Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00907
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 23. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1954 geborene X.___, Inhaber des juristischen Lizentiats, war zuletzt bis Ende Juni 2015 als Rechtsberater beim Gewerkschaftsverbund des Bezirks Y.___ im 60%-Pensum angestellt. Mit Datum vom 22. Juni 2015 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burn-out/Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein (vgl. Gesprächsprotokoll vom 4. August 2015, Urk. 10/13), zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 13. Juli 2015, Urk. 10/11) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/17/1-31, Urk. 10/26/1-3, Urk. 10/37/1-37) und tätigte medizinische und berufliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/46, Urk. 10/49, Urk. 10/53) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (Rente/berufliche Massnahmen) des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen auf (Urk. 3/3-5). Mit Nachtrag vom 15. September 2016 reichte er zusätzlich den Austrittsbericht der Z.___ Zürich vom 30. August 2016 ein (Urk. 6, Urk. 7). Eine Kopie dieser Eingaben wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2016 innert bereits angesetzter Vernehmlassungsfrist zugestellt (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 22. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Abklärungen hätten die vorliegenden Diagnosen keine länger dauernden oder bleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Wesentlichen ein, es liege eine invalidisierende Depressionserkrankung in Wechselwirkung mit einer Panikstörung, einer hypochondrischen Störung und einem in der Kindheit erlittenen Trauma vor. Gemäss dem behandelnden Psychiater sei er (der Beschwerdeführer) nicht mehr arbeitsfähig, da sich die Konzentrationsstörung, die Antriebs- und auch Energielosigkeit trotz Medikamente und motivierter Teilnahme am Therapieangebot nicht verbessert hätten. Ein Arbeitsversuch im Frühjahr 2016 sei denn auch gescheitert. Im Anschluss daran habe sich sein Zustand zunehmend verschlechtert, weshalb er sich in teilstationäre Behandlung und später in stationäre Behandlung habe begeben müssen. Vor diesem Hintergrund habe er (der Beschwerdeführer) Anspruch auf eine Rente. Eventualiter seien nach Massgabe des Grundsatzes „Eingliederung vor Rente“ berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 7 f.).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
4.
4.1 Mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2015 diagnostizierte der seit April 2015 behandelnde med. prakt. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein seit Januar 2015 bestehendes Burn-out (Z73.2) und eine Panikstörung (F41.0, Urk. 10/20/1).
Das Sprechtempo des Beschwerdeführers sei beschleunigt und der Gedankengang teils lose zusammenhängend bis wirr. Der Antrieb sei reduziert mit deutlichem Morgentief, wobei das Aufstehen morgens kaum möglich sei. Sodann zeigten sich eine erhöhte Müdigkeit, Erschöpfung sowie ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer sei grüblerisch und es bestünden längere Phasen von tiefer Traurigkeit, deutliche Insuffizienzgefühle, Existenzängste, Schuldgefühle gegenüber der Umgebung und der Familie, Zukunftsängste, Versagensängste sowie das Gefühl von seelischem Schmerz. Eine geregelte Aktivität, wie Rechnungen zahlen, sei wegen starken Konzentrationseinbussen und Grübelns nicht möglich. Weiter bestünden eine generalisierte Anhedonie, Schlafstörungen mit Einschlaf- und Durchschlafproblematik und erniedrigter Gesamtschlafdauer. Ebenso leide der Beschwerdeführer an einem Reizmagen, an einem Gallenblasenpolyp sowie an Kieferentzündungen. Ausserdem notierte med. prakt. A.___ Panikattacken bei ängstlich-nervöser Grundstimmung und aktuell auch verschiedene hypochondrische Ängste (Urk. 10/20/2).
Im Januar 2015 sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Budgetkorrektur der Stadt Y.___ seine langjährige Stelle per Ende Juni 2015 gekündigt worden. Ende Februar 2015 habe er eine langwierige Bronchitis erlitten, woraufhin er vom Hausarzt ca. 3 Wochen arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Später sei der Beschwerdeführer von demselben Arzt wegen psychischer Probleme krankgeschrieben worden. Ein Arbeitsversuch unter Krankschreibung sei misslungen, da es im Zusammenhang mit der intensiven kognitiven Auseinandersetzung am Arbeitsplatz wieder zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei. Insbesondere habe der aufgrund der deutlich unterdotierten Stelle (der Beschwerdeführer habe alleine auf der Fachstelle für Arbeits-und Fachversicherungsrecht im Umfang zu 60 % gearbeitet) entstandene grosse Pendenzenberg beim Beschwerdeführer erneut Panikattacken (Angst, Übelkeit, Herzklopfen) ausgelöst. Nach dem Tod der Mutter habe es eine Phase latenter Suizidalität gegeben, welche aber mit der ambulanten Therapie in engmaschigen Abständen gut habe begleitet werden können (Urk. 10/20/2).
Derzeit bestehe eine ambulante, psychiatrische Behandlung im Wochen-rhythmus. Medikamentös werde der Beschwerdeführer mit Rebalance 500 mg (1/0/0) behandelt. Aufgrund des sich grundsätzlich langsam verbessernden Grundzustandes sei mit einer langsamen und schrittweisen Wiederer-
langung der Arbeitsfähigkeit ab Jahreswechsel 2015/2016 zu rechnen (Urk. 10/20/2 f.).
4.2 Der seit 1990 behandelnde Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte mit Bericht vom 20. September 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2015 bestehende akute depressive Episode sowie Angststörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine chronisch rezidivierende Gastritis. Im Übrigen verwies Dr. B.___ auf die Angaben des behandelnden Psychiaters (Urk. 10/22/6).
4.3 Im Verlaufsbericht vom 17. März 2016 stellte med. prakt. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/41/1):
- Mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.1, 2015)
- Burnout (Z73.2, 2015)
- Status nach Panikstörung (F 41.0, 2015)
- Status nach Traumatisierungen in der Kindheit (ca.1960)
Der Beschwerdeführer habe im Herbst erneut eine Zustandsverschlechterung erlitten, welche mit engmaschigen, wöchentlichen ambulanten Terminen habe aufgefangen werden können. Im Zusammenhang mit anderen Stressoren sei die antidepressive Therapie pharmakologisch auf Cipralex umgestellt und aufdosiert worden. Darunter habe der Beschwerdeführer allerdings an mannigfaltigen Nebenwirkungen gelitten (Urk. 10/41/1). Aktuell bestünden Konsultationen im zweiwöchentlichen Rhythmus und werde der Beschwerdeführer medikamentös mit Rebalance 500 mg behandelt. Durch die Konzentrationseinbussen sei ein strukturierter Alltag nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne keinerlei Arbeiten, auch nicht einfache – geschweige denn geistig anspruchsvolle – innert vernünftiger Frist erledigen. Mithin sei er momentan nicht arbeitsfähig. Es könne jedoch mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Aufgrund diverser körperlicher Probleme, die aktuell behandelt würden, sei eine Wiedereingliederung der Arbeitsfähigkeit frühestens im Mai 2016 möglich (Urk. 10/41/3).
4.4 Am 20. Mai 2016 trat der Beschwerdeführer freiwillig auf Zuweisung durch den ambulanten Psychiater zur teilstationären Therapie und Etablierung einer Tagesstruktur in die Z.___ ein. Nach dem Jobverlust als Jurist sei er nach eignen Angaben in ein "Loch" gefallen, depressiv geworden und habe er sich in eine ambulant-psychiatrische Therapie begeben. Ein Leistungsgesuch bei der IV sei erst kürzlich abgelehnt worden [Anmerkung des Gerichts: Vgl. Vorbescheid vom 2. Mai 2016, Urk. 10/46], was zu einer erneuten Zustandsverschlechterung geführt habe. Aktuell leide der Beschwerdeführer an einer depressiven Stimmung, an vermindertem Antrieb, Freudlosigkeit, ausgeprägten Konzentrationsstörungen, Appetitminderung, negativen Zukunftsperspektiven sowie Schlafstörungen. In medikamentöser Hinsicht nehme er seit einigen Monaten Rebalance ein. Einen Behandlungsversuch mit Cipralex über zwei Monate habe er schlecht vertragen (Magenbeschwerden, Zahnprobleme). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer keine Änderung der Medikation gewünscht. Diese sei denn auch beibehalten worden (Rebalance/Esomep). Im Übrigen nehme er motiviert am Therapieangebot teil. Sein psychischer Zustand habe sich zunehmend verbessert. Die Konzentrationsstörungen, Antriebslosigkeit sowie Schuldgefühle und Energielosigkeit seien demgegenüber noch deutlich vorhanden (Urk. 10/52/1).
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der kohärenten medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode, (F33.1) leidet. Demgegenüber liegen – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7) – weder eine akute Panikstörung noch ein akutes Trauma vor. Hielten die behandelnden Ärzte diesbezüglich doch übereinstimmend einen Status nach Panikstörung resp. Status nach Traumatisierung in der Kindheit (Urk. 10/41/1, Urk. 10/52/1) fest.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). In Anbetracht der guten Ansprechbarkeit auf die durchgeführten ambulanten und (teil-)stationären Behandlungsmassnahmen (vgl. Urk. 10/41/1: „Der Patient erlitt im Herbst eine erneute Zustandsverschlechterung, welche mit engmaschigen, wöchentlichen ambulanten Terminen aufgefangen werden konnte“, Urk. 10/52/2: „Der psychische Zustand verbessert sich zunehmend“, Urk. 10/58/2: “Insgesamt zeigte sich eine Teilremission bezüglich der Zielsymptomatik“) kann vorliegend von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein. Letzteres umso weniger bei wiederholter psychischer Dekompensation vor dem Hintergrund invaliditätsfremder Faktoren (negative Leistungsentscheide der IV, vgl. Urk. 10/52/1, Urk. 10/58). Entsprechend hielt denn auch der behandelnde Psychiater fest, eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt sei innert weniger Monate möglich (Urk. 10/41/3, Urk. 10/20/2). Was die jedenfalls noch im Juni 2016 (während noch laufender teilstationärer Behandlung in der Z.___ dokumentierte Residualsymptomatik in Form von Konzentrationsstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit betrifft (vgl. Urk. 10/52/2), so wurden die sich aufdrängenden und zumutbaren pharmakotherapeutischen Behandlungsressourcen bei der bis dahin – ungeachtet des zweimonatigen Behandlungsversuchs mittels Cipralex (vgl. 10/58/2) – beim Eindruck eingeschränkter Compliance (vgl. Urk. 10/58/2) ausschliesslich auf pflanzlicher Basis eingenommener Antidepressiva (Johanniskraut) offensichtlich noch nicht ausgeschöpft. Jedenfalls fanden entsprechende Residuen bereits im Nachgang der zuletzt durchgeführten niederschwelligen klassischen Pharmakotherapie (Remeron 0-0-0-0.5) keinerlei Erwähnung mehr (vgl. Urk. 10/58/2).
5.3 Der nachträglich zu den Akten gegebene Austrittsbericht der Z.___ vom 30. August 2016 (vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 18. August 2016, Urk. 10/58 = Urk. 3/3) betreffend die stationäre Hospitalisation vom 4. Juli bis 19. August 2016 bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ereignete. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Dies hat der Beschwerdeführer bereits selbst zutreffend erkannt (vgl. Urk. 10/59).
5.4 Mit Bezug auf das lediglich von med. prakt. A.___ diagnostizierte Burn-out (Z73.2, Urk. 10/20/1, Urk. 10/41/1) ist der Vollständigkeit schliesslich darauf hinzuweisen, dass die sog. Z-Diagnosen u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen sind, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen, da diese keine (anhaltende) Arbeitsunfähigkeit begründen.
5.5 Unter Hinweis auf das unter E. 1.4 Gesagte unterliegt der Anspruch auf berufliche Massnahmen den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG und scheitert vorliegend bereits am Erfordernis einer leistungsspezifischen Invalidität. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint.
5.6 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, seine psychischen Leiden zu überwinden und einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger