Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00900 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 12. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, hat keinen Beruf erlernt, ist Mutter von zwei Kindern (geboren 1995 und 1998) und lebt seit 1992 in der Schweiz, wo sie als Putzfrau im Stundenlohn tätig sowie Hausfrau war (Urk. 8/7 Ziff. 1.6, Ziff. 3.1-3.2, Ziff. 5.3-5.5). Am 25. Oktober 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit April 2011 bestehendes Rückenleiden (Diskushernie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 6.2-6.3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 8/18-19, Urk. 8/25, Urk. 8/30) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug, Urk. 8/20) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/17, Urk. 8/39) bei. Zudem führte sie eine Haushaltabklärung durch, worüber am 10. September 2012 berichtet wurde (Urk. 8/36).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/43, Urk. 8/48, Urk. 8/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/55/3-15 = Urk. 8/84) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (IV.2013.00653, Urk. 8/61 = Urk. 8/82).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle unter anderem ein orthopädisches Gutachten, das am 19. August 2014 erstattet wurde (Urk. 8/81, vgl. Urk. 8/86) und gab beim Y.___ ein Gutachten inklusive einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Versicherten in Auftrag, das am 2. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 8/105). Die IV-Stelle holte IK-Auszüge ein (Urk. 8/123, Urk. 8/136, Urk. 8/139-140) und veranlasste überdies eine Haushaltabklärung, worüber am 16. Oktober 2015 berichtet wurde (Urk. 8/122).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/127, Urk. 8/133, Urk. 8/138) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine befristete ganze Rente von April 2012 bis Dezember 2013 zu (Urk. 8/151 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 26. August 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch ab Januar 2014 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Eingabe vom 13. September 2016 reichte die Versicherte zwei Arztberichte ein (Urk. 5, Urk. 6/1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 2) fest, dass die Abklärungen vor Ort am 12. August 2015 ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Rahmen von 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich entfallen. Ab Lehrabschluss ihres Sohnes, voraussichtlich im Juni 2016, sei von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen (S. 5 oben).
Die Beschwerdeführerin sei seit April 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Bei Ablauf der einjährigen Wartezeit habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Erwerbstätigkeiten bestanden. Daraus resultiere im Erwerbsbereich eine Erwerbseinbusse von 100 %; im Haushaltsbereich habe eine Einschränkung von 24.5 % bestanden. Ab 1. April 2012 bestehe deshalb bei einem Invaliditätsgrad von 85 % ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Oktober 2013 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden. Bei einer Einschränkung von weiterhin 24.5 % im Haushalt resultiere ein Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb der Anspruch auf eine ganze Rente per 31. Dezember 2013 zu befristen sei (S. 5, S. 6 oben). Seit November 2014 bestehe eine 75%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 5 % (S. 6 oben).
2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), dass sie aus finanzieller Sicht einer Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nachgehen würde, wenn sie gesund wäre. In Anbetracht dessen und des Umstandes, dass ihr jüngstes Kind im Zeitpunkt der zweiten Abklärung im August 2015 bereits 17 Jahre alt und in der Lehre gewesen sei, sei sie erneut aus nicht nachvollziehbaren Gründen als zu 80 % Erwerbstätige und als 20 % im Haushalt Tätige qualifiziert worden. Die Abklärungsperson habe ihrem Rechtsvertreter anlässlich der Abklärung mündlich bestätigt, dass sie ab dem Tag der Abklärung vor Ort als zu 100 % Erwerbstätige und als zu 0 % im Haushalt Tätige qualifiziert werde (S. 12 Ziff. 5.22). Die Beschwerdegegnerin habe für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2013 somit weiterhin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode berechnet, obwohl in der Zwischenzeit das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall di Trizio gegen die Schweiz rechtskräftig geworden und die gemischte Methode als diskriminierend und somit nicht im Einklang mit der geschlechtlichen Gleichberechtigung erachtet worden sei (S. 14 Ziff. 5.26, S. 17 ff. Ziff. 7). Zudem habe die Beschwerdegegnerin – aus näher genannten Gründen – das Invaliden- und Valideneinkommen nicht korrekt berechnet und beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt (S. 13 f. Ziff. 5.25-5.26, S. 15 ff. Ziff. 6.4-6.5).
2.3 Die Zusprache einer ganzen Rente von April 2012 bis Dezember 2013 ist vorliegend unbestritten. Streitig ist hingegen, ob die ganze Rente auf Ende Dezember 2013 zu Recht befristet wurde.
3.
3.1 Das hiesige Gericht hat die Sache mit Urteil vom 18. Dezember 2013 (IV.2013.00653, Urk. 8/61 = Urk. 8/82) an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, weil sich die Parteien einig waren, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen angezeigt waren. Die Parteien hatten zutreffend erkannt, dass insbesondere die Stellungnahmen des RAD-Arztes vom 17. Januar 2013 (vgl. Urk. 8/41/4) und vom 21. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/52) keine taugliche Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der daraus resultierenden (Rest)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darstellten, da sie nicht auf eigenen Untersuchungen beruhten und entsprechend weder befundunterlegt noch nachvollziehbar waren (E. 3).
3.2 Dr. Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrem Bericht vom 23. April 2013 (Urk. 8/54) aus, dass seit der Revisionsoperation im Januar 2012 unverändert neuropathische Schmerzen in der linken Wade bestünden, welche weder mit Infiltrationen im Bereich der Nervenwurzel noch mit Medikamenten befriedigend behandelt werden könnten. Chronische Schmerzen würden zu einer verminderten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit führen, weshalb aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als unrealistisch erachtet werde. Eine sehr leichte körperliche Arbeit mit Wechselbelastung zu maximal 50 % sollte der Beschwerdeführerin jedoch möglich sein.
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, erstattete das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten am 19. August 2014 (Urk. 8/81) gestützt auf die ihm überlassenen Akten (S. 1 lit. b), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 f. lit. c) und auf seine am 25. Mai und 20. Juni 2014 durchgeführten ambulanten Untersuchungen (S. 3 f. lit. d, vgl. Urk. 8/86).
Der Gutachter nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 lit. e):
- erneut aktiviertes radikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 links bei Diskushernienrezidiv L5/S1 links mit
- erneuter leichter Behinderung der austretenden Nervenwurzel S1 links, unveränderte Rissbildung im Anulus fibrosus
- erneutes kleines Bandscheibenfragment im Rezessus lateralis L5/S1 links
- epidurale Narbenbildung postoperativ auf Höhe L5/S1 links
- Zustand nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Sequestrektomie Juni 2011 (Klinik C.___)
- Zustand nach offener Revisionsoperation Januar 2012 mit erneuter mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links, Dekompression und Adhäsiolyse S1 links, sowie Entfernung eines kleinvolumigen Diskushernienrezidivs
- depressive Verstimmung
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zu 50 % arbeitsfähig, sowohl zeitlich als auch leistungsmässig (S. 6 lit. f). Da die Beschwerdeführerin keine Lehre absolviert habe und die Deutsche Sprache nur schlecht beherrsche, werde eine andere Tätigkeit kaum in Frage kommen. Die leidensangepasste Erwerbstätigkeit bestehe daher am ehesten wohl wieder in Putzarbeiten, wobei jedoch das Tragen von repetierenden Lasten über 5 kg vermieden werden sollte. Zur Verrichtung der Arbeiten sollte der Beschwerdeführerin ein leicht zu stossender Wagen zur Verfügung gestellt werden. Arbeiten in gebückter, kniender oder sitzender Haltung mit vorgebeugtem Oberkörper sollten vermieden werden. Beim Tragen von Lasten bis 5 kg sollten diese nach Möglichkeit von beiden Armen, die Gewichte also verteilt, getragen werden. Im Aufgabenbereich könne die Beschwerdeführerin keine Arbeiten in gebückter Haltung ausführen. Sitzende Arbeiten mit stark vorgebeugtem Oberkörper sollten vermieden werden. Das Tragen von Lasten über 5 kg, insbesondere repetierend, sollte nach Möglichkeit ebenfalls vermieden werden. Die Arbeiten im Haushalt sollten abwechslungsweise teils sitzend, teils stehend durchgeführt werden. Damit könne eine zeitliche und leistungsmässige 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 7).
3.4 Dr. A.___ ergänzte sein orthopädisches Gutachten vom 19. August 2014 (vorstehend E. 3.3) auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/85) am 1. September 2014 dahingehend (Urk. 8/86), dass auch in optimal leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, sowohl zeitlich wie auch leistungsmässig. Eine Angabe zum zeitlichen Verlauf sei in Anbetracht des neuerlichen Rezidivs schwierig festzulegen. Er rechne ab seinen Untersuchungsdaten vom 25. Mai und 20. Juni 2014 mit einer Verlaufsdauer von 3-6 Monaten, während der diese Arbeitsfähigkeit etwa anhalten könnte.
3.5 Nach Untersuchungen am 16. und 17. März 2015 erstatteten PD Dr. med. D.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und E.___, Physiotherapeut, Y.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten inklusive EFL am 2. Juni 2015 (Urk. 8/105).
Die Gutachter nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 4):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie sensibles Ausfallsyndrom S1 links
- aktuell dominierende Fazettengelenksproblematik sowie myofasziale Beschwerden
- intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 möglich, Differentialdiagnose neuromeningeale Verkürzung bei narbigen Veränderungen
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Sequesterektomie Juni 2011
- Status nach offener Revision mit erneuter mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links, Dekompression und Adhäsiolyse S1 links und Entfernung eines kleinvolumigen Diskushernienrezidivs Januar 2012
- generalisierte Hyperlaxität (Beightonscore 6/9)
Bei der EFL habe die leistungsbereite Beschwerdeführerin insbesondere Mühe bei den statischen Tests in vorgeneigter Position gehabt. Sie habe dabei über zunehmende Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und über das „Einschlafen“ vom linken Fuss geklagt. Diese Angaben seien aufgrund der klinischen Befunde nachvollziehbar. Zudem hätten die beobachteten Reaktionen nach Testende (Bewegung des linken Fusses) den Angaben entsprochen. Bemerkenswert sei auch die jeweils spontane Angabe des Verschwindens der Parästhesien nach zirka 2 Minuten nach Testende gewesen. Die Gutachter beurteilten die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin als zuverlässig. Die Konsistenz bei den Tests sei gut gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg (S. 16 f. Ziff. 4.1.1).
Die von der Beschwerdeführerin beschriebene angestammte Tätigkeit als Putzfrau liege von den maximalen Gewichtsbelastungen her im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die bei der EFL ermittelte funktionelle Leistungsgrenze liege im Bereich einer leicht bis mittelschweren Arbeit mit seltenen Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg. Das seltene (ein- bis zweimal pro Tag) Hantieren eines Kübels mit 25 Liter (von der Beschwerdeführerin geschätzt) sei demzufolge nicht zumutbar. Die wesentliche Belastung der beschriebenen Tätigkeit als Putzfrau sei statischer Natur. Insbesondere das Staubsaugen, Boden nass Aufnehmen und Reinigen der Bürotische finde vorwiegend in vorgeneigt stehender Position statt und komme bis zu 3 Stunden pro Tag vor. Gemäss den Testresultaten sollten Tätigkeiten in vorgeneigter Position nur selten (das heisst maximal eine halbe Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Somit sei der Beschwerdeführerin die Arbeit als Putzfrau nicht zuzumuten (S. 17 Ziff. 4.1.2, S. 23 unten). Der Beschwerdeführerin seien andere berufliche Tätigkeiten zumutbar, sofern es sich dabei um leichte bis mittelschwere Arbeiten handle, die wechselbelastend seien und seltene Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg umfassten. Die Beschwerdeführerin könne ganztags arbeiten, sie benötige zusätzliche Pausen, insgesamt etwa 2 Stunden pro Tag. Vorgeneigtes Stehen, vorgeneigtes Sitzes, Knien und Hockstellung sollte nur selten (maximal eine halbe Stunde pro Tag, verteilt) vorkommen. Stossen und Ziehen sollte nur manchmal (maximal 3 Stunden pro Tag, verteilt) vorkommen (S. 17 Ziff. 4.1.3).
Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass unter Berücksichtigung der erhaltenen Arbeitsbeschreibung in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch in leistungsmässiger Hinsicht eine erhebliche Einschränkung bestehe. Unter Annahme einer Ganztagesarbeit sei der Beschwerdeführerin mit einer Präsenz von 6 Stunden mit zusätzlichen Pausen von 1 Stunde und einer zusätzlichen Leistungsminderung aufgrund des Hantierens und vor allem Tragens von Lasten zu rechnen, was einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 17 Ziff. 5.1).
Eine angepasste Tätigkeit im leichten bis mittelschweren Bereich und wechselbelastendem Charakter mit Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 17.5 kg wäre der Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags zumutbar mit allerdings 2 Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt. Die Pausen würden sich durch die doch erheblich eingeschränkten statischen Haltungsfunktionen, welche auch bei Wechselpositionierung zu Einschränkungen führten, und welche auch klinisch und strukturell gegeben seien, begründen. Entsprechend bestehe zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer entsprechend angepassten Tätigkeit (S. 18 Ziff. 5.2).
Retrospektiv habe in der Phase der akuten Behandlung, zumindest bis zum Erreichen einer stabilen Situation nach der zweiten Operation, das heisst bis zum Mai 2012, keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Möglicherweise wäre theoretisch anschliessend eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen, wobei die Beschwerdeführerin in dieser Phase konstant 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei und keine Stellungnahme zu angepassten Tätigkeiten vorgenommen worden sei. Mindestens ab Oktober 2013 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden und sei entsprechend auch zumutbar. Unter Berücksichtigung der erneuten Schmerzverstärkung im Frühjahr sei zumindest nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen und in Übereinstimmung mit der Einschätzung im Gutachten von Dr. A.___ und auch seiner nachvollziehbaren Prognose sei bis Ende Oktober 2014 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ab November 2014 bestehe unter Abstützung auf den subjektiven Verlauf und auch in Übereinstimmung mit der aktuellen klinischen Untersuchung die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 18 Ziff. 5.2). Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch Durchführen eines regelmässigen Trainings sei wenig wahrscheinlich (S. 18 Ziff. 5.4).
3.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2015 (Urk. 8/125/4-5) aus, dass die ergänzende EFL-Abklärung beim Y.___ vollständig und schlüssig sei. Im Übrigen bestehe Übereinstimmung mit dem aktuellen Gutachten von Dr. A.___. Somit habe ab April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Ab Oktober 2013 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In einer angepassten Tätigkeit habe ab April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Oktober 2013 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab November 2014 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden.
3.7 Am 12. August 2015 fand eine erneute Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 16. Oktober 2015 berichtet wurde (Urk. 8/122). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben zum heutigen Zeitpunkt bei guter Gesundheit zu 100 % im Erwerb stehen würde. Sie habe aktuell ein niedriges Einkommen zur Verfügung (Sozialamt Fr. 1‘300.-- und Alimente Fr. 2‘200.--), mit Aussicht auf die Kürzung der Alimente, sobald ihr Sohn seine Lehre abschliesse. Der Sohn (geboren Mai 1995) werde spätestens in einem Jahr seine Lehre abschliessen und die Tochter (geboren Mai 1998) sei in der Ausbildung zur Kleinkindererzieherin. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt – gemeint ist der Zeitpunkt der letzten Haushaltabklärung im September 2012 (vgl. Urk. 8/36) – ihr Pensum nicht erhöht habe, da ihre Kinder damals auch schon grösser gewesen seien, habe sie mehrmals erwidert, sie sei mit dem Geld, das sie zur Verfügung gehabt habe, gut zurechtgekommen und es sei nicht notwendig gewesen, das Pensum zu erhöhen. Es bleibe bei der Aussage, ihr Einkommen habe ihr für den Lebensunterhalt genügt. Dies habe die Beschwerdeführerin mehrmals und nachdrücklich betont (S. 3 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin hätte rückblickend nach eigenen Angaben auch zu 100 % arbeiten wollen, sie hätte ihre Arbeitspensen an die Schulzeiten der Kinder anpassen können. Die Abklärungsperson führte aus, dass das nicht schlüssig erscheine, da die Beschwerdeführerin nicht versucht habe, ihr Arbeitspensum zu erhöhen, als sie noch gesund gewesen sei und ihr mehrmals berichtet habe, zum damaligen Zeitpunkt habe keine Notwendigkeit bestanden, das Pensum zu erhöhen, da sie mit ihrem Geld ausgekommen sei. Deshalb könne die erhobene Qualifikation nur für den Zeitpunkt des Lehrabschlusses ihres Sohnes, also frühestens im Juni 2016, Gültigkeit haben (S. 3 f. Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin sodann – wie bereits in der Haushaltabklärung im September 2012 (vgl. Urk. 8/36 S. 4 Ziff. 2.5) – als zu 80 % Erwerbstätige und als zu 20 % im Haushalt Tätige. Ab Wegfall der Alimente voraussichtlich im Juni 2016 sei sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren (S. 4 Ziff. 2.6).
Aus dem Abklärungsbericht geht ferner hervor, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt nach eigenen Aussagen identisch seien wie bei der letzten Abklärung, es habe sich nichts geändert (S. 5 Ziff. 6). Die Abklärungsperson ermittelte sodann – wie bei der letzten Haushaltabklärung (vgl. Urk. 8/36 S. 8 Ziff. 7) – eine Einschränkung von 24.5 %, was bei einem Anteil im Haushalt von 20 % einem Teilinvaliditätsgrad von 4.9 % entspricht (S. 8 Ziff. 7).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2015 (Urk. 8/137) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- teilinvalidisierende, therapierefraktäre Beschwerden im Rücken-/Beinbereich links mit/bei
- persistierender chronischer Radikulopathie der Nervenwurzel S1 links
- im MRI bestätigter organisch bedingter Kompression der Nervenwurzel S1 links
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links mit Sequesterektomie, Juni 2011 Klinik C.___
- Status nach mikrochirurgischer Re-Fenestration L5/S1 mit Dekompression und Adhäsiolyse von S1 und Entfernung des Diskushernienrezidivs, Januar 2012 Klinik C.___
- ausgedehnte medikamentöse-, infiltrations- und physiotherapeutische Ansätze mit ungenügendem Ansprechen
Die von der Beschwerdeführerin zuvor ausgeführte Tätigkeit als Reinigungskraft werde kaum mehr möglich sein und entsprechend der schulischen Ausbildung seien andere berufliche Tätigkeiten sehr eingeschränkt möglich. Bei der Beschwerdeführerin seien einerseits die Ausdauer eingeschränkt, andererseits aber auch die Arbeitsintensität deutlich reduziert, sodass insgesamt eine berufliche Einschränkung der Tätigkeiten von 50 % gerechtfertigt sei. Somit sei die bis anhin bestätigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher ihrer möglichen Tätigkeiten weiterhin gerechtfertigt (S. 2 oben).
3.9 Dr. med. H.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2016 (Urk. 8/144/2) aus, dass sich aufgrund des aktuellsten Arztberichts von Dr. G.___ vom 21. Dezember 2015 (vorstehend E. 3.8) keine neuen medizinischen Fakten ergeben hätten. Ebenso seien alle bestehenden medizinischen Fakten/Tatsachen in der letzten RAD-Stellungnahme vom 9. Juni 2015 (vorstehend E. 3.6) berücksichtigt worden. In den beiden neuesten Gutachten seien die psychiatrische Diagnose „depressive Verstimmung“ erwähnt worden. Die Diagnose habe im angegebenen Ausmass keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zudem werde von keiner Seite von einer fachpsychiatrischen Therapie in Bezug auf die Diagnose berichtet, was auf einen geringen Leidensdruck und damit die überwiegend wahrscheinlich vorliegende sehr geringe Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hinweise.
3.10 Der Abklärungsdienst äusserte sich in der Stellungnahme vom 13. April 2016 (Urk. 8/144/3) dahingehend, dass im Abklärungsgespräch keine mündlichen Zusprachen bezüglich der Qualifikation von 100 % gemacht worden seien. Es sei im Laufe des Gesprächs über die allgemeinen Einschätzungen bezüglich der Haushaltabklärung von Hausfrauen insgesamt gesprochen worden. Es sei gar nicht möglich, vor Ort schon verbindliche Zusagen zu machen; das wäre nicht zu verantworten. Der Bericht werde nach reiflicher Überlegung und nochmaliger Betrachtung sämtlicher Fakten verfasst und dann an die Kundenberatung abgegeben.
3.11 Dr. med. I.___, Facharzt für Anästhesiologie, und PD Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie und Pharmazeutische Medizin, K.___, nannten in ihrem Bericht vom 28. Juni 2016 (Urk. 6/1) die folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom („failed back surgery syndrome“), vor allem entlang der Nervenwurzel S1 links
- aktuell: prädominant myofaszial bestimmt, keine motorischen Ausfälle, keine brush-Allodynie, keine pin-prick-Hyperästhesie, Hypästhesie Versorgungsgebiet S1
- epidurale Narbe mit postoperativen Veränderungen L5/S1 (MRI Lendenwirbelsäule April 2016)
- keine Hinweise auf floride Denervierungszeichen, insgesamt unauffällig (EMG 18. März 2014)
- Status nach periradikulären Infiltrationen S1 links Oktober 2012 und Februar 2013: kurzfristige Schmerzreduktion
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Sequesterektomie Juni 2011 C.___
- Status nach mikrochirurgischer Re-Fenestration L5/S1 links, Dekompression und Adhäsiolyse S1 links, Entfernung Diskushernienrezidiv Januar 2012 Klinik C.___
Insgesamt zeige sich im Laufe des letzten Jahres erneut eine Aggravation der bekannten Schmerzsymptomatik im Bereich der Wurzel S1. Eine medikamentöse Therapie sei bei multiplen Unverträglichkeiten und erfolgloser Testung in der Vergangenheit wenig erfolgsversprechend (S. 1 unten).
3.12 Dr. I.___ und PD Dr. J.___ nannten in ihrem – nach Verfügungserlass vom 28. Juni 2016 (Urk. 2) erstellten – Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 6/2) die folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit Kompression der Nervenwurzel S1 links
- aktuell: akute Zunahme der radikulären Schmerzen links seit 3. Juli 2016
- Bandscheibenprotrusion L4/5 paramedian links ohne Neurokompression (MRI Lendenwirbelsäule April 2016)
- Verdacht auf rezessales Narbengewebe L5/S1 mit Kontakt zur Wurzel S1 links (MRI 15. Juli 2016)
- Status nach periradikulären Infiltrationen S1 links Oktober 2012 und Februar 2013: kurzfristige Schmerzreduktion
- Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Sequesterektomie Juni 2011 C.___
- Status nach mikrochirurgischer Re-Fenestration L5/S1 links, Dekompression und Adhäsiolyse S1 links, Entfernung Diskushernienrezidiv Januar 2012 Klinik C.___
- Status nach Steroid-Wurzelinfiltrationen S1 August 2014
- Status nach therapeutischem Sacralblock am 15. Juli 2016 (K.___)
Am 3. Juli 2016 sei es zu einer akuten Exazerbation der Schmerzen gekommen, woraufhin im Spital L.___ klinisch der Verdacht auf eine Diskusprotrusion L3 gestellt worden sei. In der Bildgebung vom 15. Juli 2016 habe sich diese nicht nachvollziehen lassen. Als Ursache der Beschwerden sehe man Narbengewebe im OP-Gebiet L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel. Neurochirurgisch bestehe derzeit keine operative Option für eine zuverlässige Besserung der Beschwerden. Ein Sakralblock mit Steroidgabe am 15. Juli 2016 habe nur kurzzeitige Besserung für wenige Tage gebracht (S. 3 oben).
4.
4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1).
4.2 Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom Oktober 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Abklärung vor Ort mit ihrer 17-jährigen Tochter (geboren 1998) und ihrem fast 20-jährigem Sohn (geboren 1995) zusammen wohnte. Sie lebte von der Sozialhilfe und den Alimenten, wobei letztere bei Abschluss der Lehre ihres Sohnes in einem Jahr voraussichtlich gekürzt werden würden (vorstehend E. 3.7). Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung per Januar 2014 war ihr Sohn somit 18 und ihre Tochter 15 Jahre alt. Jugendliche in diesem Alter bedürfen keiner umfassenden Betreuung mehr. Bereits aus dem Haushaltabklärungsbericht vom September 2012 ging hervor, dass die Kinder für ihr Alter schon recht selbständig seien und nicht mehr einer intensiven Betreuung bedurften (Urk. 8/36 S. 8 Ziff. 6.6). Es lag demnach keine wesentliche Betreuungspflicht gegenüber den Kindern mehr vor. Bei der Beschwerdeführerin lag demnach spätestens ab Januar 2014 nebst ihrer Erwerbstätigkeit kein anerkannter Aufgabenbereich vor.
Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, dass sie bei guter Gesundheit aus finanzieller Sicht einer Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nachgehen würde (vorstehend E. 2.2). Aus dem Haushaltabklärungsbericht vom August 2015 geht jedoch im Zusammenhang mit der Frage, weshalb sie ihr Pensum nicht schon zum Zeitpunkt der ersten Haushaltabklärung im September 2012, als ihre Kinder bereits 14 und 17 Jahre alt waren, erhöhte habe, folgendes hervor: Da sie mit dem zur Verfügung stehendem Geld gut zurechtgekommen sei, sei es nicht notwendig gewesen, ihr Pensum zu erhöhen. Dies habe die Beschwerdeführerin mehrmals und nachdrücklich betont (vorstehend E. 3.7).
Aus dem IK-Auszug der Beschwerdeführerin geht ferner hervor, dass sie vor der Erkrankung keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ihr Einkommen sehr schwankend war (Urk. 8/140). Anlässlich der ersten Haushaltabklärung im September 2012 gab die Beschwerdeführerin sodann auch an, insgesamt zu 40-50 % erwerbstätig zu sein (Urk. 8/36 S. 4 Ziff. 2.4). Gestützt auf die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin und ihre wiederholte Aussage, sie sei mit dem ihr zur Verfügung stehenden Geld gut zurechtgekommen, weshalb sie ihr Pensum nicht erhöhte habe, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit keiner 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Ein Pensum von 80 % erscheint wahrscheinlich, weshalb sie als Teilerwerbstätige, jedoch ohne anerkannten Aufgabenbereich, zu qualifizieren ist.
4.3 Ob die Abklärungsperson dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vor Ort mündlich bestätigte, dass sie die Beschwerdeführerin ab dem Tag der Abklärung als zu 100 % Erwerbstätige qualifizieren werde (vgl. vorstehend E. 2.2), was der Abklärungsdienst in seiner Stellungnahme vom April 2016 verneinte (vorstehend E. 3.10), kann vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerdeführerin unabhängig davon als Teilerwerbstätige zu qualifizieren ist (vorstehend E. 4.2).
5.
5.1 Vorliegend ist die Zusprache einer ganzen Rente von April 2012 bis Dezember 2013 unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, Urk. 1 S. 14 Ziff. 14) und ergibt sich aus den Akten (vgl. Urk. 8/105 S. 18, Urk. 8/125 S. 4-6), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Zu prüfen bleibt damit, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin per September 2013 verbessert hat, so dass sich eine Aufhebung der ganzen Rente per Januar 2014 rechtfertigt.
5.2 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem orthopädischen Gutachten vom August 2014 ein erneut aktiviertes radikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 links bei Diskushernienrezidiv L5/S1 links mit erneuter leichter Behinderung der austretenden Nervenwurzel S1 links, unveränderter Rissbildung im Anulus fibrosus, einem erneuten kleinen Bandscheibenfragment im Rezessus lateralis L5/S1 links und einer epiduralen Narbenbildung postoperativ auf Höhe L5/S1 links. Zudem diagnostizierte er einen Zustand nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Sequestrektomie im Juni 2011 (Klinik C.___), einen Zustand nach offener Revisionsoperation im Januar 2012 mit erneuter mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links, Dekompression und Adhäsiolyse S1 links, sowie Entfernung eines kleinvolumigen Diskushernienrezidivs sowie eine depressive Verstimmung. Er attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfachfrau als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, sowohl zeitlich wie auch leistungsmässig. Die Arbeitsfähigkeit gelte ab seinen Untersuchungen im Mai und Juni 2014 mit einer Verlaufsdauer von 3-6 Monaten (vorstehend E. 3.3-3.4). Zum weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich jedoch nicht.
Das orthopädische Gutachten von Dr. A.___ erfolge in Kenntnis der Vorakten, berücksichtige die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und beruhte auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung. Die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind somit erfüllt (vorstehend E. 1.6), weshalb das orthopädische Gutachten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann.
5.3 PD Dr. D.___ und Physiotherapeut E.___ diagnostizierten in ihrem Y.___-Gutachten inklusive EFL vom Juni 2015 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie ein sensibles Ausfallsyndrom S1 links bei aktuell dominierender Fazettengelenksproblematik sowie myofaszialen Beschwerden, intermittierendes radikuläres Reizsyndrom S1 möglich, Differentialdiagnose neuromeningeale Verkürzung bei narbigen Veränderungen, einem Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links und Sequesterektomie im Juni 2011, einem Status nach offener Revision mit erneuter mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links, Dekompression und Adhäsiolyse S1 links und Entfernung eines kleinvolumigen Diskushernienrezidivs im Januar 2012 sowie eine generalisierte Hyperlaxität. Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau. Eine angepasste, leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen und seltenen Gewichtsbelastungen bis maximal 17.5 kg sei der Beschwerdeführerin grundsätzlich ganztags zumutbar mit allerdings 2 Stunden vermehrten Pausen über den Tag verteilt. Entsprechend bestehe zum aktuellen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer entsprechend angepassten Tätigkeit. Zudem attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin retrospektiv in der Phase der akuten Behandlung, zumindest bis zum Erreichen einer stabilen Situation nach der zweiten Operation, das heisst bis zum Mai 2012, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mindestens ab Oktober 2013 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung der erneuten Schmerzverstärkung im Frühjahr sei zumindest nicht von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen; bis Ende Oktober 2014 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab November 2014 bestehe unter Abstützung auf den subjektiven Verlauf und auch in Übereinstimmung mit der aktuellen klinischen Untersuchung die aktuell gültige Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.5).
Das Y.___-Gutachten erfolgte in Kenntnis der Vorakten, berücksichtige die beklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und beruhte auf einer umfassenden Untersuchung inklusive EFL. Die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten sind demnach erfüllt (vorstehend E. 1.6), weshalb das Y.___-Gutachten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann. Das Y.___-Gutachten beinhaltet eine umfassende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für den zu beurteilenden Zeitraum ab Januar 2014, weshalb für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich auf das Y.___-Gutachten abzustellen ist. Sodann stimmt das Y.___-Gutachten auch mit dem orthopädischen Gutachten von Dr. A.___ überein, welcher der Beschwerdeführerin ab Mai beziehungsweise Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit mit einer Verlaufsdauer von 36 Monaten attestierte (vorstehend E. 3.4).
Auch der Bericht von Dr. Z.___ vom April 2013 stimmt mit dem Y.___-Gutachten überein, in welchem der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung attestiert worden war (vorstehend E. 3.2).
5.4 Dr. G.___ bestätigte in seinem Bericht vom Dezember 2015 die bis anhin bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche der Beschwerdeführerin möglichen Tätigkeiten, mithin auch für angepasste Tätigkeiten (vorstehend E. 3.8). Die Beurteilung von Dr. G.___ ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Ausserdem hat Dr. G.___ nicht dargelegt, auf welche Unterlagen und Einschätzungen er sich stützte. Dieser Bericht vermag demnach das Y.___-Gutachten nicht zu entkräften.
5.5 Zum nachträglich eingereichten Bericht von Dr. I.___ und PD Dr. J.___ vom Juni und September 2016 (vorstehend E. 3.11-3.12) gilt, dass für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend ist, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Soweit davon auszugehen ist, dass diese Kriterien erfüllt sind, ist festzuhalten dass sich der Bericht vom Juni 2016 nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert. Angesichts des beschriebenen, myofaszial bestimmten Schmerzgeschehens ohne motorische Ausfälle und ohne Nachweis einer Neurokompression ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass sich die vom Y.___ attestierte Arbeitsfähigkeit trotz erwähnter im Lauf des letzten Jahres aufgetretener „Aggravation der Schmerzsymptomatik“ im Bereich der Wurzel S1 wesentlich verändert hat. Der Bericht von Juni 2016 vermag somit die Einschätzung des Y.___ nicht in Frage zu stellen.
Der Bericht vom September 2016, aus welchem hervor geht, dass es am 3. Juli 2016 zu einer akuten Exazerbation der Schmerzen gekommen ist und seither die radikulären Schmerzen zugenommen hätten, betrifft sodann den Zeitraum nach Verfügungserlass und kann damit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Ausserdem wurden im Bericht vom September 2016 ebenfalls keine Angaben gemacht, inwiefern sich die Zunahme der radikulären Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
5.6 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin ab April 2011 zu 100 % arbeitsunfähig war im Zusammenhang mit den Rückenoperationen. Nach einer Stabilisierung kam es zu einer erneuten Verschlechterung, weshalb Dr. A.___ im August 2014 eine mindestens seit Oktober 2013 bestehende (vgl. E. 3.2, E. 3.5) 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte in Übereinstimmung mit dem Y.___ und dem RAD. Das Y.___ konnte im Juni 2015 schliesslich eine weitere Verbesserung feststellen, sodass kein aktiviertes radikuläres Schmerzsyndrom, sondern ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie sensibles Ausfallsyndrom diagnostiziert werden konnte, welche lediglich noch zu einer 25 % Arbeitsunfähigkeit angepasst führten. In diesem Sinne hat sich der Gesundheitszustand im Verlauf wesentlich verändert (vgl. Urk. 8/81 S. 6 f., Urk. 8/86, Urk. 8/105 S. 18, Urk. 8/125 S. 5).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin wurde als Teilerwerbstätige ohne anerkannten Aufgabenbereich qualifiziert (vorstehend E. 4.2), weshalb vorliegend nicht die gemischte Methode, sondern allein die Methode des Einkommensvergleichs anwendbar ist, um den Invaliditätsgrad zu ermitteln (BGE 142 V 290 E. 5, BGE 131 V 51, E. 5.1.2).
6.2 Das Bundesgericht hat mit ihrem Urteil vom 4. Mai 2016 (BGE 142 V 290) seine über 10-jährige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen dahingehend geändert, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (E. 7.3).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Festsetzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.4 Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war im Zeitpunkt der Erkrankung als Putzfrau im Stundenlohn bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (vgl. IK-Auszug in Urk. 8/139-140; vgl. auch Urk. 8/36 S. 2 f. Ziff. 2.2). Aus den einzelnen Fragebogen für Arbeitgebende gehen keine genauen Lohnangaben und Daten hervor (Urk. 8/18-19, Urk. 8/25, Urk. 8/30), weshalb es sich rechtfertigt, für die Bemessung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Frauen), mithin Fr. 49‘344.-- pro Jahr (Fr. 4‘112.-- x 12) bei einem Pensum von 100 %.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2013 in der Höhe von 0.7 % und im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 % (Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabellengruppe T1.93 Nominallohnindex 1993-2015, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnentwicklung) sowie der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, Arbeitszeit, Arbeitsstunden) ergibt dies ein Valideneinkommen von rund Fr. 52‘216.-- für das Jahr 2014 (Fr. 49‘344.-- x 1.007 x 1.008 : 40 x 41.7) bei einem Pensum von 100 %. Ohne gesundheitliche Einschränkungen würde die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt wurde (vorstehend E. 4.2) – einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachgehen, weshalb das Valideneinkommen auf ein 80%iges Pensum zu reduzieren ist. Das Valideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 41‘773.--.
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
6.6 Aus den IK-Auszügen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bis im April 2011 erwerbstätig war (Urk. 8/140 S. 6, vgl. Urk. 8/36 S. 2 f. Ziff. 2.2). Im Jahr 2012 war sie nur ganz wenige Stunden als Putzfrau tätig und im Jahr 2013 arbeitete sie nicht. Mitte 2014 arbeitete sie wiederum für einige Stunden in der Reinigung und im Jahr 2015 ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 8/139, vgl. vgl. Urk. 8/36 S. 2 Ziff. 2.2). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, ebenfalls auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen. Das Invalideneinkommen beträgt demnach ebenfalls Fr. 52‘216.-- im Jahr 2014 bei einem Pensum von 100 % (vorstehend E. 6.4).
Der Beschwerdeführerin war von Januar bis Oktober 2014 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (vorstehend E. 5.7). Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘108.-- (Fr. 52‘216.-- x 0.5). Ab November 2014 war der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar (vorstehend E. 5.7), woraus sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 39‘162.-- (Fr. 52‘216.-- x 0.75) ergibt.
6.7 Zu prüfen bleibt, inwieweit vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug (vgl. Urk. 2 S. 6 f.), wohingegen die Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % als gerechtfertigt erachtete (vorstehend E. 2.2). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sollten die Faktoren des Verlusts der Schwerarbeit, der schlechten Deutschkenntnisse und der fehlenden Ausbildung berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 16 Ziff. 6.5.2.b).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau war keine Schwerarbeit, sondern eine mittelschwere Arbeit, weshalb sich aufgrund dieses Faktors kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Zudem sind die Faktoren der schlechten Deutschkenntnisse und der fehlenden Ausbildung invaliditätsfremde Gründe und rechtfertigen ebenfalls keinen leidensbedingten Abzug.
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin sind aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die wechselbelastend sind und seltene Gewichtsbelastungen bis 17.5 kg umfassen, zumutbar. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt somit eine zum zeitlich reduzierten Arbeitspensum hinzutretende zusätzliche gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, deren Relevanz für die Abzugsfrage grundsätzlich zu bejahen ist. Demnach rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %.
Das ermittelte Invalideneinkommen von Januar bis Oktober 2014 reduziert sich demnach auf rund Fr. 23‘497.-- (Fr. 26‘108.-- x 0.9) und ab November 2014 auf Fr. 35‘246.-- (Fr. 39‘162.-- x 0.9).
6.8 Für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2014 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41‘773.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23‘497.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘276.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 44 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 6.2), was einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 35 % (44% x 0.8) ergibt.
Für den Zeitraum ab November 2014 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 41‘773.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 35‘246.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 6‘527.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 16 %. Da die Beschwerdeführerin Teilerwerbstätige in einem Pensum von 80 % ohne Aufgabenbereich ist, ist der ermittelte Invaliditätsgrad proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten (vorstehend E. 6.2), was einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von rund 13 % (16% x 0.8) ergibt.
Folglich hat die Beschwerdeführerin ab Januar 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Rente. Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Rente daher zu Recht von April 2012 bis Dezember 2013 befristet.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger