Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00883


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. Februar 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1985 geborene X.___ absolvierte in Berlin die obligatorische Schulzeit und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach einigen Praktikas und ansonsten ergebnisloser Stellensuche reiste der Versicherte im April 2007 in die Schweiz ein (Urk. 7/4 S. 1-4, Urk. 7/13), wo er zuletzt ab 1. Dezember 2011 bei der Z.___ als Betriebsmitarbeiter Garten und Wald bei einem Pensum von 50 % angestellt war (Urk. 7/14). Infolge psychischer Probleme meldete er sich am 20. März 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 S. 6). Mit Mitteilung vom 22. Februar 2013 erteilte diese dem Versicherten Kostengutsprache für eine Potentialabklärung (Urk. 7/28), welche in der Zeit vom 25. Februar bis 22. März 2013 durchgeführt wurde (Urk. 7/36). Mit Mitteilung vom 26. April 2013 wurde die Berufsberatung abgeschlossen (Urk. 7/38). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, dass sein Gesundheitszustand mit einer mindestens dreimonatigen kontrollierten Drogen- und Alkoholabstinenz wesentlichen verbessert werden könne, und wies ihn auf die geltende Schadenminderungspflicht hin (Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2016 wies die IVStelle das Leistungsbegehren unter Hinweis auf die nicht erfüllte Schadenminderungspflicht ab (Urk. 7/59) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 15. Juni 2016 fest (Urk. 7/69 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 22. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine externe Begutachtung anzusetzen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

1.2    Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).

    Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).

    Im erwähnten Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 psychosomatische Leiden betrifft und auf Suchtproblematiken nicht anwendbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von Liebrenz/Uttinger/Ebner, Sind Abhängigkeitserkrankungen aus höchstrichterlicher Sicht [weiterhin] nicht mit anderen psychischen Störungen [z.B. somatoformen Störungen] vergleichbar? - Eine Urteilsbesprechung von BGE 8C_582/2015 im Lichte der theoretischen Anwendbarkeit des ergebnisoffenen, strukturierten Beweisverfahrens, in: SZS 2016 S. 96; ferner: Liebrenz et alii, Das Suchtleiden bzw. die Abhängigkeitserkrankungen - Möglichkeiten der Begutachtung nach BGE 141 V 281 [= 9C_492/2014], in: SZS 2016 S. 12).

1.3    Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht in Form eines zumindest dreimonatigen Drogen- und Alkoholentzugs nicht erfüllt habe. Aufgrund der Akten sei von einem primären Suchtgeschehen auszugehen, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens führe. Ohne die geforderte Abstinenz sei eine diagnostische Klärung nicht möglich; erst dann sei abschätzbar, ob ein IVrelevanter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ungünstigen Lebensumstände eine schwere Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, welche es ihm nicht erlaube, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sollte diesbezüglich Zweifel daran bestehen, seien weitere medizinische Abklärung in Form einer psychiatrischen und neuropsychiatrischen Begutachtung an die Hand zu nehmen. Demgegenüber habe Dr. med. pract. A.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Beschwerdeführer nie zu einer Untersuchung aufgeboten und auch keine externe Begutachtung angeordnet; seine Aussagen seien demnach rein theoretischer Natur (Urk. 1 S. 12).


3.

3.1    Die für den Bericht der B.___, Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen (ZAE), vom 26. Juni 2012 verantwortlichen, seit 28. Mai 2010 behandelnden Fachpersonen stellten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:

- Persönlichkeitsstörung vom ängstlich-vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6, 2010)

- rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F32.1)

- einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktiviätsstörung (ICD-10 F90.0, seit der Kindheit)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Status nach Panikattacken (ICD-10 F41.0) sowie ein Status nach schädlichem Kokainkonsum (ICD-10 F14.1, 2002). Stationäre Behandlungen und Kuren hätten in den Jahren 2002, 2004 und 2006 in Berlin stattgefunden. Aufgrund der stabilen Abstinenz würden sie eine Berufsabklärung sowie eine IV-gestützte berufliche Integration empfehlen. Seit dem 1. September 2010 sei auf dem ersten Arbeitsmarkt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine geeignete behinderungsangepasste Tätigkeit mit anleitender Unterstützung wäre zu 50 % möglich. Die Prognose sei zurzeit noch unklar (Urk. 7/11/1-5).

3.2    Die für den Potentialabklärungsbericht vom 21. März 2013 verantwortlichen Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer während der Abklärung wiederholt von Panikzuständen (z. B. auf dem Arbeitsweg) und Nachgrübeln über die Situation (auch nachts) berichtet habe. Bei der Arbeit sei die Konzentrationsfähigkeit gering gewesen und auch ein Wechsel der Medikation habe nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Selbst die für den Beginn der Abklärung geringe Präsenzzeit von 3.5 Stunden pro Tag habe der Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht einhalten können. Trotz anfänglicher Motivation sei ihnen der Beschwerdeführer zunehmend überfordert mit seiner Situation erschienen und damit verbunden enttäuscht, demotiviert und manchmal teilnahmslos (vermutlich auch wegen der dämpfenden Wirkung der verschriebenen Psychopharmaka; Urk. 7/36 S. 2). Ein Ausbildungspotential sei derzeit nicht gegeben. Selbst ein Wechsel zu einer niederschwelligeren Integrationsmassnahme erscheine zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgsversprechend, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, täglich zur Arbeit zu erscheinen. Aufgrund der Resultate der Abklärung würden sie die Prüfung der Rentenfrage sowie die Weiterführung, respektive Intensivierung der medizinischen Massnahmen (Tagesklinik) empfehlen (S. 6).

3.3    Die für den Bericht des ZAE der B.___ vom 27. April 2014 verantwortlichen Fachpersonen stellten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich- vermeidenden und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktiviätsstörung (ICD-10 F90.0, seit der Kindheit)

- rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F32.1)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Opiatabhängigkeitserkrankung im Methadonprogramm (ICD-10 F11.2, 2013), ein Status nach Panikattacken (ICD-10 F41.0, 2010) sowie ein Status nach schädlichem Kokainkonsum (ICD-10 F14.1, 2002). Aufgrund seiner Instabilität und Unzuverlässigkeit als Folge seiner Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer nach ihrer Ansicht den Anforderungen einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht gewachsen. Aufgrund der obgenannten Schwierigkeiten seien sämtliche Integrationsmassnahmen an behinderungsangepassten Tätigkeiten gescheitert (Urk. 7/43).

3.4    Mit Bericht vom 20. Oktober 2015 stellten die behandelnden Fachpersonen des ZAE der B.___ die folgenden Diagnosen:

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich- vermeidenden und dissozialen Anteilen (ICD-10 F61.0)

- einfache Aufmerksamkeits- und Hyperaktiviätsstörung (ICD-10 F90.0, seit der Kindheit)

- rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F32.1)

- Kokainabhängigkeit, episodischer Konsum (ICD-10 F14.26, 2002)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Opiatabhängigkeitssyndrom, Methadonsubstitution, episodischer Konsum (ICD10 F11.22/F11.26, 2013), ein Status nach Panikattacken (ICD-10 F41.0, 2010) sowie ein Status nach schädlichem Kokainkonsum mit psychotischer Störung, schizophrenieform (ICD-10 F14.50). Eine stationäre Behandlung (zum Kokainkonsumstopp und zur Stabilisierung) habe in der Zeit vom 7. bis 24. August 2015 stattgefunden (vgl. Urk. 7/57/7-11). Nach einer ersten Stabilisierung habe sich der Beschwerdeführer nicht für eine längere stationäre Behandlung oder eine teilstationäre Anschlussbehandlung entscheiden können und sei aus der Klinik in die vorbestehenden Verhältnisse ausgetreten. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung zeige er weiter ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, um Anforderungen und Konfrontationen aus dem Weg zu gehen. Nebst der ADHS-bedingten Ablenkbarkeit durch äussere Gegebenheiten bestehe auch eine grosse Unsicherheit und emotionale Instabilität. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Biographie könne er sich auf kein stabilisierendes und strukturierendes Setting einlassen. Dies sei auf seine Bindungsstörung (durch emotionale Verwahrlosung) mit Misstrauen und Angst vor Beziehungsabbruch sowie durch Minderwertigkeitsgefühle und Selbstunsicherheit (nicht zu genügen, versagt zu haben) zurückzuführen. Die Prognose sei vor allem aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung weiterhin schlecht, insbesondere was die Arbeitsfähigkeit betreffe. Aufgrund der Schwere der Erkrankung schaffe es der Beschwerdeführer auch mit Unterstützung der ambulanten und stationären Behandlung nicht, seinen Gesundheitszustand stabil zu halten oder gar zu verbessern (Urk. 7/57).

3.5    Mit Schreiben vom 30. März 2016 zu Handen des Rechtsvertreters führten die Fachpersonen des ZAE der B.___ ergänzend aus, dass für sie klar sei, dass das Hauptproblem des Beschwerdeführers heute eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und dissozialen Anteilen sei, kompliziert durch eine grenzwertige Intelligenz und durch eine langjährige Drogenkrankheit. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine dreimonatige kontrollierte Drogen- und Alkoholabstinenz einzuhalten. Nach ihrer Einschätzung habe zuerst eine genetische Vulnerabilität vorgelegen, dann sei die gestörte und traumatisierte Kindheit und dann das Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätssyndrom dazugekommen. Typisch sekundär zu diesen Problemen sei es zur Suchterkrankung gekommen und schliesslich habe die Summe dieser Probleme zur Entwicklung der beschriebenen schweren Persönlichkeitsstörung geführt. Auch wenn es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, abstinent zu werden (wahrscheinlich wäre dies nur in einer geschlossenen Anstalt/Gefängnis möglich), würde dies nach ihrer Erfahrung bei einem so schwer gestörten Patienten keine wirklich verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr ergeben (Urk. 7/65).


4.

4.1    Die Auferlegung des dreimonatigen Drogen- und Alkoholentzugs erfolgte im Rahmen der Schadenminderungspflicht, indem die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass damit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes möglich wäre (Urk. 7/49). Diese Einschätzung der medizinischen Sachlage findet in den medizinischen Akten keine Stütze, insbesondere betrachten die Fachpersonen des ZAE der B.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit die schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung als Hauptproblem. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit werden zudem vorwiegend die ADHS-Problematik sowie die depressive Erkrankung genannt. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erscheint vor diesem Hintergrund nicht möglich zu sein. In diesem Sinne äussert sich auch Dr. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 29. April 2016, indem er ausführte, dass die Abstinenz nicht auf eine Arbeitsfähigkeit ziele, sondern der diagnostischen Klärung diene (Urk. 7/68 S. 3).

    Die Anordnung einer (kurzfristigen) Entzugsbehandlung und der Nachweis einer Abstinenz bereits im Abklärungsverfahren kann unter dem Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Anordnung einer längeren Entzugsbehandlung unter dem Titel Mitwirkungspflicht liess das Bundesgericht offen (E. 4.2.2) und verwies im Falle einer möglichen wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf die Anordnung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht. Auch wenn man aufgrund der bislang ergangenen Rechtsprechung eine längere Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht für zulässig erachten würde, müsste eine solche, wie dies auch für die Schadenminderungspflicht gilt, zumutbar sein. Die behandelnden Fachpersonen des ZAE halten einen solchen Entzug aber krankheitsbedingt für nicht möglich (Urk. 7/65 S. 2). Anzumerken ist dabei, dass auch die durchgeführte Potentialabklärung zu keiner Stabilisierung der Lebensumstände geführt hat (Urk. 7/36); weiter konnte auch im Rahmen der stationären Behandlung vom 7. bis 24. August 2015 keine Abstinenz erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Schadenminderungs-/Mitwirkungspflicht möglich gewesen wäre, so dass aus dem Nichteinhalten nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann (Art. 43 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit Hinweisen). Anzumerken ist dabei, dass die Fachpersonen des ZAE die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch ohne Abstinenz einschätzen konnten, zudem ist nach deren Einschätzung mittlerweile auch bei einer dauerhaften Abstinenz nicht mehr mit einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

4.2.    Auch die diagnostischen Überlegungen der Fachpersonen des ZAE sind nicht zu beanstanden. Die eindrückliche Lebensgeschichte ergibt sich dabei bereits aus dem Bericht vom 26. Juni 2012 (Urk. 7/11 S. 2). Die mit Schreiben vom 30. März 2016 vorgenommene diagnostische Einschätzung beruht demnach nicht nur auf der anerkannten Fachkompetenz des ZAE, sondern auch auf einer jahrelangen Betreuung des Beschwerdeführers. Daran vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. A.___ nichts zu ändern, insbesondere mangelt es dieser an einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers.

4.3    Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es unter diesen Umständen nicht an, infolge der nicht erfüllten Mitwirkungspflicht aufgrund der (vorhandenen) Akten zu entscheiden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht den Leistungsanspruch umfassend abzuklären. Dieser kann nicht allein gestützt auf die Ausführungen des RAD, der den Beschwerdeführer nicht untersucht hat, beurteilt werden. Im Übrigen nahm die Beschwerdegegnerin nur deshalb Umgang von einer psychiatrischen Begutachtung, weil sie - nach dem Gesagten zu Unrecht - annahm, die geforderte dreimonatige Abstinenz sei nicht eingehalten worden (Urk. 2 S. 3).

    Angesichts der widersprechenden Einschätzung durch den RAD kann auch nicht ohne Weiteres auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen abgestellt werden, zumal deren Beurteilungen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist nunmehr anzumerken, dass das Bundesgericht mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 erkannt hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

    Bei dieser Ausgangslage drängen sich ergänzende Abklärungen wohl in Form einer psychiatrischen Begutachtung auf. Diese wird sich zur Kausalität des Suchtgeschehens (primäres versus sekundäres Suchtgeschehen) zu äussern haben, zum Gesundheitsschaden an sich und zur Arbeitsfähigkeit. Die Abklärung wird zudem die nunmehr massgebenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen haben.

4.4    Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty