psychosoziale Belastungsfaktoren für die psychische Erkrankung mitverantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang mehrfach belastet gewesen, habe diesen Belastungen jedoch jahrelang standgehalten und ihre Aufgaben erfolgreich bewältigt. Bei der Entstehung einer psychischen Erkrankung spielten meistens die Veranlagung (Vulnerabilität) des Betroffenen eine Rolle ebenso wie zusätzliche Belastungsfaktoren. Nachdem die Folgen der Belastung jedoch ein derartiges Ausmass angenommen hätten, dass von einer relevanten Erkrankung die Rede sei, spielten die sogenannten psychosozialen Belastungsfaktoren keine Rolle mehr im Krankheitsgeschehen und müssten höchstens bei der Prävention eines Rückfalls berücksichtigt werden. Dies werde bei der Beschwerdeführerin besonders dadurch deutlich, dass ihre Störung trotz langjähriger Behandlung und Wegfall der verschiedenen Belastungsfaktoren lange keine wesentliche Besserung gezeigt habe und auch aktuell noch keine vollständige Erholung erreicht worden sei. Derzeit würden keine erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren vorliegen, welche den verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder die Folgen verschlimmern würden. Es handle sich tatsächlich um einen vollständig verselbständigten Gesundheitsschaden, der weiterhin bestehe, obwohl die Belastungsfaktoren eliminiert worden seien (Urk. 6/92/9).
In ihrer früheren Tätigkeit als Leiterin Innendienst bei einer Versicherungsgesellschaft sei die Beschwerdeführerin seit mindestens Anfang 2012 nicht mehr arbeitsfähig. Für eine solche anspruchsvolle Tätigkeit mit Personalverantwortung, Flexibilität, hoher Belastbarkeit und sozialer Kompetenz bringe sie nicht mehr die notwendigen Voraussetzungen mit. Die Einschränkungen hätten sich durch die jahrelange Behandlung, das Aufbautraining, aber auch die konkreten Anpassungen im Alltag, welche die Beschwerdeführerin selber vorgenommen habe, mittlerweile zurückgebildet. Sie sei in ihrer Fähigkeit, sich an Regeln und Routinen anzupassen, das heisse Termine zuverlässig einzuhalten, sich in Organisationsabläufe einzufügen, tägliche Routineaufgaben zu erledigen, leicht eingeschränkt, so lange diese überschaubar und im jetzigen Belastungsrahmen seien. Auch die Fähigkeit Aufgaben zu planen und zu strukturieren sei derzeit im Rahmen ihrer jetzigen Belastung (Haushalt sowie Nischenarbeitsplatz in Teilzeitpensum mit geringen Anforderungen an Konzentration, Flexibilität, Zeit- oder Leistungsdruck) geringfügig eingeschränkt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien weiterhin stark eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei auf eine regelmässige planbare Routine angewiesen. Ausserordentliche Aktivitäten oder Belastungen müsse sie langfristig planen und vorbereiten. In der Anwendung fachlicher Kompetenzen sei sie erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf ihrer beruflichen Karriere sehr viele Kompetenzen erworben, die sie jedoch auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen kaum noch anwenden könne. Ihre Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien derzeit noch leicht eingeschränkt. Durchhalte-, Selbstbehauptungs- sowie Gruppenfähigkeit seien weiterhin relevant eingeschränkt. Die Fähigkeit zu Spontanaktivitäten sei schwer eingeschränkt aufgrund der schnellen Überforderung, der geringen allgemeinen Belastbarkeit, der fehlenden Flexibilität sowie der schnellen Ermüdbarkeit. Auch sei die Verkehrsfähigkeit leicht eingeschränkt. So sei die Beschwerdeführerin nicht im Stande, längere Wege zurückzulegen. Für angepasste Tätigkeiten ohne Leistungsdruck, in einer ruhigen Arbeitsumgebung (nicht in einem Grossraumbüro oder einer lauten Arbeitsumgebung), mit kurzem Arbeitsweg und der Möglichkeit, regelmässige Pausen zu machen, ohne hohe Anforderungen an Konzentration oder fachliche Kompetenz sei die Beschwerdeführerin indes zu 60 % arbeitsfähig seit ca. einem Jahr, das heisse seit Dezember 2014. Diese Leistungsfähigkeit habe sie langsam aufgebaut und gesteigert (Urk. 6/92/8).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht. Hierbei ist zu vermerken, dass die fachärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin sich in einer Zusammenfassung des Gutachtens erschöpft und keine begründete Beurteilung der gutachterlichen Einschätzungen abgegeben wurde (vgl. Urk. 6/99/4).
4.2 Die Berichte der behandelnden Dres. C.___ und D.___, datierend vom 26. April 2012 und 4. Februar 2013, (vgl. E. 3.2, 3.3) können nicht als aktuelle Entscheidungsgrundlage für die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2016 herangezogen werden. Dasselbe gilt für den Austrittsbericht der E.___ Engadina vom 17. August 2012 (vgl. E. 3.4). Kommt hinzu, dass letzterem keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind. Schliesslich erweist sich auch der Bericht von Dr. D.___ vom 3. Dezember 2014 als keine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Insbesondere bleibt unklar, inwiefern eine seit ca. 2009 rezidivierende depressive Störung vorliegen soll. Ausserdem stellte Dr. D.___ im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, wonach nach 4 Stunden Arbeit am PC Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie ein ausgeprägter Leistungsabfall eintreten würden. Weshalb Dr. D.___ vor diesem Hintergrund auf eine 60%ige Arbeitsfähigkeit schloss, ist auch nicht ohne weiteres einsichtig.
4.3 Sodann sind dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 23. Dezem-ber 2015 kaum objektive Befunde zu entnehmen, welche schlüssig darzu-legen vermöchten, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2014 weiter-hin zu 40 % arbeitsunfähig wäre (Urk. 6/92/7). Insbesondere ist die Vermin-derung der Leistungsfähigkeit infolge zunehmender Müdigkeit nicht schlüs-sig dargelegt, wenn gleichzeitig das effektiv geleistete Pensum von 60 % von Montag bis Mittwoch erfüllt wird. Zur Frage, wie es sich mit der Arbeits-fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vor Dezem-ber 2014 verhielt, schweigt sich das Gutachten gar gänzlich aus. Angesichts der (wenigen) objektiven Befunde erweist sich denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode als nicht hinreichend nachvollziehbar. Insbesondere ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, inwiefern und worin das „somatische Syndrom“ nach Massgabe von ICD-10 F32.11 bestehen soll. Jedenfalls finden die typischen Merkmale eines somatischen Syndroms (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychi-scher Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 170) darin keine Erwähnung. Ausserdem gibt das Gutachten keinerlei Auf-schluss darüber, ob die medizinischen Behandlungsmassnahmen vollständig ausgeschöpft worden sind oder ob angesichts der langjährig anhaltenden Einschränkungen allenfalls pharmako- und/oder (psycho)therapeutische Optimierungen angezeigt wären. Kommt hinzu, dass die Medikamenten-einnahme nie mittels eines Serumspiegels überprüft worden ist. Schliesslich drängt sich die Frage auf, ob die anhaltende Müdigkeit tatsächlich einzig in der depressiven Symptomatik ihre hinreichende Erklärung findet.
4.4 Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Mithin kann mit Blick auf die langanhaltende mittelgradig depressive Symptomatik nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass – gegebenenfalls auch nur vorübergehend - ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden bestanden hat.
In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine sämtliche Aspekte des vorliegenden Falles umfassende psychiatrische, gegebenenfalls auch somatische Abklärung, angezeigt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Ent-scheid aufzuheben.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger