Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00928


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 18. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 27. Juni 2008 unter Hinweis auf Schmerzbeschwerden sowie psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/23). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 3. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2007 zu (Urk. 9/71, Urk. 9/77).

1.2    Nach Eingang eines am 3. März 2011 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (Urk. 9/79) holte die IV-Stelle unter anderem bei den Ärzten des Y.___ ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 21. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 9/96). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/100, Urk. 9/106, Urk. 9/109) setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 8. Juni 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/111, Urk. 9/113). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 9/122/3-8) wurde mit Urteil vom 28. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 9/135; Prozess IV.2012.00759).

1.3    Nach Eingang eines am 2. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/138) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 5. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 9/154). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 9/178). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 9/179/3-4). Mit Urteil vom 4. Januar 2016 wurde die Rentenaufhebung in dem Sinne bestätigt, dass eine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen war. Die Beschwerde wurde dennoch gutgeheissen, da die IV-Stelle den unter den geschützten Bezügerkreis fallenden Versicherten nicht aktiv bei der Eingliederung gefördert hatte (Urk. 9/187; Prozess IV.2015.00779).

1.4    Am 16. März 2016 fand zwischen dem Versicherten und der IV-Stelle ein Abklärungsgespräch zur beruflichen Situation statt. Anlässlich dieses Gesprächs bestätigte der Versicherte schriftlich den Termin vom 17. März 2016 für eine Potentialabklärung bei der B.___ (Urk. 9/193, Urk. 9/196). Nachdem der Versicherte den Termin absagte, wies ihn die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. März 2016 (Urk. 9/197) sowie erneut am 24. März 2016 (Urk. 9/200) auf seine Mitwirkungspflicht sowie die Folgen von nicht pflichtgemässem Verhalten hin. Am 4. April 2016 wurde dem Versicherten der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mitgeteilt (Urk. 9/201; vgl. auch Verfügung vom 17. Mai 2016, Urk. 9/211). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/214; Urk. 9/216) hob die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 10. August 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 22 % auf (Urk. 9/221 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 22. August 2016 (Urk. 1) sowie verbessert am 20. September 2016 (Urk. 6) Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 6).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. November 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die rechtlichen Grundlagen wurden im Urteil vom 4. Januar 2016 im Prozess IV.2015.00779 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 9/187/3-5). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.

1.2    Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer und Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 435 ff.). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.

    In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom
26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).

    Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.

    Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer subjektiv ausgeprägten Krankheitsüberzeugung beziehungsweise einer (zumindest vorerst) fehlenden Eingliederungsmotivation alsdann nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu begegnen (Urteil 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, aufgrund des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Januar 2016 habe sie die Rente wieder ausgerichtet und berufliche Massnahmen geprüft. Da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, seien diese im April 2016 wieder abgeschlossen worden. Darüber sei am 17. Mai 2016 sodann verfügt worden (S. 2 oben).

    An der medizinischen Beurteilung habe sich nichts verändert, weshalb nach wie vor von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % auszugehen sei (S. 2 Mitte).

    Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Berichte seien innert der gesetzten Frist nicht eingegangen (S. 2 unten).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin ohne weitere Stellungnahme mit Beschwer- deantwort fest (vgl. Urk. 8).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen Jahren nicht verbessert, weshalb er nach wie vor einen Rentenanspruch habe (Urk. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch zu Recht verneinte.


3.    

3.1    Im rechtskräftigen Urteil vom 4. Januar 2016 (Erwägung 5 im besagten Urteil; Urk. 9/187/11-16) wurde bereits festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat und gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 5. Februar 2015 von Dr. A.___ und Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/154) von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer erneut vorbringt, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, ist auf das genannte Urteil zu verweisen.

3.2    Sofern er mit dem eingereichten Bericht vom 24. August 2016 (Urk. 3/3) von C.___, Delegierte Psychotherapie Praxis med. pract. D.___, eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung geltend machen wollte, ist eine solche mit jenem Bericht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Im aktuellen Bericht vom 24. August 2016 wurden dieselben psychiatrischen Diagnosen gestellt wie sie bereits im undatierten Bericht des Praxiskollegen med. pract. D.___ festgehalten wurden (vgl. Urk. 9/142). Obwohl sich zwischenzeitlich nach Angaben von C.___ die psychische Situation verschlimmert haben soll, indem der Beschwerdeführer kleinste Entscheidungen im Alltag als Belastung empfinde, nicht mehr entscheidungsfähig sei und sehr leicht in Panik gerate (Ziff. 1.4), blieb die Behandlung unverändert und es erfolgte keine regelmässige medikamentöse Therapie (Ziff. 1.5). Im Bericht von C.___ sind sodann nach wie vor keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte genannt worden, welche Zweifel am Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ begründen würden.



    Zudem handelt es sich bei C.___ um keinen psychiatrischen Facharzt, was den Beweiswert seiner Stellungnahme zum psychischen Gesundheitszustand mindert (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Erwägung 5.1 im Urteil vom 4. Januar 2016, Urk. 9/148/11-12).

3.3    Nach dem Gesagten ist unter Hinweis auf das im rechtskräftigen Urteil vom 4. Januar 2016 Festgehaltene von einem verbesserten Gesundheitszustand und einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.


4.    Im Nachgang zum Urteil vom 4. Januar 2016 hat die Beschwerdegegnerin sodann Eingliederungshilfe geleistet: Sie hat den Beschwerdeführer zu einem Abklärungsgespräch eingeladen. Anlässlich dieses Gesprächs nahm der Beschwerdeführer keine Bewerbungsunterlagen mit, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin im Vorfeld dazu aufgefordert hatte (vgl. Urk. 9/193, Urk. 9/212/1 unten).

    Sodann vereinbarten die Parteien die Durchführung einer Potentialabklärung (vgl. Urk. 9/196). Den ersten Termin vom 17. März 2016 sagte er am Morgen des 17. März 2016 telefonisch ab mit der Begründung, er sehe sich subjektiv nicht in der Lage, daran teilzunehmen (Urk. 9/197).

    Unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie unter Darlegung der Folgen, welche eine Nichtmitwirkung seitens des Beschwerdeführers nach sich ziehen wird, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut auf, bis zum 23. März 2016 den Abklärungstermin vom 24. März 2016 schriftlich zu bestätigen und an der Potentialabklärung mitzuwirken (Urk. 9/197, Urk. 9/200). Der Beschwerdeführer habe zwar den Termin im Vorfeld nicht bestätigt, sei jedoch schliesslich zum zweiten Termin vom 24. März 2016 erschienen. Er habe jedoch wiederum angegeben, er könne an den Eingliederungsmassnahmen nicht teilnehmen, da er sich dazu nicht in der Lage fühle (Urk. 9/212/1 unten).

    Demzufolge hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Eingliederungsmassnahmen nicht genutzt, da er sich subjektiv als nicht in der Lage erachtet, diese wahrzunehmen. Er wurde von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren auf die Rechtsfolgen des Nichtmitwirkens hingewiesen (vgl. dazu vorstehend E. 1.3). Nachdem er sich weiterhin nicht in der Lage sah, Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, hat die Beschwerdegegnerin diese zu Recht eingestellt und demzufolge auch zu Recht den Rentenanspruch verneint.

    Damit erweist sich die Renteneinstellung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    

5.1    Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Indem bereits im Urteil vom 4. Januar 2016 ein Revisionsgrund infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes als ausgewiesen erachtet wurde, ihm die Rente jedoch lediglich deshalb weiterhin zugesprochen wurde, weil er bisher von der Beschwerdegegnerin nicht aktiv mittels Eingliederungsmassnahmen unterstützt wurde, und er schliesslich im Verwaltungsverfahren die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner subjektiven Krankheitsüberzeugung nicht wahrnahm, war das Begehren des Beschwerdeführers bereits von Beginn an als aussichtslos zu qualifizieren.

    Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch vom 22. August 2016 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti