Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00896 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 31. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1959 geborene X.___, Vater zweier 1986 und 1988 geborener Kinder, Schweizer Boxmeister und von der Invalidenversicherung von 1987 bis 1990 zum kaufmännisch Angestellten umgeschult (Urk. 8/11, Urk. 8/18/1), war nach Lage der vorliegenden Akten als Sicherheitsbeauftragter tätig (Urk. 8/72/2), zuletzt als Sicherheitskraft bei der Y.___ GmbH (Urk. 8/320). Im Januar 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Unterkieferfraktur erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/69). Nach ersten Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle anfangs Januar 2008 Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung bei der Z.___ (Z.___, Mitteilung vom 28. Januar 2008, Urk. 8/125; vgl. auch Mitteilung vom 4. Juni 2008, Urk. 8/140), welche aufgrund eines sich im Mai 2008 zugetragenen Fahrradsturzes vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Urk. 8/151; Verfügung vom 8. September 2008, Urk. 8/156). Nach einer anfangs 2009 an der Rehaklinik A.___ durchgeführten Abklärung mit dem Ergebnis, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztägig zumutbar seien (Urk. 8/176/7), zeigte der Versicherte der IV-Stelle im Mai 2009 seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme der beruflichen Abklärung an (Urk. 8/177). Deren Weiterführung scheiterte indes an exazerbierten Rückenschmerzen (Urk. 8/183/3, Urk. 8/192). Nachdem sich der Versicherte nach eigenen Angaben einer erfolgreichen Bandscheibenoperation unterzogen hatte und er die IV-Stelle im September 2009 (Urk. 8/198) abermals um (Wieder-)Aufnahme der beruflichen Massnahmen ersucht hatte, erteilte ihm diese Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei Z.___ (Verfügung vom 28. Oktober 2009, Urk. 8/203, vgl. auch Verfügung vom 20. Januar 2010, Urk. 8/216) sowie für einen Schreibkurs (Verfügung vom 19. Februar 2010 Urk. 8/225). Im April 2010 machte der Versicherte einen Sturz vom Bürostuhl mit nachfolgenden Kopf- und Rückenschmerzen aktenkundig (Urk. 8/228, vgl. auch Unfallmeldung, Urk. 8/229), was erneut den Abbruch der beruflichen Massnahmen nach sich zog (Verfügung vom 8. Juli 2010, Urk. 8/239). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/252-261) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/263, Urk. 8/275/1-6) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten. Die gegen die Befristung der ganzen Rente per 31. Dezember 2005 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.00586 vom 20. März 2013 ab (Urk. 8/288/1-19).
1.2 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 hatte sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet (Rente/Arbeitsabklärung, Urk. 8/283). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012 hatte ihn die IV-Stelle betreffend sein Rentenbegehren auf das anhängige Gerichtsverfahren verwiesen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Betreffend den Antrag auf eine Arbeitsabklärung hatte sie dem Versicherten selbentags sodann mitgeteilt, in Anbetracht der der angefochtenen Rentenverfügung zugrundliegenden Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit seit anfangs Mai 2009 seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 8/284).
1.3 Mit Schreiben vom 25. November 2013 bekundete der Versicherte bei der IV-Stelle abermals sein Interesse an der Wiederaufnahme einer Arbeitsabklärung (Urk. 8/297). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf die Mitteilung vom 4. Dezember 2012 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), welche nach wie vor Gültigkeit habe, die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/310). Dagegen erhob der Versicherte am 4. März 2014 Einwand (Urk. 8/312). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 8/315 ff.), im Rahmen welcher der Versicherte sein Leistungsbegehren mittels formellem Anmeldeformular datierend vom 20. Juni 2014 wiederholte und um ein Rentenbegehren erweiterte (Urk. 8/325), erteilte ihm die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung direkt bei der B.___ AG (Mitteilung vom 14. August 2014, Urk. 8/333). Diese wurde anfangs März 2015 zufolge krankheitsbedingten Absenzen abgebrochen (Mitteilung vom 4. März 2015, Urk. 8/346, vgl. auch Urk. 8/347). Mit neuem Vorbescheid vom 15. September 2015, welche den Vorbescheid vom 26. Februar 2014 ersetzte, stellte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf das unangefochten in Rechtskraft erwachsene Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 20. März 2013 (Urk. 8/288/1-19) sowie die seit anfangs Mai 2009 bestehende 100%ige Erwerbsfähigkeit erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/356). Dagegen erhob dieser am 15. Oktober 2015 Einwand (Urk. 8/359 ff.). Im April 2016 machte der Versicherte einen weiteren Sturz mit Verletzungen der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/370). Nach zusätzlichen Abklärungen (Urk. 8/369 ff.) hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2016 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch, insbesondere betreffend berufliche Massnahmen, gehörig prüfe. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte er diverse Beilagen auf (Urk. 3/1, Urk. 3/4-7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Nachtrag vom 5. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11/1-9). Am 15. Februar 2017 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 13), welche am 16. März 2017 im Beisein des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsvertreters stattfand (Prot. S. 3 f.); die Beschwerdegegnerin hatte mit Schreiben vom 22. Februar 2017 ihren Verzicht an der Teilnahme angezeigt (Urk. 15). Der Beschwerdeführer hielt in der Hauptverhandlung vom 16. März 2017 an seinen Anträgen fest (Urk. 16) und reichte weitere Unterlagen (Urk. 17-23) zu den Akten.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten materiellen rentenverweigernden rechtskräftigen Verfügung mit demjenigen zur Zeit des auf die Neuanmeldung hin ergangenen Entscheids (BGE 130 V 64 E. 2 mit Hinweis, 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen.
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, es sei aufgrund der medizinischen Abklärungen keine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes eingetreten. Eine Abklärung des im April 2016 aktenkundig gemachten Unfallereignisses sei nicht möglich gewesen. Einerseits habe der behandelnde Hausarzt die Ausstellung weiterer Berichte zuhanden der Invalidenversicherung verweigert. Andererseits habe der Beschwerdeführer ungeachtet entsprechender Aufforderungen bis auf den Bericht des C.___ vom 19. April 2015 inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis diesbezüglich keine weiteren Unterlagen eingereicht. Schliesslich hätten Abklärungen bei der Unfallversicherung ergeben, dass betreffend die vom Beschwerdeführer angegebene Referenznummer (über das Unfallereignis vom November 2003) kein Dossier bestehe. Weiterführende Abklärungen im Zusammenhang mit dem neuen Unfall seien daher nicht möglich gewesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer davon erholt habe. Vor diesem Hintergrund werde das Leistungsbegehren wie vorbeschieden abgewiesen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt und sich geweigert, die notwendigen Unterlagen einzuholen. Ausserdem bestehe entgegen der Beschwerdegegnerin keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. So lägen ärztliche Zeugnisse vor, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. Mai 2016 bis 8. Juli 2016 und vom 18. April 2016 bis 30. September 2016 auswiesen. Ausserdem sei ärztlicherseits bescheinigt, dass er (der Beschwerdeführer) zufolge seiner chronischen Fussbeschwerden rechts Spezialschuhe benötige. Dies sei ein deutlicher Fingerzeig dafür, dass seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 4).
2.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 monierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie ungenügende Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Insbesondere sei die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. D.___ nicht überzeugend, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin trotz Kenntnis des Sturzes vom 18. April 2016 pflichtwidrig unterlassen, diesbezüglich weitere Berichte beim Hausarzt einzuholen. Die medizinische Situation sei auch unter Hinweis auf die heute (anlässlich der Hauptverhandlung) neu eingereichten Unterlagen nach wie vor schlecht (Urk. 16 und Protokoll S. 3 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 25. November 2013 eingetreten. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 1.4) bilden vorliegend die gerichtlich bestätigten Rentenverfügungen vom 19. Mai 2011, welche gestützt auf die nachfolgend zitierte Aktenlage ergingen.
3.2 Im polydisziplinären Gutachten der E.___ zuhanden der Unfallversicherung vom 7. November 2005 (Urk. 8/80/4-60) hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 8/80/36):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10, M45.5, M51.1) mit richtungsweisender Traumatisierung im Rahmen des Ereignisses vom 7.11.03
- ISG-Problematik rechts
- Verdacht auf intermittierendes Reizsyndrom L4/5 rechts bei linksbetont beidseitiger Foraminalstenose L4/L5 mit möglicher Wurzelaffektion L4 beidseits foraminal, Diskusprotrusion und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits (MRI vom 22.6.04)
- Status nach lumboradikulärem Syndrom bei lateraler und intraforminaler Diskushernie L4/L5 links mit Kompression der Nervenwurzel L4 links 1994
- Status nach Morbus Scheuermann (ICD-10, M42.0)
- Schlag auf den Nacken-Hinterkopf mit Schädelkontusion, Schädelhirntrauma, Commotio cerebri und Unterkieferfraktur links am 7.11.2003 (ICD-10, S02.6, S06.0)
- Status nach Reposition und Osteosynthese des Unterkiefers am 11.11.03
- Posttraumatischer Kopfschmerz, Spannungskopfschmerz (ICD-10, G44.3)
- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung:
- vereinbar mit milder traumatischer Hirnverletzung bei erhaltenem intellektuellem Leistungsvermögen
- Chronisches zervikovertebrales Syndrom (ICD-10, M42.9)
- Myofasziales Schmerzsyndrom parazervikal
- Osteochondrose C4-C7
- Migräne mit visueller Aura (ICD -10, G 43.1)
- Häufung der Migräneattacken seit Schädelhirntrauma vom 7.11.2003
- Positive Familienanamnese für Migräne
- Anpassungsstörung (ICD-10, F43.23)
- Status nach Kniebinnentrauma links mit vorderer Kreuzbandruptur 1985 (ICD-10, S83.5) mit resultierender Arbeitsunfähigkeit als Maler (IV-Umschulung für KV-Abschluss 1986 - 90)
- Status nach Meniskusoperation links 1977, rechts 1978
Aus orthopädischer Sicht sei es anlässlich der Schläge vom 7. November 2003 zu einem massiven sackmesserartigen Flexionstrauma im Bereich der LWS und des ISG gekommen. Seither bestünden vor allem im ISG rechts Schmerzen mit tendenzieller Ausstrahlung ins rechte Bein. Eine Verbesserung sei mit operativen Massnahmen kaum möglich. Mit Hilfe konservativer Massnahmen sollte eine Arbeitsfähigkeit zumindest im Teilzeitbereich für leichtere, wechselbelastende Arbeiten im Bereich des Möglichen liegen (Urk. 8/80/31-32).
Der psychiatrische Gutachter hielt fest, eine schwere depressive Grundstimmung scheine nicht vorhanden zu sein, wenngleich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation stecke. Demgegenüber könne das Vorliegen einer Anpassungsstörung, welche den Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit im Sicherheitsbereich ungeeignet erscheinen lasse, bestätigt werden (Urk. 8/80/32-34).
Aus neurologischer Sicht habe sich in Folge des am 7. November 2003 erlittenen Schädelhirntraumas mit Commotio cerebri ein chronischer posttraumatischer Kopfschmerz im Sinne eines chronischen Spannungskopfschmerzes entwickelt und hätten sich die bereits zuvor bestehenden Attacken einer Migräne mit Aura gehäuft (Urk. 8/80/51). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter ergebe sich aus dem posttraumatischen Kopfschmerz keine wesentliche Einschränkung. Relevante Hinweise auf Störungen der Kognition, Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit hätten sich ebenfalls nicht ergeben (Urk. 8/80/55).
Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine leichte bis mittlere neuropsychologische Funktionsstörung nach Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri. Da die neuropsychologische Störung von schmerzbedingter und psychischer (ev. medikamentöser?) Leistungseinschränkung überlagert sei, könne deren Schweregrad derzeit nicht exakt festgelegt werden. Andere Ursachen als das fragliche Unfallereignis seien nicht eruierbar (Urk. 8/59).
Zusammenfassend erachteten die Gutachter die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sicherheitsangestellter seit dem Trauma vom 7. November 2003 als nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit unter Vermeidung monotoner Körperhaltung und Überkopfarbeiten sei er ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung, sprich ab Oktober 2005, indes zu 50 % arbeitsfähig. Dabei qualifizierten die Gutachter den aktuellen Zustand nicht als Endzustand. Vielmehr bestünden – jedenfalls betreffend die chronische Schmerzsituation - bei dem bisher noch nie stationär rehabilitiv behandelten Beschwerdeführer reale Erfolgsaussichten einer Rehabilitation. Hierzu empfahlen sie eine vierwöchige stationäre Rehabilitation mit Integration eines psychosomatischen Behandlungskonzepts und anschliessender Neubeurteilung in ca. 12-18 Monaten (Urk. 8/80/39 ff.).
3.3 Am 13. Juli 2006 erfolgte im C.___ eine mikrochirurgische Dekompression der Wurzeln L4 und L5 rechts. Nach unauffälligem postoperativem Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 nach Hause entlassen werden (vgl. Bericht vom 18. Juli 2006, Urk. 8/88).
3.4 Am 17. Mai 2008 stürzte der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad und verdrehte sich das rechte Knie (Urk. 8/172/19). Gemäss Bericht des behandelnden Hausarztes Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. September 2008 (Urk. 8/157/9-10), habe der Sturz sicherlich zu einer Aktivierung der Gonarthrose geführt. Gleichzeitig sei es zu einer Symptomausdehnung und Aggravation sowie zu Überlagerungen mit anderen Leiden gekommen. Jedenfalls komme der Sturz für die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten, lange anhaltenden Beschwerden als Ursache kaum in Frage.
3.5 Vom 26. März bis 7. Mai 2009 hielt sich der Beschwerdeführer zur Vorbereitung auf eine berufliche oder schulische Reintegration in der Rehaklinik A.___ auf (Bericht vom 8. Mai 2009, Urk. 8/175). Deren Ärzte diagnostizierten (1) einen Status nach medialer Teilmeniskektomie beidseits, (2) eine Gonarthrose beidseits, (3) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie (4) chronische Kopfschmerzen (Urk. 8/175/1) und erklärten, aufgrund mässiger Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests nur teilweise verwertbar und es sei daher für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf medizinisch-theoretische Überlegungen unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm abzustellen. Angesichts dessen bestehe für eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Arbeit, ohne Arbeiten auf den Knien oder in der Hocke, ohne Zwangspositionen für die Knie und mit einer Reduktion des Treppen- und Leitersteigens auf das erforderliche Minimum ab dem 8. Mai 2009 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Eine psychische Störung mit Krankheitswert liege nicht vor (Urk. 8/175/2).
3.6 Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 (Urk. 8/186/3) erklärte Dr. F.___ erneut, die mittels MRI visualisierte aktivierte Arthrose in den Kniegelenken könne die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden eigentlich nicht erklären. Im September 2009 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, nach erfolgreicher Bandscheibenoperation sei er nun fast schmerzfrei (Urk. 8/192/2, Urk. 8/198). Im Oktober 2009 gab er an, mit seinem Rücken sei nunmehr wieder alles in Ordnung (Urk. 8/202/3).
3.7 Am 6. April 2010 kippte der Beschwerdeführer vom Bürostuhl nach hinten auf den Kopf und Rücken (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/229), welches Ereignis den medizinischen Abklärungen zufolge keinerlei fassbarer Residuen zeitigte und insbesondere ohne Nachweis einer akuten traumatischen Veränderung, namentlich Wirbelgleiten oder anderweitige pathologische Beweglichkeit der HWS verblieb (vgl. Urk. 8/242/19, Urk. 8/242/7, Urk. 8/248/6-8). Dr. F.___ hielt am 11. August 2010 fest, kurzfristig könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerdeexazerbation tatsächlich auf das im April 2010 stattgefundene Unfallereignis zurückgeführt werden. Die anhaltende Arbeitsunfähigkeit im Z.___-Programm sei aber nach wie vor nicht nachvollziehbar. Jedenfalls seien die im Rahmen seiner Untersuchungen visualisierten Veränderungen an der HWS seit Jahren radiologisch vorbestehend. Er, Dr. F.___, habe dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, er solle ihn erst dann wieder aufsuchen, wenn er tatsächlich gewillt sei, ein Eingliederungsprogramm durchzuführen. Langsam komme er jedoch zur Erkenntnis, dass dies Zeit- und Geldverschleuderung sei. Bevor sich diesbezüglich nichts geändert habe, sei er nicht mehr bereit, zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu beziehen (Urk. 8/245/7-8).
3.8 Bei dieser medizinischen Aktenlage sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit gerichtlich bestätigten Rentenverfügungen vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/263, Urk. 8/275/1-6, Urk. 8/288/1-19) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. November 2004 bis 31. Dezember 2005 befristete ganze Rente sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2009 befristete halbe Rente zu.
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung stellt sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar:
4.2 Ein am 6. Januar 2015 im C.___ durchgeführtes Wirbelsäulen-CT der LWS ergab im Vergleich zur CT-Voruntersuchung vom 26. Juni 2009 die nachfolgende Beurteilung (vgl. Konsiliarbericht zuhanden Dr. F.___ vom 6. Januar 2015, Urk. 8/352/11-13):
- Status nach M. Scheuermann
- Unverändert kongenital eng angelegter Spinalkanal mit eng angelegten Foramina intervertebralia lumbal
- Status nach Operation L1-L2 links (Hemilaminektomie); keine Rezidivhernie
- Status nach PLIF L4-L5, Bandscheibenfach weiterhin nur partiell ossär durchbaut, keine Schraubenlockerung, kein Osteosynthesematerialbruch
- Narbige Umscheidung der Wurzel L5 recessal rechts und der Wurzel L4 foraminal rechts auf Niveau L4-L5,
- Spondylarthrose L5-S1 beidseits
- Aktuell keine Diskushernie
4.3 Im Konsiliarbericht vom 24. März 2015 betreffend Beurteilung und Evaluation einer allfälligen Operationsindikation der festgestellten narbigen Umscheidung der Wurzel L5 (vgl. E. 4.2) hielten die beurteilenden Fachärzte des C.___ fest, die Ende Januar 2015 durchgeführte Infiltration (vgl. Urk. 8/352/18) habe zu einer diskreten, allerdings vorübergehenden, Besserung der Schmerzsymptomatik geführt. Klinisch neurologisch zeige sich eine sehr diskrete Schonhaltung. Sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor. Das Lasègue-Zeichen sei rechts bei 30° positiv. Die Schmerzen seien nur im Liegen nicht vorhanden, ansonsten immer präsent und nach Belastung deutlich zunehmend. Längeres Sitzen, Gehen oder Stehen sei derzeit nicht möglich. Auf Grund der anamnestischen, klinischen und neuroradiologischen Befunde sei derzeit eine konservative Therapie sowie gewichtsreduzierende Massnahmen indiziert (Urk. 8/352/15 f.).
4.4 Mit Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2015 hielt Dr. F.___ keine neuen Diagnosen fest und notierte er im Rahmen der Krankheitsanamnese „nichts neues“. Persönlich glaube er nicht mehr daran, dass der Beschwerdeführer an einer Reintegration ins Berufsleben interessiert sei. Die Prognose sei schlecht. Wo kein Wille sei, sei auch kein Weg. Aus der Krankengeschichte zitierte Dr. F.___ unter anderem den Eintrag vom 25. November 2014, wonach er den Beschwerdeführer ausserhalb der Praxis gesehen und sich dieser ausserhalb der Praxis deutlich schneller bewegt habe. Schliesslich wünschte er, Dr. F.___, von weiteren Anfragen der IV verschont zu bleiben. Er kündigte an, nie mehr bereit zu sein, den Beschwerdeführer betreffend seine theoretische Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Letzteres ganz einfach deshalb, weil es zwecklos sei (Urk. 8/352/5 ff.).
4.5 Auf Zuweisung des C.___ hielt sich der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2015 bis 4. November 2015 zur stationären Rehabilitation der beklagten chronischen lumbospondylogenen bis intermittierend lumboradikulären Schmerzen in der Rehabilitationsklinik G.___ auf. Deren Assistenzärztin hielt im Austrittsbericht vom 4. November 2015 - nebst den bereits vorbestehenden und aktenbekannten Diagnosen - (1) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), (2) ein Schlafapnoesyndrom (nächtliche ASV Beatmung) sowie (3) eine chronische Bronchitis fest (Urk. 8/364/2 f.). Die Schmerzen hätten im gesamten Rehabilitationsverlauf nur geringfügig beeinflusst werden können. Zur Beurteilung der aktuellen Leistungsfähigkeit sei ein abgewandelter Hebetest durchgeführt worden. Da jedoch längeres Sitzen dem Beschwerdeführer Probleme im Rücken bereitet hätten und die Beschwerden in beiden Kniegelenken bei längerem Stehen limitierend gewesen seien, sei ein Arbeitsbeginn nur in einer wechselbelastenden Tätigkeit realistisch. Aufgrund der langjährigen Abwesenheit in einer kaufmännischen Tätigkeit sei ein stundenweiser Einstieg empfehlenswert. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betrage 60 %, wobei mit einem Pensum von 30 % verteilt auf fünf Tage/Woche einzusteigen sei. Nach sechs Wochen sei eine Steigerung auf 40-50% möglich, gleichmässig verteilt. Bei gutem Verlauf sei schliesslich eine Steigerung auf 60 % möglich. Für eine weitere Steigerung müsse die Situation nochmals beurteilt werden. Zur weiteren Behandlung sei eine zwei Mal wöchentlich durchzuführende ambulante Physiotherapie indiziert (Urk. 8/363/3 f.).
4.6 Nach der erfolglosen konservativen, multimodalen Therapie begab sich der Beschwerdeführer anfangs Januar 2016 abermals zur klinischen Evaluation der beklagten Rücken- und Knieschmerzen ins C.___. Im Konsiliarbericht vom 6. Januar 2016 diagnostizierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen chronische Lumboischialgien. Der Beschwerdeführer leide an einer seit Jahren bestehenden Schmerzsymptomatik im Rücken gluteal rechts mit Ausstrahlung ins rechte Bein, eher Dermatom L5 entsprechend (Urk. 8/366/10, vgl. auch Urk. 8/366/1 ff.). Zur Prüfung einer chirurgischen Indikation wurde am 14. Januar 2016 ein MRI der LWS erstellt. Ein Vergleich zur MRI-Vorkontrolle vom 5. März 2007 ergab die nachfolgende Beurteilung (Bericht vom 14. Januar 2016, Urk. 8/366/12-13):
- Status nach Spondylodese und Cage-lmplantation L4/L5
- Unverändert narbig bedingt Umscheidung der Wurzel L4 foraminal rechts und der Wurzel L5 rezessal rechts. Die Wurzel L4 foraminal rechts ist im Seitenvergleich gering aufgetrieben; dies als morphologisches Korrelat für eine Neuropathie
- Eine Kompression dieser Nervenwurzeln L4 und LS rechts liegt weiterhin nicht vor
- Progrediente Osteochondrose Typ Modic l und II auf Niveaus L1-L2 und L2-L3
4.7 Die Beschwerdeführerin unterbreitete die medizinischen Unterlagen ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur internen Stellungnahme. Am 24. März 2016 kam Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, zum Schluss, dem Bericht des C.___ vom 24. März 2015 (vgl. E. 4.3) seien im Wesentlichen blande Untersuchungsergebnisse zu entnehmen. Am 6. Januar 2016 (vgl. E. 4.6) sei in Ermangelung fassbarer klinischer Befunde eine MRI-Untersuchung angeordnet worden, anlässlich welcher eine foraminal gering aufgetriebene Nervenwurzel L4 rechts festgestellt worden sei. Die Schlussfolgerung der beurteilenden Radiologin, wonach aufgrund dieses Befundes ein Korrelat einer Neuropathie vorliege, sei unzulässig, da sie lediglich die Bilder befunde, ohne eine klinische Untersuchung durchgeführt zu haben. Die im Bericht vom 6. Januar 2016 dargelegten Untersuchungsbefunde liessen die Diagnose einer Neuropathie allerdings nicht zu. Ausserdem würde eine Neuropathie ggf. das Dermatom L4 betreffen und daher nicht, wie im Arztbericht vom 1. Juni (recte: 6. Januar) 2016 notiert, im Dermatom L5 Beschwerden auslösen. Im Übrigen komme der an sich plausiblen Feststellung, wonach die Osteochondrose der Segmente L1/2 und L2/3 im Vergleich zu 2007 progredient sei, kein Krankheitswert zu. Vielmehr sei es nicht erstaunlich, dass Verschleisszeichen am menschlichen Skelett innerhalb von fast zehn Jahren zunehmen würden. Die im Arztbericht vom 1. Juni (recte: Januar) 2016 angeführten Untersuchungsbefunde deuteten nicht auf klinisch relevante Einschränkungen dieses Bereichs hin. Insgesamt sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage keine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen (Urk. 8/378/3).
4.8 Im April 2016 teilte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mit, er sei ausgerutscht und habe sich dabei Verletzungen an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss zugezogen. Die Schulter sei im C.___ operiert worden. Betreffend den verletzten Fuss sei er bei Dr. F.___ in Behandlung (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/370).
4.9 Mit Schreiben vom 21. April 2016 ersuchte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 27. Mai 2015, worin dieser kundtat, er werde zuhanden der IV keine Arztberichte mehr ausstellen, weitere medizinischer Unterlagen betreffend das neuerliche Unfallereignis einzureichen, namentlich einen Hausarztbericht sowie einen Bericht des C.___. Ausserdem forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf, die einschlägige Referenznummer der Unfallversicherung bekanntzugeben (Urk. 8/369/1). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des C.___ vom 19. April 2016 betreffend die Hospitalisation vom 18. bis 21. April 2016, inkl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom 18. April bis 27. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 8/372/1-3). Daraus erhellt im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Sturzes am 29. Dezember 2015 eine Sehnenruptur der rechten Schulter zugezogen. Diese sei am 18. April 2016 arthroskopisch saniert worden. Als Nebendiagnosen werden chronische Lumboischialgien rechtsbetont mit Status nach Dekompression L4/L5 und Fusion 2006 sowie Status nach Dekompression TH12/L1 und L1/L2 2009 genannt (Urk. 8/372/2).
4.10 Am 31. Mai 2016 (Urk. 8/373) wiederholte die Beschwerdegegnerin ihre Aufforderung gemäss Schreiben vom 21. April 2016 (vgl. E. 4.9, Urk. 8/369/1), woraufhin der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Juni 2016 die Referenz- und Policen-Nummer seiner Unfallversicherung betreffend das Unfallereignis vom 7. November 2003 zu den Akten gab (Urk. 8/374).
4.11 Unter Hinweis darauf, dass die Unfallkoordinaten der aktuellen resp. im April 2016 aktenkundig gemachten Unfallereignisse benötigt würden und der angeforderte Hausarztbericht immer noch ausstehend sei, sowie unter zusätzlichem Hinweis auf die gesetzliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten resp. deren Säumnisfolgen (Art. 43 ATSG), forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer unter Fristansetzung letztmalig auf, die verlangten Unterlagen und Informationen einzureichen (Urk. 8/375). Mit E-Mail vom 15. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführer seine Angaben gemäss E-Mail vom 9. Juni 2016. Ausserdem tat er unter Hinweis auf die Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG kund, Arztberichte würden bekanntlich nicht von den Versicherten verfasst. Weshalb Dr. F.___ eine Zusammenarbeit mit der IV verweigere, entziehe sich seinen Kenntnissen. Jedenfalls könne dieser Umstand ihm, dem Beschwerdeführer, nicht angelastet werden (Urk. 8/377/1).
5.
5.1 Gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss stützte die IV-Stelle ihren ablehnenden Entscheid vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) zunächst auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 24. März 2016 ab (Urk. 8/378/3).
5.2 Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
5.3 Bei Dr. D.___ handelt es sich um einen Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, womit er über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Seine Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner Einschätzung liegen keine vor, womit seiner Stellungnahme Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Insbesondere hat Dr. D.___ entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 16 S. 2) keine neue Beurteilung der MRI-Befunde vom 14. Januar 2016 vorgenommen. Vielmehr wies er einzig darauf hin, die hinreichende Diagnose einer Neuropathie der Nervenwurzel L4 rechts bedürfe – nebst der bildgebenden – auch einer klinischen Untersuchung (Urk. 8/378/3).
5.4. Im April 2016 machte der Beschwerdeführer eine Verletzung an der rechten Schulter sowie einen Bruch am Fuss aktenkundig (vgl. E. 4.8, Urk. 8/369/1, Urk. 8/370).
5.4.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung lagen der Beschwerdegegnerin diesbezüglich einzig die Berichte des C.___ vom 6. Januar 2016 und 19. April 2016 vor.
Im Bericht des C.___ vom 6. Januar 2016 betreffend die Sprechstunde vom 5. Januar 2016 wurde neu ein Status nach Sturz vor einigen Tagen mit Prellung der rechten Schulter festgehalten. Gleichzeitig wurden diesbezüglich weder in der Anamnese noch in der Beurteilung Befunde und/oder Beschwerden dokumentiert (vgl. Urk. 8/366/10). Weiter ergab sich aus dem Austrittsbericht vom 19. April 2016 ein komplikationsloser postoperativer Verlauf (Urk. 6/372/2) und ist die postoperativ bedingte Rekonvaleszenz (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnis, Urk. 6/372/1) mangels Dauerhaftigkeit nicht geeignet, die aus andern Gründen befristet zugesprochene Rente wieder aufleben zu lassen. Mithin ergaben sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer wesentlichen, anhaltenden Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers.
5.4.2 Freilich ist das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht und hatte die Verwaltung, nachdem sie auf die Neuanmeldung eingetreten war, von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Mithin tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess insofern eine Beweislast, als dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den zuletzt aktenkundig gemachten Verletzungen an der rechten Schulter sowie am Fuss als behandelnde Ärzte/Institutionen einzig das C.___ sowie Dr. F.___ bekannt gegeben (Urk. 8/370). Daraufhin hat ihn die IV-Stelle unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 27. Mai 2015, worin dieser kundtat, keine weiteren Arztberichte zuhanden der IV mehr auszustellen (Urk. 8/352/5, Urk. 8/352/9), dreifach (vgl. Urk. 8/369/1, Urk. 8/373/1, Urk. 8/375) – zuletzt mittels Einschreiben und unter Rechtsbelehrung sowie Androhung von Säumnisfolgen (vgl. Urk. 8/375) – angehalten, an der Erhebung der im Zusammenhang mit dem im April 2016 gemeldeten Unfallereignis wesentlichen Beweismittel mitzuwirken. Diese Vorgehensweise ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden und war dem – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführer denn auch durchaus zuzumuten. Weshalb letzterer mit Ausnahme des Austrittsberichts des C.___ vom 19. April 2016 (Urk. 8/372/2 f.) davon absah, weitere Unterlagen aktenkundig zu machen, liess der Beschwerdeführer unbegründet. Indem er es ausserdem unterliess, die Beschwerdegegnerin über die weiteren behandelnden Ärzte (so etwa Dres. med. H.___, Fachärztin FMH für Sportmedizin, und I.___, Facharzt FMH für Radiologie, vgl. Urk. 11/2) in Kenntnis zu setzen, war es letzterer auch nicht möglich, bei diesen zusätzliche Unterlagen einzufordern. Schliesslich lieferte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung keine gültigen Angaben zu den Koordinaten des Leistungserbringers (vgl. Urk. 8/374, Urk. 8/377) und gingen entsprechende Abklärungsbemühungen der Beschwerdegegnerin infolgedessen ins Leere (vgl. Urk. 8/374).
5.5 Vor diesem Hintergrund ist unter Hinweis auf die beweiskräftige Einschätzung von Dr. D.___ vom 24. März 2015 (vgl. E. 4.7, Urk. 8/378/3) und die vorhandenen Arztberichte (vgl. E. 5.4.1) sowie auf die unter E. 5.4.2 erläuterte Beweisregel festzuhalten, dass eine wesentliche, anspruchsrelevante Veränderung in den Verhältnissen des Beschwerdeführers seit den Verfügungen vom 19. Mai 2011, mittels welchen ihm vom 1. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 eine befristete ganze Rente und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. August 2009 eine befristete halbe Rente zu zugesprochen wurde, bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 (Urk. 2) nicht mit der im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.
5.6 Daran vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu zu den Akten gegebenen Unterlagen nichts zu ändern.
5.6.1 Selbstredend qualifiziert weder die Indikation für orthopädische Spezialschuhe (vgl. Urk. 3/5) noch eine ärztlich verordnete Physiotherapie (vgl. Urk. 3/7) als wesentliche Änderung, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen.
5.6.2 Sodann ergibt sich aus dem (offensichtlich unvollständig eingereichten) Konsiliarbericht unbekannter Urheberschaft vom 2. Juni 2016, dass es sich bei der aktenkundig gemachten Verletzung des Fusses um ein sich im Februar 2016 zugetragenes Bagatelltrauma in Form einer isolierten Fraktur des III. rechten Mittelfussknochens handelte. Dank konsequenter Anwendung einer Carbon Sohle sowie Physiotherapie habe sich ein guter Verlauf mit radiologisch dokumentierter Frakturheilung abgezeichnet. Die beklagten Vorfussschmerzen/Belastungsschmerzen (bei gleichzeitig anhaltendem Übergewicht) wurden mit Panadol behandelt (vgl. Urk. 11/1).
5.6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er leide nach zweistündiger Arbeit im Sitzen an Kopfschmerzen resp. Migräne (Prot. S. 5 f.), so ist nicht ersichtlich inwiefern dieser Umstand das seit Mai 2009 geltende medizinische Belastungsprofil (vgl. E. 3.5, Urk. 8/175/2) zusätzlich einzuschränken vermöchte. So wurden dem Beschwerdeführer in medizinischer Sicht lediglich wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet und nicht etwa über mehrere Stunden ausschliesslich sitzende Tätigkeiten (vgl. E. 3.5, Urk. 8/175/2). Mit entsprechender Einrichtung am Arbeitsplatz (Stehpult) können wechselbelastende Tätigkeiten gemäss medizinischem Belastungsprofil denn auch ohne weiteres im Rahmen kaufmännisch-administrativer Tätigkeiten ausgeübt werden.
5.6.4 Die übrigen medizinischen Eingaben (Urk. 3/4, Urk. 3/6, Urk. 11/4-8, Urk. 19-23) beziehen sich auf Sachverhalte, die sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereigneten. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Ganz abgesehen davon, dass die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie Einladungen zu ärztlichen Sprechstunden resp. radiologischen Untersuchungen auch nicht dazu geeignet wären, für sich allein genommen eine wesentliche Veränderung auszuweisen.
6. Da es nach dem Gesagten an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines wie auch immer gearteten Leistungsanspruchs.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilagen je einer Kopie bzw. der Doppel von Urk. 10, Urk. 11/1-9, Urk. 16 und Urk. 17-23
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger