Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00888
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 19. Dezember 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, meldete sich am 12. Januar 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 17. August 2016 mit Wirkung ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente in der Höhe von monatlich Fr. 670.-- zu, wobei sie der Rente die Skala14 zugrunde legte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 23. August 2016 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er die Ausrichtung der Rente ab 1. Januar 2015 sowie die Berechnung der Rente auf einer höheren Skala (Urk. 1, vgl. auch Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). Mit Schreiben vom 7. April 2017 liess sich der Beschwerdeführer nochmals vernehmen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Strittig und zu prüfen ist der Rentenbeginn und die Rentenberechnung.
2.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2.2 Der Beschwerdeführer meldete sich bei der Invalidenversicherung im Januar 2015 an. Offenbar geht er davon aus, dass ab diesem Zeitpunkt die Rente geschuldet ist (vgl. Urk. 1). Dem ist jedoch nicht so. Der Rentenanspruch kann frühestens sechs Monate nach seiner Geltendmachung entstehen. Dementsprechend besteht vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Juni 2015.
3.
3.1 Nach Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar (vgl. dazu BGE 124 V 159). Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie – was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird – von Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.
Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist für jede Leistungsart einzeln festzulegen (leistungsspezifischer Invaliditätseintritt). Bezüglich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig ist, also am ersten Tag nach Ablauf der einjährigen Wartezeit. Der Versicherungsfall kann jedoch frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats eintreten (Art. 28 IVG, Art. 29 IVG).
3.2 Der Beschwerdeführer kam im Juni 2002 in die Schweiz. Per 31. August 2016 verliess er das Land wieder (Urk. 1, 3/1, 10/11). In dieser Zeit bezahlte er Versicherungsbeiträge. Er ist daher der Meinung, dass ihm bei der Rentenberechnung 14 Beitragsjahre anzurechnen sind (Urk. 1). Dies trifft jedoch nicht zu. Für die Rentenberechnung werden bloss die Beitragsjahre bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles angerechnet (vgl. E. 3.1 2. Abschnitt hiervor). Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/31/7). Der Versicherungsfall Rente trat mithin im Juni 2015 ein. Anzurechnen sind dem Beschwerdeführer folglich die Beitragsjahre bis und mit 2014. Insgesamt macht dies 12 Beitragsjahre (2002 bis 2012), wie die IV-Stelle zutreffend erkannte.
3.3 Auch sonst ist die Rentenberechnung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer brachte denn auch keine weiteren Einwände vor. Damit ist die Berechnung zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 7. April 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer, ob es möglich sei, die von ihm beglichenen Beiträge von Fr. 2‘457.55 und Fr. 517.80 zurückzuerstatten (Urk. 13). Wofür er diese Beiträge leistete, führte er nicht aus. Bei den Akten liegen aber entsprechende Rechnungen zu Gunsten der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (Urk. 3/4), weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um die AHV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 handelt. Abgesehen davon, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen kann, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat, was hier nicht der Fall ist, ist der Beschwerdeführer auf Folgendes hinzuweisen: Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist obligatorisch bei der AHV versichert und hat dementsprechend auch AHV-Beiträge zu leisten. Da der Beschwerdeführer bis 31. August 2016 in der Schweiz Wohnsitz hatte, hatte er somit bis zu jenem Zeitpunkt auch AHV-Beiträge zu leisten, und zwar unabhängig davon, ob diese rentenbildend sind oder nicht.
4. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger