Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00882



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 16. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2004 der IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Wirkung per 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/1). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (Urteil I 646/05 vom 23. Mai 2006, Urk. 7/124). Im September 2005 beantragte die Versicherte die revisionsweise Erhöhung der Rente (Urk. 7/103). Die IV-Stelle AR veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten (vgl. Urk. 7/117, Urk. 7/146, Urk. 7/147). Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 beantragte die Versicherte berufliche Massnahmen (Urk. 7/157). Am 25. Mai 2007 teilte die IV-Stelle AR der Versicherten mit, sie habe unverändert Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/158). Nach diversen Abklärungen (vgl. Urk. 7/188) schloss die mittlerweile zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 14. März 2008 ohne Erfolg ab (Urk. 7/187) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. März 2008 die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 7/193). Nachdem diese dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/198), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Y.___ (Gutachten vom 27. November 2008, Urk. 7/229). Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 12. Juni 2009 die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches (Urk. 7/250). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/251) zog die Versicherte am 2. Mai 2011 wieder zurück, nachdem ihr das hiesige Gericht mit Beschluss vom 9. März 2011 (Urk. 7/256) vor dem Hintergrund einer möglichen reformatio in peius Gelegenheit zum Rückzug eingeräumt hatte (Urk. 7/257; vgl. die Verfügung vom 4. Mai 2011, IV.2009.00691, Urk. 7/260).

1.2    Im Rahmen des im Juni 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/262-275) überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten erneut (vgl. Urk. 7/278). Nach erlassenem Vorbescheid (Urk. 7/279) und dagegen erhobenem Einwand (Urk. 7/284, Urk. 7/287-290) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 6. November 2012 gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 auf (Urk. 7/318). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht nicht ein (Beschluss vom 21. Januar 2013, IV.2012.01283, Urk. 7/326). In der Folge gelangte die Versicherte an das Bundesgericht, welches die Beschwerde (Urk. 7/327) mit Urteil 9C_170/2013 vom 8. Juli 2013 abwies, soweit es darauf eintrat (Urk. 7/330).

1.3    Im Dezember 2013 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/331-333). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen (Urk. 7/343-345, Urk. 7/352, Urk. 7/361, Urk. 7/365-367) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/368). Nachdem diese am 14. Juni 2016 Akteneinsicht verlangt, aber in der Folge keinen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/469), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren am 29. Juni 2016 wie vorbeschieden ab (Urk. 2/1).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 19. August 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2. September 2016 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-373). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 8). Mit Replik vom 7. Dezember 2016 hielt die Beschwerdeführerin insoweit an ihren Anträgen fest, als sie beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Mai 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 10), was der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 verzichtete diese auf eine Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 3. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt gleichermassen für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) und nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2016.00238 vom 30. Januar 2017 E. 1.1 mit Hinweis). Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    

1.4.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4.2    Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung seit der Verfügung vom 6. November 2012 ausgewiesen. Neue somatische Diagnosen oder Sachverhalte würden nicht berichtet. Es seien mit Ausnahme des berichteten schädlichen Gebrauchs von Alkohol keine neuen Sachverhalte hinzugetreten (Urk. 2/1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits mit Verweis auf die Berichte ihrer behandelnden Ärzte eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Seit Dezember 2012 liege eine rezidivierende depressive Störung schweren Grades vor. In der Zwischenzeit seien ausserdem eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen und ein schädlicher Gebrauch von Alkohol aufgetreten. Dabei handle es sich um Folgeerscheinungen der depressiven Störung (Urk. 1, Urk. 10).


3.    

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis (vgl. E. 1.2) bildet die rentenaufhebende Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 7/318), welche auf einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts im Nachgang zum Beschluss des hiesigen Gerichtes vom 9. März 2011 (vgl. insbesondere E. 1.1 des genannten Beschlusses) beruhte. Im Zeitpunkt dieser Verfügung präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.1.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin sowie Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom 23. März 2011 (Urk. 7/258/4-5) fest, aufgrund des mehrjährigen Krankheitsverlaufs mit Tendenz zur Beschwerdeintensivierung und Ausdehnung wie auch aufgrund des zunehmenden sozialen Rückzugs habe sich der Krankheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten wesentlich verschlechtert. Hinzu komme die sich über Jahre hinweg ziehende Unsicherheit betreffend die erwartete Unterstützung durch die Versicherungen. Ebenso hinzu komme die Unsicherheit hinsichtlich finanzieller Unterstützung im Alltag bei Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Ob diese Entwicklung für das Scheitern der bisherigen Rehabilitationsmassnahmen wesentlich verantwortlich gewesen sei, könne nur vermutet werden. Allenfalls werde insofern eine Anpassung der therapeutischen Bemühungen im Sinne einer erneuten Rehabilitation angestrebt werden müssen.

3.1.2    Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 19. April 2011 (Urk. 7/258/1-3) folgende Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie Chronic Fatigue Syndrom (ICD-10 G93.3). Prof. Dr. A.___ führte aus, die seit 2009 bestehende Diagnose einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 F45.41 treffe auf die Beschwerdeführerin unzweifelhaft zu. Das Chronic Fatigue Syndrom sei bei der Beschwerdeführerin als Komorbidität zur chronischen Schmerzstörung zu verstehen. Zusätzlich bestehe eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom. Die Beschwerdeführerin habe über eine niedergeschlagene Stimmung mit wiederholten Weinkrämpfen, Freudlosigkeit, psychomotorischer Antriebshemmung, Schlafstörungen, Appetitverminderung, Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, Schuldgefühlen gegenüber ihrem Ehemann, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen durch die Tatsache, nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen zu können und ihre Leistungsfähigkeit gegenüber früher ganz eingeschränkt zu sehen, sowie über sehr pessimistische Zukunftsperspektiven berichtet. Der Krankheitsverlauf müsse nun nach mehreren Jahren als unverändert beurteilt werden, dies trotz adäquater stationärer und ambulanter Therapie. Ebenfalls konstant habe ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens stattgefunden. Zudem seien die Ressourcen der Beschwerdeführerin über das normale Mass hinaus eingeschränkt.

3.1.3    Im Austrittsbericht vom 18. August 2011 über die psychosomatische Rehabilitationsbehandlung der Beschwerdeführerin vom 21. Juni bis 18. Juli 2011 (Urk. 7/272/43-45) hielten die Ärzte der B.___ fest, gesamthaft habe ein erfolgreicher Rehabilitationsaufenthalt verzeichnet werden können. Nach einem aufgrund der Schmerzlimitierung und der relativ ausgeprägten depressiven Symptomatik prolongierten Einstieg habe die Beschwerdeführerin zunehmend zur Ruhe finden, eigene Grenzen wahren und einhalten, eine Tagesstruktur für den Alltag erarbeiten sowie insbesondere Schmerz – und Depressionsbewältigungsstrategien erlernen und ansatzweise umsetzen können. Man habe die Beschwerdeführerin in einem verbesserten Allgemeinzustand und bei ansatzweise gesteigerter psychophysischer Belastbarkeit in das häusliche Umfeld entlassen können.

3.1.4    Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/278/3-4) aus, den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Bei den von Prof. Dr. A.___ erhobenen Befunden handle es sich nicht um einen objektiven Psychostatus, sondern um die rein subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin.

3.2    Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.2.1    Im Bericht vom 6. Dezember 2012 (Urk. 7/332/28-32) hielt Prof. Dr. A.___ zuhanden des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Aufgrund der chronifizierten Schmerzkrankheit mit zentraler Hypersensivität, anhaltend mittelgradig und nun schwerer depressiver Episode, stark eingeschränkter Belastungsfähigkeit sowie neuropsychologischer Defizite mit kognitiven Einschränkungen im Rahmen der genannten Diagnosen müsse bei einer erzwungenen Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit von einer nicht zumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Wie bereits mehrfach festgehalten, bestehe seit Jahren eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Bei genauer Konsultation der Depressionskriterien nach ICD-10 müsse nun sogar von einer schweren depressiven Episode gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin erfülle sämtliche drei Hauptkriterien sowie mindestens vier zusätzliche Kriterien von langer Dauer und Intensität. Die Beschwerdeführerin bedürfe offensichtlich ständiger Betreuung im ambulanten Setting. Die psychopharmakologische Therapie habe in den letzten Monaten soweit subjektiv verträglich zunehmend intensiviert werden müssen. Die vorliegende depressive Störung nehme seit mindestens fünf Jahren ein klinisch relevantes Ausmass an. Zusammengefasst liege somit eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Es liege eine mittelschwere depressive Episode über mehrere Jahre vor, welche in den letzten Wochen nun die Kriterien für eine schwere depressive Episode gemäss ICD-10 F32.21 erfülle.

3.2.2    Prof. Dr. A.___ hielt im Austrittsbericht vom 16. August 2013 (Urk. 7/344/4-11) über die stationäre Abklärung und Behandlung vom 3. bis 29. Juni 2013 fest, insgesamt habe die Beschwerdeführerin gut von der multimodalen Schmerztherapie profitieren können. Sie habe sich sehr motiviert für einen Valium-Entzug gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei während des Aufenthalts abstinent gewesen und habe sich motiviert gezeigt, eine Reduktion des Alkoholkonsums anzustreben. Sie habe auf Alkohol verzichten können, ohne dass Entzugssymptome aufgetreten seien. Bei Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin für eine schwere depressive Episode qualifiziert. Im klinischen Setting mit Reduktion von Valium und Steigerung von Trittico habe sich eine gewisse Besserung der depressiven Symptomatik gezeigt, so dass im Verlauf noch eine mittelgradige depressive Episode vorgelegen habe. Kurz vor Austritt habe die depressive Symptomatik wiederum zugenommen, vor allem weil sich die Beschwerdeführerin wieder vermehrt mit der für sie existenziell bedrohlichen ungelösten IV-Problematik konfrontiert gesehen habe.

3.2.3    Im Verlaufsbericht vom 18. Februar 2016 (Urk. 7/361/1-5) stellte Prof. Dr. A.___ folgende Diagnosen: Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, latente Suizidalität (ICD-10 F32.2, seit 12/2012), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD19 F45.41, seit 07/2009), chronisches, generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (seit 1998), Chronice Fatigue Syndrom (ICD-10 G93.3, seit 12/2007), Valium-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2, seit 11/2011), schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1, seit 08/2013) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Überengagiertheit und -gewissenhaftigkeit (ICD-10 Z73.1, seit Adoleszenz, Diagnose 12/2007). Prof. Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch verlangsamt und die Aufmerksamkeitsspanne und Konzentrationsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Das Denken sei verlangsamt gewesen mit auffälligen Pausen im Redefluss, sprunghaftem Gedankengang, und inhaltlicher Fixierung auf die Erschöpfung und Energielosigkeit sowie vielfältige Funktionseinschränkungen im Alltag. Es hätten eine stark gedrückte Stimmung und Freudlosigkeit sowie ausgeprägte pessimistische Zukunftsperspektiven mit Existenzängsten bestanden. Das Selbstwertgefühl sei stark vermindert gewesen. Es lägen somatische Symptome von starker Erschöpfung, Schlafstörungen und vermindertem Appetit vor. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch gehemmt infolge starker Erschöpfung und depressiver Symptomatik. Die Körperpflege könne nur noch an durchschnittlich zwei Tagen pro Woche durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin sei während des Untersuchs mehrmals in Tränen ausgebrochen.

    Der behandelnde Psychiater hielt fest, trotz sehr motivierter Beschwerdeführerin könne angesichts der höchst geringen Möglichkeiten zur Krankheitsbewältigung und Therapieteilhabe sowie der ausgeprägten und chronifizierten Funktionseinschränkungen in sämtlichen Bereichen des Alltags nur eine Stabilisierung auf tiefem Niveau erwartet werden. Dies gelinge im Rahmen des für die Beschwerdeführerin Zumutbaren in den letzten drei Jahren ungenügend mit entsprechend schlechter Prognose. Die ambulante Physiotherapie, die ein- bis zweimal in der Woche stattfinden müsste, könne die Beschwerdeführerin seit Sommer 2015 wegen zunehmender Erschöpfung nur noch etwa einmal im Monat aufsuchen.

3.2.4    Im Verlaufsbericht vom 11. April 2016 (Urk. 7/366/5-7) führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführerin sei es seit Sommer 2015 kaum mehr möglich, monatlich in die Therapie zu gehen. Im November 2015 sei die Therapie aufgrund der dramatischen Verschlechterung im Rahmen des Chronic Fatigue Syndroms gänzlich sistiert worden. Ebenso habe sich zunehmend eine Fixation auf die etablierte Medikation im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen gezeigt. Hinzu sei die Neigung zur Medikamentengewöhnung im Rahmen der Abhängigkeitsproblematik. Es sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, die Körperpflege täglich durchzuführen. Auch sei es ihr nicht mehr möglich, die kleinsten Haushaltsarbeiten auszuführen und täglich zu kochen. Aktuell und in näherer Zukunft sei keine Restarbeitsfähigkeit vorhanden. Diese Belastungsintoleranz habe sich insbesondere im Verlaufe der letzten ein bis zwei Jahren massiv verschlechtert. Aufgrund des Verlaufes und insbesondere aufgrund des massiven Kräftezerfalls und der zunehmenden psychischen Dekompensation im Verlaufe der letzten zwei Jahre müsse von einer schlechten Prognose ausgegangen werden.


4.

4.1    Wie in E. 1.1 und 1.2 dargelegt, ist bei einer Neuanmeldung zunächst zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkung seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2012, mit welcher die Invalidenrente per Ende Dezember 2012 aufgehoben worden war (Urk. 7/318), derart wesentlich verändert haben, dass nunmehr - wiederum - Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

4.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, da neu eine schwere rezidivierende depressive Störung sowie zusätzlich eine Abhängigkeit von Alkohol und Medikamenten vorliege, habe sich ihr Gesundheitszustand erheblich verändert (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin erwog ihrerseits, es sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung ausgewiesen (E. 2.1).

4.3    Für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung genügt es nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der letzten Verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der letzten Verfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (vgl. E. 1.1, E. 1.2).

4.4    

4.4.1    Hinsichtlich der geltend gemachten erheblichen Verschlechterung der depressiven Erkrankung der Beschwerdeführerin zeigt der Vergleich der Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Prof. Dr. A.___ von 2011 mit den im vorliegenden Neuanmeldungsverfahren ergangenen Verlaufsbeurteilungen, dass einzig eine - revisionsrechtlich nicht beachtliche (vgl. E. 4.3) - andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vorliegt. Dies ist insbesondere daran ersichtlich, dass sich die von Prof. Dr. A.___ damalig und aktuell erhobenen Befunde bei unterschiedlich festgestelltem Schweregrad der diagnostizierten depressiven Störung nicht wesentlich unterscheiden. Wie bereits in den der letztmaligen Verfügung zugrunde liegenden Berichten hielt der behandelnde Psychiater fest, die Beschwerdeführerin leide unter Freudlosigkeit, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, einem verminderten Appetit, einem stark verminderten Selbstwertgefühl, sei im Antrieb psychomotorisch gehemmt, berichte über pessimistische Zukunftsperspektiven und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit und habe während der Untersuchung mehrmals geweint (E. 3.1.2, E. 3.2.3). Zudem hielt Prof. Dr. A.___ bereits im Jahr 2011 einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens fest und erachtete die Beschwerdeführerin als in ihren Ressourcen in starkem Masse eingeschränkt (E. 3.1.2, E. 3.2.1, E. 3.2.3, vgl. auch Urk. 7/344/1-3). Eine erhebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin ergibt sich damit aus den Berichten von Prof. Dr. A.___ nicht.

4.4.2    Im Übrigen ist die Diagnose einer anhaltenden schweren depressiven Störung mit Blick auf die vorliegende Aktenlage als nicht nachvollziehbar zu erachten. Den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nur noch alle zwei bis drei Monate für eine Stunde in psychotherapeutischer Behandlung war und im Jahr 2015 alle Therapien abbrach (E. 3.2.3, E. 3.2.4, Urk. 7/361/4). Zudem ist nicht aktenkundig, dass seit dem Jahr 2013 eine erneute (teil-)stationäre Behandlung stattgefunden hätte, was aufgrund des Umstandes, dass die stationären Aufenthalte im Jahr 2011 und 2013 zumindest vorübergehend jeweils zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt hatten (vgl. E. 3.1.3, E. 3.2.2), sowie vor dem Hintergrund des berichteten schweren Verlaufs respektive der geltend gemachten massiven Dekompensation der Beschwerdeführerin insbesondere in den letzten zwei Jahren zu erwarten gewesen wäre.

    Ferner ist festzuhalten, dass sich Prof. Dr. A.___ – wie bereits in seinen früheren Beurteilungen (vgl. E. 3.1.2) – bei seinen Einschätzungen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützte und dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.5    Hinsichtlich der im Jahr 2013 erstmals gestellten Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol (vgl. E. 3.2) ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer neuen Diagnose an sich nicht bereits auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen lässt. Wie bereits dargelegt, setzt der Nachweis einer Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraus. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen. Ein Suchtleiden vermag nach der Rechtsprechung für sich alleine noch keine Invalidität zu begründen (vgl. E. 1.4). Dass der diagnostizierte Alkoholmissbrauch zu einer Gesundheitsschädigung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geführt hätte oder aus einer solchen entstanden wäre, ist vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich belegt. Selbst wenn eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem diagnostizierten schädlichen Gebrauch von Alkohol und dem psychischen Leiden zu bejahen wäre, wäre die notwendige Schwere im Sinne der genannten Rechtsprechung vorliegend nicht erreicht. Eine wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG ist demnach auch aufgrund des neu diagnostizierten Suchtleidens nicht ausgewiesen.

4.6    Schliesslich vermögen auch die Berichte von Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2.4, Urk. 7/339/1-2), soweit sie überhaupt den Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. E. 1.6) entsprechen, keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der letztmaligen Verfügung vom November 2012 zu belegen, zumal der Hausarzt eine solche Verschlechterung im Wesentlichen aus den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ableitete und sich auf die Berichte von Prof. Dr. A.___ stützte.

4.7    Nach dem Gesagten ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Damit fehlt es an einer Voraussetzung, dass erneut ein Rentenanspruch entstehen kann.


5.    Die Verfügung vom 29. Juni 2016, mit welcher ein Rentenanspruch verneint worden war, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett