Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00893 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 13. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt von April 1992 bis August 2001 als Küchenhilfe im Krankenheim Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/7). Am 22. April 2002 meldete er sich wegen Rücken- und Gelenkschmerzen, einer Gehbehinderung, einer Neurosys und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/8, Urk. 7/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) ein und veranlasste die Begutachtung des Versicherten an der medizinischen Begutachtungsstelle A.___ (A.___ Gutachten vom 25. August 2003, Urk. 7/23).
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/31) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision im Oktober 2005 (vgl. Urk. 7/35) holte die IV-Stelle Verlaufsberichte (Urk. 7/36, Urk. 7/40) ein und teilte dem Versicherten am 31. März 2006 einen unveränderten Rentenanspruch mit (Urk. 7/42).
1.2 Im Januar 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (vgl. Urk. 7/45), holte wiederum Verlaufsberichte (Urk. 7/46-47) ein und zog die Akten des Krankenversicherers (Urk. 7/52) bei. Zudem gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 11. April 2011 erstattet wurde (Urk. 7/59).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 7/84, Urk. 7/87) ein, gab bei Dr. med. C.___, Fachärztin Innere Medizin, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 12. August 2011 erstattet wurde (Urk. 7/75), und holte bei Dr. B.___ eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 7/88-89).
Mit Verfügung vom 14. März 2013 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/95).
1.3 Die vom Versicherten dagegen am 13. April 2013 erhobene Beschwerde (Urk. 7/98/3-7) hiess das hiesige Gericht im Verfahren IV.2013.00338 mit Urteil vom 20. August 2013 (Urk. 7/108) in dem Sinne gut, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, bis die IV-Stelle die Wiedereingliederung des Versicherten aktiv gefördert und ihn hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet habe.
1.4 Nachdem die IV-Stelle mit dem Versicherten ein Standortgespräch (vgl. Urk. 7/115, Urk. 7/119) durchgeführt und vom 6. bis 30. Mai 2014 eine Potentialabklärung bei D.___ stattgefunden hatte (vgl. Urk. 7/129, Urk. 7/132), teilte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. Juni 2014 (Urk. 7/134) den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit. In der Folge holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 7/137, Urk. 7/140) ein, und gab beim E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 13. November 2015 erstattet wurde (Urk. 7/161). Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/163) stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/167-182) hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 1. Juli 2016 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/183 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und festzustellen, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente habe. Es sei unter Feststellung, dass er weiterhin Anrecht auf die ganze IV-Rente habe, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Fall an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2016 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien, weshalb neue Arztberichte sowie ein neues Gutachten eingeholt worden seien. Dieses sei umfassend, nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestützt werden könne. Seit 2011 sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich. Es sei seit 2011 aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr zu begründen. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Daher bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2). Berufliche Massnahmen seien geprüft worden. Sollte der Beschwerdeführer weitere Unterstützung benötigen, könne er sich jederzeit mit einem schriftlichen Gesuch an sie wenden (S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Diagnosen gemäss Gutachten des A.___ aus dem Jahre 2003 fast identisch mit denjenigen im Gutachten der E.___ aus dem Jahre 2015 seien. Der einzig bedeutende Unterschied sei die Beurteilung der Schwere der Depression. Es würden Zweifel am Gutachten des E.___ erhoben. Er sei seit 2001 in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Arzt habe bei ihm im November 2002 eine schwere depressive Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In allen darauffolgenden Jahren habe der behandelnde Psychiater festgestellt, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (S. 3). Die Ärzte des Sanatoriums F.___ hätten nach dreiwöchiger stationärer Behandlung im Bericht vom April 2016 ebenfalls festgestellt, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen Episode leide (S. 4). Es gehe ihm heute viel schlechter als noch vor einigen Jahren. Er lebe in fast totaler Isolation, pflege keine Kontakte zu Mitmenschen, habe keine Hoffnung mehr und behaupte, er würde in einem Rollstuhl landen (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisherigen ganzen Rente rechtens ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Dezember 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/30). Im Rahmen einer amtlichen Revision hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. März 2013 (Urk. 7/95) die bisherige ganze Rente per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Mit Urteil vom 20. August 2013 des hiesigen Gerichts wurde diese Verfügung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente und die Beschwerdegegnerin aktiv Integrationsmassnahmen zu prüfen habe (Urk. 7/108).
3.2 Das Bundesgericht geht vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, RZ 61 S. 436). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.5).
3.3 Im Zeitpunkt der Renteneinstellung im März 2013 war der Beschwerdeführer 56 Jahre alt und bezog seit über 12 Jahren eine ganze Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
Nachdem mit Urteil vom 20. August 2013 (Urk. 7/108) festgestellt worden war, dass beim Beschwerdeführer nicht von der sofortigen Verwertbarkeit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung auszugehen ist, wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu einem Standortgespräch eingeladen (Urk. 7/115, Urk. 7/119), wobei festgehalten wurde, dass die lange Abwesenheit vom Arbeitsprozess, das Alter von 57 Jahren und die eher pessimistische Einschätzung des Beschwerdeführers die Wiedereingliederung deutlich erschweren dürften. Zudem seien seine Deutschkenntnisse nicht sehr gut (Urk. 7/119 S. 3 unten). Vom 6. bis 30. Mai 2014 fand sodann eine Potentialabklärung statt (Urk. 7/129). Dem Schlussbericht der Potentialabklärung vom 30. Mai 2014 ist zu entnehmen (Urk. 7/132), dass der Beschwerdeführer die erste Woche im Belastbarkeitstraining absolviert habe und danach im Flughafen bei G.___ eingesetzt worden sei. Im Belastbarkeitstraining habe der Beschwerdeführer kreative Tätigkeiten absolviert, an diversen Gruppenprogrammen wie Gesprächsgruppen teilgenommen, Einzelgespräche gehabt, Valpar-Testungen gemacht sowie kognitive Fähigkeiten am Computer trainiert. Bei G.___ habe er Besteck entgegen genommen, sortiert und gereinigt, Schubladen nach Vorgabe ausgerüstet und Servietten nach Vorlage gefaltet (S. 2). Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, die ihm gezeigten Arbeiten und Tätigkeiten auszuführen. Es habe jedoch aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten für die anleitenden Personen einen hohen Aufwand dargestellt, ihm die verschiedenen Aufgaben zu erklären. Der Beschwerdeführer habe sehr langsam gearbeitet. Auch bei Routinearbeiten, die er mehrmals ausgeführt habe, sei keine Gewöhnung an den Arbeitsablauf festzustellen gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Eigeninitiative gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zwar immer pünktlich erschienen und habe sich korrekt abgemeldet, wenn er krank gewesen sei, was einmal vorgekommen sei. Er habe jedoch die Tätigkeit vom Vortag nicht ohne Anweisung aufnehmen können. In den Einzelgesprächen sei er auf seine körperlichen Beschwerden, insbesondere die Rücken- und Nackenschmerzen fixiert gewesen. Er habe müde und bedrückt gewirkt (S. 3). Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers für eine Wiedereingliederung werde zum momentanen Zeitpunkt gesamthaft als nicht gegeben beurteilt. Da sich Einstellungen und Verhaltensweisen nur langsam verändern würden, könne auch mittelfristig nicht von einer realistischen Chance der Wiedereingliederung ausgegangen werden. Obwohl der Beschwerdeführer arbeitsmarktrelevante Ressourcen mitbringe, seien die einschränkenden Faktoren höher zu gewichten. Das Potenzial für eine Wiedereingliederung sei als gering zu beurteilen und ein Aufbau- beziehungsweise Arbeitstraining werde als nicht sinnvoll erachtet. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer bezogen auf eine einfache repetitive Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt werde auf 25 bis 30 % eingeschätzt, da er sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bei maximal vier Stunden Anwesenheit einer verminderte Leistung erbracht habe (S. 4).
Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge die Unterstützung bei der beruflichen Eingliederung ab (Urk. 7/134). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/167-182) erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2).
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. August 2013 angeordneten Eingliederungsbemühungen unternommen hat. Sie hat dem Beschwerdeführer demnach vor der Renteneinstellung genügend Eingliederungshilfe geleistet. Dass diese ohne Erfolg geblieben sind, ist vorliegend nicht relevant. So kann von gescheiterten Eingliederungsbemühungen nicht ohne Weiteres auf eine Invalidität geschlossen werden, zumal sich die im Schlussbericht aufgeführten Einschränkungen nicht medizinisch begründen lassen (vgl. nachstehend E. 5.1 ff.) und allfällige Sprachschwierigkeiten nicht IV-relevant sind. Auf welche Gründe das Scheitern der Eingliederungsbemühungen zurückzuführen ist, kann vorliegend offen bleiben. Weitere berufliche Massnahmen erscheinen in dieser Situation nicht erfolgversprechend, weshalb darauf verzichtet werden durfte.
3.5 Es bleibt damit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevantem Ausmass verbessert hat, so dass die Rente aufgehoben werden durfte.
4.
4.1 Der ursprünglichen Rentenzusprache vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/30) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zugrunde.
4.2 Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, berichtete am 27. Mai 2002 (Urk. 7/8/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlhaltung und Fehlbelastung der Wirbelsäule
- chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits
- schwere depressive Entwicklung
Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär. Es handle sich um eine schwere depressive Entwicklung, wobei der Beschwerdeführer trotz permanenter psychiatrischer Betreuung und Psychopharmaka immer noch nicht arbeitsfähig sei. Nebenbei bestünden bewegungs- und belastungsabhängige Rückenschmerzen. Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit scheine seine psychische Situation dominierend zu sein. Aufgrund der jetzigen psychischen Situation könne ihm keine Arbeit zugemutet werden. Aus rheumatologischer Sicht wäre ihm eine rückenschonende Arbeit zu 50 % zumutbar (S. 2).
4.3 Dr. med. I.___ berichtete am 15. November 2002 (Urk. 7/11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- schwere depressive Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit
- chronisches zervikolumbal betontes Panvertebralsyndrom bei Fehlbelastung der Wirbelsäule
- chronische Knieschmerzen bei Chondropathia patellae beidseits
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht seit dem 20. Dezember 2000 zu 70 % arbeitsunfähig sei (S. 2 lit. B). Der Beschwerdeführer habe einen depressiven und besorgten Eindruck gemacht, sei psychomotorisch verlangsamt, ängstlich und unsicher (S. 2). Durch die durchgeführte Therapie sei es bis jetzt zu keiner Besserung des Zustandes gekommen. Der Beschwerdeführer sei trotz der Therapie immer depressiv, zurückgezogen und ängstlich. Er habe auch über Schlaflosigkeit und Zwangsgedanken, die ihn auch tagsüber zunehmend plagen würden, geklagt. Er habe starke Konzentrationsschwierigkeiten und fühle sich müde. Dazu leide er unter intensiven Schmerzen, die sich auch bis jetzt therapieresistent gezeigt hätten. Der Zustand habe sich chronifiziert. Die Prognose bleibe ungewiss, sei aber eher schlecht (S. 3).
4.4 Die Ärzte des A.___ erstatten ihr polydisziplinäres Gutachten am 25. August 2003 (Urk. 7/23) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4):
- schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 10 Ziff. 4):
- panvertebrales, vorwiegend weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom
- leichte Fehlform und diskrete degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
- Adipositas
- Status nach Spontanpneumothorax (zirka 1986)
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer bei der rheumatologischen Untersuchung etwas schwerfällig, jedoch uneingeschränkt bewege. Die Wirbelsäule werde normal bewegt, sei jedoch leicht diffus druckdolent, ebenso die panvertebrale Muskulatur, welche locker und symmetrisch sei. Es bestehe ein generalisierter leichter Palpationsschmerz, nicht den klassischen Fibromyalgiepunkten entsprechend. Radiologisch zeige sich auf Höhe der Brustwirbelsäule (BWS) ein Status nach leichtem Morbus Scheuermann. Im unteren HWS-Bereich sehe man beginnende degenerative Veränderungen, insbesondere eine Chondrose C4/5. Die übrigen Wirbelsäulenbefunde, das Becken sowie die mitgebrachten Bilder beider Kniegelenke sein normal. Aus rheumatologischer Sicht handle es sich um ein panvertebrales, vorwiegend weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom bei diskreter Fehlform der Wirbelsäule, welche die Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten, wie zuletzt als Küchenhilfe, nicht einschränke.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich bedrückt und depressiv, im Denken verlangsamt wie auch eingeengt auf seine orientierungslose Leidenssituation. Interessenverlust und Freudlosigkeit sowie Verlust des Selbstwertgefühls und des Selbstvertrauens wie auch unangemessene Schuldgefühle dominierten das Krankheitsbild. Der Beschwerdeführer klage über Angst- und Panikzustände, Ein- und Durchschlafstörungen sowie über psychovegetative Symptome. Es handle sich hier um eine schwere depressive Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit deshalb deutlich reduziert, sie betrage aktuell nur 25 bis 30 % (S. 11).
Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde betrage die Arbeitsfähigkeit wegen der psychischen Erkrankung zum jetzigen Zeitpunkt generell nur 30 % (S. 11 f.). Die Wiedereingliederung in einem geschützten Umfeld werde empfohlen, beginnend mit zwei bis drei Stunden täglich. Ausserdem werde empfohlen, die antidepressive Medikation zu intensivieren. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestehe schon seit mindestens Dezember 2000 (S. 12).
5.
5.1 Beim Erlass der vorliegend angefochtenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die nachfolgenden Berichte.
5.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 11. April 2011 (Urk. 7/59) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er nannte folgende Diagnosen (S. 7 Ziff. 4):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
- bei depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)
Er führte aus, dass die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.40 vom Beschwerdeführer nicht ausreichend erfüllt würden. Es sei stattdessen von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 auszugehen (S. 12). Der Beschwerdeführer sowie die Akten würden zudem depressive Symptome nennen. Die diesbezüglichen Hinweise seien in den Akten meist nur qualitativ knapp nachvollziehbar. Aufgrund des Berichts vom April 2010 des Medizinisches Zentrums J.___ könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Jahre 2003 postulierte „schwere depressive Episode" ab Februar 2010 aus (objektiver) psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht remittiert sei (S. 12). Formal seien die Bedingungen für die Diagnose einer depressiven Episode aus rein medizinischer Sicht nicht erfüllt. Eine eigenständige depressive Episode gemäss ICD-10 könne nicht begründet werden, da objektive Symptome nicht ausreichend vorlägen (S. 14). Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab Februar 2010 und heute im Vergleich zum Juli 2003 könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 15). Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus rein medizinischer Sicht in bisheriger und angepasster Tätigkeit im Längsschnitt der bisherigen Krankengeschichte ab Februar 2010 bezüglich der Angst und depressiven Störung gemischt mit weniger als 20 % anzunehmen. Eine Angst und depressive Störung (gemischt, ICD-10 F41.2) führe im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der geringen vor allem im rein Subjektiven verbleibenden Symptome nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit (S. 15). Zusammenfassend würden im Fall des Beschwerdeführers die Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und/ oder einer Angst und depressiven Störung aus rein medizinischer Sicht keine relevante (mehr 20 % von 100 %) längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründen. Im Fall des Beschwerdeführers seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (S. 16).
5.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 12. August 2011 (Urk. 7/75) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 7.1):
- Panvertebralsyndrom bei
- HWS: zervikospondylogenem Syndrom links mit
- degenerativen Veränderungen und einer
- kleinen Diskushernie C5/6 mit diskaler Kompression der Nervenwurzel C6 rechts, die neurophysiologisch nicht nachweisbar sei (Mai 2011) und
- Neuroforamenstenose C6/7 mit möglicher Tangierung der Nervenwurzel C7 links (MRI Mai 2011) und
- Zeichen einer durchgemachten Läsion der Nervenwurzel C7 links
- ohne Zeichen einer aktuellen Läsion (Nadel-EMG und Neurographie Mai 2011) und
-Lendenwirbelsäule (LWS): lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom links bei
-degenerativen Veränderungen der LWS
-ohne Nervenwurzelkompressionen (MRI Mai 2011)
Sie führte aus, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden des Beschwerdeführers erklären würden. Im Vergleich zur Beurteilung vom August 2003 sei aus rheumatologischer Sicht keine wesentliche Veränderung feststellbar. Aufgrund seiner Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden sowie der Laborabklärungen könne der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 39). Er sei durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Rückenfunktionseinschränkungen könnten sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen seien oft zusätzlich Überkopfarbeiten sowie Vibrationen, bei Problemen am thorakolumbalen Übergang Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers zu meiden. Das längere Verharren in vornübergeneigter Haltung - ob stehend oder sitzend - sei zu vermeiden. Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Er könne Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe im Krankenheim Z.___ sei adaptiert. Er könne sie zu 100 % ausüben. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 40).
5.4 Dr. B.___ nahm am 10. Oktober 2012 Stellung (Urk. 7/89) zu neu eingereichten Berichten und führte zur stationären Behandlung im Sanatorium F.___ aus, dass die nach 11 Tagen erfolgreiche stationäre Behandlung eines depressiven Syndroms dokumentiert werde. Als möglicher psychosozialer Auslöser werde auf die Einstellung einer Rente verwiesen. Die Diagnose werde nicht mit Bezug zum Klassifikationssystem diskutiert. Ein depressives Syndrom bei Beginn der Behandlung sei qualitativ nachvollziehbar, der (quantitative) Schwergrad bleibe unklar. Es werde bei der Beurteilung weitgehend auf die rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt. Die als wahnhaft beurteilten Symptome seien sehr spärlich und könnten durchaus dem kulturell geprägten Versuch entsprechen, die innere Befindlichkeit zu verdeutlichen. Hierzu (und zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht) nähmen die Autoren nicht Stellung (S. 2 f.).
Zum Bericht von Dr. I.___ wird ausgeführt, dass dieser weder zur Einschätzung im Gutachten vom 11. April 2011, noch zur deutlich verbesserten Gesundheitssituation des Beschwerdeführers bei Klinikaustritt am 21. November 2011 Stellung nehme. Seine seit Dezember 2000 unveränderte bio- psychosoziale Einschätzung als langjährig behandelnder Psychiater sei bereits im Gutachten vom April 2011 zur Kenntnis genommen, kritisch diskutiert und - soweit nachvollziehbar - versicherungsmedizinisch angemessen berücksichtigt worden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (Kategorie ICD-10 F60.xx) sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit Bezug auf das ICD-10 nicht nachvollziehbar. Ein ängstlich-depressives Syndrom bei körperlichen Missempfindungen sei aufgrund dieses Berichts qualitativ nachvollziehbar, der (quantitative) Schwergrad bleibe unklar. Es werde bei der Beurteilung (inklusive zur Arbeitsfähigkeit) weitgehend auf die rein subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt (S. 3 f.).
Es würden in beiden Berichten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht keine neuen wesentlichen objektiven relevanten Tatsachen beschrieben, die die Beurteilung im Gutachten vom April 2011 verändern würden. Der Bericht des Sanatoriums F.___ dokumentiere eine erfolgreiche Behandlung eines depressiven Syndroms innert sehr kurzer Frist. Dr. I.___ wiederhole seine bekannten Einschätzungen. Beide Berichte stünden in keinem wesentlichen inhaltlichen Widerspruch zur Beurteilung des Gesundheitsschadens, wie er im Gutachten vom April 2011 erläutert werde. Im Gutachten würden gemäss ICD-10 die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) sowie Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2), festgestellt. In den Berichten werde ebenfalls eine chronische Schmerzstörung mit ängstlich- depressiven Verstimmungen diagnostiziert. Es komme bei allen psychischen Störungen „naturgemäss" zu Schwankungen des Ausprägungsgrades, wenn längere Zeiträume im Blick seien. Dies sei auch im Fall des Beschwerdeführers so (S. 4 f.).
5.5 Die Ärzte des E.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 13. November 2015 (Urk. 7/161) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 7):
- zervikospondylogenes Syndrom links bei
- multisegmentalen degenerativen HWS-Veränderungen
- medianer Diskushernie C3/4
- primär ossärer Foraminalstenose C6 beidseits linksbetont sowie osteodiskogene linksseitige Foraminaleinengung C7
- aktivierte Facettengelenksarthrose Segment C7/Th1 links mit möglicher entzündlicher Reizung der Wurzel C8
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- diskreten degenerativen LWS-Veränderungen
- aktivierter, linksseitiger Facettengelenksarthrose L4/5 mit kleiner Synovialzyste
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 47 Ziff. 8):
- beginnende Varusgonarthrose links
- Adipositas permagna
- arterielle Hypertonie
- nicht Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) laut Akten
- Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom laut Akten
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- anhaltende leichte depressive Episode
Sie führten aus, dass diverseste radiologische Abklärungen im Bereich der HWS gewisse, im Verlauf zunehmende degenerative Veränderungen multisegmental gezeigt hätten. Die letzte Bildgebung mittels MRI der LWS und HWS vom August 2015 habe die eben genannten Befunde bestätigt, wobei der Radiologe festgehalten habe, dass im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Mai 2011 lediglich die entzündlichen Facettengelenksveränderungen neu aufgetreten seien, ansonsten keine relevante Progredienz der disko-degenerativen Befunde festzustellen gewesen sei (S. 34 f.). Klinisch finde sich in der Untersuchung eine freie HWS-Beweglichkeit sowohl im spontanen Verhalten wie auch in der expliziten Untersuchung. Von Seiten der LWS habe sich in der klinischen Untersuchung eine erhebliche Beweglichkeitseinschränkung in der expliziten Untersuchung gefunden, welche jedoch sowohl im spontanen Verhalten (An- und Ausziehen der Socken und Schuhe), wie auch beispielsweise beim Langsitz aufgegeben worden sei. Diese Beobachtung werde unterstrichen durch 4/5 positive Waddell-Zeichen, welche keinen exakten wissenschaftlichen Wert darstellen würden, jedoch durchaus für eine nichtsomatische Komorbidität der geklagten Beschwerden sprächen. Es dürfe auch in Frage gestellt werden, weshalb ärztliche Beratungen und Behandlungen über 15 Jahren zu keinerlei Beschwerdebesserung geführt hätten, seien die bildgebend nachweisbaren degenerativen Veränderungen zervikal wie auch lumbal eine in der Durchschnittsbevölkerung häufig gesehene Pathologie, welche grundsätzlich jedoch nicht zu einer über Jahre andauernden Arbeitsunfähigkeit, insbesondere für adaptierte Tätigkeiten, führe (S. 35 f.). Weiterhin erstaunlich sei, wie bereits von Dr. C.___ in ihrem Gutachten vom August 2011 festgehalten, wie kräftig sowohl die Hand- und Fussbeschwielung wie auch insbesondere die rechtsseitige Schultergürtelmuskulatur des Beschwerdeführers ausgebildet seien. Es müsse als gesichert angenommen werden, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Beeinträchtigungen und den tatsächlichen Alltagsaktivitäten bestehe. Von Seiten des linken Kniegelenkes finde sich in der heutigen klinischen Untersuchung eine blande Situation. Die heute vorliegenden Röntgenbilder von 2011 zeigten lediglich eine diskrete mediale Gelenkspaltverschmälerung ohne sekundäre Arthrosezeichen. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe die Knieproblematik keine (S. 36). Zusammengefasst müsse festgehalten werden, dass seit der rheumatologischen Erstbegutachtung vom Juni 2003 lediglich bildgebend eine gewisse Progredienz der degenerativen HWS- und weniger auch LWS-Veränderungen stattgefunden habe, klinisch jedoch bis zur heutigen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt relevante, objektivierbare, erst recht nicht zunehmende Beeinträchtigungen hätten festgestellt werden können, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit hätten rechtfertigen können. In doch krassem Gegensatz hierzu stehe die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. H.___, die dem Beschwerdeführer seit Jahren immer wieder eine Arbeitsunfähigkeit attestiere und wiederholt angegeben habe, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf verschlechtert habe. Diese Einschätzung sei jedoch primär auf den subjektiv geklagten Beschwerden und nicht auf objektivierbaren Kriterien basiert (S. 37).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer wach, orientiert und bewusstseinsklar sei. Er sei offensichtlich eher einfach strukturiert, brauche für das Verständnis der Fragen oft Erklärungen. Das Abstraktionsvermögen sei eingeschränkt, über aktuelle Ereignisse sei er trotz TV-Konsum recht wenig informiert. Während des Gesprächs wirkten jedoch die Aufmerksamkeitsspanne und das Gedächtnis ungestört. Der Beschwerdeführer beklage eine traurige Verstimmung und reduzierte Schwingungsfähigkeit. Morgens sei es schlimmer. Er sei nicht gereizter geworden und auch nicht aggressiv. Er habe ansteigende Angst wegen Befürchtungen um die Familie, jedoch keine Panikattacken. Der klinische Eindruck sei jedoch ausgeglichen, fast gleichgültig. Er wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich. Vielmehr imponierten theatralische Momente wie bei der Erzählung der knöchernen Hand. Es seien keine Zwänge und kein zwanghaftes Erleben explorierbar (S. 39 f.). Der Beschwerdeführer berichte jetzt von einer fortbestehenden Störung von Antrieb, Motivation, Selbstwert, einer Reduktion der Schwingungsfähigkeit und vermehrten psychosenahen Ängsten. Er beklage Depersonalisation und Derealisation. Zudem bestünden Einschlafstörungen und wechselnde Durchschlafstörungen. Somit bestünden rein formal hinreichende Hinweise auf eine mittelgradige depressive Episode. Problematisch sei, dass die genannten Symptome in der Untersuchung kaum objektiviert werden könnten. Hier finde sich allenfalls die gleichförmige Beschwerdeschilderung ohne Ausdruck vermehrter Ängstlichkeit oder Sorge. Es müsse diskutiert werden, ob die chronischen Schlafstörungen auch durch ein Schlafapnoe-Syndrom aufrechterhalten würden. Eine entsprechende Abklärung scheine der Beschwerdeführer begonnen, jedoch nicht abgeschlossen zu haben. Dies müsste noch überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe wenige Ressourcen. Er sei wenig gebildet. Auch wenn keine Testung vorliege, könne eine Intelligenz im unteren Normbereich angenommen werden (S. 40 f.).
Es bestünden insgesamt keine Diskrepanzen bezüglich der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Bezüglich der Einordnung der depressiven Symptomatik fänden sich hingegen Unterschiede. Aktuell bestehe ein depressives Syndrom von leichter Ausprägung. Nachdem es zu keiner wirklichen Remission im langjährigen Verlauf gekommen sei, sondern eher zu einer Therapieresistenz, sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung weniger angebracht. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung fänden sich nicht. Es habe bei intensiver Exploration keinen Hinweis auf eine Zwangssymptomatik oder eine anankastische Persönlichkeit gefunden werden können, auch fehlten Hinweise auf eine selbstunsichere Persönlichkeit. Für die Einschätzung der Invalidität spiele dies jedoch keine Rolle. Die dokumentierten wenigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ stünden zudem im Widerspruch zu einer Behandlung einer mittelschweren oder gar schweren depressiven Symptomatik. Inzwischen liege eine erhebliche Chronifizierung vor (S. 41 f.).
Es besteht eine langjährige psychiatrische Behandlung bei Dr. I.___. Sowohl aus Sicht des behandelnden Psychiaters als auch des Beschwerdeführers sei es zu keiner wirklichen Symptombesserung gekommen. Es lasse sich nicht rekonstruieren, inwieweit eine leitliniengerechte Behandlung einer chronischen Depression gemacht werde. Auch finde sich keinerlei Hinweis, ob einmal die Compliance überprüft worden sei. Im Gutachten von Dr. C.___ habe nur eines von drei Medikamenten im Blut nachweisen werden können. Dies begründe erhebliche Zweifel an der Compliance. Auch die aktuelle Spiegelbestimmung der Antidepressiva ergebe subtherapeutische Spiegel, was ebenfalls auf die schlechte Compliance deute. Die Adipositas könnte die Folge langjähriger Behandlung mit Quetiapin und Mirtozapin sein. Der Beschwerdeführer gebe keine Appetitsteigerung unter diesen Pharmaka an, was den Verdacht auf medikamentöse Noncompliance noch zusätzlich unterstütze (S. 42).
Zusammenfassend lasse sich aus rein internistischer Sicht keine Einschränkung für die frühere Tätigkeit als Küchenhilfe angeben (S. 48). Auch aus orthopädischer Sicht könne heute kein erhebliches pathomorphologisches Korrelat erhoben werden, welches eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe begründen könnte. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne aus orthopädischer Sicht lediglich eine Einschränkung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden. Alle anderen adaptierten und körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten seien aus orthopädischer Sicht zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht lasse sich zusammenfassend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Inkonsistenzen, die Verdeutlichung, die Noncompliance sowie die IV-fremden Faktoren stünden im Vordergrund (S. 49).
Gesamthaft beurteilt, unter Berücksichtigung der somatischen und psychiatrischen Aspekte, sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin arbeitsfähig. Bezüglich näherer Begründung werde auf das Gutachten von Dr. B.___ von April 2011 verwiesen. Dort sei richtigerweise von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gesprochen worden, eine depressive Episode habe sich nicht objektivieren lassen. Im Vordergrund sei das Schmerzsyndrom gestanden, welches mit dem somatischen Korrelat nicht vollständig erklärbar gewesen sei. Es sei auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sowohl im Dossier, im Vorgutachten als auch jetzt bezüglich diagnostischer und therapeutischer Massnahmen nicht compliant sei (beispielsweise abgebrochene Schlafapnoe-Diagnostik, wechselnde Mitarbeit in Begutachtung und Therapie im Jahr 2011 [Sprachkompetenz], Angaben zu mehrmonatlicher psychiatrischer Therapie im Gegensatz zu den Angaben durch den behandelnden Psychiater drei bis vier Termine im Jahr und Noncompliance bezüglich Antidepressiva-Therapie). Dies lasse auch an einem entsprechenden Leidensdruck erheblich zweifeln. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 49 f.). In adaptierten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten sei er ebenfalls seit April 2011 zu 100 % arbeitsfähig. Die frühere Tätigkeit als Küchenhilfe müsse in diesem Sinne auch als adaptiert angesehen werden (S. 50). Gehe man davon aus, dass vor 2011 aus psychiatrischer Sicht eine Depression mit invalidisierendem Ausmass vorgelegen habe, so sei der Gesundheitszustand ab 2011 deutlich besser, indem seit 2011 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründet werden könne (S. 51). Von 2011 bis heute bestehe aus somatischer Sicht ein stationärer Verlauf, aus psychiatrischer Sicht ein leicht schwankender (Hospitalisation in F.___), was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnende Verfügung gewertet werden müsse (S. 52).
5.6 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 18. Januar 2016 (Urk. 7/169) und führte aus, dass therapeutisch bei degenerativen zervikalen Bandscheiben mit möglichen Nervenreizungen ohne eigentliche objektivierbare neurologische Ausfälle nur muskellockernde Massnahmen mit Wärme und eventuell Massage und angepasste Übungen empfohlen werden könnten. Die frühere Arbeit als Küchenhilfe könne bei den festgestellten Problemen zervikal nicht mehr zugemutet werden. Aus rein orthopädisch-chirurgischer Sicht könnte eine an dieses Leiden angepasste Arbeit nach Einarbeitung halbtags zugemutet werden (S. 3).
5.7 Dr. I.___ berichtete am 12. Februar 2016 (Urk. 7/173) zuhanden der Ärzte des Sanatoriums F.___ und führte aus, dass sich die Symptomatik des Beschwerdeführers seit Dezember 2015 wieder intensiviert habe. Der Beschwerdeführer sei extrem ängstlich, tief depressiv und es würden auch Suizidgedanken auftauchen. Die ambulante Behandlung scheine nicht mehr genügend effizient zu sein, weswegen er den Beschwerdeführer zur Therapie in die Klinik überweisen möchte.
5.8 Die Ärzte des Sanatoriums F.___ berichteten am 14. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. bis 28. April 2016 (Urk. 7/181/6-7) und nannten folgende Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus Typ 2
Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer auf der Station weiterhin sehr bedrückt und stark zurückgezogen präsentiere. Zu den Fachtherapien habe er, auch aufgrund der Sprachbarriere, nur mit Mühe motiviert werden können. Er habe ein starkes Vermeidungsverhalten gezeigt. Die angepasste Medikation habe beim Beschwerdeführer auch keine wesentliche Zustandsverbesserung bewirkt. Da der Beschwerdeführer von den verschiedenen Therapien nur sehr wenig habe profitieren können, sei ein längerer Aufenthalt nicht als förderlich erschienen, so dass er in unverändertem Zustand entlassen worden sei. Aufgrund der nicht vorhandenen Tagesstruktur und des Vermeidungsverhaltens werde dringend die Aufgleisung einer Beschäftigung im beschützten Rahmen oder einer Tagesklinik empfohlen. Ohne Aktivierung und regelmässige Tagesstruktur bestehe mittel- bis langfristig keine Möglichkeit, dass sich der Zustand bessere (S. 2).
6.
6.1 Die Rentenzusprache im Jahr 2003 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 15. September 2003 (Urk. 7/26) gestützt auf das Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4). Damals standen neben den somatischen Diagnosen vor allem psychische Faktoren im Vordergrund, aufgrund welcher eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten attestiert wurde.
Gestützt auf das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass beim Beschwerdeführer insbesondere durch die Rückbildung der psychischen Beschwerden diesbezüglich nunmehr keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden könnten, womit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, es würden keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes bestehen. Zudem bemängelte er das E.___-Gutachten (Urk. 1. S. 3 ff. ).
6.2 In somatischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert. So stimmen die somatischen Diagnosen im Gutachten des A.___ von 2003 (vgl. vorstehend E. 4.4) mit denjenigen im E.___-Gutachten vom November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5) im Wesentlichen überein. Bereits im Jahre 2003 führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer leide auf der Ebene des Bewegungsapparates vor allem an einem panvertebralen, vorwiegend weichteilrheumatischen Beschwerdesyndrom bei leichter Fehlform und diskreten degenerativen Veränderungen der HWS. Bezogen auf die körperlichen Beschwerden bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht stark belastende Tätigkeiten (E. 4.4).
Damit besteht eine wesentliche Übereinstimmung mit der Beurteilung der E.___-Gutachter (E. 5.5), wonach der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht an chronischen Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere zervikal und lumbal, leide und bildgebend gewisse degenerative Veränderungen hätten festgestellt werden können. Auch in der aktuellen Untersuchung habe kein erhebliches pathomorphologisches Korrelat erhoben werden können, das eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe zu begründen vermöchte. So könnten lediglich eine Einschränkung für rückenbelastende Tätigkeiten und repetitive Überkopftätigkeiten attestiert werden.
6.3 Was die psychischen Beschwerden betrifft, ist seit den Beurteilungen in den Jahren 2002 und 2003 (vgl. vorstehend E. 4.3, E. 4.4) eine wesentliche Besserung eingetreten. Die Ärzte des A.___ (vgl. vorstehend E. 4.4) diagnostizierten eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2).
Im E.___-Gutachten von 2015 (Urk. 7/161) wurde hinsichtlich der depressiven Erkrankung lediglich noch eine anhaltende leichte depressive Episode gemäss ICD-10 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Dass beim Beschwerdeführer keine psychopathologischen leistungsbeeinträchtigenden Befunde mehr hätten erhoben werden können und demnach eine Verbesserung eingetreten sei, begründeten die E.___-Gutachter damit, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome in der Untersuchung kaum hätten objektiviert werden können und es im Verlauf zu einer Therapieresistenz gekommen sei. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangssymptomatik fänden sich ebenfalls nicht. Zudem stünden die wenigen Behandlungsstunden bei Dr. I.___ im Widerspruch zu einer Behandlung einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Symptomatik. Der klinische Eindruck sei ausgeglichen, fast gleichgültig. Der Beschwerdeführer wirke nicht vermehrt angespannt oder ängstlich (S. 40). Somit sei der Befund während der Untersuchungssituation unauffällig gewesen. Aus psychiatrisch-objektiver Sicht bestünden keine psychopathologischen Funktionseinschränkungen mehr, womit im Vergleich zur diagnosti-schen Einordnung der Ärzte des A.___ eine veränderte Situation vorliege. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich zusammenfassend weder mit der leichten depressiven Episode noch mit der ebenfalls diagnostizierten chronischen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Vielmehr stünden die Verdeutlichung, die Noncompliance sowie IV-fremde Faktoren im Vordergrund (S. 49).
6.4 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das E.___-Gutachten vom 13. November 2015 (vorstehend E. 5.5) auf den für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen beruht und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass ab April 2011 eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe weiterhin bestehe (S. 50). Sie zeigten zudem auf, dass seit 2011 bis heute ein stationärer Verlauf aus somatischer Sicht bestehe und aus psychiatrischer Sicht eine deutliche Besserung eingetreten sei (S. 51) mit einem leicht schwankenden Verlauf, was aber im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die ablehnende Verfügung gewertet werden müsse (S. 52).
Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch relevanten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl für die angestammte wie auch für angepasste Tätigkeiten mehr vorliege.
Das Gutachten ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt damit entgegen dem Beschwerdeführer die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
6.5 Auf den Bericht von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 5.7), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessert habe und nach wie vor eine schwere depressive Episode vorliege, kann nicht abgestellt werden. Die darin erwähnte depressive Störung entbehrt einerseits einer Grundlage im beschriebenen Befund und basiert vorwiegend auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung jedoch nicht massgebend sind. Er begründete seine Einschätzung weder näher noch machte er Angaben zu funktionellen Einschränkungen, sondern berichtete lediglich von einer unveränderten Situation bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Seine Ausführungen vermögen die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die E.___-Gutachter nicht zu entkräften.
Auch dem Bericht der Ärzte des Sanatoriums F.___ (vgl. vorstehend E. 5.8) sind keine neuen Erkenntnisse zu entnehmen. So liessen sich diese bei ihrer Beurteilung vorwiegend von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten ohne die objektiven Befunde adäquat zu berücksichtigen.
Es wurden demnach keine neuen objektiven Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im E.___-Gutachten von 2015 umstossen könnten.
6.6 Zusammenfassend ist aufgrund des polydisziplinären E.___-Gutachtens mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit insbesondere in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen. So bestehen im Vergleich zur Rentenzusprache im Jahr 2003 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr. So konnte ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt werden und der erhobene klinische orthopädische Befund steht einer Tätigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil nicht entgegen.
Somit ist gestützt auf das E.___-Gutachten von November 2015 davon auszugehen, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwerdeführer nunmehr in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer angesichts seines Alters nach allgemeiner Lebenserfahrung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten kann.
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertbarkeit auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweistätigkeiten massgebend sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 5.1, 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4.1, I617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3).
7.2 Zur Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter zu beantworten ist, hat das Bundesgericht im Jahr 2012 die Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit abzustellen sei (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3). Demnach gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben.
Vorliegend geht bereits aus dem Gutachten von Dr. B.___ vom 11. April 2011 (vgl. vorstehend E. 5.2) sowie dem Gutachten von Dr. C.___ vom 12. August 2011 (vgl. vorstehend E. 5.3) hervor, dass dem Beschwerdeführer sowohl die angestammte Tätigkeit wie auch angepasste rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar sind. Auch die Ärzte des E.___ bestätigten diese Einschätzung im Gutachten von November 2015 (vgl. vorstehend E. 5.5).
Somit kann davon ausgegangen werden, dass spätestens die beiden Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ im April beziehungsweise August 2011 Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verschafften. Für die Frage der Verwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit ist daher der Zeitpunkt der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ entscheidend.
7.3 Der im November 1956 geborene Beschwerdeführer war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (August 2011) beinahe 55 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst.
So hat das Bundesgericht einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah jedoch mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt (nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen zumutbar), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2). Unter anderem mit Blick auf eine Aktivitätsdauer von immerhin noch sieben Jahren war eine erwerbliche Umsetzung der Leistungsfähigkeit auch einem 58-jährigen, kaufmännisch ausgebildeten Versicherten möglich und zumutbar, der aufgrund hochgradiger Innenohrschwerhörigkeit auf einen besonderen Anforderungen genügenden Arbeitsplatz angewiesen war (vgl. Urteil des Bundesgericht I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2). Als arbeitsmarkttauglich angesehen wurde auch die Restarbeitsfähigkeit eines 60-jährigen Versicherten mit einer unter anderem wegen rheumatologischer und kardialer Problematik um 30 Prozent eingeschränkten Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.2), gleichviel wie diejenige eines gleichaltrigen Versicherten, dem trotz verschiedener Rückenschäden ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.3). Verneint hat das Bundesgericht demgegenüber die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d).
7.4 Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden für die Annahme einer unverwertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des im massgebenden Zeitpunkt knapp 55-jährigen Beschwerdeführers nicht derart beschaffen oder gehäuft auftretend sind, dass sich der Schluss rechtfertigt, eine Anstellung sei nicht mehr realistisch. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn der Zeitpunkt des E.___-Gutachtens von November 2015 für die Frage der Verwertbarkeit massgeblich wäre, da der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt knapp 60-jährig gewesen wäre. Ausserdem begünstigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit wieder ausführen und demnach an eine langjährige Berufserfahrung in Hilfstätigkeiten (Küchenhilfe) anknüpfen kann, seine Eingliederungsaussichten, zumal ihm weiterhin ein breites Spektrum an Tätigkeiten offen steht. Die Anstellungschancen im vom Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Arbeitsmarkt sind somit insgesamt noch intakt.
7.5 Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2016 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
-Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach