Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00879
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 29. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Selnaustrasse 15, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965 in Mazedonien, ausgebildete Grafikerin, verheiratet in dritter Ehe seit 19. Mai 2001, war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 15. Oktober 1986 mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 11. Dezember 2000 bis zum 5. Februar 2002 (effektiv letzter Arbeitstag) als Produktionsmitarbeiterin bei der Z.___ AG (Urk. 11/3; Urk. 11/5-6).
Am 15. Juni 2004 meldete sie sich unter anderem wegen Kopf-, Rücken-, Nacken- und Armleiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Januar 2005 ab 1. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente nebst einer Zusatzrente für den Ehegatten und einer Kinderrente zu (Urk. 11/25).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom Oktober 2007 (Urk. 11/26) bestätigte sie mit Mitteilung vom 3. März 2008 (Urk. 11/31) die laufende Rente revisionsweise.
Im Rahmen eines weiteren im Juni 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 11/43) hob die IV-Stelle nach Einholung weiterer medizinischer Unterlagen (unter anderem Bericht der A.___ Klinik, Wirbelsäule Neurochirurgie, vom 23. November 2011, Urk. 11/43/7-8; vgl. auch Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 2. August 2012, Urk. 11/45/3) die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) auf (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 15. November 2012, Urk. 11/57).
In der Folge wurde die halbe Invalidenrente nach lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision zunächst bis Ende Dezember 2012 (Verfügung vom 16. November 2012 betreffend Weiterausrichtung der Invalidenrente, Urk. 11/58; Mitteilung vom 14. Dezember 2012 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen, Urk. 11/65) sowie ab 1. Februar bis zum 31. März 2014 weiter ausgerichtet (Verfügung vom 6. Februar 2014 betreffend Weiterausrichtung der Invalidenrente, Urk. 11/84; Verfügung vom 14. Mai 2014 betreffend Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen, Urk. 11/105).
Auf ein weiteres Leistungsgesuch der Versicherten vom 18. März 2014 (Urk. 11/92) trat die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Oktober 2014 nicht ein (Urk. 11/117).
1.2 Auf ein erneutes Leistungsgesuch des Versicherten vom 29. März 2016 (Urk. 11/120) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/124/1-2, Urk. 11/125) mit Verfügung vom 8. Juli 2016 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 18. August 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und über die Rente zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde legte sie Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März 2016 (Urk. 3/1), Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 13. Juli 2015 (Urk. 3/2), des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 3/3) sowie des Medizinischen Zentrum E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 3/4) bei. In der Vernehmlassung vom 23. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Gesuch der Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12). Am 30. Juni und am 1. September 2017 reichte die Versicherte weitere Eingaben ein (Urk. 13-14, Urk. 18). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 16, Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2014 anspruchsrelevant verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor. Das beschriebene klinische Bild sei im Wesentlichen unverändert.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den vorgelegten Berichten von Dr. B.___ vom 4. März 2016, von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 und des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 und des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 habe sie die Verschlechterung des Gesundheitszustandes genügend dokumentiert. Ihr Leiden habe in seiner Intensität zugenommen, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2016 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 29. März 2016 (Urk. 11/120) nicht eingetreten ist. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist diesbezüglich der Zeitpunkt der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3), mithin die Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 11/57), mit welcher die halbe Invalidenrente gestützt auf eine materiellrechtliche Leistungsprüfung im Rahmen von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision aufgehoben worden ist. Den Verfügungen vom 16. November 2012 (Urk. 11/58) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 11/84), mit denen die halbe Invalidenrente gestützt auf lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen während der gewährten Eingliederungsmassnahmen weiterhin zugesprochen wurde, kommt für die Festlegung des Vergleichszeitraums keine massgebende Bedeutung zu.
3.
3.1
3.1.1 In somatischer Hinsicht lag der rentenaufhebenden Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 11/57) im Wesentlichen ein langjähriges chronisches lumbospondylogenes sowie cervico-thorakospondylogenes Schmerzsyndrom ohne relevante neurologische Kompression respektive ohne Ausfallsymptomatik zugrunde (Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1., 15. und 30. Oktober 2002 [Urk. 11/7/28-35], Bericht der A.___ Klinik, Wirbelsäule Neorochirurgie, vom 23. November 2011 [Urk. 11/43/7-8]).
3.1.2 Zur Glaubhaftmachtung einer Verschlechterung in somatischer Hinsicht beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Berichte von Dr. B.___ vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) sowie des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 1/124/7-14).
Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 4. März 2016 (Urk. 11/124/3-4) fest, es hätten sich auch diesmal keine neurologischen Ausfälle gefunden, so dass eine Verletzung des Nervensystems nicht anzunehmen sei. Diese Feststellung blieb unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich allein aus dem Hinweis in diesem Bericht, das cervico-cephale Beschwerdebild habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2014 «eher etwas» verschlechtert, keine glaubhafte Verschlechterung ableiten. Denn dieser ohnehin sehr vage und unbestimmt formulierte Hinweis stützt sich nicht auf nachvollziehbare objektivierte Befunde, sondern auf die subjektiven Angaben der Versicherten. Festzuhalten ist vielmehr, dass nach wie vor neurologische Ausfälle respektive Verletzungen fehlen. Dazu kommen die Feststellungen im Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 12. März 2015 (Urk. 11/124/13), dass die Beschwerdeführerin sowohl aus internistischer als auch aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei, was von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin somit in rheumatologischer und internistischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist und zudem keine neurologischen Verletzungen vorliegen, ist im Vergleich zur dargelegten medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2012 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht, zumal die Versicherte diesbezüglich auch in ihrer Beschwerde nichts Substantiiertes vorbringt.
3.2
3.2.1 Das psychische, gemäss der medizinischen Aktenlage auch im Zeitpunkt der Verfügung vom 15. November 2012 vorgelegene Beschwerdebild wurde – vor dem Hintergrund einer traumatisierenden Kindheit mit einem gewalttätigen Vater, von Ehekonflikten vor allem mit dem Ehemann in der zweiten Ehe (welche vom 22. Februar 1990 bis zum 14. Januar 1998 gedauert hat, Urk. 11/119), welcher sie geschlagen und vergewaltigt habe, sowie unter Berücksichtigung des somatischen Leidens – im Wesentlichen mit folgenden Diagnosen umschrieben: Borderline-Persönlichkeit mit angstneurotischen und depressiven Zügen (ICD-10: F60.31) respektive eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F54.4) bei länger andauerndem konversiven neurotischen Geschehen sowie eine chronische Beziehungsstörung in Familie und Partnerschaft (Bericht von Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2004, Urk. 11/14; Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Mai 2003, Urk. 11/7/7-10).
3.2.2 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte zunächst auf den Bericht von Dr. C.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 11/118/12-13).
Diese verwies darin auf ihren vorangegangenen Bericht vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/108), welcher entsprechend mitzuberücksichtigen ist. Im Bericht vom 13. Juli 2015 hielt Dr. C.___ fest, seit dem Bericht vom 2. Juni 2014 sei das beschriebene klinische Bild im Wesentlichen unverändert. Im Bericht vom 2. Juni 2014 wiederum hatte sie festgehalten (Urk. 11/108/7), seit dem Jahr 2002 liege ein schweres psychisches Leiden vor mit einer ausgeprägten und umfassenden Symptomatik. Die von Dr. C.___ festgestellte Symptomatik bestand demnach bereits seit Jahren. Dem entspricht auch, dass Dr. C.___ im Bericht vom 13. Juni 2015 festhielt, die Symptomatik ihrer im Bericht vom 2. Juni 2014 gestellten Diagnose eines komplexen posttraumatischen Syndroms sei weitgehend identisch mit der früher vorbehaltlos gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Borderline-Typus; im Grunde genommen sei es nicht von Belang, für welche dieser beiden Diagnosen man sich entscheide. Damit nahm Dr. C.___ auf der Grundlage einer schon lange vorliegenden, im Wesentlichen unverändert gebliebenen Symptomatik lediglich eine unterschiedliche Beurteilung vor. Aus diesen beiden Berichten ergibt sich somit keine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Entgegen der Auffassung der Versicherten ändert daran allein der Hinweis im Bericht vom 13. Juli 2015 nichts, dass wohl ein Fortschreiten von Ausprägung und Intensität der Symptomatik und der weiteren Chronifizierung festzustellen sei. Dann das graduelle Ausmass der Chronifizierung ergibt sich im Gesamtzusammenhang nicht allein aus diesem isolierten Hinweis, sondern erst aus der an gleicher Stelle erfolgten Feststellung von Dr. C.___, dass das beschriebene klinische Bild im Wesentlichen unverändert sei.
3.2.3 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung in psychischer Hinsicht beruft sich die Versicherte im Weiteren auf die Berichte des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8-13) und 15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7).
Der Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 15. März 2016 (Urk. 11/118/1-7) beruht auf einer auch den somatischen Gesundheitszustand umfassenden Gesamtbeurteilung, ohne dass diesbezüglich eine fachmedizinische Untersuchung erfolgt wäre. Insbesondere vermag die im Bericht gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) – mithin eine Diagnose, bei welcher man nach den Vorgaben der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F62.0 S. 286 f.) von Erfahrungen wie solchen in einem Konzentrationslager, bei Folter oder bei andauernden lebensbedrohlichen Situationen auszugehen hat, mit einer Dauer der Persönlichkeitsänderung von mindestens zwei Jahren – nicht zu überzeugen. Die Berichterstatter begnügten sich mit zwei, drei summarisch gehaltenen Hinweisen auf sehr schwierige frühere Familien- und Eheverhältnissen mit der Folgerung, dass man «aktuell» von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sprechen könne. Mit diesem Vorgehen, eine solche Diagnose lediglich mit wenigen summarischen Hinweisen zu begründen und punktuell aus einem «aktuellen» Eindruck abzuleiten, kann keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch für die diagnostizierte redizidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), umso mehr als die depressive Symptomatik ebenfalls schon lange vorlag und sich nach einer sehr kurzen Behandlungsdauer leicht gebessert hat (Urk. 11/118/4).
Die gleiche Beurteilung gilt für den Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 30. März 2015 (Urk. 11/118/8-13), in welchem ebenfalls eine die somatischen Aspekte mitumfassende Gesamtbeurteilung vorgenommen wurde. Zudem fehlen in diesem Bericht wesentliche Elemente, wie etwa eine rechtsprechungsgemäss erforderliche lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychische Diagnose (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) oder eine nachvollziehbare Befunderhebung, sind doch unter dem Titel Symptome (Urk. 11/118/9) weitgehend bloss die subjektiven Angaben der Versicherten aufgeführt. Inhaltlich erschöpft sich der an einen Rechtsvertreter gerichtete Bericht zudem weitgehend in einer nachträglichen Bestreitung der mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. November 2012 erfolgten Aufhebung der Rente. Dieses Vorgehen und die bereits im Titel in Fettdruck vorweggenommene Beurteilung «Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes seit 2012» zeigen, dass die Funktion einer objektivierenden Berichterstattung mit derjenigen einer Rechtsvertretung vermengt wurde. Auch aus diesem Bericht ergeben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic unter Beilage einer Kopie von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel