Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00894 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 22. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 5. Mai 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines Motorradunfalls vom 10. Juli 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/4, Urk. 8/9, Urk. 8/38-40, Urk. 8/66) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) bei und holte Berichte der Arbeitgeberin (Urk. 8/12) sowie der behandelnden Ärzte (Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/26) ein. Sodann ordnete die IV-Stelle am 1. Oktober 2010 eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die MEDAS Y.___, Z.___, an (Urk. 8/15). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2010 (Urk. 8/17) erklärte der Versicherte, er sei mit der vorgesehenen Abklärungsstelle nicht einverstanden, und ersuchte die IV-Stelle um Erlass einer Verfügung, falls an der Abklärung durch das Y.___ festgehalten werde. In der Folge erging keine Verfügung. Am 1. November 2010 (Urk. 8/20) wurde er von der Abklärungsstelle zu ambulanten Untersuchungen am 13. und 14. Dezember 2010 aufgeboten. Die hierauf erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. Dezember 2010 des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid IV.2010.01197 vom 3. Februar 2011 ab (Urk. 8/35). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 8/44) – unter Hinweis auf die in BGE 137 V 210 E. 3.4.2 (ergangen am 28. Juni 2011) postulierten Verfahrensrechte – ebenfalls abgewiesen.
1.2. Am 12. Oktober 2011 (Urk. 8/45) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts 9C_194/2011 vom 15. September 2011 (Urk. 8/44 E. 3) um Kontaktnahme, damit sie sich auf eine Gutachterstelle einigen könnten. In der Folge liess er der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 8/48) ein von ihm zuvor in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten der A.___ vom 28. März 2011 (Urk. 8/47) zukommen und führte im nämlichen Schreiben aus, aufgrund des vorliegenden Gutachtens sei allenfalls von einer weiteren Begutachtung durch das Y.___ abzusehen. Am 8. Dezember 2011 (Urk. 8/51) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei und die Untersuchung durch die Abklärungsstelle B.___, namentlich durch Dr. med. C.___, durchgeführte werde. Nachdem der Versicherte dagegen wiederum Einwände vorgebracht und die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in Frage gestellt hatte (vgl. dazu Schreiben vom 12. Dezember 2011, Urk. 8/55; Schreiben vom 7. respektive vom 25. Februar 2012, Urk. 8/60 und Urk. 8/64; Schreiben der A.___ vom 30. Januar 2012, Urk. 8/61), hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 20. August 2012 (Urk. 8/67) an der Begutachtung in der B.___ durch Dr. C.___ fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid IV.2012.01005 vom 26. Juni 2013 ab (Urk. 8/72). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_601/2013 vom 1. Oktober 2013 nicht ein (Urk. 8/74).
1.3 Am 28. November 2013 forderte die IV-Stelle X.___ auf, eine Bereitschaftserklärung betreffend die angeordnete Begutachtung in der B.___ durch Dr. C.___ zu unterzeichnen (Urk. 8/76). Die Parteien zogen in der Folge Vergleichsgespräche in Betracht (Urk. 8/77), wovon die IV-Stelle mit Email vom 8. Januar 2014 wieder Abstand nahm (Urk. 8/80). Die IV-Stelle holte die aktuellen Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/83 und Urk. 8/105) und Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten ein (Urk. 8/92, Urk. 8/93 und Urk. 8/96). Mit Mitteilung vom 9. Oktober 2015 (Urk. 8/108) gab sie dem Versicherten bekannt, dass eine polydisziplinäre Untersuchung in den Fachrichtungen Allgemeine/Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie notwendig sei. Ohne einen schriftlichen Gegenbericht werde sie eine nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ausgewählte Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragen. In der Beilage stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Fragen an die Gutachterstelle zu (Urk. 8/106). Zudem räumte sie ihm die Möglichkeit ein, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 8/108). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte der Versicherte, dass er sich einer polydisziplinären Begutachtung widersetze, da die Zufallsplattform, so wie sie zur Zeit ausgestaltet sei, nicht für eine unabhängige, objektive und wertneutrale Begutachtung garantieren könne. Gleichzeitig erscheine auch der Fragenkatalog als inhaltlich nicht akzeptabel (Urk. 8/111). Daraufhin bestätigte die IV-Stelle die Durchführung der Begutachtung mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 (Urk. 2). Das hiesige Gericht trat auf die dagegen vom Versicherten am 3. Dezember 2015 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. Februar 2016 (Urk. 8/116) nicht ein (Verfahrensnummer IV.2015.01244). Auf die dagegen vor Bundesgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_204/2016 vom 29. April 2016 nicht ein (Urk. 8/121).
1.4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 2/2) teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die Durchführung der Begutachtung bestätigt und die Gutachterstelle nach Eintritt der Rechtskraft bekannt gegeben werde. Gleichzeitig wurden die zu begutachtenden Fachdisziplinen und die Gutachterpersonen mitgeteilt (Allgemeine/innere Medizin: Dr. med. D.___; Neurologie: Dr. med. E.___, Neuropsychologie: Mag.rer.nat. F.___; Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates: Dr. med. G.___ sowie Psychiatrie und Psychotherapie: med. pract. H.___). Der Versicherte liess der IV-Stelle in der Folge ein weiteres von seinem Rechtsvertreter in Auftrag gegebenes interdisziplinäres Gutachten der A.___ zukommen (Gutachten vom 14. April 2016, Urk. 8/134). Die IV-Stelle bestätigte den Eingang des Gutachtens mit Schreiben vom 14. Juli 2016 und teilte mit, dieses werde geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt darüber informiert, ob an einer Begutachtung festgehalten werde (Urk. 8/138). Nach Prüfung des A.___-Gutachtens durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle ersetzte diese die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 2/2) durch die Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 2/1). Sie hielt darin an der Begutachtung fest und verfügte deren Durchführung in der I.___ durch die bereits genannten Gutachterpersonen.
2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. August 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):
Hauptantrag:
1. Es sei die Zwischenverfügung vom 27.06.2016 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen.
2. Es sei die Zwischenverfügung vom 26.07.2016 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen.
Eventualiter:
3. Es sei die Zwischenverfügung vom 27.06.2016 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen.
4. Es sei die Zwischenverfügung vom 26.07.2016 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, ein Vorbescheidverfahren durchzuführen.
Zudem liess er die Vereinigung der Verfahren betreffend die Zwischenverfügungen vom 26. Juni und 26. Juli 2016 beantragen. Des Weiteren seien ihm sämtliche Aktenstücke inklusive der Korrespondenz, den Aktennotizen und Screenshots herauszugeben, auch die, die mit der Auslosung der Gutachterstellen zusammenhingen und ihm eine Nachfrist zur Begründung anzusetzen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristansetzung für eine Stellungnahme (Urk. 10). Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 angesetzte 20-tägige Frist (Urk. 11) liess er ungenutzt verstreichen. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der - bereits abgelaufenen - Frist (Urk. 13), welcher Antrag mit Verfügung vom 30. November 2016 abgewiesen wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 kündigte der Beschwerdeführer an, innert 10 Tagen von seinem Replikrecht Gebrauch zu machen (Urk. 16). Am 15. Dezember 2016 reichte er eine Stellungnahme (Urk. 17) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 2/1), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 2/2) wiedererwägungsweise ersetzte. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juni 2016 richtet, ist darauf somit nicht einzutreten.
1.2 Mit der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 verfügte die Beschwerdegegnerin die Durchführung der Begutachtung in der I.___ unter Nennung der bereits in der wiedererwägungsweise ersetzten Zwischenverfügung vom 27. Juni 2016 angegebenen Fachdisziplinen und Gutachterpersonen. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.3 Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.
1.4 Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3). Zudem zählen dazu auch weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 38 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
1.5 Soweit die beschwerdeführende Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachweist, kann sie des Weiteren die Nichtberücksichtigung von ergänzenden oder präzisierenden Zusatzfragen geltend machen (BGE 141 V 330 E. 8.3).
1.6 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt gemäss Art. 72bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach dem Zufallsprinzip (vgl. BGE 139 V 349 E. 2.2). Das Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten durch die IV-Stellen ist im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI; Stand 1. Januar 2016) detailliert geregelt (Rz 2075-2082). Das Verfahren der Auftragsvergabe für polydisziplinäre Gutachten via SuisseMED@P richtet sich nach dem Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI, wobei das Bestätigungsmail der Plattform SwissMED@P über die erfolgreiche Vergabe des Gutachtensauftrags im Versichertendossier zu erfassen ist (Rz 2077 KSVI).
2.
2.1 In der Hauptsache machte der Beschwerdeführer geltend, es sei die Beschwerdegegnerin — angesichts des von ihm aufgelegten A.___-Gutachtens – anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen (Urk. 1 Ziff. 25 ff. S. 10 ff. und S. 2: Hauptantrag).
Der Beschwerdeführer rügte sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zu den ausgewählten Gutachterpersonen zu äussern (Urk. 1 Ziff. 14 S. 6 Ziff. 20 S. 8).
Er gab in diesem Zusammenhang an, dass auch mit Fug Grund bestanden hätte, sich zu den Gutachterpersonen zu äussern. Er nannte Vorhalte gegen den Gutachter med. pract. H.___. Gegen eine Begutachtung durch die anderen Gutachter wandte er ein, dass diese regelmässig bei der I.___, dem Gutachterinstitut von Prof. Dr. med. J.___, als Gutachter tätig seien. Dieses Institut gelte als einseitig und habe schon zu mehreren Beschwerden Anlass gegeben. Als Indiz nannte er eine Vortragsveranstaltung mit dem Titel „Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen“, zu welcher Prof. Dr. J.___ am 19. Juni 2014 eingeladen habe (Urk. 1 Ziff. 17 S. 7; Urk. 3/3). Der Beschwerdeführer rügte weiter, die Gutachten aus dem Hause J.___ seien meist stereotyp abgefasst, häufig unter Beizug der gleichen Textbausteine, was wohl mit der hohen Arbeitslast erklärt werden könne. Die Statistik des BSV zeige, dass die Gutachter in über 70 % aller Fälle auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen hätten, was zur Abweisung des Leistungsbegehrens geführt habe (Urk. 1 Ziff. 18 S. 8).
In der Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 (Urk. 17) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Er ergänzte seine bisherigen Ausführungen im Wesentlichen mit dem Vorhalt, die Kritik der RAD-Ärzte am A.___-Gutachten sei tendenziös (Ziff. 5 ff. S. 3 ff.). Zudem erhob er unter Beilage eines Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 (Urk. 18) wiederum Einwände gegen eine Begutachtung in der von Prof. Dr. J.___ geleiteten I.___ (Ziff. 14 ff. S. 6 ff.). Betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs machte er geltend, es müsse zumindest bei solch einseitigen Gutachterstellen wie der I.___ dem Beschwerdeführer das Recht eingestanden werden, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu äussern (Ziff. 19 ff. S. 8).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 (Urk. 2/1) betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung bei der I.___ aus, eine solche sei angezeigt, da die medizinische Situation aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilbar sei. Eine umfassende Begutachtung sei auch nach Einreichung des Gutachtens der A.___ vom 14. April 2016 weiterhin notwendig. Die Arbeitsfähigkeit könne aufgrund des Gutachtens nicht schlüssig beurteilt werden. Den darin beschriebenen Diagnosen könne nicht gefolgt werden und die psychosozialen Belastungen würden nicht differenziert. Bei der polydisziplinären Begutachtung komme der Fragenkatalog, der vom BSV aufgrund des Bundesgerichtsurteils 9C_492/204 (richtig: 9C_492/2014, publiziert in BGE 141 V 281) vom 3. Juni 2015 erstellt worden sei, zur Anwendung. Eine Änderung dieser Fragen im Einzelfall sei nicht möglich.
In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung sei dringendst angezeigt. An den Fragen gemäss dem Beiblatt vom 9. Oktober 2015 beziehungsweise dem Rundschreiben Nr. 339 des BSV werde festgehalten; Zusatzfragen mache der Beschwerdeführer keine geltend. Die Gutachterstelle sei über das Zufallssystem ausgelost worden. Die IV-Stelle räumte ein, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2016 nicht explizit Gelegenheit eingeräumt worden sei, triftige Einwände gegen die bereits in der Verfügung vom 25. Juni 2016 genannten Gutachterpersonen zu erheben. Die Ausführungen in der Beschwerde zeigten indes, dass für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht die eigentlichen Gutachterpersonen, sondern die Gutachterstelle als solche im Vordergrund stünden. Die pauschale Kritik am Leiter der I.___ sowie an der Gutachterstelle an sich sei nicht geeignet, um substanziierte Ablehnungs- oder Ausstandsgründe gegen die übrigen genannten Gutachter oder die Begutachtung durch die I.___ geltend zu machen. Keinen Ablehnungs- oder Ausstandsgrund vermöge auch die Kritik an med. pract. H.___ zu begründen, wonach es sich um einen reisenden Gutachter handle, der einzig das O.___ Staatsexamen besitze. Eine Rückweisung aufgrund einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs käme bei dieser Ausgangslage einem formalistischen Leerlauf gleich und würde erneut zu Verzögerungen führen.
3.
3.1 Art. 44 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten eines Sachverständigen einholen muss, der Partei dessen Namen vorgängig bekannt gibt (zur Notwendigkeit der vorgängigen Bekanntgabe vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, N 37 zu Art. 44 ATSG). Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Entsprechend sieht das Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen in Anhang V zum KSVI vor, dass die IV-Stelle, nachdem sie von der SuisseMED@P über die Gutachtenszuteilung informiert wurde, der versicherten Person mitteilt, durch welche Gutachterstelle und durch wen (Name, Facharzttitel) sie begutachtet wird, und sie auf ihr Recht aufmerksam macht, bei der IV-Stelle innert 10 Tagen allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen die genannten Gutachterinnen und Gutachter vorzubringen (Nummer 8).
3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dieses Verfahren vor Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2016 nicht eingehalten wurde (Urk. 1 Ziff. 14 S. 6 Ziff. 20 S. 8 und Urk. 5). Dem Beschwerdeführer wurde nicht explizit Gelegenheit eingeräumt, triftige Einwände gegen die Gutachterpersonen zu erheben. Vielmehr wurden zuerst mit Zwischenverfügung vom 27. Juni und hernach mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 unmittelbar die Gutachterpersonen und Fachdisziplinen genannt. Allfällige Ablehnungs- und Ausstandsgründe konnten daher nur noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Dies stellt eine Gehörsverletzung dar.
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und deshalb vorweg zu behandeln, weil seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).
3.4 Der Beschwerdeführer setzte sich vorliegend im Wesentlichen gegen die Begutachtung an sich zur Wehr (vgl. den Hauptantrag). Er rügte das Einholen einer Zweitmeinung.
Er nahm in seiner Beschwerde vom 25. August 2016 (Urk. 1) und Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 (Urk. 17) jedoch auch die Gelegenheit wahr, Ablehnungs- und Ausstandsgründe geltend zu machen und die rechtsgenügliche Auswahl der Gutachterstelle anzuzweifeln. Seine Einwände zielen dabei in der Hauptsache gegen die Begutachtung bei der von Prof. Dr. J.___ geleiteten I.___. In gleicher Weise hatte sich der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2010 gegen eine Abklärung im Y.___ – weil dieses als befangen gelte (Urk. 8/17) – und im Dezember 2011 gegen eine Begutachtung in der B.___ – wegen des Näheverhältnisses zum beteiligten Unfallversicherer (Urk. 8/55) – gewehrt. Befangen sein können aber nur die für eine Behörde oder eine Institution tätigen Personen und nicht die Behörde oder die Institution als solche. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde mit dem Grundsatzurteil BGE 137 V 210 ausdrücklich bestätigt (E. 1.3.3). In einem neueren Entscheid bezeichnete das Bundesgericht ein Ausstandsbegehren gegen eine Gutachterstelle angesichts der klaren Rechtsprechung gar als querulatorisch (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sind dementsprechend nicht geeignet, ein Ablehnungsbegehren gegen eine konkrete Gutachterperson zu begründen. Dies gilt auch für den Hinweis auf eine über zwei Jahre zurückliegende Vortragsveranstaltung der I.___ mit dem Titel „Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen“. Was die geltend gemachten statistischen Erhebungen hinsichtlich der von der Gutachterstelle attestierten Arbeitsunfähigkeiten anbelangt, betrafen die vom Beschwerdeführer zitierten, im Dokument SuisseMED@P Reporting 2014 beziehungsweise 2013 (abrufbar unter der Internetseite des BSV) publizierten Angaben der Gutachterstellen gegenüber dem BSV über ihre Geschäftstätigkeit, ebenfalls stets die gesamte Gutachterstelle, erlauben also keine Rückschlüsse auf einzelne Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.3.4 unter Hinweis auf 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6).
3.5 Einzig gegen den Gutachter med. pract. H.___ machte der Beschwerdeführer konkretere Vorhalte. Er brachte vor, dass dieser sowohl regelmässig als Gutachter für die I.___ aufgeboten werde als auch bei der K.___ und „bei der MedReg“ arbeite. Zudem sei er Verwaltungsratspräsident der M.___ GmbH, die mit N.___ in Verbindung stehe. Med. pract. H.___ sei mithin ein reisender Gutachter, der zudem einzig das O.___ Staatsexamen besitze (Urk. 1 Ziff. 15 f.).
Vorwegzuschicken ist, dass diese Vorhalte einiges an Sorgfalt vermissen lassen. So gibt es weder eine M.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch) noch Verwaltungsratspräsidenten von GmbHs im Allgemeinen (vgl. Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] zur Organisation der Gesellschaft). Die im MedReg (Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit) verzeichneten Personen sind nicht bei diesem Register angestellt. Aus selbigem Register (www.medregom.admin.ch/) ist indes ersichtlich, dass med. pract. H.___ für die M.___ GmbH tätig ist, die allerdings keine Gutachten im Auftrag der IV-Stellen erstellt (vgl. www.suissemedap.ch). Dem Register kann weiter entnommen werden, dass die von med. pract. H.___ in O.___ erworbene Facharztausbildung auf dem Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie in der Schweiz im Jahr 2012 anerkannt wurde. Rechtsprechungsgemäss wird nicht verlangt, dass der medizinische Gutachter eine FMH-Ausbildung nachweist; eine im Ausland erworbene Fachausbildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Gänzlich konstruiert sind schliesslich der Hinweis auf eine Verbindung mit N.___ und auf die daraus folgende Sorge bezüglich Verschwiegenheit.
Es bleibt somit beim Vorhalt, med. pract. H.___ arbeite sowohl für die I.___ als auch für die K.___ MEDAS in P.___, was die Frage aufwirft, ob damit die Zufälligkeit der Gutachterstellenauswahl via SuisseMED@P-Plattform unterlaufen wird und quasi eine Scheinauslosung stattfindet. Dies ist indes angesichts des behaupteten (im MedReg ist unter den Angaben zu med. pract. H.___ betreffend den Kanton Q.___ seit 2014 der Bewilligungsstatus "abgemeldet" vermerkt) Einsatzes in zwei Gutachterstellen mit Blick auf die aktuell rund 20 in der Deutschschweiz vom BSV zugelassenen MEDAS (vgl. wiederum: www.suissemedap.ch) nicht ersichtlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass in beiden Gutachterstellen auch andere psychiatrische Gutachter tätig sind (vgl. etwa das unter der Internetseite das BSV abrufbare SuisseMED@P Reporting 2013; zum ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.1).
3.6 Konkrete, spezifisch den Fall des Beschwerdeführers betreffende beziehungsweise personenbezogene Ablehnungsgründe nannte der Beschwerdeführer keine. Vielmehr brachte er in seiner Beschwerde und Stellungnahme klar zum Ausdruck, dass er die nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle und das gesamte Verfahren bei der Vergabe von Gutachten durch die IV-Stelle nicht akzeptieren kann. Triftige Ausstandgründe können aber weder allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter Gutachterinstitute in früheren Fällen dargetan werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2). An der genannten klaren bundesgerichtlichen Praxis vermag auch der vom Beschwerdeführer aufgelegte Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016 (Urk. 18), der im Übrigen die Vergabe eines monodisziplinären (Verlaufs)gutachtens zum Gegenstand hatte, nichts zu ändern.
Abschliessend bleibt anzumerken, dass mit den voranstehenden Ausführungen betreffend die Stichhaltigkeit der geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe nichts darüber gesagt ist, ob auf das Gutachten und die von den Gutachtern attestierte Arbeits(un)fähigkeit abzustellen sein wird. Vielmehr wird dies die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des Gutachtens und im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen haben.
Der Beschwerdeführer hatte nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren genügend Gelegenheit, sich zu allfälligen Ausstands- und Ablehnungsgründen zu äussern, womit die Gehörsverletzung als geheilt gelten kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe sind allesamt nicht stichhaltig. Eine Rückweisung erwiese sich bei dieser Sachlage als fruchtloser Leerlauf.
3.7 Anzumerken bleibt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Verfahren, bei dem die I.___ ausgelost wurde, nicht korrekt und entsprechend den Vorgaben des KSVI ablief (vgl. das im Dossier abgelegte Email vom 18. Juni 2016 der SuisseMED@P zur erfolgten Gutachtenszuteilung, Urk. 8/129), weshalb dem Antrag auf Herausgabe weiterer Aktenstücke betreffend die Gutach- terzuteilung (Urk. 1 Ziff. 6) nicht zu entsprechen ist. Unzutreffend ist denn auch die Sachverhaltsannahme des Beschwerdeführers – auf die er diesen Verfahrensantrag stützt –, wonach die IV-Stelle innert kürzester Zeit zwei verschiedene Gutachterstellen (Y.___ und I.___) genannt habe (Urk. 1 Ziff. 21 S. 9; vgl. auch Urk. 17 Ziff. 6 und 11), lagen doch sechs Jahre, mehrere Gerichtsverfahren sowie der Versuch einer Einigung betreffend die Gutachterstelle B.___ dazwischen (vgl. der referierte Sachverhalt). Der Beschwerdeführer wandte sich im Verlauf gegen sämtliche von der IV-Stelle vorgeschlagenen Gutachter- beziehungsweise Gutachterstellen; er ist einzig mit den von ihm bei der A.___ in Auftrag gegebenen Gutachten einverstanden. Die sechs Jahre verstrichen deshalb fruchtlos, was namentlich auch mit Blick auf das – nicht erst seit der 6. IV-Revision – zentrale Ziel der Invalidenversicherung, die Versicherten wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, bedauerlich ist.
4.
4.1 In der Hauptsache rügte der Beschwerdeführer, dass die Einholung eines MEDAS-Gutachtens unnötig sei. Diese materielle Einwendung kann dem Gericht beschwerdeweise unterbreitet werden (vgl. E. 1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer machte geltend, es liege ein vollständiges (Verlaufs-)Gutachten der A.___ vom 14. April 2016 vor, weshalb sich eine Begutachtung erübrige. Die von der IV-Stelle gegen das Gutachten erhobenen Vorhalte seien falsch (Urk. 1 Ziff. 25 ff.) und tendenziös (Urk. 17 Ziff. 6 ff.).
4.2 Es gibt keinen Anspruch der versicherten Person, abschliessend nach einem Parteigutachten beurteilt zu werden, genausowenig wie die rechtsanwendenden Behörden ein solches allein mit Blick auf diese Eigenschaft unbeachtet lassen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2012 vom 14. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.3 Der RAD der IV-Stelle legte in den Stellungnahmen vom 14. und 15. Juli 2016 begründet dar, weshalb das A.___-Gutachten vom 14. April 2016 (Urk. 8/134) nicht zu überzeugen vermöge und die Einholung eines interdisziplinären Administrativgutachtens nach wie vor notwendig sei (Urk. 7 S. 18 f.). Der RAD-Arzt R.___, Psychiatrie und Psychotherapie (O.___, vgl. www.medregom . admin.ch/), erläuterte ausführlich und nachvollziehbar, weshalb er aufgrund der vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Befunde den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und anhaltende Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung nicht folgen könne. Die Ausführungen von med. pract. R.___ sind differenziert und plausibel begründet. Es ist nicht klar, weshalb die vorgetragenen Kritikpunkte gesucht sein sollen (so Urk. 17 Ziff. 8 ff.). Nicht richtig ist etwa auch, dass der RAD-Arzt die Erwähnung von Mimik und Gestik kritisiert habe. Er gab vielmehr an, dass der A.___-Gutachter die meisten typischen PTBS-Symptome nicht oder nur in geringer Ausprägung beobachtet habe (Urk. 7 S. 19). Er stellte ferner fest, dass keine Differenzierung bezüglich der psychosozialen Belastungen gemacht werde. Zudem fehlen Angaben des orthopädischen Fachgutachters zur Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. S.___, FA Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Urk. 7 S. 19 f. und Urk. 8/134 S. 56 und 25 ff.). Bei dieser Sachlage ist nicht zu kritisieren, dass die IV-Stelle die medizinische Entscheidungsgrundlage, deren Bereitstellung nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers ist (vgl. das bereits genannte Urteil 9C_113/2012 E. 3.2), als unzureichend einschätzte und an der Durchführung der polydisziplinären Begutachtung festhielt. Nicht zu beanstanden ist auch der Beizug des Fragenkatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 des BSV, der unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zustande kam, da diese Rechtsprechung auf die von den A.___-Gutachtern diagnostizierte PTBS anwendbar ist (vgl. BGE 142 V 342 Regeste; vgl. demgegenüber der Vorhalt des Beschwerdeführers in Urk. 1 Ziff. 26 ff.).
Die Verwaltung veranlasste die polydisziplinäre Begutachtung nach dem Gesagten begründet, wobei sich die Gutachter der I.___ mit der gesamten medizinischen Aktenlage und somit auch mit den Gutachten der A.___ auseinanderzusetzen haben werden. Die Auswahl der Gutachter erfolgte zutreffend nach dem Zufallsprinzip. Der Beschwerdeführer machte keine stichhaltigen Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 16-18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertlin