Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00901
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 12. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war zuletzt seit dem 1. Juli 2012 mit einem Pensum von 100 % als Montagemitarbeiterin bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 9/1/1, 9/4/4, 9/8 und 9/10). Am 26. Juni 2013 schlug sie ihren Hinterkopf an der Bettumrandung an, als sie sich rücklings aufs Bett fallen liess (Urk. 9/17/7, 9/17/42 und 9/17/100). Tags darauf ging die Versicherte ihren Angaben zufolge trotz starker Kopf- und Nackenschmerzen arbeiten, trat aber noch vor dem Mittag den Heimweg an, da sie wegen ihrer Schmerzen nicht weiterarbeiten konnte (Urk. 9/17/42). Am 28. Juni 2013 suchte sie die "A.___" auf, worauf ihr die Behandler zuerst eine intermittierende Arbeitsunfähigkeit und ab dem 28. Oktober 2013 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 9/17/72, 9/17/77 und 9/14/3; vgl. auch Urk. 9/17/92). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer richtete der Versicherten ab dem 29. Juni 2013 Taggelder aus und übernahm Heilbehandlungskosten (Urk. 9/9, 9/17/13-15 und 9/17/97-99).
Nach erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 9/1-3) meldete sich die Versicherte im Januar 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4 und das Aktenverzeichnis). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/9 und 9/17) und tätigte weitere erwerbliche (Urk. 9/8 und 9/10) und medizinische (Urk. 9/14 und 9/19) Abklärungen. Am 21. April 2015 liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch-rheumatologisch untersuchen (Urk. 9/21).
Mit Vorbescheid vom 28. September 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2014 bis zum 31. August 2015 in Aussicht (Urk. 9/27). In der Folge liess die Versicherte einen Arztbericht vom 26. April 2016 samt Beilagen zu den Akten geben (Urk. 9/46). Mit Schreiben vom 29. April 2016 machte sie gegenüber der IV-Stelle geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit April 2015 nicht wesentlich verändert, eigentlich gehe es ihr schlechter (Urk. 9/48). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wie angekündigt eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2 = 9/53).
2. Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Y.___ von der Pro Infirmis Zürich, mit Eingabe vom 24. August 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. September 2015 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 1). Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 und 3). Am 30. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Sie liess mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 (Urk. 13) eine Stellungnahme von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 19. September 2016 (Urk. 14) einreichen.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. September 2016 (Urk. 14) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht
– gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit seit Juni 2013 nicht mehr zumutbar. Seit dem 1. Juni 2015 habe sich ihr Gesundheitszustand derart gebessert, dass sie für eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dementsprechend seien Einkommensvergleiche durchzuführen, welche zuerst einen Invaliditätsgrad von 100 % und nach der gesundheitlichen Verbesserung einen Invaliditätsgrad von 0 % ergäben. Da die Verbesserung zu berücksichtigen sei, wenn sie drei Monate angedauert habe, sei die Invalidenrente per 1. September 2015 aufzuheben, d.h. lediglich bis Ende August 2015 zuzusprechen (vgl. Urk. 3/1 = 9/50).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, es sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem Pensum von lediglich 80 % zumutbar, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Es sei ihr deshalb auch ab dem 1. September 2015 weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass am 2. Juli 2013 Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und des Dens axis (Halswirbel) erstellt wurden. Sie zeigten keine frische traumatische ossäre Läsion, eine diskrete Osteochondrose auf der Ebene C5/C6 und C6/C7, eine Spondylarthrose in der ganzen Länge der dargestellten Wirbelsäule, keine Einengung der Foramina intervertebralia und eine normale Knochenstruktur (Urk. 9/17/73).
3.2 Mit einem MRI der Halswirbelsäule am 4. Dezember 2013 wurden ein dorsomedianer Prolaps C5/C6 mit Pelottierung des Myelon und eine relative Spinalstenose, keine Myelomalazie, kein freier Sequester und eine Steilstellung der Halswirbelsäule festgestellt (Urk. 9/14/12 = 9/17/71).
3.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte die Versicherte am 20. Januar 2014 wegen geklagter ständiger und intensiver Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlungen in den linken Schulter-Armbereich. Er stellte die Diagnose eines zervikoradikulären C6-Syndroms links mit diskreten sensomotorischen Ausfällen, ohne Hinweise für eine relevante Läsion dieser Wurzel (Urk. 9/14/9 = 9/17/57). Neurologisch zeige sich ein leichter C6-Ausfall mit abgeschwächten C6-Reflexen und einer leichten Gefühlsstörung in diesem Segment. Im EMG seien die Leitmuskeln des Segmentes C6 links unauffällig, so dass eine relevante Wurzelläsion nicht anzunehmen sei. Auch die benachbarten Leitmuskeln C5 und C7 links seien im EMG unauffällig. Angesichts dieser Sachlage bestehe aus neurologischer Sicht keine zwingende Indikation für eine chirurgische Intervention. Die geklagten Kopfschmerzen entsprächen traumatisch entstandenen Spannungskopfschmerzen, ausgehend von zervikal links. Eine organ-neurologische Genese sei bei einem normalen EEG eher nicht anzunehmen (Urk.-/14/10-11 = 9/17/58-59).
3.4 Am 17. Februar 2014 wurde die Versicherte in der Schmerzklinik des Spitals E.___ durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, untersucht. Er diagnostizierte ein oberes und unteres Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien im C6-Dermatom bei nachgewiesener Diskushernie C5/C6, den Verdacht auf eine Intercostalneuralgie Th6-Th8 links und Ellenbogenschmerzen rechts. Die Versicherte habe angegeben,
die intercostalen Schmerzen stünden im Vordergrund. Man habe daher zunächst extraforaminale Infiltrationen dieser Nervenwurzeln vorgenommen (Urk. 9/14/7-8).
3.5 In seinem Bericht vom 11. März 2014 hielt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, eine schwere traumatische Bandscheibenprotrusion C5/C6 mit konsekutivem zervikoradikulärem C6-Syndrom links mit diskreten sensomotorischen Ausfällen als Diagnose fest. Unter medikamentöser und physikalischer Therapie sei es zu einer schrittweisen Regredienz der Beschwerdesymptomatik ohne persistierendes Auftreten von Ausfallerscheinungen, insbesondere Kribbelparästhesien oder Muskelschwäche, gekommen. Eine schwere körperliche Arbeit sei der Versicherten jedoch mittel- und langfristig nicht mehr zuzumuten (Urk. 9/17/70).
3.6 Aufgrund einer akuten Zunahme von Schmerzen und einer Schwäche im rechten Arm wurde am 26. August 2014 erneut eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule durchgeführt. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie, gelangte darauf zum Schluss, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. Dezember 2013 sei eine Regredienz der Diskushernie im Segment C5/C6 mit verbleibender breitbasiger Diskusprotrusion ohne Beeinträchtigung des Myelons oder der Nervenwurzeln festzustellen. Es liege indessen eine nach dem Riss des Anulus fibrosus im Segment C6/C7 neu hinzugekommene breitbasige Diskusprotrusion ohne Beeinträchtigung des Myelons oder der Nervenwurzeln vor (Urk. 9/17/29-30).
3.7 Dr. G.___ diagnostizierte tags darauf eine schwere posttraumatische mediane Bandscheibenprotrusion C5/C6 (aktuell in Remission), eine sekundäre posttraumatische schwere Bandscheibenprotrusion C6/C7 bei Zustand nach primärer Sprengung des Anulus fibrosus und ein aktuell exazerbiertes schweres Schulter-Arm-Syndrom rechts bei primär muskulär induziertem Impingement-Syndrom der rechten Schulter. Die bestehende Schmerzsituation sei nicht direkt mit der Bandscheibenproblematik zu korrelieren. Er habe die Versicherte versuchsweise subacromial infiltriert, um die aktuelle Schmerzproblematik in den Griff zu bekommen (Urk. 9/17/34). Bis auf Weiteres sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/17/35).
3.8 Aufgrund der geklagten rezidivierenden Kopfschmerzen wurde am 12. September 2014 ein MRI des Neurocraniums (inkl. Hämosiderinsequenz) erstellt. Dr. med. I.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie gelangte zur Beurteilung, das Hirnparenchym sei regelrecht. Es fänden sich diskrete Schleimhautschwellungen in den Kieferhöhlen und einzelnen Ethmoidalzellen beidseits. Die mittlere und untere Nasenmuschel sei verkleinert (Urk. 9/17/20 9/17/23).
3.9 Am 26. September 2014 überwies Dr. G.___ die Versicherte nach der Diagnose einer Komplexruptur der Supraspinatussehne im Ansatzbereich und einer kleinen gelenkseitigen Partialruptur der Infraspinatussehne, SLAP-Läsion Grad II, zur weiteren Untersuchung und Abklärung der Operationsindikation an Dr. med. J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in die Klinik K.___ (Urk. 9/17/21-22). Dieser diagnostizierte am 20. Oktober 2014 eine transmurale, partiell retrahierte Supraspinatus-Ruptur (Platte II) mit instabiler Bizepslongussehne und cranialer Infraspinatus-Partialruptur an der rechten Schulter (Urk. 9/20/1). Er empfahl eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion. Die Prognose sei günstig, da die Versicherte gut auf Infiltrationen angesprochen habe (Urk. 9/20/2).
Die rechte Schulter wurde am 29. November 2014 operiert (Urk. 9/21/1 und 9/22/1).
3.10 In der Folge unterzog sich die Versicherte am 11. März 2015 im Spital L.___ einer Operation am linken Knie. Es wurden eine Re-KAS links, eine Aussenmeniskusteilresektion, eine Resektion eines grossen interkondylären Ganglions mit Notch-Plastik, eine Entfernung freier Gelenkkörper und eine Knorpelglättung am lateralen Tibiaplateau durchgeführt (Urk. 9/19/1).
3.11 Dr. B.___ vom RAD untersuchte die Versicherte am 21. April 2015 und stellte hernach die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/21/7):
- Oberes und unteres Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien im C6-Dermatom mit nachgewiesener Diskushernie C5/C6
- Transmurale Supraspinatus-Ruptur mit instabiler Bizeps longus-Sehne und cranialer Infraspinatus-Partialruptur an der rechten Schulter mit/bei
- Status nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion am 29. November 2014 mit Arthroskopietechnik
- Aussenmeniskushinterhornruptur links mit konsekutivem Knorpelschaden, Notch-Impingement und reaktiver Synovialitis bei interkondylärem Ganglion und freiem Gelenkkörper linkes Knie mit/bei Status nach Arthroskopie und Aussenmeniskusteilresektion, Ganglionentfernung, Entfernung des freien Gelenkkörpers und Knorpelglättung am 11. März 2015.
In der angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin bestehe seit dem 28. Juni 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/21/8 und 9/24/4-5). Ab dem 1. Juni 2015 sei eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhafte Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten zumutbar (Urk. 9/21/8 und 9/24/5).
3.12 Bei einer Verlaufsuntersuchung am 3. Juli 2015 in der M.___ Klinik berichtete die Versicherte, sie habe keinerlei Effekte der Facettengelenksinfiltration C5/C6 und C6/C7 links vom 23. Juni 2015 auf die Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Arm bemerkt (Urk. 9/22/1 = 9/46/11). Am 3. August 2015 wurde in der M.___ Klinik eine zervikale Wurzelinfiltration C6 durchgeführt (Urk. 9/23/1-2 = 9/46/11-12). Im dazu verfassten Bericht vom 4. August 2015 (Urk. 9/23) wurde ferner vermerkt, die Übungen hätten nicht (mehr) optimal ausgeführt werden können, weil die Schulter rechts operiert worden sei. Aktuell sei es wieder besser möglich, Übungen zu machen (Urk. 9/23/2).
3.13 Am 25. Februar 2016 wurde die Versicherte in der Klinik für Neurochirurgie des N.___ untersucht (Urk. 9/46/13). Klinisch hätten sich keine Hinweise auf eine deutliche Radikulopathie ergeben. Auch die am 20. Januar 2016 extern durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule habe kein morphologisches Korrelat für die geklagten chronischen Zervikalgien mit Ausstrahlung teilweise in die linke Schulter ergeben. Aus neurochirurgischer Sicht könne deshalb keine Operationsindikation gestellt werden (Urk. 9/46/14).
3.14 Dr. G.___ führte am 9. März 2016 wegen einer grössenprogredienten neurokompressiven Bakerzyste am rechten Knie einen operativen Eingriff durch (Urk. 9/46/10).
3.15 Am 8. April 2016 untersuchte Dr. C.___ die Versicherte. In ihrem tags darauf verfassten Bericht (Urk. 9/7-9) qualifizierte sie das posttraumatische zervikozephale und zervikothorakale-spondylogene Syndrom links als chronisch (Urk. 9/46/7). Sie vertrat die Auffassung, eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichten Tätigkeiten unter 10 kg mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Überkopfarbeiten sei aus medizinisch-theoretischer Sicht zumindest zu 80 % zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit um 50 % müsse allerdings angenommen werden. Sie denke, die Arbeit müsse nicht überwiegend sitzend erfolgen. Im Gegenteil, sie denke, dass eine abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit besser zu ertragen sei. Die Versicherte benötige sicherlich vermehrt Pausen während der Arbeit (Urk. 9/46/9).
Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, von der "A.___" verwies in einem Bericht vom 26. April 2016 (Urk. 9/46/1-6) weitgehend auf die Ausführungen Dr. C.___s vom 9. April 2016. Ferner vertrat er die Auffassung, es sei ab Mai 2016 mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit einem Pensum von 50-80 % zu rechnen (Urk. 9/46/4).
3.16 Der RAD äusserte sich dazu am 9. Mai 2016 und gelangte zum Schluss, der Gesundheitszustand habe sich seit seiner letzten Beurteilung nicht verschlechtert. Im Zusammenhang mit der Knieoperation (vom 9. März 2016) habe keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/49 und 9/52/2).
4.
4.1 Es ist strittig und zu prüfen, ob auf die Beurteilung Dr. B.___s vom RAD abgestellt und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit 1. Juni 2015 ausgegangen werden kann (vgl. Urk. 1 2, 8 und 13).
4.2 Dr. B.___ untersuchte die Versicherte eingehend fachärztlich, nachdem er eine sorgfältige Anamnese- und Beschwerdeerhebung durchgeführt hatte (vgl. Urk. 9/21/1-7). Die von ihm gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stehen mit der damals vorhanden gewesenen medizinischen Aktenlage in Einklang. Insbesondere entsprechen seine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit nicht nur den erhobenen Befunden, sondern auch den Ausführungen der Versicherten. Demnach hätten sich die Kniebeschwerden seit der Operation am 11. März 2015 deutlich gebessert, sie könne lediglich noch nicht lange stehen. Auch die Schulterschmerzen hätten sich nach der Operation am 29. November 2014 gebessert, aktuell störe noch der bewegungsabhängige Schmerz (Urk. 9/21/1). Vor diesem Hintergrund zog Dr. B.___ insoweit korrekt in Betracht, insgesamt zeige die bisher durchgeführte Therapie eine deutliche Wirkung. Es seien Erfolge im Bereich der rechten Schulter-beweglichkeit und der Halswirbelsäulenschmerzproblematik erzielt worden. Die diskrete neurologische Symptomatik im Bereich der linken Hand sei fast vollständig verschwunden (Urk. 9/21/8).
Es leuchtet sodann ein, dass bei einer vorgeschädigten Schulter aus medizinischer Sicht Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationseinwirkungen auf die rechte Schulter, Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten mit Belastung der Arme nicht zumutbar sind. Ebenso, dass das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5-8 kg (unter ungünstigen Hebeln) und über 20 kg in günstiger Belastungsposition (körpernah, bis Lendenhöhe) mit dem rechten Arm vermieden werden sollte (Urk. 9/24/4-5).
Darüber hinaus erscheint es als nachvollziehbar, dass bei einer Schädigung der Halswirbelsäule aus versicherungsmedizinischer Sicht für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, mit Schlag- und Vibrationsbelastungen des Schultergürtels, für häufiges Bücken und für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen eine verminderte Belastbarkeit besteht (Urk. 9/24/5).
Schliesslich ist es auch schlüssig, dass Dr. B.___ aufgrund der Schädigung des linken Kniegelenkes aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer verminderten Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Gehen und Stehen auf unebenem Grund ausging (Urk. 9/24/5).
Das darauf formulierte Belastbarkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit trägt diesen Aspekten Rechnung (vgl. Urk. 9/21/8 und 9/24/5).
4.3 Den nach der Untersuchung durch den RAD erstellten medizinischen Unterlagen ist zwar zu entnehmen, dass sich die Versicherte wegen einer Bakerzyste
im März 2016 einem weiteren operativen Eingriff unterziehen musste (Urk. 9/46/10). Es bestehen indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit deswegen während einer invaliditätsrelevanten Dauer (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) verschlechtert haben könnten. Die Einschätzung des RAD erweist sich folglich auch in diesem Punkt als korrekt.
4.4 Auch der Bericht Dr. C.___s vom 9. April 2016 (Urk. 9/7-9) vermag keine Zweifel an der Beurteilung durch den RAD zu wecken. Dem Umstand, dass sie das – von Dr. B.___ ebenfalls diagnostizierte – zervikozephale und zervikothorakal-spondylogene Syndrom links als chronisch qualifizierte, kommt keine massgebliche Bedeutung zu. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2016, welche im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurde (Urk. 14), ausdrücklich erklärte, sie stimme bezüglich der gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit Dr. B.___ überein; der Gesundheitszustand habe sich zwischen dem 23. April 2015 und ihrem Bericht vom 9. April 2016 auch nicht verändert (Urk. 14 S. 1).
Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, wobei auch die Behandler eine solche (selbst in einem höheren Pensum) grundsätzlich als zumutbar erachten (Urk. 9/46/9 und 14 S. 1; vgl. auch Urk. 9/46/9). In diesem Zusammenhang gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die ärztliche Einschätzung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 mit Hinweisen). Es ist nichts ersichtlich, was diejenige Dr. B.___s als offensichtlich falsch oder unangemessen erscheinen liesse.
4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beurteilung Dr. B.___s überzeugt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Zu Recht wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellt, dass sie mit einer angepassten 100%igen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen kann. Der Einkommensvergleich, wie ihn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat (Urk. 3/1), ist nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen erweist es sich auch als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin lediglich bis Ende August 2015 eine Invalidenrente zugesprochen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 11) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke