Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00887


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1997, reiste mit seiner Mutter am 22. April 2003 von Burundi in die Schweiz ein (Urk. 9/2). Am 23. November 2004 respektive 19. August 2005 errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde der Stadt Winterthur für den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 aZGB (Urk. 9/4). Am 2. Februar 2006 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf ein infantiles psychoorganisches Syndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Urk. 9/2). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. Oktober 2006 (Urk. 9/13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2006 (Urk. 9/16) einen Leistungsanspruch betreffend Geburtsgebrechen und Sonderschule. Begründet wurde dies damit, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Versicherte war in der Folge in verschiedenen Pflegefamilien und Kinderheimen und durchlief die Schule in unterschiedlichen Institutionen (Urk. 9/20/3 und Urk. 9/30/9-10).

1.2    Am 12. Februar 2013 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 9/20). Am 31. Juli 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker PrA Küche vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bei der Y.___ übernehme (Urk. 9/34). Am 27. März 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit, dass sie die Mehrkosten für die Verlängerung dieser erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 übernehme (Urk. 9/40).

1.3    Am 11. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 9/52). Mit Entscheid vom 21. April 2015 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen für den Versicherten eine Beistandschaft nach Art. 393-395 ZGB (Urk. 9/80). Mit Verfügungen vom 24. April 2015 sprach die IV-Stelle ihm im Zusammenhang mit den laufenden beruflichen Massnahmen im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 2. August 2015 Taggelder zu (Urk. 9/60-61). Am 4. Mai 2015 erstattete die Y.___ den Abschlussbericht (Urk. 9/62; vgl. auch Ausweis Praktiker PrA Küche der Insos [Nationaler Branchenverband der Institutionen für Menschen mit Behinderung] vom Juli 2015, Urk. 9/71). Im Juni 2015 wurde die Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 9/67 und Urk. 9/75/5). Am 11. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien. Als Anschlusslösung sei ein Arbeitstraining im Restaurant geplant. Betreffend Rente werde der Versicherte eine separate Verfügung erhalten (Urk. 9/73). Ab dem 1. August 2015 absolvierte der Versicherte bei der Z.___ ein Arbeitstraining (vgl. Bericht vom 9. März 2016, Urk. 9/91). Schliesslich verneinte die IV-Stelle nach entsprechendem Vorbescheid vom 4. Mai 2016 (Urk. 9/94) mit Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2015 eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfe und hernach darüber entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 27. September 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art16 Abs2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

    Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4; 122 V 157 E. 1d; Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 und 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.3).

1.8    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 eine Ausbildung zum Praktiker PrA Küche absolviert habe, welche er mit Erfolg habe abschliessen können. Der Berufseinstieg sei gesundheitsbedingt erschwert gewesen. Im Verlauf der Ausbildung hätten dank der mehrdisziplinären Unterstützung aber Fortschritte im Sozialverhalten und auch im beruflichen Bereich erzielt werden können. Im beruflichen Bereich sei eine starke und klare Führung weiterhin empfohlen. Wie generell bei Lehrabgängern, fehle es dem Beschwerdeführer noch an Übung, um die beruflichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten. Bei vorliegender Motivation lägen keine Einschränkungen vor. Insgesamt sei kein Gesundheitsschaden mit einem invalidisierenden Ausmass ausgewiesen. Das Leistungsbegehren werde deshalb abgewiesen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er trotz der seit seiner Kindheit bestehenden Behinderung einen Abschluss als Praktiker PrA Küche Insos erlangt habe. Bei diesem Abschluss handle es sich jedoch nicht um einen offiziell anerkannten Berufsabschluss. Er habe diese zweijährige Ausbildung an geschützten Arbeitsplätzen absolviert und könne – was die Beschwerdegegnerin verkenne – nicht mit einem normalen Lehrling, der eine drei- oder vierjährige Lehre absolviert habe, verglichen werden. Im Weiteren habe auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll vom 11. August 2015 nach dem Abschluss dieser Ausbildung festgehalten, dass er gesundheitsbedingt keine ausreichenden beruflichen Kenntnisse habe erwerben können. Das Valideneinkommen sei deshalb nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ab dem 18. Altersjahr auf Fr. 57‘750.-- festzusetzen. Mit telefonischer Auskunft der Y.___ vom 11. Mai 2015 sei sodann eine Leistung des Beschwerdeführers von 30 bis 40 % bei einem möglichen Lohn von Fr. 13‘000.-- bis Fr. 15‘600.-- ausgewiesen worden, weshalb von einem Invalideneinkommen von höchstens Fr. 15‘600.-- auszugehen sei. Demgemäss resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 73 %, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe. Sollte die angerufene Instanz mit der Beschwerdegegnerin dafür halten, dass er keinen Rentenanspruch habe, wäre die Sache zwecks Abklärung der weiteren Ansprüche auf berufliche Massnahmen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5 ff.).



3.

3.1    Med. pract. A.___, Oberärztin, und med. pract. B.___, Assistenzärztin, von der C.___ stellten im Bericht vom 12. Juli 2013 (Eingangsdatum) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und (2) eine rezeptive Sprachstörung (ICD-10 F80.2). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie nicht (Urk. 9/33/1). Die Ärztinnen der C.___ gaben an, dass sich beim
16,5-jährigen Beschwerdeführer deutliche Symptome einer PTBS zeigen würden. Bei frühkindlicher Traumatisierung, von welcher vorliegend ausgegangen werden müsse, könne sich ein etwas weniger typisches Bild einer PTBS zeigen. Insbesondere durch die Kriegswirren in seiner Heimat Burundi und die Flucht sei der Beschwerdeführer in seiner Kindheit schweren Belastungen ausgesetzt gewesen. Dadurch sei er in seiner Entwicklung gestört und behindert gewesen. In seiner psychischen und somit sozialen und auch kognitiven Reifung sei er beeinträchtigt. Wahrnehmbar werde dies für sein soziales Umfeld durch teils schwer nachvollziehbares, unpassendes Verhalten wie Verweigerungen, hohe Reizbarkeit, Ängstlichkeit, Wutausbrüche, Verzweiflung, kindlich unreflektierte Kontaktaufnahme, Misstrauen Erwachsenen gegenüber oder ungeschickt gesteuerten Umgang mit Gleichaltrigen. Auf die kognitiven Rückstände weise die Differenz zwischen dem intellektuellen Potenzial und dem aktuellen kognitiven Leistungsniveau hin. Der Beschwerdeführer habe früher, wie auch teilweise noch heute Anzeichen einer Störung des Sozialverhaltens sowie eines Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndroms (ADHS) gezeigt, welche eventuell auch durch die PTBS mitbegründet sein könnten. Zudem müsse von einer rezeptiven Sprachstörung ausgegangen werden, welche zurzeit logopädisch abgeklärt werde (Urk. 9/33/10). Gemäss den Angaben seiner Mutter habe der Beschwerdeführer zwar die ersten Worte mit elf Monaten gesprochen, einen ersten zusammenhängenden Satz jedoch erst mit drei Jahren. Er habe nie richtig die Landessprache Kirundi gelernt (Urk. 9/33/2). Eine rezeptive Sprachstörung könne häufig auch zu Verhaltensstörungen führen. Zudem fänden sich oft auch Hyperaktivität, Aufmerksamkeitsstörung, soziale Unangepasstheit und Isolation von der Gruppe der Gleichaltrigen sowie Ängstlichkeit, Überempfindlichkeit und unangebrachte Scheu. All diese Symptome seien beim Beschwerdeführer beobachtet worden. Auf diesem Hintergrund könnten die Verhaltensschwierigkeiten zumindest teilweise mit einer rezeptiven Sprachstörung verstanden werden. Aufgrund der beschriebenen Einschränkungen habe der Beschwerdeführer grosse Mühe, sich an Regeln zu halten und sich an sozialen Normen zu orientieren, was zu einem gewissen Teil auch Konsequenz des reduzierten Sprachverständnisses sei. Es seien Konzentrationsschwierigkeiten und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine erhöhte Reizbarkeit festzustellen, was sich auf die Berufsausübung auswirken könne. Aufgrund der komplexen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Persönlichkeitsentwicklung und das Erreichen einer höchstmöglichen Selbständigkeit auf langfristig angelegte interdisziplinäre Unterstützung angewiesen. Die berufliche Integration müsse in kleinen, eng begleiteten Schritten stets in Abstimmung mit der weiteren Entwicklung angegangen werden. In einer Schnupperlehre im geschützten Rahmen habe der Beschwerdeführer erste Erfahrungen in der Arbeitswelt sammeln können und ein positives Verhalten und Interesse gezeigt. Zur schulischen Unterstützung benötige er individualisierten Unterricht in einer Kleinstgruppe oder noch besser im Einzelsetting (Urk. 9/33/10).

3.2    Im an die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen gerichteten Bericht vom 1. April 2015 gaben med. pract. A.___ und D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, von der C.___ an, dass der Beschwerdeführer seit November 2013 aufgrund der Attention Deficit Hyperactivity Disorder (ADHD)-Symptomatik medikamentös behandelt worden sei. Im Verlauf des Jahres 2014 sei diese Medikation verschiedentlich überprüft und beibehalten worden. Im Januar 2015 sei durch die betreuende Sozialpädagogin gemeldet worden, dass die Medikation nicht mehr eingenommen würde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, durch die Medikation zwar keine negativen Wirkungen gemerkt zu haben. Er sei aber der Überzeugung, dass er das Medikament nicht mehr brauche. Da er insgesamt über die letzten 18 Monate gesehen eine positive Entwicklung durchlaufen habe, sei diesem Wunsch entsprochen worden. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zeitweise sicher von einer ADHD-Symptomatik negativ beeinflusst. Weit mehr ins Gewicht fallen dürften jedoch seine kognitiv schwachen Leistungen. Insbesondere im sprachlichen Bereich sei er stark beeinträchtigt. Eine gezielte sprachliche Förderung durch eine Logopädietherapie sei erfolgt. Da der grösste Teil des Lernens sprachgebunden sei, sollte diesem wirklich schwachen Bereich auch in Zukunft grosse Aufmerksamkeit gewidmet werden. Im Gegensatz zum sprachlichen Bereich würden die Fähigkeiten des Beschwerdeführers im wahrnehmungsgebundenen logischen Denken im Normbereich liegen (Urk. 9/65).

3.3    Die zuständigen Fachpersonen der Y.___ erklärten im Bericht vom 4. Mai 2015, dass der Beschwerdeführer nach ihrer Einschätzung und aufgrund der Rückmeldungen aus den Praktikumsbetrieben eine enge Begleitung am Arbeitsplatz benötige. Zudem benötige er eine Ansprechperson, die ihn bei Fragen und Anliegen unterstütze, klare Anweisungen sowie Verständnis, wenn seine Konzentration im Tagesverlauf abnehme. Im Anschluss an die Ausbildung sei ein einjähriges Arbeitstraining in der Küche des Restaurants der Z.___ zu empfehlen. Sollten die Kosten dieser Massnahme nicht übernommen werden, wäre es sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer einen mehrmonatigen Arbeitsversuch in einem Betrieb im allgemeinen Arbeitsmarkt absolvieren könnte. Dies mit dem Ziel, eine Festanstellung zu prüfen und die Leistungsfähigkeit zu erfassen (Urk. 9/62/2-4).

3.4    Med. pract. A.___ von der C.___ diagnostizierte im Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90/1-3) nebst den bereits im Bericht vom 12. Juli 2013 (Urk. 9/33/1) genannten Diagnosen eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1), aktuell angepasstes Sozialverhalten, daher eher F90.0: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Sie gab an, dass eine einfache Tätigkeit (aktuell Küche) sechs bis acht Stunden pro Tag möglich und sehr sinnvoll sei. Seit Januar 2013 werde der Beschwerdeführer zwei bis vier Mal pro Monat psychotherapeutisch behandelt.

3.5    RAD-Arzt Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2016 unter Hinweis auf die im Bericht der C.___ vom 3. Februar 2016 gestellten Diagnosen fest, es bestünden Einschränkungen in der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit, Kognition und Sprache (Intelligenzminderung); die Motorik sei ungestört. Als Belastungs-profil führte er an: „geistig einfache Tätigkeiten mit Fremdkontrolle, Beachtung der oben genannten funktionellen Einschränkungen“. Zur Arbeitsfähigkeit bemerkte er: „6-8 Stunden pro Tag (100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen)“. Er kam zum Schluss, dass hierauf abgestützt von einem „dauerhaft AUF relevanten“ Gesundheitsschaden mit der genannten Arbeits-fähigkeitsbeurteilung und dem genannten Belastungsprofil geltend für den ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden sollte. Weitere medizinische Massnahmen erschienen jetzt nicht erforderlich. Sollte sich eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht realisieren lassen, solle eine Wiedervorlage an den RAD erfolgen (Urk. 93/3-4).

3.6    F.___, Geschäftsführer der Z.___, erklärte im Abschlussbericht vom 9. März 2016, dass der Beschwerdeführer den richtigen Beruf ausübe und ihm viele Fortschritte gelungen seien. Es sei sehr wichtig, dass er weiterhin positive Erfahrungen im Beruf sammeln dürfe, damit sein Können (Routine) wachse und er fähig werde, einen Posten selbständig zu führen. Damit ihm dies gelinge, brauche er allerdings nach wie vor eine klare Hand, die ihn wohlwollend führe. Zu empfehlen sei eine IV-gestützte Arbeitsstelle, damit der wirtschaftliche Druck auf ihn nicht zu gross werde (Urk. 9/91).


4.

4.1    Die Ausbildung Praktiker PrA Küche, die der Beschwerdeführer vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2015 absolvierte und erfolgreich mit Diplom abschloss (Urk. 9/71), richtet sich an Menschen mit Beeinträchtigung, die sich für eine Küchentätigkeit interessieren, aber die Voraussetzungen für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht oder noch nicht erfüllen. Bei dieser Ausbildung handelt es sich demnach nicht um eine der früheren Anlehre entsprechende 2-jährige Grundausbildung (EBA) geschweige denn um eine drei- bis vierjährige Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer - wie generell Lehrabgängern – (lediglich) noch an Übung fehle, um die beruflichen Kenntnisse zu verbessern und um eine vermehrte Routine zu erhalten (Urk. 2 S. 2), erweist sich daher insofern als unzutreffend.

4.2    

4.2.1    Die zuständigen Abklärungspersonen des Ausbildungsbetriebs Y.___ gaben im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anstellung in Form eines Nischenarbeitsplatzes finden könne - mit einem noch zu bestimmenden Leistungslohn und unterstützender Rente (Urk. 9/62/2). In der Folge wurde im Rahmen der telefonischen Auskunft gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2015 vonseiten der Y.___ von einer Leistungsfähigkeit von 30 bis 40 % gesprochen, dies jedoch offenbar ohne nähere Begründung (vgl. Urk. 9/75/1). Im Weiteren wies F.___ von der Z.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitstrainings, das er nach Abschluss der Ausbildung zum Praktiker PrA Küche am 1. August 2015 aufgenommen hatte, eine durchschnittliche Arbeitsleistung von 60 bis 70 % erbracht habe. Zur Frage, in welchem Umfang er auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeits- und leistungsfähig wäre, hat sich F.___ allerdings nicht geäussert. Er erwähnte zwar, dass dem Beschwerdeführer viele Fortschritte gelungen seien. Dennoch kam er letztlich zum Schluss, dass weiterhin eine IV-gestützte Arbeitsstelle zu empfehlen sei (Urk. 9/91/2-3).

    

    Die Fachpersonen der Stiftungen Y.___ und Z.___ haben also unterschiedliche und teilweise nicht nachvollziehbare Angaben zur Einsatz- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt gemacht.

4.2.2    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung die Frage nach den zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.3.3; je mit Hinweis). Med. pract. A.___ äusserte sich im genannten Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 9/90; vgl. E. 3.4) zwar zur zeitlichen Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (sechs bis acht Stunden, Urk. 9/90/5-6). Zur – sich aufgrund der besagten Einschätzungen der Fachleute der Stiftungen Y.___ und Z.___ (vgl. E. 4.2.1) stellenden - Frage, ob aus ärztlicher Sicht im Rahmen einer Tätigkeit von sechs bis acht Stunden eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, machte sie keine Angaben. Die betreffende Beurteilung von RAD-Arzt E.___ („100 % AF allenfalls abzüglich 20 % AF für vermehrte Pausen“ [vgl. E. 3.5]) erscheint unbestimmt und mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar. Ausserdem ist er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie ohnehin nicht berufen, die in Frage stehenden Diagnosen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen.

4.3    Es ist somit festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt erweist. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit können nicht hinreichend beurteilt werden. Weitere Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht sind daher unabdingbar.


5.    In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt fachärztlich umfassend abklären lässt. Je nach Diagnosestellung wird dann allenfalls die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 141 V 281 zu berücksichtigen sein, welche gemäss BGE 142 V 342 auch auf eine allfällige PTBS anwendbar wäre. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) neu zu entscheiden.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.

6.2    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Kübler vom 15. September 2017 (Urk. 12) - auf Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1) ist deshalb ebenfalls gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.



4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl