Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00913


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 11. September 2018

in Sachen

GEMINI Sammelstiftung

bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner

Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, ist ausgebildete Sekundarlehrerin (Urk. 7/110-13) und arbeitete bis ins Jahr 2004 in der IT-Applikationsentwicklung bei der Y.___ AG. Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses per 31. August 2004 (Urk. 7/3/3, Urk. 7/11/6) meldete sie sich am 4. Januar 2006 unter Hinweis auf Angstzustände und Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zur Wiedereingliederung an (Urk. 7/4; vgl. auch Urk. 7/2/1). Nach erfolgreicher Umschulung zur Buschauffeuse (Urk. 7/28, Urk. 7/33) und Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit (Urk. 7/37; vgl. auch Urk. 7/40/22-24, Urk. 7/48/1-2) schloss die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, mit Verfügung vom 27. März 2007 die beruflichen Massnahmen ab; die Versicherte könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 7/36, Urk. 7/37/1, Urk. 7/38/4).

1.2     Nachdem das Arbeitsverhältnis mit den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ AG per 31. August 2012 aufgelöst worden war (Urk. 7/45/6-7), meldete sich die Versicherte am 18. Dezember 2013 unter Hinweis auf eine - näher beschriebene - verminderte Einsatzfähigkeit seit September 2012 (November 2013) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/41; vgl. auch Urk. 7/58). Während des laufenden Abklärungsverfahrens der Invalidenversicherung stand die Versicherte vom 28. Juni bis 4. November 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chauffeuse öffentlicher Verkehr bei der A.___ AG (Urk. 7/88, Urk. 7/157/3).

    Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und schloss laut Mitteilung vom 23. Mai 2014 zunächst auf Unmöglichkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/60). Das seitens der IV-Stelle veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/68) wurde von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 24. November 2014 erstattet (Urk. 7/75).

    

    Am 4. Mai und am 4. Juni 2015 gewährte die IV-Stelle berufliche Massnahmen in Form eines Job Coachings (Urk. 7/96-97) beziehungsweise für die Abklärung Modul A Arbeitsdiagnostik (Urk. 7/102-103, Urk. 7/108; vgl. auch Urk. 7/116). Am 15. Oktober 2015 und am 19. Januar 2016 erteilte die IVStelle der Versicherten jeweils Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 7/127, Urk. 7/137; vgl. auch Verlaufsprotokoll Job Coach vom 6. April 2016, Urk. 7/145).

1.3    Bereits mit Vorbescheid vom 24. August 2015 hatte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 in Aussicht gestellt (Urk. 7/114). Dagegen erhoben sowohl die GEMINI Sammelstiftung, die im Rahmen der Anstellung bei der A.___ AG zuständige Vorsorgeversicherung (Urk. 7/114, Urk. 7/122), als auch die Versicherte Einwand (Urk. 7/124).

    Nach Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung plus“ vom 6. Juni 2016 (Urk. 7/150) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/149 und Urk. 7/153 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die GEMINI Sammelstiftung als Vorsorgeversicherer von X.___ mit Eingabe vom 29. August 2016 Beschwerde und beantragte die dahingehende Abänderung der Verfügung, dass die halbe Rente (erst) ab 1. August 2015 zuzusprechen sei; eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese ersuchte mit Stellungnahme vom 2. Februar 2017 (Urk. 15) um Abweisung der Beschwerde der GEMINI Sammelstiftung und die Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2016; eventualiter ersuchte sie insofern um Abänderung der Verfügung, als ihr (bereits) ab August 2013 eine halbe Rente zuzusprechen sei. Weiter stellte sie Antrag auf Beiladung zum Verfahren der Pensionskasse der Stadt Zürich, der Pensionskasse der Regionalen Verkehrsbetriebe Z.___ AG (S. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Vorab ist zu prüfen, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist.

1.2    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Berührt im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen nach der Rechtsprechung an die Feststellungen der IVOrgane gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar sind. Insoweit besteht für einen Vorsorgeversicherer ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerdeführung gegen einen IV-Entscheid. Die Bindungswirkung erstreckt sich indessen nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IVVerfahren, welche dort für die Bestimmung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen; 132 V 1 E. 3.2).

1.4    Da der Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), darüber hinaus die versicherte Person in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. auch nachfolgend E. 2.2), kommt für die Rentenzusprache nach IVG lediglich jenem Sachverhalt eine entscheidende Bedeutung zu, wie er sich nicht früher als ein halbes Jahr vor der Anmeldung verwirklicht hatte. Die Versicherte meldete sich am 18. Dezember 2013 zum Leistungsbezug an (Urk. 7/41/7), so dass die Beschwerdegegnerin die Sachlage für die Zeit ab Mitte 2013 zu beurteilen hatte.

    Das allein Rechtsverbindlichkeit erlangende Dispositiv des angefochtenen Entscheids beschränkt sich darauf, ab 1. Oktober 2014 eine Rente zuzusprechen. In den Erwägungen hielt die Beschwerdegegnerin verfügungsweise fest, dass die Versicherte seit 1. Oktober 2013 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und gleichzeitig das Wartejahr zu eröffnen sei (Urk. 2).

    Die Leistungspflicht des Vorsorgeversicherers setzt umgekehrt voraus, dass die um Leistungen ersuchende Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war (Art. 23 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

    Das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Versicherten bestand unbestrittenermassen während der Anstellung bei der A.___ AG vom 28. Juni bis (ohne Berücksichtigung einer allfälligen Nachdeckung) 4. November 2013 (Urk. 7/88). Da für die Rentenzusprache nach IVG die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2013 in Frage stand, entfaltet die abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Versicherten in diesem Zeitraum Bindungswirkung für die Beschwerdeführerin. Diese hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rente, und zwar namentlich in Bezug auf den Rentenbeginn (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend wurden sowohl der Vorbescheid (Urk. 7/114) als auch die angefochtene Verfügung (Urk. 2) nicht nur der Versicherten, sondern auch der Beschwerdeführerin eröffnet.

    Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist demnach zu bejahen und auf ihre Beschwerde ist einzutreten, was im Übrigen weder seitens der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) noch der Versicherten (Urk. 15) in Abrede gestellt wurde.

1.5    Die Beigeladene beantragte, die Pensionskasse der Stadt Zürich zum Verfahren beizuladen (Urk. 15).

    Nur wenn die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde, sind die wesentlichen Feststellungen und Beurteilungen für die Festsetzung der Leistung in dem das IV-Verfahren abschliessenden Entscheid für sie verbindlich (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.12). Der Pensionskasse der Stadt Zürich wurden weder der Vorbescheid (Urk. 7/114/3) noch die angefochtene Verfügung (Urk. 2 S. 3) eröffnet, weshalb deren Beiladung durch das Gericht an der fehlenden Bindungswirkung nichts zu ändern vermöchte.

    Unter diesen Umständen ist aus prozessökonomischen Gründen von einer Beiladung der Pensionskasse der Stadt Zürich Umgang zu nehmen.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

2.3    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin rügte beschwerdeweise (Urk. 1) lediglich den Zeitpunkt des Rentenbeginns und brachte hiezu vor, nach der Umschulung zur Buschauffeuse in den Jahren 2006/2007 sei die Versicherte bis 31. August 2012 zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 5). Hernach habe sie sich bei einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung angemeldet und im April 2013 erfolgreich die Postautoprüfung absolviert. Vom 28. Juni bis 4. November 2013 sei sie zu 100 % im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages angestellt gewesen (S. 6). Mit Unterstützung der regionalen Arbeitsvermittlung sei es ihr im Weiteren möglich gewesen, vom 31. März bis 31. Juli 2014 administrative Tätigkeiten beim Kulturmarkt zu verrichten (S. 7).

    Die seitens der Beschwerdegegnerin festgelegte Eröffnung der Wartezeit im Oktober 2013 stimme nicht mit der medizinischen Aktenlage überein (S. 12). Es liege keine echtzeitliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor (S. 13). Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab August 2014 ausgewiesen (S. 14 f.).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ging laut angefochtener Verfügung (Urk. 2) - wie gesagt (vorstehend E. 1.4) - davon aus, dass die Versicherte seit 1. Oktober 2013 erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 3). Dr. B.___ habe im Gutachten vom 24. November 2014 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Oktober 2013 festgelegt, da ab November 2013 keine Tätigkeit als Buschauffeuse mehr ausgeübt worden sei. Der behandelnde Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, habe die psychiatrische Beurteilung erst am 4. September 2014 vorgenommen, weshalb die Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse retrospektiv bestmöglich abzuschätzen und mit der endgültigen Berufsaufgabe im November 2013 gleichzusetzen sei (S. 4 f.).

3.3    Die Versicherte vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei im Oktober 2013, eventualiter im August 2012 eingetreten (Urk. 15 S. 2).

3.4    Strittig und zu prüfen ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres und damit der Rentenbeginn.


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beigeladene am 19. Mai 2012 ihr Arbeitsverhältnis mit den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ aus eigenem Antrieb per 31. August 2012 kündigte (Urk. 7/45/6). In der Anmeldung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 7/41) gab sie an, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit September 2012 beziehungsweise November 2013 (Urk. 7/41/5). Weiter hielt sie fest, dass sie - bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/46/1) - seit 1. September 2012 auf Stellensuche und vom 28. Juni bis 4. November 2013 (wohl im Zwischenverdienst) bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ (richtig: bei der A.___ AG; Urk. 7/88, Urk. 7/157/3) zu 100 % im Fahrdienst gewesen sei (Urk. 7/41/4).

4.2    Dr. D.___ bestätigte am 31. August 2012 zu Händen der Arbeitslosenversicherung und im Hinblick auf eine von dieser drohenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung, dass die Beigeladene seit 2008 bei ihm in Behandlung stehe. Die Konstellation am Arbeitsplatz habe zu ernstzunehmenden gesundheitlichen Problemen geführt. Eine Fortsetzung der Tätigkeit bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ (vgl. dazu auch die Darstellung der Versicherten, Urk. 7/46/4) sei nicht mehr zumutbar erschienen. Aus ärztlicher Sicht sei daher die Auflösung des Anstellungsverhältnisses und eine anderweitige berufliche Orientierung unterstützt worden (Urk. 7/46/3).

    Im Bericht vom 4. September 2014 (Urk. 7/66) diagnostizierte Dr. D.___ eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis zum Teil schwere Ausprägung (ICD-10 F33.1), eine Persönlichkeit mit perfektionistischen, zwanghaften, histrionischen, narzisstischen Zügen (ICD-10 F61) sowie Anpassungsstörungen und Transsexualismus (S. 1). Dazu führte er aus, zur Kündigung bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ hätten Differenzen mit Vorgesetzten, steigende Frustration und das Gefühl, unverstanden zu sein, Reklamationen von Kunden, kleinere Unfallereignisse mit Sachschaden und die Forderung des Arbeitgebers, die Fahrtauglichkeit als Buschauffeuse beurteilen zu lassen, geführt. Die Stelle bei der A.___ AG sei besser verlaufen (längere Strecken, kein Stadtbetrieb, klar umschriebener Auftrag; S. 2).

    Dr. D.___ bescheinigte aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund des depressiven Verlaufs. Die Versicherte bedürfe einer Arbeitstätigkeit in angepasstem Rahmen, welche ihre verminderte Belastbarkeit und eingeschränkte Teamfähigkeit berücksichtige. Unter diesen Bedingungen sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (S. 4).

4.3    Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, bescheinigte im Zeugnis vom 20. März (wohl) 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15.-22. März 2013 (Urk. 7/46/5).

    Im Formularbericht vom 8. März 2014 diagnostizierte er - neben Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine mittelschwere Depression seit 2008 (Urk. 7/51/1). Er attestierte keine Arbeitsunfähigkeit als Busfahrerin (Urk. 7/51/2 Ziff. 1.6) und verwies im Zusammenhang mit der medizinischen Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit auf Dr. D.___ (Ziff. 1.7).

    Dem von Dr. D.___ und Dr. E.___ visierten Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Krankentaggeldversicherers (Taggeldkarte) ist zu entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit von 100 % am 1. August 2014 begonnen und sich bis im Mai 2015 fortgesetzt und dann auf 80 % vermindert hat (Urk. 7/99-100). Dr. E.___ bestätigte am 20. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. August 2014 (Urk. 3/19), was auch aus dem Schreiben des Krankentaggeldversicherers vom 22. Dezember 2014 hervor geht (Urk. 7/79/1).

4.4    Am 24. November 2014 verfasste Dr. B.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten (Urk. 7/75) gestützt auf die Vorakten (S. 1-5), seine Untersuchung (S. 6-9) und die fremdanamnestischen Angaben von Dr. D.___ (S. 5). Er stellte folgende Diagnosen (S. 12):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, misstrauischen, emotional-instabilen, zwanghaft-perfektionistischen, sthenischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61); Differenzialdiagnose: Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

- Transsexualität bei Status nach Hormontherapie seit 1993 und Status nach geschlechtsumwandelnder Operation (männlich zu weiblich) März 1999 (ICD-10 F64)

    Der Gutachter führte aus, er gehe aufgrund der dekompensierten Persönlichkeitsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse aus. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von schätzungsweise 50 %. Denkbar wären beispielsweise administrative Tätigkeiten, welche die Beigeladene möglichst selbständig und ohne intensive interpersonelle Kontakte ausführen könne. Mittel- bis langfristig sei diesbezüglich eventuell mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis auf 70-80 % zu rechnen (S. 12).

    Zum Verlauf hielt der Gutachter fest, ab etwa 2011/2012 sei es zu einer zunehmenden Dekompensation und Verschlechterung gekommen. Im Kern handle es sich seines Erachtens um eine dekompensierte Persönlichkeitsstörung. Reaktiv auf die Entlassungen träten jeweils depressive Episoden auf. Auch aktuell sei die Versicherte knapp mittelgradig depressiv. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Zunahme der Sthenizität und einer Abnahme der Flexibilität gekommen. Die Anpassungsmechanismen seien weitgehend erschöpft und dekompensiert. Bei optimalem Verlauf sei bezogen auf eine angepasste Tätigkeit (administrative Arbeiten) eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zumindest nicht ausgeschlossen. Langfristig gehe er von einer verminderten Leistungsfähigkeit von aktuell etwa 50 % aus. Dies gelte seines Erachtens wahrscheinlich bereits seit Kündigung der letzten langjährigen Arbeitsstelle per August 2012, auch wenn die Versicherte zwischenzeitlich noch von Juni 2013 bis Oktober 2013 als Chauffeuse zu 100 % berufstätig gewesen sei. Spätestens ab Oktober 2013 gehe er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse und einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten aus. Die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Versicherten seien im Verlauf äusserst fluktuierend. Die retrograde Beurteilung könne deshalb nur annäherungsweise erfolgen (S. 13).

    Weiter legte der Gutachter dar, zumindest die aktuell bestehende medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit von etwa 50 % für adaptierte Tätigkeiten unter Intensivierung der Behandlung sollte umgesetzt werdennnen. Bei Optimierung der psychopharmakologischen antidepressiven Therapie wäre eventuell eine Verbesserung der depressiven Verstimmung zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch vorwiegend durch die Persönlichkeitsstörung, insbesondere seit der Dekompensation etwa im Herbst 2012 beeinträchtigt (S. 14).

4.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, schloss sich am 9. Dezember 2014 der Einschätzung des Gutachters Dr. B.___ an und nahm seinerseits eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Buschauffeuse ab Oktober 2013 und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit an (Urk. 7/112/5).


5.

5.1    Die medizinischen Akten weisen echtzeitlich keine Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2013 aus. Soweit der Gutachter Dr. B.___ eine solche postulierte, übersah er, dass die Beschwerdeführerin als Buschauffeuse noch bis am 4. November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag) zu 100 % in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Chauffeuse stand. Während dieser Anstellung bemerkte der Arbeitgeber keinen Gesundheitsschaden und es wurden auch keine Taggelder ausgerichtet (Urk. 7/88/2-3 und Urk. 7/88/6), woran auch die eher zurückhaltende Qualifikation der Arbeitnehmerin (Urk. 3/12) nichts zu ändern vermag, da eine solche noch keine Arbeitsunfähigkeit beweist. Eine bis zum Ablauf der Befristung vorliegende Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse steht im Einklang mit der seitens der Arbeitslosenversicherung angenommenen 100%igen Vermittlungsfähigkeit. Ferner vermerkte selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung im November 2013 eingetreten sei.

    Ihrer Darstellung in ihrer Anmeldung (Urk. 7/41/5 Ziff. 6.3) beziehungsweise in ihrer Stellungnahme (Urk. 15), es sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab September 2012, mithin ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Eine bloss subjektive Wahrnehmung eines Gesundheitsschadens ohne jegliche Untermauerung durch eine medizinische Einschätzung schliesst aus beweisrechtlicher Sicht die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit aus. Denn rechtsprechungsgemäss ist es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Ferner hat die Beschwerdeführerin noch am 30. April 2013 den Eignungstest für Fahrer/Fahrerin der G.___ AG erfolgreich absolviert (Urk. 3/30), was einer Arbeitsunfähigkeit eher entgegen steht.

    Im Übrigen bewirkte die in gesundheitlicher Hinsicht klaglose Beschäftigung bei der A.___ AG während mehrerer Monate jedenfalls einen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit (Art. 29ter IVV), weshalb frühestens im November 2013 wieder von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könnte.

    Die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ vermag daher nicht zu überzeugen.

5.2    Selbst die behandelnden Ärzte bescheinigten weder im Oktober noch im November 2013 echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit.

    Dr. D.___ erachtete am 31. August 2012 zwar die Tätigkeit bei den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___ aus gesundheitlicher Sicht als nicht mehr zumutbar. Allerdings unterstützte er eine berufliche Neuorientierung, was nicht auf Arbeitsunfähigkeit als Buschauffeuse hindeutet. Vielmehr ist seiner Bestätigung wie auch den Ausführungen der Versicherten zum Kündigungsgrund (Urk. 7/46/4) ein schlechtes Einvernehmen zwischen der Versicherten und ihrem Arbeitgeber, den Regionalen Verkehrsbetrieben Z.___, zu entnehmen (vgl. auch Stellungnahme zur Kündigung durch die Arbeitgeberin, Urk. 7/45/7). Dass nicht eine anhaltende gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern ein schlechtes Arbeitsklima zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte, ist auch daran zu erkennen, dass Dr. D.___ die befristete Stelle als Chauffeuse als «besser verlaufen» beschrieb und für diese keine gesundheitlichen Hindernisse erwähnte.

    Auch wenn Dr. D.___ erst auf verschiedene Interventionen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/52-53) und der Beigeladenen (Urk. 7/54-56, Urk. 7/62) hin den Bericht vom 4. September 2014 verfasste, wird dessen Beweiswert dadurch nicht geschmälert. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit nicht rückwirkend hätte festlegen können, wenn dies seiner Beurteilung entsprochen hätte.

    Dr. E.___ sah von der Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit ab und verwies für deren Beurteilung am 8. März 2014 auf den Psychiater (Urk. 7/51/2). Daraus ist ohne Weiteres zu schliessen, dass aus seiner Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dies gilt umso mehr, als er beschränkt für die Zeit vom 15.-22. März 2013 durchaus eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.

    Ebenso wenig ist auf die Einschätzung des RAD-Arztes abzustellen, da dieser keine eigene Begründung anführte, sondern einfach die nicht überzeugende Beurteilung durch den Gutachter übernahm.

5.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen ist demnach eine seit Oktober 2013 vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Erst mittels den echtzeitlich erfassten Taggeldkarten ist mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass die Versicherte aus medizinischer Sicht für die Zeit ab 1. August 2014 arbeitsunfähig war.

    Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherte von März bis Juli 2014 an seitens der Arbeitslosenversicherung veranlassten Integrationsmassnahmen teilgenommen hat (Urk. 7/62/7, Urk. 7/58). Einerseits waren diese am 1. August 2014 beendet und sagen andererseits zur hier allein relevanten Arbeitsfähigkeit als Chauffeuse nichts aus, da die Integration im kaufmännischen Bereich stattfand.

    Von einer neuerlichen (rückwirkenden) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (etwa im Rahmen einer neuen Begutachtung) sind für die massgebliche Streitfrage keine aussagekräftigen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).

5.4    In Anbetracht des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2014 und der gleichzeitigen Wartezeiteröffnung entstand demnach der Rentenanspruch nicht wie verfügt am 1. Oktober 2014, sondern erst am 1. August 2015, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

    

6.

6.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich; im Gegenzug unterliegt nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern auch die Beigeladene, die sich aktiv und mit eigenem Rechtsschutzinteresse und eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat (BGE 127 V 107 E. 6b; Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2014 vom 26. August 2014). Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte aufzuerlegen.

6.2    Obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden, was grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

    Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht angezeigt, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Juni 2016 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beigeladene ab 1. August 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.     Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger