Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00892
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 23. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, reiste im Jahre 1989 aus dem Kosovo in die Schweiz ein und arbeitete nach der Geburt ihres ersten Kindes und der Absolvierung eines viermonatigen Integrationskurses für jugendliche Ausländer (Urk. 7/1/2) vom 1. September 1989 bis zum 31. Juli 1992 als Betriebsmitarbeiterin in der Z.___ (vgl. Arbeitszeugnis vom 22. Juli 1992, Urk. 7/1/1). Nach der Geburt ihres zweiten Kindes (10. Februar 1992, Urk. 7/1/3) gab sie diese Erwerbstätigkeit auf, heiratete amtlich den Vater ihrer Kinder und widmete sich fortan der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung, wobei sie in den Jahren 1994 und 1995 zwei weitere Kinder zur Welt brachte (vgl. Lebenslauf, Urk. 7/1/3). Wegen seit der Geburt des vierten Kindes bestehender Schmerzen im Rücken, an den Beinen, im Nacken sowie an den Händen meldete sich die inzwischen von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebende Versicherte (vgl. Urteil und Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. April 1999, Urk. 7/6) am 31. März 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf ein neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 11. Mai 2003 (Urk. 7/10, unter Beilage weiterer Arztberichte) und von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, Zürich, vom 1. September 2003 (Urk. 7/13) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zollikon, vom 18. November 2003 (Urk. 7/15) samt Zusatzbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 7/18) erstellen und nahm eine Abklärung im Haushalt von X.___ vor (vgl. Abklärungsbericht vom 27. August 2004, Urk. 7/16). Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 wies die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sich die Versicherte subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig fühle (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 18. März 2005 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zuzüglich der akzessorischen Kinderrenten zu (Urk. 7/31). Dagegen erhob X.___ am 15. April 2005 (Urk. 7/32) bzw. 11. Mai 2005 (Urk. 7/35) Einsprache, wobei sie die Arztberichte von Dr. B.___ vom 28. April 2005 (Urk. 7/36) und von Dr. A.___ vom 5. Mai 2005 (Urk. 7/39) einreichen liess. Die IV-Stelle holte die Arztberichte der D.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 7/42) und von Dr. C.___ vom 9. Juni 2005 (Urk. 7/43) ein. Schliesslich liess sie das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) E.___ vom 24. November 2006 (Urk. 7/55) erstellen. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 wies sie die Einsprache ab (Urk. 7/58). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 14. Februar 2007 durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli erhobene Beschwerde (Urk. 7/62), wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2008 ab (Urk. 7/67).
1.2 Am 8. Februar 2016 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit vielen Jahren bestehende psychische Erkrankung und körperliche Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/90). Die IV-Stelle forderte die Versicherte am 11. Februar 2016 auf, aktuelle Beweismittel, insbesondere ärztliche Bestätigungen, einzureichen, um eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 11. Januar 2007 glaubhaft zu machen (Urk. 7/94). Die Versicherte reichte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. März 2016 ein (Urk. 7/96). Am 15. März 2016 nahm RAD-Ärztin Dr. med. G.___ dazu Stellung (Urk. 7/98/3). Mit Vorbescheid vom 16. März 2016 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde, da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 7/99). Dagegen erhob die Versicherte durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 8. Juni 2016 Einwand (Urk. 7/106). Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 25. August 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung vom 23. Juni 2016 sei aufzuheben.
2.Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab Februar 2016 zuzusprechen.
3.Eventualiter sei ein Gutachten durchzuführen, um den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festzustellen.
4.Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 20. September 2016 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. September 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Vom 23. April bis zum 23. Mai 2002 befand sich die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer stationären Rehabilitationstherapie in der H.___. Die Ärzte dieser Klinik diagnostizierten in ihrem Bericht vom 23. Mai 2002 (Urk. 9/10/3-6) (1.) eine inadäquate Krankheitsverarbeitung (F54), (2.) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (M54.5) bei leichter Degeneration der Bandscheiben L4-S1 (MRI vom 10. April 2002), Generalisierungstendenz und Hypermobilitätssyndrom nach Beighton 8/9, (3.) Probleme in Verbindung mit Trennung ihres Mannes (0) sowie (4.) eine laborchemisch akute Hepatitis (K72.0). Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin über keine Schmerzen in der LWS-Gegend und in den Beinen geklagt, die Situation sei aber schwankend. Die Beschwerdeführerin sei in ein interdisziplinäres Therapieprogramm bestehend aus Physio- und Ergotherapie sowie psychologisch unterstützenden Gesprächen integriert worden. Sie habe regelmässig und sehr motiviert am Programm teilgenommen. Im Verlauf des Aufenthalts habe sie die Belastbarkeit langsam steigern können und mehr Freude an der Bewegung bekommen. Die Schmerzsituation in den Beinen habe sich gebessert.
2.2
2.2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 11. Mai 2003 (Urk. 9/10/1-2) leidet die Beschwerdeführerin unter ICD10 F54 (psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten) bei psychosozialer Belastungssituation, ICD10 Z56 (Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit), Z59 (Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen oder die wirtschaftlichen Verhältnisse), Z60 (Probleme mit Bezug auf die soziale Umgebung), Z62 (Andere Probleme mit Bezug auf die Erziehung) und Z63 (andere Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiäre Umstände), unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz, einer Hypermobilität (Fibromyalgie) sowie einem Nikotinabusus. Es bestehe deswegen in der angestammten Tätigkeit (z.B. im Verkauf) seit 2000 bis dato eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2003 eine solche von 50 %. Im Haushalt gelte eine Einschränkung von 50 % seit 1996 (chronische Überforderung).
2.2.2 Am 5. Mai 2005 (Urk. 9/39) gab Dr. A.___ an, zusätzlich bestehe die Diagnose ICD10 F33.1 (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie ein Verdacht auf ICD10 F61.0 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen). Als langjähriger behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin stelle er fest, dass sie psychosomatisch schwer krank und arbeitsunfähig sei. Es bestehe kein Zweifel, dass sie berentet werden müsse. Jeder andere Entscheid würde dem Auftrag der Invalidenversicherung widersprechen. Beim in völligem Widerspruch zu seinem Arztbericht vom 11. Mai 2003 stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine "absurd anmutende Verfügung".
2.3
2.3.1 Laut dem Bericht von Dr. B.___ vom 1. September 2003 (Urk. 9/13/3) bestehen bei der Beschwerdeführerin ein Verdacht auf depressive Verstimmung mit hypochondrischen Ängsten und phasenweisen Antriebsstörungen sowie ein lumbospondylogenes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffizienz. Dr. B.___ habe der Beschwerdeführerin nie eine Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen. Aus somatischen Gründen könne die Arbeitsfähigkeit im Haushalt aber zeitweise eingeschränkt sein. Die in den Akten erwähnte Hepatitis A sei ausgeheilt und die Prognose diesbezüglich gut.
2.3.2 Am 28. April 2005 (Urk. 9/36) führte Dr. B.___ aus, es bestünden bei der Beschwerdeführerin eine depressive Entwicklung mit ausgeprägter somatischer Begleitsymptomatik (Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Übelkeit, usw.) bei chronischer Belastungssituation, ein Fibromyalgiesyndrom, ein lumbospondylogenes Syndrom bei Diskopathie im Bereich der LWS und muskulärer Insuffizienz, eine Adipositas sowie ein Nikotinabusus. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der chronifizierten Symptomatik eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin brauche mittlerweile Unterstützung im Haushalt (Beratung, Spitex) und als alleinerziehende Mutter von vier Kindern. Eine Erwerbstätigkeit wäre aber auch ohne familiäre Verpflichtungen nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Monaten mehrmals im Krisenzentrum und in psychiatrischer stationärer Behandlung gewesen; es werde eine längere stationäre psychiatrische Behandlung notwendig.
2.4 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 18. November 2003 (Urk. 9/15) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei dysthymer Persönlichkeit (ICD-10 F34.1) und persistierender psycho-sozialer Konflikthaftigkeit. Zwischen 1989 bis zu ihrer Arbeitsniederlegung im Juli 1992 sei die Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin in einer Schokoladenfabrik und in der Folge nur noch als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Für diese Aufgabenbereiche sei sie gegenwärtig und zurückliegend als etwa 70 % arbeitsfähig einzustufen. Im Ergänzungsbericht vom 21. Oktober 2004 (Urk. 9/18) präzisierte Dr. C.___ diese Angabe dahingehend, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit seit dem Rehabilitationsaufenthalt in H.___ (etwa Mitte 2002) gegeben sei.
2.5 Die Ärzte des E.___ diagnostizierten im Gutachten vom 24. November 2006 (Urk. 9/55/18) eine Dysthymia (ICD10 F34.1) bei psychosozialer Belastungssituation (Z59, Z60.0). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem ein chronisches cervicovertebrales bis intermittierendes cervicocephales und cervicospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei beginnender Chondrose C5/C6, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei beginnender Chondrose L4/L5 und leichtgradiger Wirbelsäulenfehlform sowie ein generalisiertes weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom. Seit Mitte der 90er Jahre seien bei der Beschwerdeführerin konstante, in der Intensität variierende lumbale Rückenschmerzen mit intermittierenden Ausstrahlungen in beide Beine vorhanden. Zudem leide sie seit 8 Jahren unter Schmerzen im Nackenbereich, die konstant zu Kopfschmerzen führten. 2002 sei die Beschwerdeführerin wegen einer akuten lumbalen Blockade notfallmässig hospitalisiert worden. Im Vordergrund sei aber die psychosoziale Belastungssituation gestanden. Die seither erfolgten therapeutischen Bemühungen seien weitgehend wirkungslos gewesen. In rheumatologischer Hinsicht seien die Beschwerden im Rahmen eines generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms mit Betonung eines cervicovertebralen bis intermittierenden cervicocephalen und cervicospondylogenen Schmerzsyndroms als auch eines lumbovertebralen bis intermittierend lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits rechtsbetont zu interpretieren. Bildgebend fänden sich aber nur diskrete beginnende Segmentdegenerationen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau oder in der leichten körperlichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin einer Schokoladenfabrik begründet werden. Die internistische Untersuchung habe bei einem unauffälligen klinischen Status keinen Nachweis irgendeiner Pathologie ergeben, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration stehe die psychosoziale Problematik im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Kinder- und Jugendzeit erlebt. Die schwierige Ehe, die Rolle als alleinerziehende Mutter, die finanziellen Schwierigkeiten und nun auch die psychischen Verhaltensauffälligkeiten der beiden älteren Kinder seien äusserst belastend. Die Beschwerdeführerin beschreibe seit Jahren Phasen, in denen sie sich matt, abgeschlagen, freudlos fühle, keinen Antrieb mehr habe, sich tagelang zurückziehe, das Telefon ausstecke, nichts mehr hören und sehen wolle. Andererseits berichte sie auch über Phasen, in denen es ihr gut gehe, sie Freude und Interesse habe, sich aktiv fühle und glücklich sei. Sehe man den Längsschnitt der Krankheitsgeschichte, seien aber die schwermütigen Phasen im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin sei schon zweimal im I.___ gewesen, wobei auffallend gewesen sei, dass sich die depressive Symptomatik nur aufgrund des Ortswechsels und dem Herausgehen aus der psychosozialen Belastungssituation schnell gebessert habe. Dies spreche eher gegen eine depressive Komponente. Am ehesten handle es sich deshalb um eine Dysthymie bei psychosozialen Belastungssituationen. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 bis maximal 30 %. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen zu 70 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Schokoladenfabrik wäre ihr durchaus zu diesem Pensum zumutbar.
2.6 Laut dem Bericht der J.___ vom 24. April 2007 (Urk. 13/10) bestehen bei der Beschwerdeführerin (1.) eine Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0), (2.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität (ICD 10 F33.3), (3.) eine Akzentuierung von gemischten Persönlichkeitszügen (emotional-instabil, histrionisch, ängstlich-vermeidend, zwanghaft) sowie (4.) eine Gewalterfahrung in der Ex-Ehe. Die Beschwerdeführerin sei durch ihren Hausarzt eingewiesen worden aufgrund einer zunehmenden Verschlimmerung einer seit Jahren bestehenden depressiven Störung seit dem letzten Sommer, aktuell mit psychotischen Symptomen, ausgelöst durch den Klinikaufenthalt ihres Bruders in der K.___, mit einer chronischen Schmerzproblematik und langjährigen, vielfachen psychosozialen Belastungen. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich gegenwärtig durch Haushalt und Erziehungsarbeit mit den Kindern völlig überfordert zu fühlen und den ganzen Tag nur im Bett zu verbringen. Sie beklage weiter, unter Antriebslosigkeit, Gefühlsleere und Schuldgefühlen gegenüber den Kindern zu leiden. Zudem beschreibe sie akustische Halluzinationen wie Hören von Stimmen und Schritten. Weiter beklage sie Ängste vor Menschen in Einkaufszentren sowie Angstträume. Sie leide unter Suizidgedanken, welchen sie jedoch angeblich mit Beten Einhalt gebieten könne. Sie klage auch über Schwierigkeiten, ihren Köper wahr- und anzunehmen. Zudem habe die seit langem bestehende Situation der engen Wohnverhältnisse zu einer deutlichen Verschlimmerung der Schlafproblematik geführt. Die Beschwerdeführerin sei zur Behandlung auf die Depressions- und Angststation aufgenommen worden. Nachdem sie sich auf der Station gut eingelebt und sich offen auf die Behandlung eingelassen habe, sei es durch die Entlastung und Distanz von der belastenden familiären Situation anfänglich rasch zur Verbesserung des Schlafes, des Antriebes sowie der Stimmung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe wieder etwas Energie tanken können. In den Einzelgesprächen habe man sich mit ihrer Überforderung in der Mutterrolle beschäftigt. Im Verlauf sei es ihr zwar gelungen, einen etwas besseren Zugang zu einer eigenen Wertschätzung ihres trotz Erkrankung grossen Engagements für die Kinder zu gewinnen, die Schuld- und Überforderungsgefühle hätten jedoch hartnäckig persistiert. Weiter habe sie sich in der Therapie mit der Bewältigung ihrer Ängste, ihrer Gefühlsüberflutungen wie Hassgefühlen gegenüber ihrem Exmann auseinandergesetzt und habe hier die ersten Schritte machen können. Ebenso habe man an der Stabilisierung der Realitätskontrolle gearbeitet. Mit der vermehrten Aussenorientierung bzw. mit dem Transfer in den Alltag an Wochenenden und Belastungsurlauben habe sich die Beschwerdeführerin jedoch ausserordentlich schwer getan. Es sei ihr kaum gelungen, die anstehenden Fürsorge- und Erziehungsaufgaben gegenüber ihren Kindern angemessen auszuführen, was bei ihr immer wieder zu massiven Schuldgefühlen geführt habe. Insgesamt hätten zwar die Schlafproblematik und auch die Stimmung etwas verbessert werden können. Antriebsprobleme, Insuffizienz- und Schuldgefühle betreffend die Mutterrolle seien jedoch bestehen geblieben. Weiter habe sich gezeigt, dass betreffend sozialem Helfernetz nur geringfügige Änderungen hätten gemacht werden können. Seit Frühjahr 2005 sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der beschriebenen Krankheitsentwicklung nicht mehr möglich, die Erziehungs- und Haushaltsarbeiten als alleinerziehende Mutter von vier jugendlichen Kindern selbständig zu bewältigen. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt sei unter diesen Bedingungen seither unmöglich. Aufgrund der Krankheitsentwicklung sowie des chronifizierten Zustandes sei prognostisch kaum von einer Besserung auszugehen. Die Einschränkung betreffend Haushaltsführung betrage mindestens 60 %. Für eine berufliche Tätigkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
2.7 Dr. F.___ hielt im Bericht vom 2. März 2016 (Urk. 7/96) fest, diagnostisch könne er sich klar den Beurteilungen der J.___ und des langjährigen Therapeuten Dr. A.___ anschliessen, die einerseits von einer rezidivierenden depressiven Störung sprechen würden, welche aktuell als mittelgradig eingestuft würde (ICD-10 F33.1), aber auch eine Persönlichkeitsstörung bzw. Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit emotional instabilen, histrionischen und passiv-aggressiven Zügen (F61.0). Daneben fänden sich ein chronisches Schmerzsyndrom, sowie eine Anamnese schwerer Traumatisierungen, die sich heute als chronische posttraumatische Belastungsstörung manifestiere. Die Beschwerdeführerin werde integrativ psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt. Sie nehme regelmässig das Antidepressivum Venlafaxin in einer Dosis von 150mg/Tag, was einer therapeutisch wirksamen Dosis entspreche. Der Zustand sei schwankend, insgesamt seien aber Aktivitätsniveau und Belastbarkeit sehr reduziert. Die Beschwerdeführerin habe oft Angst, sich aus dem Haus zu begeben. Sie fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher. In den Gesprächen zeige sie sich meist sehr unkonzentriert, grübelnd, unsicher. Sie wirke deutlich unausgeglichen in ihren Affekten, in ihrem Antrieb, in der Impulskontrolle. Dies sei durchgehend, so dass die Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung naheliege. Im Berichtsjahr habe die Beschwerdeführerin sich auf tiefem Niveau weit davon entfernt gezeigt, im ersten Arbeitsmarkt tätig werden zu können. Sie sei in diesem Bereich zu 100 % arbeitsunfähig. Im Moment sei selbst eine geregelte Tätigkeit im geschützten Rahmen nicht möglich, die Beschwerdeführerin müsse sich erst noch weiter stabilisieren.
2.8 Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 15. März 2016 (Urk. 7/98/3) würden aus versicherungsmedizinischer Sicht bei bekannter Anamnese die vorliegenden Symptome der neuen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet. Die Arbeitsfähigkeit werde selbst im geschützten Rahmen als nicht möglich beurteilt. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes aus medizinischer Sicht (hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008 sei von einer Beeinträchtigung von 30 % und einem Invaliditätsgrad von 37 % ausgegangen worden. In den Jahren danach habe die Beschwerdeführerin teilweise gearbeitet. Diesen Einsätzen habe sie aber aus gesundheitlichen Gründen jeweils nicht lange nachgehen können. Selbst einen gemeinnützigen Einsatz für die L.___ habe sie abbrechen müssen. Seit Anfang 2013 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, eine Tätigkeit aufzunehmen und ihr Gesundheitszustand habe sich nur noch negativ verändert. Es sei zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren 2010 und 2011 motiviert um Arbeitsstellen bemüht, verschiedene Anstellungen erhalten und die Tätigkeiten engagiert ausgeübt. Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung habe sie diese jedoch wieder aufgeben müssen. Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ schätze die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % ein und er sei der Meinung, dass nicht einmal eine Tätigkeit im geschützten Rahmen möglich sei. Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als 20 Jahren an einer chronischen Schmerzstörung. Aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamtbetrachtung ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten. Aufgrund starker Gewalterfahrung während der Ehe leide die Beschwerdeführerin heute zusätzlich zur Schmerzstörung an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung. Zudem litten zwei ihrer vier Kinder ebenfalls an psychischen Problemen. Ihr Aktivitätsniveau und ihre Belastbarkeit seien stark reduziert, sie lebe sozial stark zurückgezogen, fühle sich im öffentlichen Raum sehr unsicher und habe oft sogar Angst, sich nur schon aus dem Haus zu begeben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Restarbeitsfähigkeit verloren und es sei ihr beginnend ab Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
3.2 Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes. Deshalb sei auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten (Urk. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung zum Rentenbezug glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Arbeitsfähigkeit seit Erlass des Einspracheentscheides vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/58) wesentlich verschlechtert hat. Hierzu gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zur Glaubhaftung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse einzig den Bericht von Dr. F.___ vom 2. März 2016 eingereicht hat (Urk. 7/96). Bezüglich der Diagnosen verweist Dr. F.___ auf die früheren Beurteilungen der J.___ und von Dr. A.___. Als zusätzliche Diagnose hält er lediglich eine chronische posttraumatische Belastungsstörung fest, es ist aber nicht ersichtlich, welche traumatischen Erlebnisse die Beschwerdeführerin in der Zeit seit 2007 erlitten haben soll, sondern die gemäss Dr. F.___ vorhandene Anamnese schwerer Traumatisierungen besteht primär in der erheblichen psychosozialen Belastungssituation, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2008, Proz.Nr. IV.2007.00257, E. 3.3; Urk. 7/67/15). Soweit Dr. F.___ auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und des J.___ verweist, ist im Weiteren festzuhalten, dass diese bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheides vom 11. Januar 2007 der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, sich mitunter auch nichts daran geändert hat, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren. Es ist deshalb der Ansicht von RAD-Ärztin Dr. G.___ zu folgen, dass es sich beim Bericht von Dr. F.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine andere Beurteilung desselben psychiatrischen Sachverhaltes handelt.
4.2 Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine anspruchserhebliche Veränderung der Invalidität glaubhaft gemacht hat, ist die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 8. Februar 2016 zu Recht nicht eingetreten.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich folglich als korrekt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2). Als Beweis für ihre Bedürftigkeit hat sie die Unterstützungsbestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 23. August 2016 (Urk. 3/3) eingereicht. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Sie wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
5.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. August 2016 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger