Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00924


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 17. Oktober 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1958 geborene X.___ meldete sich am 31. Oktober 2007 unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Kopfschmerzen sowie Beschwerden aufgrund einer Refluxösophagitis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 6/10, 6/17-18, 6/25-26) und verneinte mit Verfügung vom 4. September 2008 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/33).

1.2    Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 machte der Versicherte unter Beilage verschiedener Arztberichte (Urk. 6/34) geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 6/35). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Vorsorgeeinrichtung sowie Berichte der behandelnden Ärztin bei (Urk. 6/37, 6/41-42). Zudem veranlasste sie die Erstellung eines Gutachtens bei der Y.___ AG, welches am 16. September 2011 erstattet wurde (Urk. 6/51). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2012 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/58), wogegen der Versicherte unter Hinweis darauf, dass eine weitere Untersuchung im Medizinischen Zentrum Z.___ stattfinden werde, Einwand erhob (Urk. 6/61). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 liess der Versicherte der IV-Stelle den Bericht des Medizinischen Zentrums Z.___ zukommen (Urk. 6/72-73). Diese tätigte weitere Abklärungen und veranlasste die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens bei der A.___ AG, welche ihr Gutachten am 23. Dezember 2014 erstattete (Urk. 6/105). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Juni 2016 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [= 6/126]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2016 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrad verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei.

    Zum im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand wurde ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit dem Jahr 2007 verändert. Er könne jedoch einer angepassten Tätigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % vollschichtig nachgehen. Zur Berechnung des Valideneinkommens stütze sich die IV-Stelle auf die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 2 S. 2).

2.2    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung des Vertrauensarztes der Vorsorgeeinrichtung habe ergeben, dass er lediglich zu 42 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen. Zudem sei die IV-Stelle von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Schliesslich sei ihm ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren, da er gemäss gutachtlicher Einschätzung unter erheblichen qualitativen Einschränkungen leide (Urk. 1).


3.

3.1    

3.1.1    Im Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 29. November 2007 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 6/18 S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts

- Fehlhaltung (LWS-Hyperlordose, vermehrte Ventralkippung des Beckens), muskuläre Haltungsinsuffizienz

- muskuläre Dysbalance, Myotendinosen der Gluteal- und dorsolateralen Oberschenkelmuskulatur rechts

- Beinlängenverkürzung links (2 cm)

- MRI LWS 7.11.2006: Chondrose und Spondylose L 3/4

- arterielle Hypertonie

    Der Patient leide unter ständigen Schmerzen im Bereich des lumbosakralen Übergangs mit Ausstrahlung nach gluteal sowie in den dorsalen Oberschenkel rechts. Die Ausprägung der Schmerzen sei unterschiedlich, er sei jedoch nie schmerzfrei. Die Schmerzen würden bei Arbeiten in vornübergeneigter Position sowie bei nasskaltem Wetter schlimmer (Urk. 6/18 S. 6).

    An der unteren Lendenwirbelsäule seien eine linkskonvexe Skoliose sowie ein Beckentiefstand links erkennbar. Passiv seien die Hals- und Brustwirbelsäule ohne relevante Einschränkungen beweglich. Die Seitneigung der oberen Lendenwirbelsäule sei beidseits um 1/3 eingeschränkt. Das MRI zeige eine kleine Diskushernie L 4/5 paramedian rechts mit deutlicher Kompression des ventralen Duraschlauches, ohne recessale oder neuroforaminale Einengung. Zudem seien eine Chondrose bei L 4/5 sowie eine ausgeprägte Spondylose bei L 3/4 ersichtlich (Urk. 6/18 S. 7).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der angestammten Tätigkeit sei der Versicherte zu 60 % arbeitsfähig. Längerfristig sei mit einer Steigerung auf
70-80 % zu rechnen. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei der Versicherte jedoch vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/18 S. 4).

3.1.2    Gestützt auf diese Einschätzung hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 2. Juni 2008 dafür, es sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/29 S. 4), woraufhin die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 4. September 2008 verneinte (Urk. 6/33).

3.2    Im Y.___-Gutachten vom 16. September 2011 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/51 S. 7):

- chronisches zerviko- und aktuell spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- Kopfprotraktion, verstärkte LWS-Lordose (betont am thorakolumbalen Übergang)

- mehrsegmentale Degenerationen (Osteochondrosen mit kleiner subligamentär mediobilateraler Diskushernie Höhe C 5/6, mit mässig kombinierter ossärer/diskaler neuroforaminaler Stenose; Bandscheibendegeneration und Osteochondrosen L3-L5 mit kleiner subligamentär medianer Diskushernie L 4/5, Spondylarthrosen) und epiduraler Lipomatose, mässiggradige, ossäre/ligamentär und diskaler Spinalkanalstenose auf Höhe L 4/5 (MRI Februar 2009)

- anamnestisch Zeichen im ENG mit Hinweisen für früher durchgemachte Wurzelläsion der Leitmuskeln C 6/7 rechts (Juli 2009)

- anamnestisch Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts (klinisch)

    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/51 S. 7):

- Zeichen des dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens

- Status nach linksseitigen Kniebeschwerden bei osteochondralem Defekt am medialen Femurcondylus; Nachweis einer Meniskusläsion mit heutiger Asymptomatik

    Der Explorand klage über lumbale Schmerzen, die in beide Beine bis auf Kniehöhe ausstrahlen würden. Wenn er die gleiche Körperposition länger einhalte oder Lasten hebe, würden sich die Schmerzen verstärken. Er habe auch Nackenschmerzen. Zudem sei sein Schlaf aufgrund der Schmerzen gestört (Urk. 6/51 S. 5).

    Die Schulter- und Ellbogengelenke seien normal beweglich. Die Beweglichkeit des linken Handgelenks sei leichtgradig eingeschränkt. Bei der Lenden- und Halswirbelsäule würden Endphasenschmerzen in allen Bewegungsrichtungen angegeben. Das Gangbild sei normal. Der Fersen- und Zehenstand könne ausgeführt werden (Urk. 6/51 S. 5-6).

    Die lumbalen Beschwerden wie auch die zervikale Problematik seien angesichts der Schmerzcharakteristik und der Befunde auf mechanisch statische Genesen zurückzuführen, wobei keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Ursache erkennbar seien. Die Belastungstoleranz der Wirbelsäule sei aufgrund einer verstärkten Lendenwirbelsäulenlordose, einer verminderten Stabilisierungsfähigkeit des Rumpfes und mehrsegmentalen Degenerationen herabgesetzt. Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallssymptomatik würden sich indes nicht feststellen lassen. Die Schmerzcharakteristik spreche nicht für eine klare Claudicatio spinalis. Der Explorand zeige Zeichen eines dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens, wobei dieses unter Berücksichtigung der doch fortgeschrittenen Degenerationen nicht überbewertet werden dürfe (Urk. 6/51 S. 6).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in seiner angestammten Tätigkeit im Strassenbau sei der Versicherte lediglich zu 60 % arbeitsfähig. In seiner aktuellen Tätigkeit sei ihm eine ganztätige Arbeit zumutbar, wobei aufgrund des zusätzlichen Pausenbedarfs von einer Arbeitsfähigkeit von 87,5 % auszugehen sei. Diese Einschätzung gelte auch für andere körperlich mittelschwere Tätigkeiten. Aufgrund der im Wesentlichen stabilen medizinischen Situation gelte diese Beurteilung seit Abschluss der arbeitsbezogenen Rehabilitation im Jahr 2007 (Urk. 6/51 S. 8).

3.3    

3.3.1    Im A.___-Gutachten vom 23. Dezember 2014 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/105 S. 16):

- cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- MRI-gesicherter Diskushernie C 5/6, degenerativen Veränderungen C 5/6 und C 4/5

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Osteochondrosen und Discopathie L3-L5, DH L 4/5, Spondylarthrosen, mässiggradige ossäre/ligamentäre und discale Spinalkanalstenose L 4/5 (MRI 2/2009, 16.9.2011 mit Bestätigung in einem Verlaufs-MRI der LWS vom 11.4.2014)


    Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende genannt (Urk. 6/105 S. 17):

- anamnestisch Status nach Osteochondritis dissecans linkes Kniegelenk mit osteochondralem Defekt über dem medialen Femurcondylus, ferner Beinlängendifferenz links gegenüber rechts von 2,5 cm. Aktuell weder klinisch noch röntgenologisch auffälliger Kniegelenkbefund, Osteochondritisbefund nicht mehr nachweisbar

- posttraumatische Teilversteifung des Endgelenks des 5. Fingers der rechten Hand

- Dysthymia (ICD-10: F 34.1)

- Adipositas, BMI 34,6 kg/m2

- arterielle Hypertonie

- Steatosis hepatis (aktenanamnestisch)

3.3.2    Im orthopädischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über tieflumbale Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine sowie über Halswirbelsäulen- und Nackenschmerzen (Urk. 6/105 S. 24).

    Das Gangbild sei sicher und flott. Positionswechsel seien problemlos möglich. Das An- und Auskleiden erfolge ohne erkennbare Schonhaltung. Über sämtlichen cervicalen Dornfortsätzen und den jeweiligen Interspinalräumen werde ein diffuser Palpationsschmerz angegeben. Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei endphasig schmerzhaft. Die Ober- und Unterarmmuskulatur sei kräftig, es fänden sich weder eine messbare Seitendifferenz noch trophische Störungen. Die Rumpfmuskulatur sei grenzwertig suffizient (Urk. 6/105 S. 26-28).

    Die Beweglichkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sei aktuell nur mässig eingeschränkt. Gravierende cervicolumbale Schmerzen lägen nicht vor, ebenso wenig wie Symptome einer Spinalkanalstenose. Das linke Kniegelenk sei aktuell vollständig reizfrei, der Röntgenbefund unauffällig (Urk. 6/105 S. 29).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dem Versicherten seien leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Für diese sei er zu 80 % arbeitsfähig, was der RAD bereits im Mai 2012 festgestellt habe. Im Y.___-Gutachten vom September 2011 seien ähnliche Diagnosen beschrieben worden. Seither sei funktionell eher eine Besserung der Rückenbeschwerden eingetreten. Die damals beschriebene Kniegelenkpathologie trete aktuell nicht mehr in Erscheinung (Urk. 6/105 S. 30).

3.3.3    Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Diese würden insbesondere bei längerem Laufen und bei körperlicher Arbeit auftreten und radikulär rechts bis in den Fuss und links bis ins Knie ausstrahlen. Auch an der Halswirbelsäule habe er Schmerzen, die in die rechte Kopfseite ausstrahlen würden (Urk. 6/105 S. 34).


    Der Explorand leide unter einer arteriellen Hypertonie. Das Herz sei jedoch altersentsprechend strukturell und funktionell normal, was gegen eine langhaltende relevante hypertensive Herzbelastung spreche. Aktenanamnestisch werde mehrmals eine Migräneerkrankung genannt. Dafür lägen jedoch keine Hinweise vor. Die Kopfschmerzen seien im Rahmen des degenerativen Halswirbelsäulensyndroms erklärbar. Aus internistischer Sicht sei der Versicherte sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/105 S. 37).

3.3.4    Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, der Explorand klage über Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im Hals- und Kreuzbereich, die in die Arme und Beine ausstrahlen würden. Es helfe ihm, wenn er häufig die Position wechseln könne (Urk. 6/105 S. 41).

    Bei der Untersuchung würden sich keine Ausfälle zeigen, sämtliche Reflexe seien gut auslösbar. In den bildgebenden Verfahren seien multipelste degenerative Veränderungen erkennbar sowohl zervikal als auch lumbal, diese hätten jedoch neurologisch keine Auswirkungen (Urk. 6/105 S. 44).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei aus neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/105 S. 45).

3.3.5    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand klage über Rückenschmerzen, die nach längerem Laufen auch in die Beine ausstrahlen würden. Die Schmerzen seien immer vorhanden, auch beim Sitzen oder Liegen. Wegen der Schmerzen sei er traurig, insbesondere aber auch, weil er entlassen worden sei. Zudem habe er Angst, dass es mit seiner Erkrankung schlimmer werde (Urk. 6/105 S. 48).

    Der Explorand sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Die Auffassung sei nicht gestört. Ebenso wenig seien in der Untersuchung Konzentrationsstörungen erkennbar. Die Merkfähigkeit sowie das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien unbeeinträchtigt. Gestik und Mimik seien überwiegend ruhig, die Stimmung und der Affekt würden psychomotorisch synthym unterstrichen. Themenbezogen zeige sich der Explorand bedrückt und sorgenvoll, sei aber über neutrale Themen ausreichend modulierbar. Die affektive Stimmungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (Urk. 6/105 S. 51-52).

    Beim Versicherten liege in diagnostischer Hinsicht eine langjährige, chronische, aktuell mässig ausgeprägte depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymia vor. Die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende Störung seien indessen nicht erfüllt (Urk. 6/105 S. 53).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit vollständig arbeitsfähig (Urk. 6/105 S. 54).

3.3.6    In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig, wobei die Leistungsfähigkeit auf 80 % einzuschätzen sei. Seit dem Jahr 2011 sei funktionell eher eine Besserung der Rückenbeschwerden festzustellen. Im Wesentlichen sei der Gesundheitszustand seit dem Jahr 2011 gleich geblieben (Urk. 6/105 S. 18).


4.

4.1    Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf das A.___-Gutachten und ging von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (Urk. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die vertrauensärztliche Beurteilung des Vorsorgeversicherers habe gezeigt, dass er lediglich zu 42 % arbeitsfähig sei. Es sei auf die Einschätzung des Vertrauensarztes abzustellen (Urk. 1 S. 6).

    In seinem Bericht vom 27. November 2013 kam Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zum Schluss, dem Beschwerdeführer seien lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % zumutbar. Aufgrund des zusätzlichen Pausenbedarfs verringere sich die Leistung auf 80 %, weshalb eine effektive Restarbeitsfähigkeit von 42 % resultiere (Urk. 6/84 S. 5). Wie Dr. C.___ zu dieser Einschätzung gelangte, geht aus seinem Bericht indes nicht hervor. Er listete lediglich subjektive Beschwerden des Versicherten auf (Urk. 6/84 S. 4). Hinsichtlich der objektiven Befunde verwies er auf die Voruntersuchung vom 25. Juni 2013 (Urk. 6/84 S. 4). Der Bericht über diese liegt ebenfalls in den Akten (Urk. 6/79). Diesem ist zu entnehmen, dass Dr.  C.___ beim Beschwerdeführer unter anderem eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F 32.1) diagnostizierte (Urk. 6/79 S. 2). Dr. C.___ ist Facharzt für Allgemeine Medizin. Seine Beurteilungen erfolgten daher sowohl im orthopädischen als auch im psychiatrischen Bereich fachfremd. Im A.___-Gutachten wurde schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer weder eine leichte noch eine mittelgradige rezidivierende Störung vorliege und er aus psychiatrischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (Urk. 6/105 S. 53). Da Dr. C.___ in seiner Einschätzung offensichtlich psychiatrische Einschränkungen berücksichtigte, die nicht vorliegen, kann auf seine Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden.

4.2    Die A.___-Gutachter tätigten sorgfältige und allseitige Untersuchungen (Urk. 6/105 S. 26-28, S. 36-37, S. 43-45, S. 51-52), setzten sich mit den relevanten Vorakten auseinander (Urk. 6/105 S. 4-13) und legten ihre Beurteilungen schlüssig und nachvollziehbar dar.

    In der interdisziplinären Zusammenfassung kamen sie zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Beurteilung im Jahr 2011 im Wesentlichen nicht verändert. Vielmehr seien die Rückenbeschwerden funktionell eher besser geworden und die damals beschriebene Kniegelenkspathologie trete aktuell symptomatisch nicht mehr in Erscheinung (Urk. 6/105 S. 18). Im Vergleich zur Untersuchung im Jahr 2011 kann daher nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Da bereits im Y.___-Gutachten vom 16. September 2011 darauf hingewiesen worden war, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit dem Jahr 2007 stabil geblieben (Urk. 6/51 S. 8), ist vorliegend von einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt seit dem Jahr 2007 auszugehen. Damit mangelt es an einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die Voraussetzung für eine Überprüfung des Rentenanspruchs wäre. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

4.3    Selbst wenn indes davon ausgegangen würde, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert und/oder die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verringert haben sollte, bliebe es bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Wie bereits dargelegt, kann auf die Einschätzung der A.___-Gutachter abge-stellt werden. Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im relevanten Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 E. 3.2.2).

5.2    Die IV-Stelle stützte sich zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Diese gab an, der Beschwerdeführer hätte in seiner ursprünglichen Funktion im Jahr 2014 ein Einkommen von Fr. 71‘687.-- erzielt (Urk. 6/109 S. 4). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, in der rechtskräftigen Verfügung vom 4. September 2008 sei die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 72‘368.-- ausgegangen. Die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin sei nicht plausibel, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Urk. 1 S. 7).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 71‘006.-- erzielte (IK-Auszug, Urk. 6/38 S. 5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 ein an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘014 Punkten im Jahr 2006 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 angepasstes Valideneinkommen von rund Fr. 78‘939.-- (Fr. 71‘006.-- / 2‘014 x 2‘239) erzielt hätte (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).


    Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Aufgrund des Tätigkeitprofils, welches dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 5‘210.-- auszugehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 80 %, welcher dem Beschwerdeführer zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 53‘357.-- (Fr. 5‘210.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘188 x 2‘239 x 0,8).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, weil er unter erheblichen qualitativen Einschränkungen leide. Aus orthopädischer Sicht seien ihm lediglich noch rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar und aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderung an Flexibilität, Umstellungsvermögen und emotionale Belastbarkeit (Urk. 1 S. 8).

    Der Beschwerdeführer übersieht, dass die genannten Einschränkungen bereits dahingehend berücksichtigt wurden, dass die Gutachter dem Beschwerdeführer lediglich eine 80%ige Leistungsfähigkeit bei einem 100%igen Beschäftigungsgrad bescheinigten (Urk. 6/105 S. 18). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter darauf hinwies, bei konsequenter Therapie wären dem Beschwerdeführer auch Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an Flexibilität und Umstellungsvermögen zumutbar (Urk. 6/105 S. 54-55). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Leidensabzug von höchstens 10 % als gerechtfertigt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48‘021.-- (Fr. 53‘357.-- x 0,9).

5.4    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48‘021.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 78‘939.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘918.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 39 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.


6.    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 4. September 2008 im Wesentlichen gleich geblieben ist. Damit fehlt es an der erforderlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass eine solche eingetreten wäre, wäre ein Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund des nach wie vor rentenausschliessenden Invaliditätsgrades zu verneinen. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2016 ist im Resultat nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCuriger