Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00890

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 31. August 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war zuletzt von September 1996 bis zum 16. Juli 1999 als Hilfsgärtner bei der O.___ AG in Uster angestellt (Urk. 6/5 S. 1 Ziff. 1 und 5). Am 25. August 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 5. November 2000 (Urk. 6/32) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente.

1.2    Der Versicherte meldete sich am 7. Februar 2003 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/34). Mit Verfügungen vom 11. und 25. November 2003 (Urk. 6/48, Urk. 6/52) sprach ihm die IV-Stelle ab dem 1. Februar 2003 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.

    Nachfolgend eingeleitete Revisionen (vgl. Urk. 6/65, Urk. 6/75) ergaben unverändert einen Anspruch auf eine ganze Rente, was die IV-Stelle dem Versicherten am 28. April 2005 und am 27. Juni 2006 mitteilte (Urk. 6/68, Urk. 6/78).

1.3    Anlässlich einer weiteren im November 2008 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 6/79) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. Juli 2009 (Urk. 6/90/1-41) erstattet wurde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (Urk. 6/100) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf. Eine vom Versicherten am 15. Juni 2010 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/104/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. August 2011 (Prozess Nr. IV.2010.00573) ab (Urk. 6/108) was mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2012 (Urk. 6/110) bestätigt wurde.

    Unter Hinweis auf Probleme mit dem linken Ellenbogen meldete sich der Versicherte am 17. Dezember 2014 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/114 Ziff. 6.2). Mit Verfügung vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/124) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.4    Am 17. Dezember 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung (Urk. 6/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/139-148) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 6/149 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung nicht ein.


2.    Der Versicherte erhob am 24. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung des Rentenanspruches an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, mit dem neuen Gesuch des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, im Rahmen der Neuanmeldung vom Dezember 2014 sei es um Beschwerden am linken Ellenbogen gegangen. Psychische Beschwerden seien in den verschiedenen Arztberichten nicht von Bedeutung gewesen. Ganz anders präsentiere sich die medizinische Sachlage im vorliegenden Verfahren. Laut einem Arztbericht sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2015 zu Recht nicht eingetreten ist.


3. 

3.1    Die Beschwerdegegnerin gab beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 27. Juli 2009 (Urk. 6/90/1-41) erstattet wurde. Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 34 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 34 Ziff. 6.2):

1. panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:

- Fehlform der Wirbelsäule (Flachrücken)

- segmentaler Verengung des Spinalkanals auf Niveau L5/S1, ohne neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik

2. Fehlform im Bereich des linken Ellenbogens

3. Adipositas Grad I

4. Nikotinabusus

5. leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

    Die Gutachter stellten zusammenfassend fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gartenbauarbeiter beziehungsweise als Schweisser bestehe ebenfalls ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 40 Ziff. 7.4 und 7.6; vgl. zudem das Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2011, Urk. 6/108, E. 4.2, S. 10 ff.).

3.2    Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 27. Juli 2009 hob die Beschwerdegegnerin die zuvor ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 17. Mai 2010 (Urk. 6/100) für die Zukunft auf. Dagegen erhobene Rechtsmittel wurden mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. August 2011 und mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2012 abgewiesen (Urk. 6/108, Urk. 6/110).

3.3    Am 17. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/114).

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Departement Chirurgie, A.___, stellte im Bericht vom 10. Februar 2015 (Urk. 6/120) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellenbogengelenk mit progredienter Ulnadeviation seit zirka drei Jahren, Differentialdiagnose: posttraumatisch nach anamnestisch stattgehabter Ellenbogenfraktur links im Kindesalter

- mittelschweres Sulcus ulnaris-Syndrom links, elektrophysiologisch verifiziert

    Dr. Z.___ führte aus, anamnestisch bestünden seit zwei bis drei Jahren progrediente Schmerzen im Bereich des linken Ellenbogens, welche als manschettenförmig um das Ellenbogengelenk angegeben worden seien. Nach Belastung komme es regelmässig zu einer Progredienz der Beschwerden mit einem zusätzlichen Kraftdefizit im Bereich der linken Hand. Zusätzlich beklage der Patient Kribbelparästhesien und eine dauerhafte Sensibilitätsstörung der gesamten linken Seite (S. 1 Mitte). Der Patient sei aktuell arbeitslos. Bis vor zirka einem Jahr habe er noch als Lüftungsmonteur gearbeitet. Familiär bestehe eine schwierige soziale Situation (S. 1 unten).

    Es bestehe eine massive Druckdolenz im Bereich des Sulcus ulnaris mit positivem Hoffmann-Tinel-Phänomen (S. 2 oben).

3.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, für Handchirurgie und für Plastische Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Leitende Ärztin, A.___, nannte im Bericht vom 22. März 2015 (Urk. 6/121) als Diagnosen eine ulnar betonte Arthrose des linken Ellenbogengelenkes bei zunehmend laxer Kapsel/Bandführung mit Varusdeformität nach ellenbogengelenksnaher Verletzung zirka 1975 und ein mittelschweres Sulcus ulnaris-Syndrom links (S. 1).

    Dr. B.___ führte zu den erhobenen Befunden aus, es bestehe eine leichte Einschränkung der Abduktion der Langfinger links im Vergleich zur rechten Seite. Die Computertomographie des linken Ellenbogengelenkes vom 17. März 2015 habe entsprechend der varischen Belastung moderate arthrotische Veränderungen im Sinne kleiner osteophytärer Abstützreaktionen am medialseitigen Aspekt des Humeroulnargelenkes und am lateralen Aspekt der Gelenksfläche des Capitulum humeri ergeben (S. 1 f.).

    Nach Sichtung der Bildgebung bestehe aus orthopädisch-traumatologischer Sicht aktuell keine Indikation für eine Umstellungsosteotomie im Bereich des linken Ellenbogengelenks und auch nicht für die Abtragung der Osteophyten im ulnaren Anteil. Aus handplastisch-chirurgischer Sicht habe man die Möglichkeit einer Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris mit gegebenenfalls subkutaner Vorverlagerung besprochen (S. 2).

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 12. März 2015 (Urk. 6/122 S. 4) aus, für die bisherige Tätigkeit als Lüftungsmonteur seien Arbeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf den linken Ellenbogen sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Vorhalteposition der Arme und insbesondere repetitive Tätigkeiten mit einseitiger Belastung der Arme nicht zumutbar. Das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 5-8 kg (bei ungünstigen Hebelwirkungen am linken Arm) und in günstiger Belastungsposition von über 20 kg solle vermieden werden. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Vorhalteposition der Arme und ohne Überkopfarbeiten seien medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar.

    Im Vergleich zu den in früheren Berichten aufgeführten Befunden fänden sich von Seiten der Bewegung und der Schmerzen keine wesentlichen Änderungen. Der Befund sei im Wesentlichen gleich geblieben. Neu sei ein Sulcus ulnaris-Syndrom hinzugekommen, welches aber nicht dauerhaft zu einem Gesundheitsschaden führe. Selbst im Falle eines operativen Eingriffes sei nach Abheilung von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Zusammenfassend sei eine dauerhafte Verschlechterung nicht ausgewiesen. Seit der Verfügung vom 17. Mai 2010 sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.


4.

4.1    Am 17. Dezember 2015 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/130).

4.2    Der Beschwerdeführer war vom 10. bis 30. Juni 2015 in der D.___, E.___, in stationärer Behandlung (Urk. 6/137/9).

    Die Ärzte der E.___ stellten im Austrittsbericht vom 30. Juli 2015 (Urk. 6/137/9-11) folgende Diagnosen (S. 1):

- mittelgradige depressive Episode

- unklare chronische Schmerzen am linken Ellenbogengelenk mit progredienter Ulnardeviation seit zirka drei Jahren

- Differentialdiagnose: posttraumatisch nach vermuteter Ellenbogenfraktur links im Kindesalter

- mittelschweres Sulcus ulnaris Syndrom links

    Die Ärzte führten weiter aus, die Symptomatik bestehe seit mehreren Monaten. Als traumatisches Lebensereignis sei die immobilisierende Behinderung der zweitjüngsten 16-jährigen Tochter des Beschwerdeführers nach einer missglückten Operation am Rücken im Juli 2014 angegeben worden. Zusätzlich bestünden Stressfaktoren aufgrund der seit zwei Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit, einer gravierenden Einschränkung der Belastbarkeit des linken Ellenbogens, der zweimaligen Ablehnung von Gesuchen durch die Invalidenversicherung sowie die aktuell eingetretene Arbeitslosigkeit der Ehefrau, welche die Familie seit einem Jahr finanziell unterhalten habe. Die drohenden Geldsorgen seien ein zentrales Thema der Grübeltendenzen des Beschwerdeführers mit zusätzlichen depressiven Symptomen im Rahmen von Antriebs- und Lustlosigkeit, sozialem Rückzug, negativen Zukunftsperspektiven und trauriger Grundstimmung (S. 1).

4.3    Dr. B.___ führte im Bericht vom 28. August 2015 (Urk. 6/128) aus, aus neurologischer Sicht stelle sich die Situation im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 5. November 2014 unverändert dar. Es liege weiterhin ein formal mittelschweres Sulcus-ulnaris-Syndrom links vor. Auch klinisch zeigten sich keine neuen Aspekte. Wie im letzten Bericht erwähnt, sei vermutlich ein überwiegender Anteil der Beschwerden nicht neurogener Natur. Die klinischen Zeichen des Sulcus-ulnaris-Syndroms seien im Verhältnis nur gering ausgeprägt. Die überwiegende Schmerzsymptomatik bestehe durch eine Deviation des Ellenbogengelenkes mit beginnender Arthrose (S. 2).

4.4    Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. Mai 2015 bei Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 6/135 Ziff. 1.2).

    Dr. F.___ nannte in einem Bericht vom 22. Januar 2016 (Urk. 6/135) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, bestehend seit Frühling 2015 (Ziff. 1.1). Anamnestisch würden der Vater und der Grossvater des Beschwerdeführers an einer schwere Depression leiden. Der Patient selber habe bereits zwei Mal unter depressiven Verstimmungen gelitten, welche kurzfristig bestanden hätten. Vor zirka einem Jahr sei es erneut zu depressiven Symptomen gekommen, die prolongiert und in der Stärke zugenommen hätten. Anfang Mai 2015 habe die Ehefrau des Patienten ihn für eine psychiatrische Behandlung angemeldet (S. 1 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer zeige sich niedergeschlagen, sehr ungeduldig, antriebs-, lust-, wert- und hoffnungslos. Zudem klage er über eine starke Vergesslichkeit und ein fehlendes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen. Nach einem Klinikaufenthalt habe sich das Zustandsbild kaum gebessert (S. 2 Ziff. 1.4).

    Es fänden wöchentlich stützende psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche statt kombiniert mit einer Psychopharmakotherapie (S. 2 Ziff. 1.5).

    Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt irgendwelche Arbeiten zu erledigen. Die depressive Symptomatik sei so ausgeprägt, dass sich der Patient auch nicht konzentrieren könne. Aktuell bestünden im Rahmen der Depression starke psychische Einschränkungen wie eine Konzentrationsstörung, eine ausgeprägte Antriebsminderung und eine Denkstörung (S. 2 Ziff. 1.6-1.7).

4.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab in einem Bericht vom 2. Februar 2016 (Urk. 6/137/6-7) an, er betreue den Patienten seit dem Jahr 2010 hausärztlich. Seit jeher sei bei ihm eine wechselgradige Depression erkennbar. Weiter bestünden körperliche und chronische Schmerzen am linken Ellenbogengelenk, wahrscheinlich mit Status nach einem Ellenbogenbruch im Kindesalter.

    Im ganzen Kontext mit massiven psychosozialen Problemen, einerseits beim Patienten selbst, andererseits mit Aggravation durch die schwere Erkrankung einer Tochter, habe sich der Allgemeinzustand des Patienten deutlich verschlechtert. Der Patient sei absolut nicht mehr arbeitsfähig und aufgrund der Problematik auch nicht mehr ins Berufsleben integrierbar (S. 1).

4.6    Med. pract. H.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 4. März 2016 (Urk. 6/138 S. 3) aus, der Psychiater Dr. F.___ habe neben den bekannten Diagnosen im Bereich des Ellenbogens eine schwere Depression diagnostiziert, wobei bereits eine stationäre Behandlung erforderlich gewesen sei. Nach dem Bericht der Ärzte der E.___ vom 30. Juli 2015 habe die psychosoziale Belastung in der Familie stark zugenommen, da auch die Ehefrau inzwischen arbeitslos sei und die 16jährige Tochter nach einer Rückenoperation unter anhaltenden Beschwerden leide.

    Aus versicherungsmedizinischer Sicht stünden die psychosozialen Belastungen im Vordergrund des Geschehens. Eine wesentliche Veränderung sei nicht ausgewiesen.


5.

5.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

5.2    Beim Beschwerdeführer wurden aktuell eine depressive Störung, Schmerzen am linken Ellenbogen und ein mittelschweres Sulcus-ulnaris-Syndrom links diagnostiziert (E. 4.2 hiervor).

    Die Beschwerdegegnerin verneinte zuletzt mit Verfügung vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/124) einen Anspruch auf IV-Leistungen.

5.3    Wie Dr. B.___ im Bericht vom 28. August 2015 darlegte, liegt hinsichtlich des mittelschweren Sulcucs-ulnaris-Syndroms links seit der letztmaligen Beurteilung eine weitgehend unveränderte medizinische Situation vor (E. 4.3 hiervor). Dr. B.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der RAD der Beschwerdegegnerin gab in der Stellungnahme vom 12. März 2015 jedoch an, dass trotz eines Sulcus-ulnaris-Syndroms nicht von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (E. 3.5 hiervor). Daraus folgt, dass sich der medizinische Sachverhalt aus somatischer Sicht seit der Verfügung vom Mai 2015 nicht verändert hat.

5.4    Von psychiatrischer Seite stellte Dr. F.___ im Bericht vom 22. Januar 2016 neu die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (vgl. E. 4.4 hiervor). Im Austrittsbericht der Ärzte der E.___ vom 30. Juli 2015 wurde dagegen lediglich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert (E. 4.2 hiervor). Dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der stationären Behandlung im Juni 2015 weiter verschlechtert haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Angaben im Bericht von Dr. G.___ vom 2. Februar 2016, wonach seit längerem depressive Beschwerden bestünden, lassen ebenfalls nicht auf eine Verschlechterung im Sinne einer schweren depressiven Episode schliessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Austrittsbericht vom 30. Juli 2015 und im Bericht von Dr. F.___ derselbe medizinische Sachverhalt beschrieben wird. Nachdem sich der Beschwerdeführer erst seit Mai 2015 bei Dr. F.___ in ambulanter Behandlung befindet, ist zudem nicht erstellt, dass eine konsequente Depressionstherapie seit Beginn der Behandlung fehlgeschlagen wäre (vgl. E. 5.1 hiervor).

    Auch wenn für das vorliegende Verfahren lediglich die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung vorausgesetzt ist, fehlt es gestützt auf die eingereichten Arztberichte an Anhaltspunkten, dass sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom Mai 2015 relevant verschlechtert haben könnte. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass seither bis zur erneuten Anmeldung des Beschwerdeführers im Dezember 2015 mit rund sieben Monaten erst relativ kurze Zeit vergangen ist (E. 1.2 hiervor).

5.5    Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2015 keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht ist.

    Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2016 erweist sich folglich als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger