Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.00914
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 16. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Stierlin Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, schloss im Juli 2003 eine Lehre als Schreiner für Möbel und Innenausbau ab (Urk. 7/1/1). Hernach hatte er mehrere temporäre und feste Anstellungen inne (Urk. 7/1/4 und 7/13), bis er am 21. Juni 2007 einen schweren Verkehrsunfall erlitt (vgl. Urk. 7/14/25 ff.) und seither querschnittsgelähmt ist (z.B. Urk. 7/21/7). Im Oktober 2007 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), an (Urk. 7/3 und 7/7).
1.2 Diese zog insbesondere die Akten der Suva bei (Urk. 7/14 und 7/36) und nahm Unterlagen der Y.___ zum medizinischen Sachverhalt sowie der dort erfolgten beruflichen Abklärung zu den Akten (Urk. 7/17-22). Sodann koordinierte sie mit der Suva die Leistungen im Zusammenhang mit einer Umschulung (Urk. 7/26-27). So richtete die Suva während des Besuchs der Berufsmittelschule weiter Taggeldleistungen und eine Hilflosenentschädigung aus (Urk. 7/58/7 f., 7/14/18 und 7/70), während die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2008 eine unbefristete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2008 zusprach (Urk. 7/47). Später leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein und leistete nach Vorliegen neuer Arztberichte (Urk. 7/59-60, 7/66 und 7/74) Kostengutsprache für das am 15. September 2015 an der Z.___ begonnene Studium zum Bachelor Design/Industrial Design (Urk. 7/54-55 und 7/71). Für diese Zeit sprach sie dem Versicherten zudem ein Taggeld zu (Urk. 7/76) und teilte das Erlöschen des Rentenanspruchs per Februar 2011 mit (Urk. 7/123). Vor und nach dem Studienabschluss im Juni 2012 (Urk. 7/129) absolvierte der Versicherte jeweils ein kurzes Praktikum (Urk. 7/150).
In der Folge holte die IV-Stelle abermals einen aktuellen Arztbericht ein (Urk. 7/90/5) und unterstützte den Versicherten bei der Stellensuche (Urk. 7/103, 7/140, 7/143, 7/146, 7/153 und 7/164). Die Arbeitsvermittlung wurde im September 2013 abgeschlossen, nachdem er zwei befristete Tätigkeiten an der A.___ (A.___; Urk. 7/142/1) und der Z.___ (Urk. 7/142/2 f.) gefunden hatte (Urk. 7/144). Am 14. Februar 2014 konnte der Versicherte schliesslich eine Festanstellung mit einem Arbeitspensum von 50 % bei der B.___ antreten (Urk. 7/152). Hinzu kam im Sommer 2014 ein Vertrag mit dem Start Up Unternehmen C.___ (Urk. 7/164/1-2). Kurze Zeit später trat er die jetzige Teilzeitstelle an der A.___ an (Urk. 7/201-202; vgl. auch Urk. 7/178/18).
1.3 Nach Abschluss der Umschulung nahm die IV-Stelle auch eine Rentenrevision an die Hand. Nach Prüfung der Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/105/5) kündigte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Januar 2013 zunächst die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente bei einem zumutbaren Arbeitspensum in angepassten Tätigkeiten von 50 % an (Urk. 7/107). Dagegen erhob dieser Einwand (Urk. 7/124) gefolgt von weiteren Eingaben vom 26. April 2013 (Urk. 7/131) und 10. Februar 2014 (Urk. 7/151). Inzwischen hatte die Suva mit Verfügung vom 13. März 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % verfügt (Urk. 7/122).
Mit Vorbescheid vom 16. April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten neu die Herabsetzung auf eine halbe Invalidenrente in Aussicht, indem sie seitens des Invalideneinkommens auf einen tieferen Tabellenlohn abstellte und einen leidensbedingten Abzug von 20 % berücksichtigte (Urk. 7/157). Der Versicherte erhob wiederum Einwand (Urk. 7/162). Nach einem Klinikaufenthalt desselben (Urk. 7/167) teilte ihm die IV-Stelle die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung mit (Urk. 7/169). Daran hielt sie mit Verfügung vom 24. November 2014 fest (Urk. 7/173). Das Gutachten wurde am 30. April 2015 vom Begutachtungszentrum D.___ (BEGAZ) erstattet (Urk. 7/178).
Die IV-Stelle holte nochmals einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/181) sowie Stellungnahmen ihres Rechtsdienstes (Urk. 7/182) und des RAD (Urk. 77/183/6 f.) ein, bevor sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2015 wieder die Einstellung der Rente ankündigte. Dabei stützte sie sich auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten, einen neuen Tabellenlohn und einen Leidensabzug von 10 % (Urk. 7/184). Unter Beilage eines Arztberichts (Urk. 7/189) und eines Fachartikels (Urk. 7/190) erhob der Versicherte Einwand (Urk. 7/192). Hierzu nahmen die Gutachter des BEGAZ am 18. April 2016 Stellung (Urk. 7/196), wozu sich der Versicherte am 30. Mai 2016 schriftlich äusserte (Urk. 7/202). Schliesslich hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 24. Juni 2016 auf das Ende des Monats, der deren Zustellung folgte, auf und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 29. August 2016 Beschwerde mit dem Antrag, ihm ab August 2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neurologisches Gerichtsgutachten bei einer auf die Beurteilung von Paraplegie spezialisierten Stelle einzuholen (Urk. 1 S. 2 und 13). In der Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die mit Verfügung vom 4. November 2016 zum Prozess beigeladene Pensionskasse des Versicherten, die Helvetia Versicherungen, BVG (Urk. 8), verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2016 auf eine Stellungnahme (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Bei einem Inva-liditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG sodann aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Schliesslich hat das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf das polydisziplinäre Gutachten des BEGAZ und erwog in der angefochtenen Verfügung, ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner ein Einkommen von Fr. 80'705.40 erzielen können. In der umgeschulten Tätigkeit als Industriedesigner bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %, die er nicht voll ausschöpfe. Deshalb sei für das Invalideneinkommen nicht auf den effektiven Verdienst, sondern den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BSF) für das Jahr 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75, Kompetenzniveau 3 für Männer abzustellen. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 %, da der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen sei, ergebe sich ein Betrag von 49'795.55. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 38 %.
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen und den leidensbedingten Abzug laufend neu beurteilt (Urk. 1 Ziff. 11-13). Sodann sei wie vom RAD bzw. in den ersten Vorbescheiden angenommen, vom behandelnden Spezialisten attestiert und bei der Eingliederung als Ziel definiert, von einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % auszugehen. Das höhere Arbeitspensum gemäss Gutachten überzeuge nicht. So habe der begutachtende Neurologe die Formulierung «sollte möglich sein» verwendet, öffentlich zugänglichen Quellen zufolge keine Erfahrung mit Lähmungserscheinungen und einzig dem zeitlichen (Mehr-)Aufwand für die Blasenentleerung und Dekubitusprophylaxe Rechnung getragen. Dabei seien die Gutachter fälschlicherweise von einer täglichen Arbeitszeit von 7 statt 8,4 Stunden ausgegangen. Neben der Einschränkung von zumindest 34 % sei daher zu beachten, dass Rollstuhlfahrer für sämtliche Alltagsverrichtungen mehr Kraft- und Zeitaufwand benötigen würden. Dies betreffe nicht nur die Haushaltsführung und Freizeit, sondern auch den Arbeitsweg, viele Handgriffe im Büro usw. Die Praxis gehe daher von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 60 % aus. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichts würden sich schwergewichtig Fälle mit einer solchen von 50 % finden (Urk. 1 Ziff. 14-19).
Des Weiteren steige der Lohn in den frühen Berufsjahren gerichtsnotorisch überproportional, weshalb im Haftpflichtrecht zwischen dem 27. und 35. Altersjahr mit einer Zunahme von 2 bis 3 % pro Jahr gerechnet werde. Hinzu komme, dass er trotz der Unfallfolgen die Berufsmatura und eine Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen habe, weshalb anzunehmen sei, dass er inzwischen eine Kaderfunktion erreicht hätte. Dementsprechend sei gestützt auf die LSE 2012, Tabelle T1_skill_level, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 3 für Männer für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 91'973.-- anzunehmen. Selbst gestützt auf den durchschnittlichen Tabellenlohn der drei naheliegendsten Tätigkeiten als Schreiner im Sektor 2 (Ziff. 16-18, 41-43 und 31-33) resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 88'484.-- (Urk. 1 Ziff. 20-26).
Die Basis von Fr. 79'040.60 bzw. korrekt Fr. 79'429.-- für ein Vollzeitpensum in angepassten Tätigkeiten werde akzeptiert, so dass für das zumutbare 50%-Pensum ein Betrag von Fr. 39'597.-- resultiere, soweit ein leidensbedingter Abzug von 20 % anerkannt werde. Ursprünglich seien 25 % gewährt worden, wobei sich seither am Gesundheitsschaden oder beruflichen Umfeld nichts geändert habe. Der Abzug rechtfertige sich aufgrund des Teilzeitpensums, der erschwerten Handhabung von grösseren Plänen/Modellen, der Beanspruchung eines rollstuhlgängigen Arbeitsplatzes und der eingeschränkten Mobilität (Kundenbesuche, Führungen, Präsentationen, Weiterbildungen etc.). Auch die verminderte Akzeptanz behinderter Mitarbeiter bei der Kundschaft oder unterstellten Mitarbeitern spiele bei der Einstellung eine Rolle. Das somit massgeblich Invalideneinkommen von Fr. 31'772.-- entspreche ziemlich genau seinem effektiven Bruttojahresverdienst von Fr. 32'500.-- (Urk. 1 Ziff. 27-37).
3. Aus den Erwägungen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 19. November 2008 geht hervor, dass bei der Festsetzung der ganzen Invalidenrente von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/47/3). Zwischen den Parteien ist deshalb zu Recht unstrittig, dass der Abschluss der Umschulung zum Industriedesigner sowie die anschliessende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt einen Revisionsgrund darstellen. Folglich sind alle tatsächlichen und rechtlichen Aspekte des Rentenanspruchs neu zu beurteilen. Frühere Einschätzungen sind unverbindlich.
4.
4.1 Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts respektive der Arbeitsfähigkeit in der umgeschulten Tätigkeit als Industriedesigner stellte die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf das BEGAZ-Gutachten vom 30. April 2015 ab. Diesem ist einleitend zu entnehmen, dass „einzige und federführende Problematik” die neurologische Situation sei, weshalb mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers auf eine internistische und belastende zusätzliche Untersuchung beim Internisten verzichtet werde (Urk. 7/178/20).
4.2 Mit Blick auf die Begutachtung durch lic. phil. E.___, Neuropsychologe und Psychotherapeut, wurde in der interdisziplinären Zusammenfassung festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht in seiner Arbeit als Produkt-/Industriedesigner nicht beeinträchtigt bzw. voll leistungsfähig sei (Urk. 7/178/40). Wie aus der Zusammenfassung des entsprechenden Teilgutachtens ersichtlich ist, wurden umfangreiche neuropsychologische Tests durchgeführt. lic. phil. E.___ kam dabei zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in allen geprüften Funktionsbereichen als entweder zumindest normal oder aber als überdurchschnittlich bis weit überdurchschnittlich leistungsfähig ausgewiesen habe. In Übereinstimmung mit der Aktenlage, mit seiner eigenen Einschätzung sowie des allgemeinen klinischen Eindrucks hätten keine neuropsychologischen Funktionsstörungen festgestellt werden können (Urk. 7/178/28).
4.3 Zur neurologischen Evaluation von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, wurde in der interdisziplinären Zusammenfassung des BEGAZ-Gutachtens vorab auf die Berichte des Paraplegikerzentrums der Y.___ hingewiesen. Am 31. August 2009 sei eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf als Möbelschreiner angenommen und erwähnt worden, dass eine Umschulung auf Industrie- und Produktdesigner stattfinde. Eine definitive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne erst nach Abschluss der Ausbildung abgegeben werden. Medizinisch-theoretisch gehe man davon aus, dass eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % bestehen werde. In den Berichten vom 15. Oktober 2009 und 5. Juli 2012 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar erachtet worden.
Alsdann schilderte Dr. F.___ die Situation des Beschwerdeführers im Begutachtungszeitpunkt. Dieser habe zurzeit eine 70%-ige Anstellung an der A.___, wo er mit Studenten in seinem Beruf als Industriedesigner arbeite. Er arbeite dort 50 %, d.h. meistens 21 Stunden pro Woche, wobei er meistens drei Tage am Stück arbeite. Die Arbeit erfolge im Rollstuhl. Um Druckstellen zu vermeiden, müsse sich der Beschwerdeführer alle Viertel- bis halbe Stunden bewegen und entlasten. Ebenfalls habe er einen vermehrten Zeitaufwand bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel und Führung seines Haushaltes.
Daraus schlussfolgerte Dr. F.___, aus neurologischer Sicht bestehe weiterhin eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit [recte: Arbeitsunfähigkeit] als Möbelschreiner. Als Industriedesigner sollte eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich sein. Diesfalls sollte genügend Zeit für die vom Beschwerdeführer geschilderte halb- bis viertelstündliche Entlastung des Gesässes zur Vermeidung von Druckstellen vorhanden sein (Urk. 7/178/36 f.).
4.4 Ergänzend ist der Stellungnahme von Dr. F.___ vom 18. April 2016 zu entnehmen, dass unter der Annahme, dass während der Arbeitszeit täglich dreimal die Blase entleert werde, wozu jeweils eine halbe Stunde benötigt werde, sich ein Zeitaufwand von 1 Std. 30 Min. pro Tag bzw. 7 Std. 30 Min. pro Woche ergebe. Zur Dekubitusprophylaxe werde während der Arbeitszeit halbstündlich das Gesäss entlastet. Unter der Annahme, dass pro Arbeitstag 14 x 5 Min. entlastet werde, komme er auf 1 Std. 10 Min. pro Tag bzw. 5 Std. 50 Min. pro Woche. Insgesamt würden pro Arbeitswoche somit hochgerechnet für die Blasenentleerung und Dekubitusprophylaxe 13 Std. 20 Min. benötigt. Bei diesen Annahmen würden die offiziellen Arbeitspausen nicht berücksichtigt. Bei der Defäkation, die zwei- bis dreimal wöchentlichen durchgeführt werde und bis zu drei Stunden dauere, gehe er davon aus, dass diese zu Hause erfolge. Bei voller Anstellung betrage die wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden, so dass als Industriedesigner eine Arbeitsfähigkeit zu 70 % möglich sein sollte und sei (Urk. 7/196/2 f.).
5.
5.1 Keiner weiteren Ausführungen bedarf die gutachtliche Feststellung, dass allein die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht bedeutsam ist bzw. aus internistischer und neuropsychologischer Sicht keine diesbezüglichen Einschränkungen bestehen. Dies wird weder von den Parteien in Frage gestellt, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte für eine gegenteilige Beurteilung (z.B. Urk. 7/66/2). Sodann ist klarzustellen, dass angesichts der Erläuterungen von Dr. F.___ die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 70 % aus neurologischer Sicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Präsenzzeit von 42 Std. pro Woche 13 Std. 20 Min. für die Blasenentleerung und die halbstündliche Dekubitusprophylaxe in der verbleibenden Arbeitszeit (8 Std. 24 Min abzüglich 1 Std. 30 Min.) benötigt – mithin also zu 68 % leistungsfähig ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer insofern in Abrede gestellt, als er einen erhöhten Zeitbedarf im Alltag allgemein wie auch für gewisse Verrichtungen im Büro geltend machte.
5.2 Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen Bericht der Y.___ vom 18. Januar 2016, verfasst vom leitenden Oberarzt für Paraplegie, Dr. med. G.___, ein. Dieser hielt fest, dass bei einer Rückenmarksverletzung mit kompletter Paraplegie und neurogener Störung der Blasen-, Darm- und Sexualfunktion medizinisch-theoretisch grundsätzlich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen sei. Eine wesentliche Rolle spielen würden die vermehrten Zeitaufwendungen im Alltag etwa bei der Fortbewegung, Körperpflege, der Blasen- und Darmentleerung sowie Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes wie Physiotherapie/Krafttraining und unter anderem regelmässige (stündliche) Entlastung des Gesässes zur Vermeidung von Druckschädigungen der Haut. Diese Aufzählung sei nicht abschliessend. Die Spanne von 40 bis 60 % eigne sich zur individuellen Beurteilung. Angesichts dieser Kriterien sei die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers schon früher auf 50 % festgelegt worden, was auch aktuell und für die weitere Zukunft gelte (Urk. 7/189).
Weshalb seines Erachtens beim Beschwerdeführer konkret eine Arbeitsfähigkeit von 50 und nicht 40 oder 60 % gegeben sein soll, erläuterte Dr. G.___ somit nicht. Anzumerken ist ferner, dass er im Herbst 2009 erklärt hatte, eine definitive Beurteilung sei erst nach Abschluss der Ausbildung möglich, medizinisch-theoretisch gehe man jedoch davon aus, es werde eine «Mindestarbeitsfähigkeit» von 50 % bestehen (Urk. 7/59/6). Ein Belastungsprofil wollte er damals nicht definieren (Urk. 7/66). Später bezeichnete er unter Bezugnahme auf bereits im Voraus bekannte Fakten (an den Rollstuhl gebunden, Thrombose der Arteria radialis links, Patienten mit vergleichbaren Behinderungen) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als zumutbar (Urk. 7/90). Dies deutet neben der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), darauf hin, dass eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % eine wohlwollende Einschätzung darstellt. Im Übrigen wurde im Gutachten nicht nur wie von Dr. G.___ veranschlagt eine stündliche, sondern halbstündliche Entlastung des Gesässes berücksichtigt.
Im vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten medizinischen Fachartikel werden in allgemeiner Art und Weise die Hauptprobleme von Querschnittgelähmten in den Bereichen Haut, Blase/Darm und Bewegungsapparat dargelegt (Urk. 7/190), welche aktenkundig auch beim Beschwerdeführer auftreten (z.B. Urk. 7/36/14 f. und 7/167/1-2). Der Artikel befasst sich indes einzig mit den gesundheitlichen Aspekten bzw. Risiken und nicht mit der Bedeutung derselben in der Bewältigung des Alltags oder gar den erwerblichen Auswirkungen des Leidens.
5.3 Aus den übrigen Akten ergeben sich nur wenige Anhaltspunkte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten. Zu nennen ist zunächst die ursprüngliche Einschätzung des Paraplegikerzentrums der Y.___ im Bericht vom 22. November 2007. Darin wurde – in Übereinstimmung mit der gutachtlichen Einschätzung – festgehalten, dass nach geeigneten Umschulungsmassnahmen und an einem dafür ausgelegten Arbeitsplatz langfristig wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 % erreicht werde (Urk. 7/21/7).
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer innert einem Jahr die Berufsmatura nachholte und es sich beim von ihm im üblichen Zeitrahmen von drei Jahren, nämlich September 2009 bis Juni 2012, absolvierten Studium Bachelor oft Arts für Produkt- und Industriedesgin um ein Vollzeitstudium handelte (Urk. 7/36/43 f., 7/54 und 7/96; vgl. ferner: https:// www.Z.___.ch/ba-design-industrial-design). Der Beschwerdeführer absolvierte die Umschulung also in derselben Zeit, wie dies eine gesunde Person getan hätte, wobei er allerdings bis zu einem nicht bekannten Zeitpunkt von seiner Lebenspartnerin im Haushalt unterstützt worden sein dürfte (Urk. 7/22/2).
Ferner bei den Akten liegt die Rentenverfügung der Suva vom 13. März 2013. Demnach berücksichtigte die Unfallversicherung beim Invalideneinkommen zwar nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten. Indes sah sie keine Veranlassung für die zusätzliche Gewährung eines leidensbedingten Abzugs, wobei letztlich ein höheres Invalideneinkommen als in der angefochtenen Verfügung angenommen wurde (Urk. 7/122/2). Ob dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs, ist nicht bekannt.
5.4 Schliesslich ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Begutachtung hinzuweisen. Er gab an, für alles mehr Zeit zu benötigen. So könne er höchstens einen Viertel der SBB-Produkte bzw. generell nicht alle Produkte des öffentlichen Verkehrs nutzen. Er benötige auch sehr viel mehr Zeit für die Körperpflege. Wichtig sei die Dekubitusprophylaxe und die Miktion dauere doppelt so lange wie normal, die Defäkation etwa ein bis zwei Stunden (Urk. 7/178/20). Er müsse sich viermal am Tag selbst katheterisieren, die Defäkation erfolge ein bis zweimal pro Woche (Urk. 7/178/29).
An sich könne er im Haushalt alles erledigen, was sitzend zu erreichen und durchzuführen sei. Was aber über 1,70 m liege, da müsse er passen. Wegen seiner Paraplegie sei der Haushalt in vielen Belangen zeitaufwändiger, bei einigen Arbeiten, etwa beim Wäschemachen, sei er aber auch gleich schnell wie Nichtbehinderte. Dank seiner Putzhilfe, einer Kollegin, könne er sich – nebst Haushalt und seiner Anstellung von 50 % bei der A.___ – an zwei oder drei Abenden pro Woche mit Kollegen treffen, mit diesen eine Bar oder ein Konzert besuchen, ins Kino gehen oder auch zusammen kochen (Urk. 7/178/22).
Für die A.___ erledige er diverse Gestaltungsaufgaben, fertige Graphiken an oder stelle Präsentationsvideos her. Bezüglich Arbeitsrhythmus/-zeit müsse er sehr flexibel sein. In der Regel arbeite er tageweise immer wieder auch acht Stunden am Stück, in der Woche etwa insgesamt 20 Stunden (bei einem 70%-Pensum, vgl. Urk. 7/178/30). Mental sei er nicht verlangsamt, habe keine Probleme mit der Konzentration und mentalen Ausdauer, lerne Neues ohne Probleme und finde sich auch «on the job» ohne Probleme in für ihn neue Aufgaben ein. Ab und an habe er Probleme, sich Namen und Gesichter von Zufallsbegegnungen zu merken. Ansonsten sei sein prospektives und retrospektives Gedächtnis stabil. Insgesamt sei er kognitiv/mental «besser drauf» als in seiner Tätigkeit als Möbelschreiner. Auch fühle er sich in seiner heutigen Arbeit zufriedener, sei selbstvertrauender und psychisch stabiler als früher (Urk. 7/178/22). In physiotherapeutischer Behandlung sei er nicht (Urk. 7/178/29). Er arbeite nicht 70 %, weil Druckstellen auftreten würden, wenn er zu lange im Rollstuhl sitze; er müsse alle Viertel- bis halbe Stunde entlasten. Zudem sei es bei einer Voll-zeitstelle in dieser Branche üblich, je nach Auftrag und Termin mit entsprechendem Zeitdruck mehr als 100 % zu arbeiten. Dies könne er nicht (Urk. 7/178/30).
5.5 Zusammenfassend ist also festzustellen, dass der Gutachter Dr. F.___ den während der Arbeitszeit anfallenden zeitlichen (Mehr-)Aufwand für die Blasenentleerung und Dekubitusprophylaxe angesichts der Angaben des Beschwerdeführers (doppelt so lange Dauer der Miktion wie normal) und von Dr. G.___ (stündliche Gesässentlastung) grosszügig berechnete. Die rein hypothetisch in diesem Beruf bestehende Möglichkeit, allenfalls einmal mit einem grösseren Plan oder Modell arbeiten zu müssen, ist daher nicht noch gesondert zu berücksichtigen. Die gutachtliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung steht zudem im Einklang mit derjenigen der zuerst behandelnden Ärzte, während die Einschätzung von Dr. G.___ zu wohlwollend bzw. zu wenig spezifisch ist. Im Übrigen rechtfertigt es sich bezüglich des Arbeitsweges grundsätzlich nicht, in der Invalidenversicherung einen anderen Massstab als in der Arbeitslosenversicherung (Art. 16 Abs. 2 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) anzulegen. Auch wird Versicherten in der Regel zugemutet, schweizweit eine Arbeitsstelle zu suchen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 4.2.1, bestätigt mit Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.3), wobei beim Beschwerdeführer angesichts der Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung sicher gewisse Einschränkungen bestehen. Aktuell beträgt sein Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der H.___- an die I.___ in Zürich wohl rund eine halbe Stunde. Allfällige durch das Leiden verursachte, zeitliche Verzögerungen (insbesondere das Abwarten eines rollstuhlgängigen Trams) führen daher nicht zu Wegzeiten, die anderen Versicherten nicht auch ohne weiteres zugemutet würden.
Die neurologische Beurteilung im BEGAZ-Gutachten erfüllt somit die Beweisanforderungen des Bundesgerichts vollumfänglich. Insbesondere wurde diese in Kenntnis der spärlich begründeten Vorberichte abgegeben, benennt die mass-geblichen gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der umgeschulten Tätigkeit und quantifiziert schlüssig die verbliebene Leistungsfähigkeit. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nun bereits seit einiger Zeit und für verschiedene Arbeitgeber im Bereich Design tätig war und dennoch keine zusätzlichen, tatsächlich vorhandenen Einschränkungen bei der Arbeit vorzubringen vermochte.
5.6 Soweit es die geltend gemachte Wechselwirkung (vgl. dazu BGE 134 V 9: maximal 15 %) zwischen dem Mehraufwand im Haushalt und dem Erwerbsleben betrifft, ist anzumerken, dass diese beim unstrittigen Status «vollerwerbstätig» keine Berücksichtigung bei der Invaliditätsbemessung findet. Mit anderen Worten spielt es keine Rolle, ob eine vollerwerbstätige versicherte Person alleinstehend ist oder nebenbei noch den Haushalt für eine vierköpfige Familie führt. Wie sich auch aus den in BGE 141 V 15 zu Art. 28a IVG angestrengten Überlegungen letztlich ableiten lässt, sind Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich, worunter die Besorgung des Haushalts fällt, komplementär und können insgesamt nur einen Wert von 100 % ergeben. Der Schaden, der dem als vollerwerbstätig zu qualifizierenden Beschwerdeführer durch den Mehraufwand im Haushalt entsteht, ist in diesem Sinne nicht versichert, d.h. vermag keinen Rentenanspruch zu begründen.
Im Übrigen räumte der Beschwerdeführer selbst ein, nicht bei allen Haushaltstätigkeiten einen Mehraufwand zu haben (z.B. Wäsche machen). Dies dürfte auch auf die Erledigung der meisten administrativen Angelegenheiten und Einkäufen zutreffen, die heute weitestgehend online erledigt werden können. Der zeitliche Mehraufwand bei Arbeiten in der Küche dürfte primär von deren Einrichtung abhängen. Es bleiben die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Schwierigkeiten bei Putz- und Aufräumarbeiten. Allerdings wenden voll erwerbstätige, alleinlebende (gesunde) Männer hierfür im Durchschnitt nur rund zwei Stunden pro Woche auf (vgl. dazu die von der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung [SAKE] des Bundesamtes für Statistik [BFS] ermittelten Werte für das Jahr 2016 in Tabelle T03.06.02.04, abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben trotz des täglich erhöhten Zeitaufwandes – etwa für die Körperpflege – ganztags arbeiten. Ein zusätzlicher Aufwand, der beim erfreulicherweise sehr gut an seine gesundheitliche Situation adaptierten Beschwerdeführer eine Reduktion des zeitlichen Arbeitspensums um zwei oder mehr Tage pro Woche erfordern würde, ist daher weder substantiiert behauptet noch offensichtlich – zumal infolge der Schadenminderungspflicht auch primär die frei verfügbare Zeit und nicht das Arbeitspensum zu kürzen wäre.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens alsdann entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_502/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 und 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1 jeweils mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdegegnerin knüpfte für die Berechnung des Valideneinkommens am zuletzt vor dem Unfall mit der Firma J.___ vereinbarten Stundenlohn von Fr. 34.-- an. Konkret berechnete sie ein Bruttojahresein-kommen von Fr. 75'281.-- für das Jahr 2007 respektive – unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung – von Fr. 80'705.40 für das Jahr 2015 (insbesondere Urk. 2 und 7/29).
6.2.2 Im Sozialversicherungsrecht ist zwar nicht entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagesentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagesentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresarbeitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2).
6.2.3 Nachdem im Stundenlohn von Fr. 34.-- sowohl eine Feiertagsentschädigung von 3.6 % (entsprechend 9 Feiertagen) als auch eine Ferienentschädigung von 9.22 % (entsprechend 22 Ferientagen) enthalten waren (Urk. 7/14/46), ergibt sich ein massgebliches Jahressoll von 1'955 Stunden für ein Vollzeitpensum (= [365 Tage – 104 Samstage/Sonntage – 31 Feier-/Ferientage] x 8.5 betriebsübliche Arbeitsstunden pro Tag, Urk. 7/14/60). Der Bruttojahresverdienst für das Jahr 2007 beträgt daher Fr. 66'470.--. Für das Jahr 2015 resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung gemäss Tabelle T1.39 Nominallohnindex 1993-2010 (Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar), Total für Männer für die Jahre 2008 bis 2015 (2008: 2.2 %, 2009: 2.1 %, 2010: 0.7%, 2011:1 %, 2012: 0.8 %, 2013: 0.8 %, 2014: 0.7 %, 2015: 0.3 %) ein Betrag von Fr. 72'394.--. Dies entspricht denn auch dem gestützt auf die LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2 für Männer ermittelten Lohn von Fr. 73'311.--. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) von Fr. 5’885.–- ist nämlich auf die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, abrufbar im Internet) hochzurechnen und wiederum an die Nominallohnentwicklung anzupassen (= 12 x 5885 : 40 x 41.4 x 1.003; vgl. ferner den fast identischen Tabellenlohn Ziff. 31-33 Herstellung von Möbeln).
6.3
6.3.1 Im Übrigen fällt in der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers vorderhand auf, dass er nach Abschluss der Schreiner-Lehre im Sommer 2003 mit erst 23 Jahren (Urk. 7/1/1) bis zum Unfall im Sommer 2007 wiederholt den Arbeitgeber wechselte bzw. temporär arbeitete (Urk. 7/13) und bereits mit einer Umschulung in eine gestalterische Tätigkeit liebäugelte (Urk. 7/36/38). Dabei handelt es sich beim Stundenlohn von Fr. 34.-- auch nicht mehr um einen Einstiegslohn, sondern den mit drei Jahren Berufserfahrung erzielten, nach den vorstehenden Ausführungen zum LSE-Tabellenlohn üblichen Lohn (vgl. Urk. 7/1/4). Die Erwerbsbiographie deutete somit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine Karriere hin, welche heute das Abstellen auf einen Tabellenlohn im Kompetenzniveau 3 rechtfertigen würde.
6.3.2 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst wenige Jahre Berufserfahrung hatte und später an einer Fachhochschule einen Bachelor absolvierte, bietet ebenso wenig genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Validenkarriere. So hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_770/2015 vom 24. März 2015 E. 4.4.2 lediglich dafür, bei einem invalid gewordenen Berufseinsteiger mit Lehrabschluss im Rahmen der Rentenrevision auf den Tabellenlohn im Kompetenzniveau 2 abzustellen und nicht bloss den in der allerersten Festanstellung tatsächlich erzielten Verdienst an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Eine eigentliche Beförderung diskutierte es indes nicht. Weiterbildungen in der Tätigkeit als Schreiner waren seitens des Beschwerdeführers sodann keine geplant oder absehbar bzw. das Interesse an dieser Tätigkeit bereits nicht mehr allzu gross. Allein das Vorhandensein von Fähigkeiten begründet noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen beruflichen Aufstieg, soweit sich nicht die Absicht manifestiert hat, dieses Potenzial auch auszuschöpfen. Damit bleibt es bei einem maximalen Valideneinkommen von Fr. 73'311.--.
6.4
6.4.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens kann der Stellungnahme des internen Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2015 ergänzend zu den Ausführungen in E. 2.1 folgende Berechnung entnommen werden: 6'211 (standardisierter Monatslohn) x 12 (Monate) : 40 x 41.5 (betriebsübliche Arbeitszeit) x 1.008 x 1.007 x 1.007 (Nominallohnentwicklung) = Fr. 79'040.60 für ein Vollzeitpensum (Urk. 7/182/2).
6.4.2 Zu konstatieren ist, dass der standardisierte Monatslohn gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 73-75 sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, für Männer im Kompetenzniveau 2 Fr. 6'342.-- und im Kompetenzniveau 3 nur Fr. 6'221.-- beträgt. In der LSE 2014 findet sich in der Tabelle TA1_tirage_skill_level für das Kompetenzniveau 2 noch ein Betrag von Fr. 5'744.--, der Lohn im Kompetenzniveau 2 konnte mangels ausreichender Daten gar nicht eruiert werden [unsicher Fr. 6’810]. Dasselbe gilt übrigens für das Anforderungsniveau 4 für Männer gemäss Ziff. 74 der Tabelle T1 der LSE 2010 [unsicher Fr. 4’952]. Der Lohn im Anforderungsniveau 3 betrug in der LSE 2010 Fr. 6’016.--. Es ist daher zu vermuten, dass die statistischen Daten in diesem Bereich nur bedingt repräsentativ sind. Die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 betrug in diesem Bereich 41.6 Stunden pro Woche, die Nominallohnentwicklung für Männer im Sektor 3 im Jahr 2013 0.8 %, im Jahr 2014 0.7 % und im Jahr 2015 0.3% (vgl. oberwähnte Tabellen). Ausgehend von diesen Berechnungsfaktoren stehen gestützt auf die LSE 2012 und 2014 Tabellenlöhne zwischen Fr. 71'900.20 und Fr. 80'580.85 für ein Vollzeitpensum im Jahr 2015 zur Auswahl. Stellt man, wie dies in vergleichbaren Situation üblich ist (z.B. bei Selbständigerwerbenden), auf das Mittel der 4 zuverlässigen Werte der letzten drei Statistiken ab, womit vorliegend auch der unzuverlässige Mini- und Maximalwert automatisch eliminiert würden, ergäbe sich ein standardisierter Monatslohn von Fr. 6'080.75 bzw. ein Bruttojahreslohn von Fr. 75'705.35 (= 6080.75 x 12 : 40 x 41.5).
6.4.3 Zur Verifizierung des Invalideneinkommens bietet es sich an, wie vom Beschwerdeführer initiiert, eine weitere Statistik des BFS zu konsultieren. Gemäss der Statistik «Standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen der Hochschulabsolvent/innen fünf Jahre und ein Jahr nach Studienabschluss», Tabelle TA3Z62-12, Standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen der FH- und PH-Absolvent/innen nach Examensstufe, Fachbereich (real, in Franken pro Jahr), Stand fünf Jahre nach Studienabschluss, Abschlussjahr 2010 betrug der Medianlohn für männliche Absolventen eines Bachelorstudiums in Design an einer Fachhochschule Fr. 70’000.--. Ein Jahr nach Studienabschluss betrug es noch Fr. 59'500.--. Letzteres lässt sich gut mit dem von der K.___ für den gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer als realistisch veranschlagten, leicht tieferen Einstiegseinkommen (vgl. Urk. 7/143/5: Fr. 26'000.- bis 27'000.- für 50 %) sowie dem bisher effektiv von diesem erzielten Einkommen (vgl. Urk. 7/201, 7/152/1, 7/142/1) vereinbaren. Der auffallend hohe Lohn während der befristeten Anstellung in der Z.___ betraf einerseits eine Unterrichtstätigkeit und beruhte andererseits auf persönlichen Beziehungen (vgl. Urk. 7/150/7). Weitere Lohnsteigerungen im Laufe des Erwerbslebens, entsprechend den LSE-Tabellen-löhnen, sind daher durchaus plausibel.
6.5
6.5.1 Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/bb-cc, Urteile des Bundesgerichts 8C_253/2017 vom 29. Juni 2017 E. 4.3.2 und 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1, 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dabei rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 und 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit Hinweisen). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise oder ein Bedarf nach ausserordentlichen Pausen oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2017 vom 18. Januar 2017 ).
6.5.2 Dem zusätzlichen Pausenbedarf des Beschwerdeführers im Kontext mit den gesundheitlich bedingten Massnahmen während der Arbeitszeit wurde bereits mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % rechtfertigt sich dennoch. So ist der Beschwerdeführer einerseits in seiner Mobilität eingeschränkt, andererseits wirkt sich die Teilleistungsfähigkeit im Bereich Design überwiegend wahrscheinlich stärker als beispielsweise in einer einfachen Bürotätigkeit aus. Konkret ist der Beschwerdeführer insbesondere auf einen rollstuhlgängigen Arbeitsplatz angewiesen und benötigt mehr Zeit für allfällige Auswärtstermine. Dabei legte er mehrfach plausibel dar, dass in seinem Bereich oft an Projekten gearbeitet wird, so dass je nach Arbeit-/Auftraggeber nicht nur Auswärtstermine, sondern auch ein gewisser Zeitdruck nachvollziehbar sind (z.B. Urk. 7/178/45; vgl. ferner Urk. 7/152/1 Ziff. 3). Ferner besteht grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für gesundheitsbedingte Absenzen am Arbeitsplatz (vgl. auch Urk. 7/190). Beim Beschwerdeführer traten solche, soweit aus den Akten ersichtlich, bis anhin glücklicherweise jedoch kaum auf. Soweit es die Akzeptanz bei Kunden und Mitarbeitern betrifft, ist der Beschwerdeführer davon nicht offensichtlich mehr oder weniger als andere Invalide betroffen. Da dieser Umstand in der Gerichtspraxis beim leidensbedingten Abzug nie Erwähnung findet, rechtfertigt sich vorliegend nichts Anderes (vgl. ferner E. 6.4 zu den vergleichbaren Löhnen im Kompetenzniveau 2 und 3 im vorliegenden Fall). Positiv ins Gewicht fällt die Vorbildung des Beschwerdeführers als Schreiner, die z.B. im Bereich Möbeldesign als Vorteil zu werten ist. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer noch relativ jung ist. Dem sich abzeichnenden erschwerten Einstieg in den Beruf, welcher ausser mit der Gesundheit auch mit dem Tätigkeitsfeld zusammenhängen dürfte, ist daher mit Blick auf die verbleibende Dauer des Erwerbslebens keine Bedeutung beizumessen.
6.5.3 Insgesamt erscheint der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Ermessenausübung der Beschwerdegegnerin in den Vorbescheiden sei mit Bezug auf den leidens-bedingten Abzug willkürlich, nachvollziehbar. Nichtsdestotrotz erscheint der letztlich gewährte Abzug von 10 % angemessen, zumal das effektive Einstiegsgehalt nicht wesentlich tiefer als das anderer Absolventen ist und die ausgebliebene Lohnsteigerung vorab auf die weiterhin unstete Erwerbsbiographie zurückzuführen ist.
7. Zusammenfassend ist also von einem Valideneinkommen von Fr. 73'311.-- aus-zugehen und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der gutachtlich festgestellten 70%-Leistungsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 47'694.40 (= 75'705.40 [im günstigsten Fall] x 0.7 x 0.9) festzusetzen. Es resultiert derzeit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 35 %. Die im angefochtenen Entscheid verfügte Einstellung der bisherigen Rente ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzBonetti