Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00891 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 5. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war von 1991 bis 2001 als Mechaniker bei der Y.___ tätig (Urk. 6/10). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen (Diskushernie) und Kopfschmerzen meldete er sich am 11. Juni 2001 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 6/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 6/29) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente zu.
Am 14. April 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/37).
Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens im Jahr 2007 (vgl. hierzu Urk. 6/44) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2009 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf eine halbe Rente herab (Urk. 6/69). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/70/4-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) dahingehend teilweise gutgeheissen, dass dem Versicherten bis 28. Februar 2009 eine ganze Rente und ab 1. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2011 ab (Urk. 6/89).
Am 13. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/123).
Am 13. November 2013 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Urk. 6/124). Am 19. August 2014 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/142).
Am 21. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/161).
1.2 Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 6/164) beantragte der Versicherte eine Erhöhung der Rente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/167, Urk. 6/170-172, Urk. 6/178, Urk. 6/180, Urk. 6/186) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/187 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 24. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem Jahr 2013 nicht verändert habe. Er habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt (Urk. 1), dass eine Beurteilung bezüglich des vorgesehenen Revisionstermins Ende Juni 2012 vorzunehmen sei. Entsprechend werde der Antrag gestellt, es sei dem Versicherten ab dem 1. Oktober 2012 eine ganze Rente auszurichten (S. 2 Ziff. 2). Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2010 sei die ursprüngliche ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2009 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden. Wesentliche Grundlage für jene Entscheidung habe das Gutachten des Instituts Z.___ vom 4. Juni 2008 gebildet. Es sei davon auszugehen, dass diese Begutachtung ohne Kenntnis der Originalbilder der bildgebenden Verfahren geschweige denn ohne deren unmittelbare Befundung und Begutachtung durch den Experten erfolgt sei. Damit erweise sich das Gutachten im Nachhinein als nicht umfassend und somit als für die Beurteilung des Falles untauglich (S. 2 f. Ziff. 3). Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung liege nun eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor (S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 5). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung fände der Schlussbericht ESPAS über die Potenzialerhebung zu Unrecht überhaupt keine Berücksichtigung (S. 4 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die seitens der Gutachter des Z.___ gestellte Prognose mit einem Arbeitspensum von 60 % in angepasster Tätigkeit habe sich nie auch nur ansatzweise bewahrheiten können (S. 4 Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben sind.
3.
3.1 Der Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/69) lag im Wesentlichen das nachfolgende Gutachten zu Grunde.
3.2 Die Ärzte des (Z.___) nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 6/53/2-16) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.):
- belastungs- bzw. anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen bei Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- kernspintomographischer Nachweis einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links, klinisch jedoch keine lumbale radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik
- tendomyogen bedingte Zervikalgie
Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- Schmerzverarbeitungsstörung
- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch
- leichte Lärmschwerhörigkeit
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten, also körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsverminderung ergebe sich aufgrund einer verlangsamten Arbeitsgeschwindigkeit und eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 60 % (S. 13 Ziff. 6.2 und S. 15 Ziff. 6.8).
4.
4.1 Im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) fanden sich in den Akten zudem die folgenden Berichte, welche beim damaligen Entscheid nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen waren.
4.2 Die Ärzte der A.___ hielten im Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 6/81/20-24) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzkonsiliums gemeinsam untersucht hätten (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 4):
- Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- möglicher Claudicatio spinalis
- bekannter Spinalkanalstenose
- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Skoliose, abgeflachte Brustwirbelsäule, leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs)
- degenerativen Veränderungen
- Status nach Sturz am 14. Juni 2000
- chronische Kopfschmerzen
- Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom im März 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Status nach Blutpatch am 3. Mai 2001
- depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
4.3 Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 20. April 2010 (Urk. 6/81/29-33) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2010 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1).
Die Ärzte stellten die gleichen Diagnosen (S. 1) wie die im Bericht vom 10. März 2009 (vorstehend E. 4.2) genannten.
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker nicht arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben (S. 3).
5.
5.1 Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 13. September 2013 (Urk. 6/123) waren zudem die folgenden Arztberichte vorhanden:
5.2 Dr. med. C.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 15. Juli 2012 (Urk. 6/110/3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2008 behandle und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
- chronisches Schmerzsyndrom
- depressive Störung
- chronische Kopfschmerzen (Status nach Hypoliquor Syndrom März 2001, Status nach epiduralem Blutpatch am 3. Mai 2001)
In welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht voraussehbar.
5.3 PD Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, E.___, führte mit Bericht vom 16. November 2012 (Urk. 6/114/3-4) aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2009 liege im Wesentlichen eine unveränderte Darstellung der linkslateralen Diskushernien auf Höhe von L4/5 sowie L5/S1 vor. Relevant seien die Kompression der Nervenwurzel L5 links durch die hernierte Bandscheibe und die spondylophytären Veränderungen der kleinen Wirbelbogengelenke (S. 2).
5.4 Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/114/1-2) als Diagnose eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 links sowie L5/S1 links und führten aus, es sei ein Sakralblock unter BV (Bildverstärker) vorgenommen worden (S. 1).
5.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies mit Bericht vom 13. April 2013 (Urk. 6/117) betreffend Diagnosen auf den Bericht des interdisziplinären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 4.2) und führte aus, der Gesundheitszustand sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massivst eingeschränkt und nicht arbeitsfähig, da er nicht mehr (wohl: länger) als eine halbe Stunde sitzen könne.
5.6 Med. pract. H.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 12. August 2013 (Urk. 6/122/4) aus, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert. Die Bemerkungen von Dr. G.___ würden allenfalls in der Interpretation abweichen.
6.
6.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) lagen die folgenden Arztberichte vor:
6.2 Dr. G.___ führte mit Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 6/126) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2010, gegenwärtig zirka alle drei Wochen (S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.5), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Status nach Hypoliquorsyndrom März 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule mit Dauerkopfschmerzen/Blutpatch seit 2001
- Diskushernie L4/L5 seit 2001
- Diskushernie L5/S1
- chronisches Schmerzsyndrom, ICD-10 F62.80
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Depression (ICD-10 F33.2), bestehend seit 2001.
Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Feinmechaniker seit 2001 zu 90-100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da der Beschwerdeführer die Lage immer wechseln müsse (S. 2 Ziff. 1.7).
6.3 Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 6/157/3-4) die folgenden Diagnosen:
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathische Schmerzen mit/bei
- breitbasiger paramedianer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 (MRI März 2013)
- degenerativer Diskopathie L2/3
Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund persistierender Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Fuss vorgestellt. Diese seien bereits im Februar des letzten Jahres im Rahmen einer Diskushernie L4/5 links aufgetreten. Die linksseitigen Lumboischialgien seien auf die konservative Therapie hin komplett regredient (S. 1). Geblieben seien persistierende Sensibilitätsstörungen sowie brennende, vor allem nächtliche Schmerzen im linken Fuss, welche am ehesten für neuropathisch gehalten würden im Rahmen einer chronischen L5Radikulopathie (S. 2). Daneben bestünden die bekannten chronischen lumbalen sowie Kopfschmerzen, die im Jahre 2001 im Rahmen einer Periduralanästhesie aufgetreten seien und seither persistierten (S. 1).
6.4 Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 20. August 2014 (Urk. 6/157/1-2 = Urk. 6/158) die folgende Diagnose:
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulären Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathischen Schmerzen mit/bei:
- MRI Lendenwirbelsäule vom 19. August 2014: regrediente, breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkompression L5, Facettenarthropathie L4/5
Im Vergleich zu den Voraufnahmen von März 2013 zeige sich eine diskrete regrediente breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkompression L5. Darüber hinaus zeige sich neu eine Facettenarthropathie Höhe L4/5 (S. 1). Unter Lyrica zeige sich eine diskrete Verbesserung der nächtlichen Schmerzen im linken Fuss, was möglicherweise doch für eine neuropathische Komponente spreche (S. 2).
6.5 Die Ärzte der F.___ nannten mit Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 6/155/7-8) die folgenden Diagnosen:
- chronische Lumboischialgie links mit/bei
- chronischer Radikulopathie L5 links, paramedianer Diskushernie L4/5 links (MRI Lendenwirbelsäule August 2014)
- Spondylarthrose L4/5
Der Beschwerdeführer leide an lumbovertebralen Schmerzen und intermittierend radikulär anmutenden Schmerzen im linken Bein, wobei semiologisch am ehesten L5 links betroffen zu sein scheine. Die klinisch-neurologischen Befunde mit einer muskulären Hypotrophie des Musculus tibialis anterior links und des Musculus extensor digitorum brevis links sprächen ebenfalls für eine chronische Radikulopathie L5 rechts (wohl eher: links). Dazu passend seien auch die chronisch neurogenen Veränderungen im Nadel-EMG des Musculus tibialis anterior links sowie die massiv erniedrigten Amplituden des motorischen Summenaktionspotenziale bei der Peroneus-Neurographie links (S. 2).
6.6 Dr. G.___ nannte mit Bericht vom 29. Februar 2016 (Urk. 6/173) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1),
- Hypoliquorsyndrom (iatrogen) nach Myelo-CT der LWS seit 2001
- Diskushernie L4/L5
- Diskushernie L5/S1
- Dauerkopfschmerzen
- Depression rezidivierend durch Krankheit seit 2001 (ICD-10 F33.2)
- Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen seit zirka 2004 (ICD-10 F62.80)
Durch die notwendigen Schmerzmittel sei der Beschwerdeführer intellektuell wenig belastbar, obwohl er mindestens durchschnittlich intelligent sei. Physisch sei er praktisch nicht belastbar (S. 2 Ziff. 1.7).
Es bestehe seit 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könnte ein bis zwei Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt „arbeiten“ (S. 5).
7.
7.1 Mit den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 6/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 6/29) wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen. Anlässlich eines im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens wurde diese nach Verfügung durch die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/69) durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) ab 1. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte 2013, als die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Invaliditätsgrad und einen gleichbleibenden Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente feststellte (Urk. 6/123).
In zeitlicher Hinsicht ist daher - grundsätzlich (vgl. aber nachstehend E. 7.4) - der anspruchsrelevante Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenbestätigung vom 13. September 2013 (Urk. 6/123) mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) zu prüfen.
7.2 Im April 2013 ging die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ im Wesentlichen davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massiv eingeschränkt und nicht arbeitsfähig, da er nicht länger als eine halbe Stunde sitzen könne. Betreffend Diagnosen verwies sie auf den Bericht des interdisziplinären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vorstehend E. 5.5). Der RAD-Arzt H.___ stellte daraufhin fest, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert (vorstehend E. 5.6), woraufhin die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente bestätigte.
7.3 Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des RAD-Arztes liess sich gestützt auf die im Jahr 2013 vorhandenen Akten nicht beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hatte. So war der Bericht von Dr. G.___ trotz konkret gestellter Fragen (vgl. Urk. 6/115) nur rudimentär abgefasst. Zudem ging Dr. G.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aus, während 2010 gestützt auf das Z.___-Gutachten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert worden war. Es wäre näher zu prüfen gewesen, ob diese divergierende Beurteilung von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes herrührte. Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das interdisziplinäre Schmerzkonsilium vom 10. März 2009 (vorstehend E. 4.2), welches im Rahmen des letzten gerichtlichen Verfahrens vorhanden war (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2010, Urk. 6/81/1-17, E. 5.2), indessen vom Gericht nicht berücksichtigt werden konnte, nicht, obwohl die behandelnde Psychiaterin ausdrücklich darauf verwiesen hatte. Darin wurden nunmehr eine depressive Störung, wenn auch nur eine gegenwärtig leichte Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Auch die Ärzte der B.___ führten im April 2010 (vorstehend E. 4.3) eine depressive Störung und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf.
Auch aufgrund der übrigen Akten lässt sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht beurteilen. So fiel die Berichterstattung von Dr. C.___ im Jahr 2012 äusserst knapp aus (vorstehend E. 5.2). Er führte als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom, eine depressive Störung und chronische Kopfschmerzen auf. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er einzig, es sei nicht voraussehbar, in welchem Umfang und seit wann eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei.
Dr. D.___ stellte 2012 eine Kompression der Nervenwurzel L5 fest (vorstehend E. 5.3), die Ärzte der F.___ eine Lumboischialgie (vorstehend E. 5.4). Jedoch äusserten sich auch Dr. D.___ und die Ärzte der F.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit.
7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Rentenbestätigung im September 2013 weder nunmehr gestellte psychiatrische Diagnosen noch veränderte somatische Diagnosen berücksichtigt. Zudem lagen ungenügende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Deshalb erweist sich die letztmalige Rentenbestätigung als nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, kann deshalb nicht mittels Vergleich mit der Anspruchsbestätigung von 2013 beantwortet werden.
7.5 Zieht man den vom hiesigen Gericht (Urteil vom 4. Oktober 2010, Urk. 6/81/1-17) und dem Bundesgericht (Urteil vom 16. Februar 2011, Urk. 6/89) bestätigten Sachverhalt von Januar 2009 (Verfügung vom 5. Januar 2009, Urk. 6/69) als Vergleichsbasis heran, gestaltete sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers damals wie folgt:
Die Z.___-Gutachter diagnostizierten im Jahr 2008 belastungs- beziehungsweise anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine tendomyogen bedingte Zervikalgie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie eine Schmerzverarbeitungsstörung, fortgesetzten Nikotingebrauch und eine leichte Lärmschwerhörigkeit fest. Die Z.___-Gutachter stellten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest (vorstehend E. 3.2). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Im März 2009 wurden von den Ärzten der A.___ ein Lumbovertebralsyndrom, chronische Kopfschmerzen, eine depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Die Ärzte der B.___ stellten im April 2010 dieselben Diagnosen.
8.
8.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) präsentierte sich die Situation wie folgt: Die Ärzte der F.___ diagnostizierten in ihrem aktuellsten Bericht vom Oktober 2014 eine chronische Lumboischialgie links (vorstehend E. 6.5). Gemäss Dr. G.___ litt der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einer Diskushernie L4/L5 und L5/S1, an Dauerkopfschmerzen, einer rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.2) sowie an einer Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen (ICD-10 F62.80; vorstehend E. 6.6).
8.2 Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ (vorstehend E. 6.6) vermag jedoch den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. vorstehend E. 1.4) kaum zu genügen. So geht daraus nicht hervor, weshalb sie zum Schluss kam, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Auch für die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen, fehlt jegliche Begründung. Auch die Berichte der Ärzte der F.___ reichen zur Beurteilung der aktuellen Situation nicht aus, äusserten die Ärzte sich doch nicht zur Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 6.3 - E. 6.5).
8.3 Nach dem Gesagten lassen sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen, weshalb kein Vergleich zum Sachverhalt im Jahr 2009 vorgenommen werden kann. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob die geltend gemachten psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken. So war im Vergleichszeitpunkt Januar 2009 in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Schmerzverarbeitungsstörung aktenkundig (vorstehend E. 3.2). Während des damaligen Rechtsmittelverfahrens wurde in den Berichten der A.___ und der B.___ (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3) nunmehr eine Depression und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der Beschwerdeführer ist ausserdem seit 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 6.2).
8.4 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der beantragten Rentenerhöhung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehme.
9. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Z.___-Gutachten vom 4. Juni 2008 erweise sich im Nachhinein als nicht umfassend (vgl. vorstehend E. 2.2), er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das hiesige Gericht kam mit rechtskräftigem und vom Bundesgericht gestützten Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 6/81/1-17) nach Würdigung des Z.___-Gutachtens (S. 10 Ziff. 6.1) zum Schluss, dass es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien erfülle und auch inhaltlich überzeuge. Damit liegt eine abgeurteilte Sache vor, auf welche nicht mehr zurückzukommen ist.
10.
10.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller