Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00898

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 29. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1989, meldete sich am 8. März 2013 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf starke Zwangsstörungen zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten am 14. Oktober 2013 Kostengutsprache für ein Job Coaching beziehungsweise Arbeitstraining bei der Z.___ zur Suche eines Einzelarbeitsplatzes (Urk. 10/24). Am 13. November 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining an einem Einzelarbeitsplatz, namentlich beim Sekretariat des A.___, vom 18. November 2013 bis 17. Mai 2014 übernehme (Urk. 10/32). Die IV-Stelle verlängerte diese Kostengutsprache am 5. Mai 2014 um sechs Monate bis am 14. November 2014 (Urk. 10/40). Am 9. Dezember 2014 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da es ihr nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 10/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/92, Urk. 10/95, Urk. 10/98) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 23. Juni 2016 (Urk. 10/102 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    Die Versicherte erhob am 25. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten, eventuell sei eine Neuevaluation der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 11) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Die Rechtsprechung hat die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Weil die Arbeitsfähigkeit somit keine medizinische, sondern eine rein juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass aus den medizinischen Abklärungen ersichtlich sei, dass es sich bei der aktuell diagnostizierten psychiatrischen Diagnose um keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handle. So verfüge die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen, wobei sie administrative Tätigkeiten erledigen, den Haushalt führen und sich ins Freie begeben könne. Durch die erfolgte Unterstützung des Job Coaching sei es ihr möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Zudem könne mit einer Weiterführung der medizinischen Behandlung die gesundheitliche Einschränkung verbessert werden (S. 1 unten f.).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie an Zwangsgedanken und Zwangshandlungen leide, welche ihr nicht erlauben würden, sowohl der angestammten als auch einer adaptieren Tätigkeit nachzugehen (S. 7 Ziff. II.B.4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin sowie ein allfälliger Rentenanspruch.


3.

3.1    Aus dem Bericht der Ärzte des B.___ vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/12) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 18. März bis 30. Mai 2013 hospitalisiert war (Ziff. 1.3), zuvor war sie vom 12. Oktober bis 10. Dezember 2013 das erste Mal hospitalisiert (Ziff. 1.4). Ein Arzt des B.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen, bestehend seit mindestens Sommer 2012 (ICD-10 F42.1)

- anankastische (zwangshafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

    Vom 12. Oktober 2012 bis 30. Mai 2013 habe in der angestammten Tätigkeit als Personalberaterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Gegenwärtig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Ziff. 1.7), die Prognose sei offen (Ziff. 1.9).

3.2    Dem Bericht der Ärzte der C.___ vom 22. August 2013 (Urk. 10/21) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Mai 2013 stationär behandelt werde (Ziff. 1.3). Eine Ärztin der C.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F22.1 [richtig: F42.1])

- Persönlichkeitsakzentuierung mit zwangshaften Zügen (ICD-10 Z73.1)

- atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1) seit der Adoleszenz beziehungsweise dem jungen Erwachsenenalter

    In der angestammten Tätigkeit als Personalberaterin bestehe seit dem 30. Mai 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Durch die Zwangsstörung und die daraus resultierenden Zwangshandlungen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Eine Halbtagsbeschäftigung im Bereich Bürotätigkeit erscheine als angemessen (Ziff. 1.7, vgl. Ziff. 1.9).

3.3    Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 9. Dezember 2014 (Urk. 10/51) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am Einzelarbeitsplatz gut eingearbeitet habe. Man sei sehr zufrieden mit ihr gewesen, und ihr habe die Arbeit viel Spass gemacht. Leider habe es einerseits durch private Ereignisse und andererseits gesundheitlich prädisponiert (Zwangshandlung) Rückschritte gegeben, so dass trotz Verlängerung des Arbeitsplatztrainings um sechs Monate eine Steigerung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht habe umgesetzt werden können. Bei der Stellensuche benötige die Beschwerdeführerin keine Unterstützung, diese habe sie durch das Bewerbungscoaching durch die Arbeitsintegration erhalten. Es sei ihr möglich, selbständig eine Stelle zu suchen und eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzutreten. Sie könne durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Form eines Beschäftigungsprogrammes weiterhin im Sozialzentrum arbeiten, bis dort eine Stelle frei werde oder eine neue Tätigkeit gefunden werde. Es sei jedoch zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin mit der bestehenden Beeinträchtigung mehr als 50 % arbeiten könne (S. 1).

3.4    Aus dem Austrittsbericht der C.___ vom 15. Oktober 2013 (Urk. 10/57/1-4) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 30. Mai bis 6. September 2013 in der C.___ stationär behandelt wurde. Eine Ärztin der C.___ nannte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):

- Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F22.1 [richtig: F42.1])

- Persönlichkeitsakzentuierung mit zwangshaften Zügen (ICD-10 Z73.1)

- atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1)

    Die Beschwerdeführerin habe ihre Zwangshandlungen und ihr Vermeidungsverhalten reduzieren können. Eine völlige Remission der Zwangsstörung habe nicht erreicht werden können. Sie habe noch Schwierigkeiten, die Verantwortung für die Überwindung ihrer Störung zu übernehmen (S. 3 unten).

3.5    PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. E.___ führten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2015 (Urk. 10/62) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 behandeln würden (Ziff. 1.2), und nannten seit 2008 bestehende Zwangshandlungen (ICD10 F42.1) sowie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Zustand nach einer atypischen Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1, Ziff. 1.1).

    Die Prognose sei unsicher, da die Zwangssymptomatik sehr stark ausgeprägt und nicht auszuschliessen sei, dass ein erneuter Klinikaufenthalt notwendig sein werde. Langfristig sei zu erwarten, dass bei konsequenter Exposition eine Reduktion des Zwangsverhaltens und damit eine Besserung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin erreicht werden könne (Ziff. 1.4). Es erfolge eine psychotherapeutische Behandlung als kognitive Verhaltenstherapie in wöchentlichen Einzelsitzungen (Ziff. 1.5).

    Die angestammte Tätigkeit als Personalberaterin sowie als Studentin Marketing- und Kommunikationswissenschaften sei der Beschwerdeführerin noch im Umfang von vier Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der schweren Zwangssymptomatik bestehe zurzeit eine deutliche, mindestens um 50 % verminderte Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.7). Bei erfolgreicher Reduzierung der Zwangssymptomatik könne ab dem Jahr 2016 mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.6    Am 3. September 2015 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 10/85) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 4 ff. Ziff. 3) und die am 20August 2015 (vgl. S. 1 Mitte) durchgeführten psychiatrischen (S. 6 ff. Ziff. 4) Untersuchungen.

    Dr. F.___ nannte eine gemischte Zwangsstörung, gegenwärtig allerdings vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10 F42.2), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach einer Anorexia nervosa (ICD-10 F50.0, S. 8 Ziff. 5.2).

    In Bezug auf frühere ärztliche Einschätzungen führte Dr. F.___ aus, dass sowohl eine Zwangsstörung als auch ein Zustand nach einer Anorexia nervosa bestätigt werden könne. Eine Persönlichkeitsstörung könne jedoch nicht bestätigt werden, weil die Beschwerdeführerin nie unter einem anhaltend auffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen gelitten habe. Es seien auch keine anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle festzustellen. Die Störungen sozialer Interaktionen seien auf eine angstbedingte Vermeidhaltung und nicht auf tiefgreifende Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen. Deswegen könne höchstens von akzentuierten zwanghaften Persönlichkeitszügen ausgegangen werden, die nicht als psychiatrische Diagnose gelten würden (S. 11 Ziff. 8.6).

    Dr. F.___ legte dar, dass die Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht vordergründig eine allgemeine Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit, gleichzeitig aber auch eine reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit als Ausdruck eines psychischen Leidens aufweise. Gegenwärtig würden bei ihr Zwangsgedanken und nur in belastenden Situationen Zwangshandlungen im Vordergrund stehen. Aufgrund der festgestellten Zwangsstörung könne bei der Beschwerdeführerin von mittelschweren Beeinträchtigungen ihrer allgemeinen psychischen Belastbarkeit, einer eingeschränkten Durchhaltefähigkeit, eingeschränkten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, deutlich eingeschränkten Selbstbehauptungsfähigkeit und Störungen sozialer Interaktionen aufgrund einer störungsbedingten Vermeidungshaltung ausgegangen werden (S. 9 Ziff. 6).

    Für die angestammte Tätigkeit als Personalberaterin könne der Beschwerdeführerin aufgrund der störungsbedingt eingeschränkten sozialen Fähigkeiten und einer störungsbedingt eingeschränkten Selbstbehauptungsfähigkeit seit dem 12. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 9 Ziff. 7.1-7.2). Vom 12. Oktober 2012 bis 6. September 2013 (Austritt C.___) habe für sämtliche Tätigkeiten auf dem freien Wirtschaftsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 7. September 2013 bis zirka Ende 2014 habe für angepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden und seit Anfang 2015 bestehe für angepasste Tätigkeiten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 7.3). Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an soziale Interaktionen beziehungsweise an die psychische Belastbarkeit (zum Beispiel viele Kundenkontakte) seien nicht geeignet (S. 9 Ziff. 7.4). Die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei auf die objektive und subjektive Verbesserung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin seit Ende 2013 zurückzuführen (S. 10 Ziff. 8.4.1).

    Die Beschwerdeführerin stehe in regelmässiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, die bereits zu einer merklichen Verbesserung ihres psychischen Zustandes und damit Verbesserung der sozialen Fertigkeiten inklusive Arbeitsfähigkeit geführt habe. Zwecks Erhaltung der attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit seien weiterhin therapeutische Massnahmen notwendig. Es sei allerdings mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandes zu rechnen, weshalb eine Neuevaluation der Arbeitsfähigkeit in zirka einem Jahr vorgenommen werden könne (S. 9 Ziff. 6).

3.7    In seiner Stellungnahme vom 9. September 2015 (Urk. 10/87/5) führte PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) aus, dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne. Es sei eine konsequente Weiterführung der bereits etablierten therapeutischen Massnahmen angezeigt.

3.8    PD Dr. D.___ legte in seinem – nach Verfügungserlass erstellten – Schreiben vom 22. August 2016 (Urk. 10/103 = Urk. 10/105) dar, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer schwersten Zwangskrankheit seit Jahren und weiterhin auf unbestimmte Zeit vollständig arbeitsunfähig sei. Die zeitweilig bestehenden Schwierigkeiten an der Therapie mitzumachen seien krankheitsbedingt und nicht Ausdruck fehlender Mitwirkung aufgrund des freien Willens.

3.9    In seinem – ebenfalls nach Verfügungserlass erstellten – Schreiben vom 24. August 2015 (richtig: 2016, Urk. 10/104 = Urk. 3/4) führte PD Dr. D.___ aus, dass die Beschwerdeführerin im September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er stellte nochmals fest, dass die Beschwerdeführerin viel zu krank sei, um im freien Markt zu arbeiten. Unzweifelhaft bestehe seit Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei derzeit zu schwach, um sich an intensiven Therapien konsequent zu beteiligen.


4.

4.1    Der Gutachter Dr. F.___ ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, so dass er zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin grundsätzlich befähigt ist. Das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 3.6) erscheint denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet. Damit erfüllt das psychiatrische Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.4).

4.2    Dr. F.___ diagnostizierte eine gemischte Zwangsstörung, gegenwärtig allerdings vorwiegend Zwangsgedanken, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb entgegen der Ansicht des Arztes des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) keine Persönlichkeitsstörung vorliege. So habe die Beschwerdeführerin nie unter einem anhaltend auffälligen Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen gelitten. Zudem hätten auch keine anhaltenden Störungen der Impuls- und Affektkontrolle festgestellt werden können. So seien die Störungen sozialer Interaktionen auf eine angstbedingte Vermeidhaltung und nicht auf tiefgreifende Persönlichkeitsdefizite zurückzuführen. Dementsprechend könne höchstens von akzentuierten zwanghaften Persönlichkeitszügen ausgegangen werden (vorstehend E. 3.6, vgl. Urk. 10/85 S. 8 f. Ziff. 6). Diese Einschätzung stimmt denn auch mit der von den Ärzten der C.___ und von PD Dr. D.___ und lic. phil. E.___ diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung überein (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.4-3.5).

    Schliesslich attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin vom 12. Oktober 2012 bis 6. September 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, vom 7. September 2013 bis zirka Ende 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und seit Anfang 2015 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (vorstehend E. 3.6).

4.3    Aus dem psychiatrischen Gutachten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren gebessert hat, obwohl ihre Zwänge immer noch schwanken. Sie führe jedoch nicht mehr so viele Zwangshandlungen wie früher aus. Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin bezüglich Sauberkeit eher unter Zwangsgedanken gelitten. Seit dem Arbeitsende beim Sozialzentrum im Juni 2015 stehe die Beschwerdeführerin normalerweise um 09:00 Uhr auf, wenn sie aber unter starken Zwängen leide, stehe sie erst am Nachmittag auf. Abends beziehungsweise nachts gehe sie zwischen 01:00 Uhr und 05:00 Uhr ins Bett. Nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin könnte sie den Rhythmus wechseln, wenn sie arbeiten würde. Tagsüber erledige sie administrative Arbeiten, schreibe Bewerbungen, nehme den Haushalt in Angriff und begebe sich je nach Wetter nach draussen. Sie könne jedoch nicht selbst putzen aus Angst, etwas zu verschmutzen beziehungsweise selber dreckig zu werden. Die Beschwerdeführerin lebe eher zurückgezogen, wolle ihre Kolleginnen nicht mit ihren Problemen belasten. Sie sei schon lange nicht mehr in den Ausgang gegangen, treffe jedoch zirka einmal pro Monat eine Kollegin oder einen Kollegen (Urk. 10/85 S. 6 Ziff. 3.5). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin über genügend Ressourcen verfüge.

    Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (vgl. vorstehend E. 1.3), ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen, da die Beschwerdeführerin durch die Zwangsstörung (nur) mittelschwer beeinträchtigt ist und keine Therapieresistenz vorliegt. So wurde im psychiatrischen Gutachten explizit erwähnt, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch die regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung massiv verbessert habe und mittels Weiterführung der therapeutischen Massnahmen mit einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustands zu rechnen sei (vorstehend E. 3.6).

    Da die Arbeitsfähigkeit keine medizinische, sondern eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen - wie hier - von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist (vgl. vorstehend E. 1.5).

4.4    Bezüglich den von Dr. F.___ genannten akzentuierten zwanghaften Persönlichkeitszügen (vorstehend E. 4.2) ist festzuhalten, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen), die hier nicht vorliegt.

4.5    Bezüglich der nachträglich eingereichten Schreiben von PD Dr. D.___ vom 22. und 24. August 2016 (vorstehend E. 3.8-3.9) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Das Schreiben von PD Dr. D.___ vom 22. August 2016 (vorstehend E. 3.8) wurde zwar nach Verfügungserlass erstellt, darin äusserte er sich jedoch zum vorliegend umstrittenen Sachverhalt, weshalb das Schreiben grundsätzlich herangezogen werden kann. PD Dr. D.___ legte jedoch nicht näher dar, weshalb die Beschwerdeführerin entgegen seiner früheren Beurteilung (vgl. vorstehend E. 3.5) zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Das Gleiche gilt für das Schreiben vom 24. August 2016 (vorstehend E. 3.9). Ausserdem attestierte er der Beschwerdeführerin darin eine nicht näher begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit für September 2016, mithin für den Zeitraum nach Verfügungserlass, der ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden kann.

    Folglich vermögen die beiden Schreiben von PD Dr. D.___ nichts am Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. F.___ zu ändern.

4.6    Zusammenfassend ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin infolge der Zwangsstörung nicht dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger