Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00912
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 23. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1977 geborene X.___, welcher seit seiner Kindheit an einer ausgeprägten Minderintelligenz leidet, reiste im Juli 2000 in die Schweiz ein und war ab dem Jahr 2001 als Küchengehilfe im Restaurant seines Bruders tätig (Urk. 7/9). Unter Hinweis auf eine mentale geistige Schwäche meldete sich X.___ am 5. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (IK-Auszug, Urk. 7/6; Arbeitgeberbericht, Urk. 7/9) und medizinische Abklärungen (Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 7. Juni 2011, Urk. 7/8; Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Pneumologie, vom 15. Juli 2011, Urk. 7/10) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. August 2011, Urk. 7/13; vorsorglicher Einwand vom 10. August, Urk. 7/14 und Rückzug des vorsorglichen Einwandes am 16. September 2011, Urk. 7/17) mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 7/18). Den ablehnenden Entscheid begründete die IV-Stelle damit, dass die Invalidität bereits seit der Jugend bestehe, mithin vor der Einreise in die Schweiz entstanden sei, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
1.2 Am 14. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Auflage eines Schreibens von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 29. März 2016 (Urk. 7/25/3-4) sowie eines psychiatrischen Zustandsberichts von Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2015 (Urk. 7/25/4-25) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-29) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 [=Urk. 7/37]).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. August 2016 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Gesuch vom 14. April 2016 einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2016 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.3 Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozialversicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar. Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsangehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung haben, wobei die Absätze 2 und 3 vorbehalten bleiben.
1.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben.
1.6 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte im angefochtenen Entscheid aus, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers sei bereits mit Verfügungen vom 10. Oktober 2011 abgewiesen worden, weil die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien. Bereits damals sei eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit seit der Einreise in die Schweiz festgehalten worden. Mit dem neuen Gesuch habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dieser letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Nach wie vor liege eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, wobei sich der Gesundheitszustand des Versicherten dahingehend verändert habe, dass ihm nunmehr auch keine Tätigkeit im geschützten Rahmen zumutbar sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt, womit unverändert kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, sein Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Prüfung durch die Beschwerdegegnerin verschlechtert. Es werde nun die Diagnose einer Epilepsie gestellt und es liege neu eine psychische Erkrankung vor. Die heute vorhandene vollständige Erwerbsunfähigkeit könne ohne weiteres auf erst in der Schweiz aufgetretene Krankheiten zurückzuführen sein, was einen Rentenanspruch begründen würde. Nachdem er die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe, habe die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die aktuelle Arbeitsunfähigkeit auf erst in der Schweiz aufgetretene Erkrankungen zurückzuführen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Entscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherung, unter anderem Renten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tatsächlichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leistungszusprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Invalidenversicherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbemessungsfaktoren, welche im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheids abgeschlossene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung eine davon völlig verschiedene Gesundheitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2 Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechtsbeständigkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden negativen Entscheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich abgeschlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugänglichen Sachverhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausgeschlossen, die Anspruchsberechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden rechtlichen Grundlagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhöhung des Invaliditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4).
3.3 Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Wie die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführte, bildete diese Frage bereits Gegenstand der Verfügung vom 10. Oktober 2011. Schon damals verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch unter Hinweis darauf, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da der Gesundheitsschaden bereits in der Jugend und damit vor Einreise in die Schweiz bestanden habe (Urk. 7/18). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Oktober 2011 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unangefochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungselement der versicherungsmässigen Voraussetzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das damalige Erkenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE 136 V 369 E. 3.2). Zu prüfen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheitszustandes sinngemäss geltend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszugehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Oktober 2011 nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. E. 3.2 hiervor).
4.
4.1
4.1.1 Mit Bericht vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/8/6-9) hielt Dr. Y.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe seit der Kindheit eine ausgeprägte Minderintelligenz mit diversen kognitiven Funktionsstörungen unklarer Ursache. Es sei bereits im Kleinkindesalter aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer geistig nicht normal entwickelte und mental sowie emotional immer stark zurückblieb. Im Alter von drei Jahren habe er eine Erkrankung, eventuell mit Ohrenblutung, erlitten, wobei Näheres nicht bekannt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Osttürkei aufgewachsen. Dort habe er in der Primarschule mit Mühe und Not ein bisschen Lesen und Schreiben gelernt. In der Folge hätten ihn seine in der Schweiz lebenden Brüder zu sich geholt, wo der Beschwerdeführer nun im Restaurant seiner Brüder beschäftigt sei. Wegen seiner ausgeprägten Minderintelligenz sei eine Anstellung des Beschwerdeführers in der freien Wirtschaft nicht denkbar. Im Restaurationsbetrieb könne er nur einfache Arbeiten wie zum Beispiel Abwaschen ausführen, wobei er nicht einmal in der Lage sei, eine Waschmaschine zu bedienen. Er habe im Geschäft gar nichts erlernen können. Dort werde der Beschwerdeführer schnell überfordert, es komme gemäss Beschreibung seines Bruders zu Erregungszuständen und Wutanfällen. Seine Belastbarkeit sei extrem reduziert und er habe fast keine Ausdauer. Obwohl er im Jahr 2000 in die Schweiz gekommen sei, habe er kein Deutsch erlernen können. Im Laufe der Zeit sei es für seine Brüder schwieriger geworden, ihn weiter zu beschäftigen und zu betreuen. Sie seien nun nicht mehr gewillt, ihn weiter so zu beschäftigen und zu betreuen wie bislang.
Zu den Befunden und Beobachtungen hielt der Arzt sodann fest, die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers seien ungenügend. Er könne sich nicht gut ausdrücken, bilde nur kurze Sätze, sei nicht in der Lage, komplizierte Fragen zu beantworten und gebe sogar auf einfache Fragen falsche Antworten. Seine Schreibfähigkeit in türkischer Sprache sei einfach mit orthografisch und grammatikalischen Fehlern. Der Beschwerdeführer zeige deutliche Störungen der zeitlichen, örtlichen und sogar autopsychischen Orientierung. Er könne nicht einmal einfachste rechnerische Aufgaben erledigen. Seine Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien stark gestört, eine Planung oder das Fällen einer Entscheidung sei ihm nicht möglich. Der Beschwerdeführer müsse ständig durch konkrete Anweisungen geführt und begleitet werden.
Körperliche Befunde, welche für die Arbeitsfähigkeit von Bedeutung wären, seien nicht fassbar. Das MRI des Neurokraniums vom 13. April 2011 zeige einen Signalausfall, welcher auf ein - nicht IV-relevantes - Kavernom als Zufallsbefund verdächtig sei.
Dr. Y.___ notierte abschliessend, der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig, was zeitlebens so bleiben werde. Eine Beschäftigung komme höchstens in einer geschützten Werkstatt in Frage.
4.1.2 Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers - sein Bruder ist Inhaber des genannten Restaurantbetriebs - hielt zu Händen der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit 2001 im Restaurant beschäftigt. Der ihm ausgerichtete Monatslohn in Höhe von Fr. 3‘710.-- sei vollumfänglich als Soziallohn zu qualifizieren, da der effektiven Arbeitsleistung eigentlich ein Lohn von Fr. 0.-- gegenüberstehen müsste (Urk. 7/9).
4.1.3 Dr. med. Z.___, seit Oktober 2000 behandelnder Arzt, berichtete am 15. Juli 2011 (Urk. 7/10), beim Beschwerdeführer bestehe seit der Kindheit eine Minderintelligenz. Daneben leide er an einer Lumbalgie und Lumboischialgie links mit Hypermobilität sowie myostatischer Insuffizienz. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit angeblich eine Meningitis erlitten und zeige seither eine deutlich eingeschränkte Intelligenz. Er sei zuletzt mit sehr grossem persönlichem Aufwand der Brüder in deren Restaurant tätig gewesen, wobei seine Arbeitsfähigkeit körperlich aber vor allem aus Gründen der verminderten Intelligenz zunehmend eingeschränkt sei. Als Hilfskraft im Restaurant der Brüder sei er zunehmend nicht mehr einsatzfähig. Der Arzt hielt dafür, eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt wäre möglich; in der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer demgegenüber sicherlich nicht arbeitsfähig.
4.1.4 Gestützt auf diese medizinische Aktenlage kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, der Gesundheitsschaden bestehe seit der Jugend, womit der Eintritt der Invalidität auf den 1. Juni 1995 (18. Altersjahr) und damit auf einen Zeitpunkt vor Einreise in die Schweiz festzulegen sei. Nachdem der Versicherte mit einer Behinderung in die Schweiz eingereist sei, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt (Urk. 7/11/3). Die hierauf gestützte leistungsabweisende Verfügung vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/18) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.2
4.2.1 Am 6. November 2015 erstattete Dr. B.___, seit 3. März 2014 behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers, zu dessen Händen einen „psychiatrischen Zustandsbericht“ (Urk. 7/25/4-25), worin er folgende Diagnosen nannte:
- Retardation, psychische Unreife sowie Intelligenzminderung und beeinträchtigte Sozialisierung aufgrund einer Hirnschädigung im Säuglingsalter (ICD-10: F71)
- hochgradige narzisstische Verletzbarkeit infolge erzieherischer Verwahrlosung beziehungsweise komplikationsreicher psychosozialer Entwicklung (ICD-10: F91)
- multiple Ängste im Zusammenhang mit einem manifesten Paranoid, d.h. mit wenig strukturierter, einfacher Wahnsymptomatik (ICD-10: F22.0)
- Konversionssymptomatik bzw. Somatisierungserscheinungen unter chronischer Überforderung
- Persönlichkeit mit akzentuierten Wesenszügen, so schizoiden, teils asozialen und natürlich deutlich paranoiden Anteilen (ICD-10: F61.1)
Hierzu führte der Psychiater aus, Ängste, Paranoid und Konversionssymptomatik beziehungsweise Somatisierungssymptome seien eher neue Phänomene, die in den letzten vier bis sechs Jahren aufgetreten seien. Die Konversionssymptome seien zwar schon länger Teil der vorliegenden Überforderungssymptomatik, doch habe sie jüngst an Spezifität gewonnen. Dass die Persönlichkeit inzwischen deutlich paranoide Züge aufweise, die in gradueller Steigerung bis hin zu manifestem paranoidem Erlebten gehen würden, sei ebenfalls eine neuere Erscheinung. Die übrigen der erwähnten Anteile in der Persönlichkeit dürften demgegenüber schon früher vorgelegen haben (Urk. 7/25/16-17).
Dr. B.___ erläuterte, dass sich ein Grossteil der vorhandenen Pathologien mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der frühkindlichen Hirnschädigung und der hierauf erfolgenden Minderentwicklung in intellektueller und psychosozialer Richtung erklären lasse. Als Folge dieser Schädigung hätten die ganze kindliche Entwicklung und neben der Psychomotorik besonders auch die Sozialisation und der Wissenserwerb gelitten, ebenso wie die Aneignung von Kompetenzen beziehungsweise kultureller Fertigkeiten. Sodann habe sich aus Überforderung in Verbindung mit Minderintelligenz mit der Zeit aus unerfreulichen Konfrontationen und auch aus einer Veranlagung heraus ein einfaches Paranoid entwickelt (Urk. 7/25/17). Der Arzt führte weiter aus, der Versuch, hier (in der Schweiz) beruflich Fuss zu fassen, könne nach kleinen Anfangserfolgen inzwischen als gescheitert betrachtet werden. Unter zunehmenden Anforderungen sei es zu progredientem Versagen gekommen, wobei das gegenwärtige Setting sich nur noch dank des familiären Engagements halte. Die Herausforderungen habe der Patient selbst innerhalb eines engen Rahmens nur anfänglich gemeistert. Seine Angehörigen konstatierten erschöpft die fehlgeschlagenen Versuche des Bruders, betriebliche Spezifika zu erlernen, komplexere Vorgänge und Leistungen zu verstehen, Autonomie aufzubauen und in breiterem Rahmen Verantwortung zu übernehmen. Der Beschwerdeführer hätte in die Rolle eines Erwachsenen wechseln sollen. Doch heute verkläre er das Leben in der Türkei ohne zu verstehen, weshalb er dieses habe aufgeben müssen. Und so sei die Neigung auf Seiten des Beschwerdeführers immer wieder gross, dort fortfahren zu wollen, wo er einst gestanden und gut gelebt habe. Hier in der Schweiz wünschte er sich einfach ein wenig mehr Ruhe, einen eigenen Garten, abgeschottet und für sich beziehungsweise mit seiner Familie zusammen zu sein, nicht arbeiten zu müssen, sondern Ferien geniessen zu können, etwas Geld zu haben; kurz: unabhängig und unbehelligt zu sein (Urk. 7/25/20). Es finde sich heute zwar ein sexuell gereiftes, aber in seiner Persönlichkeitsbildung deutlich retardiertes Individuum, welches in seiner Fähigkeit, Leben und Umgebung - geschweige denn komplexere Zusammenhänge darin - zu erfassen und in die Zukunft zu projizieren, ebenso eingeschränkt sei, wie darin, die nötigen Erkenntnisse aus der Erfahrung zu generieren oder seine Verhaltenskompetenzen angemessen einzusetzen, proaktiv zu handeln, seine Reaktionen zu beeinflussen und zu steuern; selbst die Lerneffekte, die einmal anvisiert worden seien, seien äusserst gering geblieben. Der Beschwerdeführer sei ausserstande, komplexere Konzepte zu erfassen; der Horizont seines Tuns sei im Allgemeinen eng und überschreite nicht die Dimension des Praktischen, Naheliegenden und Offensichtlichen. Hieraus entstünden immer wieder viele Beeinträchtigungen in der Verhaltenskontrolle, namentlich auch der Frustrationstoleranz und der Fähigkeit zum Triebaufschub, die nicht nur im sozialen Umgang wichtig, sondern auch Zeichen für die Reife seien und die Vorbedingungen für den Erhalt von Motivation und Nachhaltigkeit stellten. Schliesslich sei neben den Somatisierungserscheinungen und der dazu gehörigen, meist überflüssigen Mobilisierung des medizinischen Apparates, die körperliche Befindlichkeit des Patienten ein weiteres Zeichen der Überforderung (Urk. 7/25/23).
Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, die Arbeitsfähigkeit sei selbst für ganz einfache Arbeiten an Bedingungen geknüpft und brauche erhöhten Einsatz und Entgegenkommen von Seiten der involvierten Personen. Von sich aus zeige der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit wohl nie beziehungsweise keinerlei engagiertes Verhalten, das auf irgendeine Art als Lohnarbeit gekennzeichnet werden könnte. Seit etwa fünf bis sieben Jahre schaffe nun das Paranoid noch einmal viel ungünstigere Bedingungen. Dieser neue und ungünstig wirksame Aspekt der psychopathologischen Auffälligkeit habe die früheren Fortschritte im Lernen hintertrieben und eine gegenläufige, deutlich destruktive Entwicklung in Gang gesetzt. Das Erleben des Beschwerdeführers sei heute deutlich mehr beeinträchtigt als noch vor einigen Jahren beziehungsweise in der Anfangszeit seines Hierseins. Er sei deshalb in seiner Lernentwicklung ganz deutlich hinter die seinerzeitigen Anfangserfolge zurückgefallen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe damit deutlich gelitten. Einsatzmöglichkeiten, so wie vom Arbeitgeber berichtet, seien praktisch kaum mehr vorhanden.
In den letzten Jahren resultierte - im Unterschied zu früher - eine gesteigerte, inzwischen gegen 100 % tendierende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen (Urk. 7/25/25).
4.2.2 Mit Schreiben vom 29. März 2016 (Urk. 7/25/3) hielt der Neurologe Dr. A.___ fest, er habe den Beschwerdeführer erstmals am 16. Juni 2015 untersucht. Die hierbei erhobene Verdachtsdiagnose einer Epilepsie sei nachfolgend durch zusätzliche Abklärungen bestätigt worden. Dabei handle es sich um eine symptomatische Epilepsie, da ein spezifischer Grund - eine Einblutung im Bereich des Hippocampus - genannt werden könne. Wann diese Einblutung genau erfolgt sei, lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Anhand der MRI-Befunde sei jedoch anzunehmen, dass die Einblutung vor längerer Zeit stattgefunden habe. Dass sich der genaue Zeitpunkt nicht bestimmen lasse, sei für die Diagnose einer Epilepsie im vorliegenden Zusammenhang nicht wichtig, sondern lediglich das Auftreten von Anfällen, welche möglicherweise ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung bereits aufgetreten seien. Es scheine, dass zuvor solche Anfälle nicht vorhanden gewesen seien.
5. Aufgrund der Akten ist ausgewiesen - und auch in keinerlei Hinsicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer an einer Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, die ihn in seiner Erwerbsfähigkeit vollumfänglich einschränkt. Demgegenüber ist unter den Parteien strittig (E. 2), ob seit der Verfügung vom 10. Oktober 2011, welche zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE 133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zumindest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vorlägen (E. 1.6; E. 3). Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall. So hatten bereits Dr. Y.___ (E. 4.1.1) und Dr. Z.___ (E. 4.1.3) im Jahr 2011 dargelegt, dass dem Beschwerdeführer eine Einsatzfähigkeit in der freien Wirtschaft völlig abgehe, wofür sie dessen ausgeprägte Minderintelligenz und die dadurch bedingte schnelle Überforderung verantwortlich machten. Dass sich an der gesundheitlichen Ursache seiner - unverändert vollständigen - Arbeitsunfähigkeit etwas Relevantes verändert hätte, vermag der Beschwerdeführer mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2) nicht glaubhaft darzutun. Gegenteils ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ vielmehr davon auszugehen, dass die von ihm beschriebene Gesundheitsstörung identisch zu der bereits im Jahr 2011 beschriebenen Pathologie ist. So erhellt sich aus seinen Erklärungen, dass auch die von ihm genannten „neueren“ Phänomene in unmittelbaren Zusammenhang mit der frühkindlichen Hirnschädigung stehen: So waren die Konversionssymptome dem Psychiater zufolge schon länger Teil der Überforderung und hat sich aus Überforderung in Verbindung mit Minderintelligenz sowie aus einer Veranlagung heraus ein Paranoid entwickelt. Ebenso ist gemäss Dr. B.___ die körperliche Befindlichkeit Zeichen der - bereits im Rahmen der ersten Leistungsprüfung aktenkundigen - Überforderung. Es kommt hinzu, dass der behandelnde Psychiater die Entstehung dieser neueren Symptome auf einen Zeitpunkt vor vier bis sechs beziehungsweise fünf bis sieben Jahre veranschlagt (E. 4.2.1), was aber den Zeitraum vor der Verfügung vom 10. Oktober 2011 beschlägt. Schliesslich beschreibt Dr. B.___ das Zurückfallen hinter die seinerzeitigen Erfolge des Beschwerdeführers dergestalt, dass der Beschwerdeführer mehr beeinträchtigt sei als in der Anfangszeit seines Hierseins (E. 4.2.1 am Schluss). Auch diese Begebenheit war bereits im Rahmen der vormaligen Leistungsüberprüfung aktenkundig (vgl. E. 4.1.1, wonach es im Laufe der Zeit schwieriger geworden sei, den Beschwerdeführer zu beschäftigen und zu betreuen und E. 4.1.2, wo ausgeführt wird, als Hilfskraft sei der Beschwerdeführer zunehmend nicht mehr einsatzfähig).
Ebenso wenig ist gestützt auf das Schreiben von Dr. A.___ (E. 4.2.2) eine relevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. So ist insbesondere von Bedeutung, dass der Arzt - auch nicht mit Blick auf die Diagnose einer Epilepsie - keinerlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers namhaft machte. Das Stellen einer Diagnose allein genügt nicht, sondern es sind vielmehr deren Auswirkungen, welche von Belang sind. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 127 V 294 E. 4c). Hinweise dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Epilepsie relevant beeinträchtigt wäre, liegen keine vor.
Mithin hat der Beschwerdeführer weder eine Verschlechterung geschweige denn das Vorliegen eines neuen Versicherungsfalls glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf sein neues Leistungsgesuch nicht eingetreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 11), ist seinem Gesuch vom 29. August 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
6.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 2. November 2016 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids hingewiesen sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze (Urk. 12). Mangels eingereichter Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. August 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler