Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00878
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 8. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___, gelernter Speditionskaufmann, arbeitete vor der erstmaligen Rentenzusprache zuletzt vom 24. April bis 28. September 2001 als Sachbearbeiter Wertschriften-Backoffice bei der Y.___ (Urk. 5/2, Urk. 5/3/4, Urk. 5/8, Urk. 5/11, Urk. 5/66/7). Am 13. Oktober 2003 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit Ende der Lehre im Jahr 1996 bestehende psychische Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 5/24). Mit Mitteilungen vom 13. Juli 2006 (Urk. 5/34) sowie 16. Dezember 2011 (Urk. 5/50) wurde der Rentenanspruch des Versicherten bestätigt.
1.2 Am 28. Juli 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu (Urk. 5/40) und stellte am 12. November 2013 auf Gesuch des Versicherten (Urk. 5/51) hin Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch im Betrieb Z.___ für die Dauer vom 15. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 (Urk. 5/58). Gleichzeitig erfolgte eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining zwischen dem 1. November 2013 und dem 31. Oktober 2014 (Urk. 5/57), verlängert vom 1. November 2014 bis zum 31. Januar 2015 (Mitteilung vom 17. November 2014; Urk. 5/70). Am 28. Januar 2015 schlossen die Z.___ und der Versicherten einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 ab (Urk. 5/72/3-6), worauf die IV-Stelle dem Versicherten am 27. März 2015 Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Einarbeitungszeit zwischen dem 1. Februar bis zum 30. April 2015 zusprach (Urk. 5/77). Schliesslich wurden die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 11. Juni 2015 erfolgreich abgeschlossen (Urk. 5/81).
1.3 Im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen medizinischer (Urk. 5/92) und erwerblicher (Urk. 5/84, Urk. 5/96-97) Art vor. Mit Verfügung vom 23. März 2016 sistierte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per Ende März 2016 (Urk. 5/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. April 2016 [Urk. 5/102], Einwand vom 27. April 2016 [Urk. 5/104]) wurde die bisherige Rente rückwirkend per 1. Januar 2013 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56 % – auf eine halbe Rente und per 1. Januar 2014 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 42 % – auf eine Viertelsrente herabgesetzt und per 1. Januar 2015 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % aufgehoben. Einer allfällig gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 5/106]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur neuerlichen Prüfung des Rentenanspruchs zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88a Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der bis Ende 2014 gültig gewesenen Fassung). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013 E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013 E. 4.3).
1.3 Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
1.4 Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).
1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe seine Meldepflicht verletzt, da er keine Meldung über seine veränderten Einkommensverhältnisse erstattet habe. Es liege ein Revisionsgrund vor, weshalb sein Invaliditätsgrad rückblickend neu berechnet werde. Aus dem Einkommensvergleich ergäben sich für das Jahr 2012 keine anspruchserheblichen Änderungen, während für das Jahr 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % nur noch Anspruch auf eine halbe Rente und für das Jahr 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Per 1. Januar 2015 werde die Rente zufolge eines IV-Grads von 19 % rückwirkend aufgehoben (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen im Wesentlichen vor, er habe die Beschwerdegegnerin bereits im Jahr 2013 darüber informiert, dass er eine Erwerbsmöglichkeit habe und auf das neu erzielte Einkommen hingewiesen. Sodann sei die rückwirkende Herabsetzung/Aufhebung in zeitlicher Hinsicht nicht korrekt vorgenommen worden (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenherabsetzung per 1. Januar 2013 auf eine halbe Rente respektive per 1. Januar 2014 auf eine Viertelsrente sowie die Rentenaufhebung per 1. Januar 2015 rechtens waren. Dies setzt vorab eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. vorstehende E. 1.1) voraus, was – auch wenn nicht strittig – zu prüfen bleibt.
3.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bildet die Verfügung vom 18. Juni 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (Urk. 5/24).
Ausgegangen wurde bei der Rentenzusprache von einer seit Oktober 2001 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit wegen einer unbehandelten paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend seit (damals) 7 Jahren, mit progressiver Verschlechterung in den letzten 2 Jahren (Urk. 5/9/1, Urk. 5/10/7, Urk. 5/17/1). Abgestellt wurde auf die Berichte von Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. November 2003 (Urk. 5/9) sowie Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 24. November 2003 (Urk. 5/10). Die Beschwerdegegnerin zog das dem IK-Auszug (Urk. 5/8) zu entnehmende Einkommen des Beschwerdeführers bei der C.___ und der D.___ des Jahres 2001 bei und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 46‘128.-- aus. Das Invalideneinkommen bemass sie der medizinischen Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit entsprechend mit Fr. 0.-- und errechnete hieraus einen Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 5/17/2).
3.3 Massgebend bei der Bestimmung des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens auf die IK-Auszüge abgestellt hat, woraus sich die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt. In den Jahren 2012 bis 2015 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 3. März 2016 (Urk. 5/96/2, resp. Urk. 5/84 [Auszug vom 23. Juni 2015]) im Jahr 2012 bei Fr. 8‘140.-- (E.___), im Jahr 2013 bei Fr. 26‘054.-- (E.___: Fr. 24‘654.--; Z.___: Fr. 1‘400.--), im Jahr 2014 bei Fr. 34‘739.-- (E.___: Fr. 25‘564.--; Z.___: Fr. 9‘175.--) und im Jahr 2015 bei Fr. 48‘739.-- (E.___: Fr. 26‘789.--; Z.___: Fr. 21‘950.--). Eine massgebliche (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ist somit ausgewiesen.
Die Kündigung der Anstellung bei der Y.___ per 30. April 2016 erfolgte sodann nicht aus gesundheitlichen Gründen. Die Anstellung bei der E.___ war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ungekündigt (Urk. 5/95). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung dieser beiden Tätigkeiten bei der Y.___ und der E.___ medizinisch-theoretisch nicht zumutbar war respektive ist. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. B.___, führte zu dessen Gesundheitszustand in ihrem Bericht vom 4. Dezember 2015 (Urk. 5/92) denn auch aus, der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem IV-Integrationsprojekt, er transportiere Möbel aus einer speziellen Werkstatt im Rahmen von 40-50 %, dies führe er zur grossen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten aus (Urk. 5/92/1). Die Anstellung sei aufgrund ihrer stabilisierenden Funktion unbedingt weiterzuführen, wobei die Leistungsfähigkeit aktuell bei ca. 60 % liege (Urk. 5/92/2). Der Beschwerdeführer leide jedoch weiterhin an den Symptomen der paranoiden Schizophrenie (Urk. 5/92/3). Der Beschwerdeführer trat seine Anstellung bei der Z.___ – nachdem die Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin erfolgreich abgeschlossen worden waren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) – per 1. Februar 2015 an (Urk. 5/72/3-5), wobei für die ersten drei Monate (bis 30. April 2015) noch ein monatlicher Einarbeitungszuschuss von Fr. 500.-- bezahlt wurde, der im AHV-pflichtigen Lohn enthalten ist (Urk. 5/77). Seine Tätigkeit bei der E.___ hatte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2012 (Urk. 5/97) bereits per 1. Januar 2013 aufgenommen (Urk. 5/97/1-4). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer schon zwischen Juli und Dezember 2012 gemäss den Buchungen im individuellen Konto ein Einkommen bei der E.___ in der Höhe von Fr. 8‘140.-- erzielt hatte (Urk. 5/96/2). Die Beschwerdegegnerin stellte beim Einkommensvergleich für das Valideneinkommen auf die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 und den Lohn für sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen von monatlich Fr. 4‘636.-- (LSE 2012 TA1, Ziff. 77-82, Männer, Kompetenzniveau 1) ab und errechnete im Vergleich zu den effektiv erzielten Jahreseinkommen seit der Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit per Juli 2012 zunächst einen Invaliditätsgrad von 86 % per 1. Januar 2013 einen solchen von 56 %, per 1. Januar 2014 einen solchen von 42 % und per 1. Januar 2015 einen solchen von 19 % (Einkommensvergleich, Urk. 5/100). Diese Einkommensvergleiche wurden nicht beanstandet und die Invaliditätsbemessung gibt keinen Anlass zur Korrektur, zumal sich im Resultat nichts ändert, wenn die Einarbeitungszuschüsse unberücksichtigt blieben.
3.4 Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbezügern – unabhängig ihrer allfälligen Folgen - unverzüglich zu melden (E. 1.3 vorstehend). Der Beschwerdeführer wurde in der rentenzusprechenden Verfügung (Urk. 5/24/2) sowie in den beiden die Rente bestätigenden Mitteilungen in den Jahren 2006 und 2011 (Urk. 5/34/1, Urk. 5/50/1) explizit darauf hingewiesen, dass er insbesondere jede Änderung in den Einkommensverhältnissen mitzuteilen habe. Sodann wurde im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung (Eintrag vom 22. Januar 2014) die Notiz angebracht, der Beschwerdeführer sei nochmals daran erinnert worden, dass er sämtliche Einkommen zu deklarieren habe. Festgehalten wurde lediglich, er sei regelmässig als Türsteher tätig (Urk. 5/82/8, vgl. auch Urk. 5/95). Der Beschwerdeführer hat laut den Akten der Beschwerdegegnerin erstmals im Januar 2014 von seiner Anstellung bei der E.___ berichtet, dies im Rahmen der Eingliederungsberatung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Januar 2013 auf das neue Erwerbseinkommen hingewiesen habe, dringt – abgesehen davon, dass auch die von der Beschwerdegegnerin festgehaltene Notiz vom 22. Januar 2014, der Beschwerdeführer sei als Türsteher tätig, um knapp eineinhalb Jahre verspätet erfolgt wäre – nicht durch. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer der Beweis dafür obliegt, dass er seiner Meldepflicht genügend nachgekommen ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch keinerlei Indizien vor, welche dafür sprächen, dass er seiner Meldepflicht, wie er behauptet, bereits im Januar 2013 nachgekommen ist und dass er Angaben zum effektiv erzielten Einkommen gemacht hat. Es fehlt an objektiven Beweismitteln, welche sein Vorbringen belegen würden. Da Randziffer 2047 des KSVI (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, Fassung vom 23. Dezember 2015) statuiert, dass mündlich oder telefonisch eingeholte Auskünfte entweder von der Auskunft erteilenden Person oder Stelle schriftlich bestätigt werden müssen (falls sie von entscheidender Bedeutung sein können) oder sie schriftlich in den Akten festzuhalten sind (vgl. auch Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass eine zuordenbare Meldung bezüglich dem Antritt einer Stelle von der zuständigen sachbearbeitenden Person – angesichts der entscheidenden Bedeutung einer solchen Auskunft – jedenfalls mittels Aktennotiz dokumentiert worden wäre.
Da der Beschwerdeführer für den Nachweis der Einhaltung der Meldepflicht die Beweislast trägt, wirkt sich die vorliegende Beweislosigkeit der von ihm geltend gemachten Anzeige veränderter Einkommensverhältnisse seit Januar 2013 zu seinen Ungunsten aus: Es ist somit davon auszugehen, dass er seiner Meldepflicht hinsichtlich der veränderten Einkommensverhältnisse zufolge Antritts und im Verlauf seiner Anstellung bei der E.___ nicht nachgekommen ist.
Infolgedessen liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor, wobei ohne Zweifel eine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine Anpassung der Renten jeweils erst nach Ablauf einer gewissen Dauer, regelmässig nach drei Monaten, vorgenommen werden dürfe (Urk. 1). Damit spricht er Art. 88a Abs. 1 IVV an, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, das sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Wie der Wortlaut dieser Bestimmung aufzeigt, ist im Regelfall pro futuro abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Ist die Anpassung der Rentenleistungen hingegen aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückwirkend vorzunehmen, sind die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV auch rückwirkend zu untersuchen. Dass die Erwerbsfähigkeit vorliegend ab Januar 2013 eine dauerhafte Verbesserung erfuhr, welche sich von Jahr zu Jahr steigern liess, ergibt sich daraus, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, nach dem Aufbautraining sowohl die Tätigkeit bei der Y.___ als auch die Tätigkeit bei der E.___ nebeneinander über längere Zeit zu halten bzw. die stundenweise entlöhnte Tätigkeit als Türsteher offensichtlich stetig auszubauen. Damit ist die Verbesserung ab Stellenantritt bei der E.___ (Januar 2013) bzw. ab regelmässig verbessertem Jahreseinkommen zu berücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013).
4. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann