Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00929
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1972 geborene X.___, gelernter Maschinenzeichner, war zuletzt bis am 31. März 2009 bei der Y.___ als Mitarbeiter in der Warenprüfung im Logistikzentrum in einem Pensum zu 100 % angestellt, wobei er ab dem 22. September 2008 krankheitsbedingt nicht mehr arbeitete (Urk. 7/1/1, Urk. 7/1/2 und Urk. 7/7/2-8).
Er meldete sich am 21. Februar 2009 unter Hinweis auf eine Depression, ein Burnout und ein ADHS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) mit Wirkung ab 1. September 2009 eine halbe Rente zu. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde zog der Versicherte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen wieder zurück (Urk. 7/68-69), sodass das Verfahren am 8. März 2012 (Urk. 7/71/1-4) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Prozessnummer IV.2010.00289).
Mit Mitteilung der IV-Stelle vom 13. September 2012 (Urk. 7/76) wurde die Rente revisionsweise bestätigt.
1.2 Nachdem der Versicherte am 12. Februar 2013 (Urk. 7/79) mit dem Hinweis auf eine schwergradige, anhaltende psychische Erkrankung ein Gesuch um Rentenerhöhung gestellt hatte, traf die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Auf eine gegen die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/100) erhobene Beschwerde des Versicherten trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 7. Mai 2014 (Urk. 7/110; Prozessnummer IV.2014.00121) nicht ein. Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ wurde am 1. Juni 2015 (Urk. 7/137) erstattet. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2015 (Urk. 7/139) die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht. Auf Einwand (Urk. 7/142, Urk. 7/146) hin verfügte sie am 1. Juli 2016 (Urk. 2) in angekündigter Weise.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er rückwirkend ab Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente habe, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen.
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Oktober 2016 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2014 vom 5. September 2014 E. 4.1.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abweichenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2.2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches in ihrer Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) damit, dass sich aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit liege unverändert bei 50 %.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS seien in das Gutachten nicht miteinbezogen worden, weshalb dieses unvollständig sei (S. 6). Gestützt auf eine Aktennotiz vom 7. Januar 2016 (Urk. 3/5) eines Telefongesprächs mit dem behandelten Psychiater brachte er vor, dass das psychiatrische Teilgutachten gemäss dessen Einschätzung widersprüchlich, sehr oberflächlich und nicht nachvollziehbar sei (S. 7). Das Gutachten genüge zudem den formalen Anforderungen nicht, da die Konsensbesprechung erst sieben Monate nach dem Untersuch stattgefunden habe (Urk. 1 S. 8).
2.3 Umstritten ist vorliegend, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verschlechtert hat und somit ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. dazu E. 1.2).
3. Die revisionsweise Bestätigung der halben Rente mit Mitteilung vom 13. September 2012 (Urk. 7/76) beruht nicht auf einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassenden Prüfung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3). Zwar fanden bereits während der Rechtshängigkeit der Beschwerde betreffend die Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) verschiedene medizinische Unterlagen Eingang in die Akten, namentlich der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie, vom 16. April 2010 (Urk. 7/45/6-7) und jener der B.___ vom 20. Januar 2011 betreffend die Autismus Spektrum Abklärung (Urk. 7/62/3-8; vgl. auch Stellungnahme der Psychiaterin der B.___ vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-9). Diese Akten wurden den Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) offenbar nicht vorgelegt und fanden keinen Eingang in die mit Mitteilung vom 13. September 2012 abgeschlossene Prüfung der Rentenrevision (vgl. Feststellungsblatt vom gleichen Datum, Urk. 7/75). Daher sind vorliegend für die Frage über eine allfällige Rentenerhöhung die aktuellen gesundheitlichen Verhältnisse zu vergleichen mit denjenigen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) gezeigt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2).
4.
4.1 Die Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) basierte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten.
4.2 Der Psychiater Dr. A.___ bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 23. Juni 2008 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 18. März 2009 (Urk. 7/10/6-8) die Diagnose eines seit Kindheit bestehenden, aber erst 2008 diagnostizierten ADHS mit daraus resultierender chronischer psychosozialer Überforderung und reaktiver Erschöpfungsdepression im Sinne eines Burn-out-Syndroms (S. 1). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer seit 22. September 2008 zu 100 % arbeitsunfähig sei, mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne durchaus gerechnet werden (S. 3).
4.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem sich der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2008 bis zum 24. September 2008 in Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 28. März 2009 (Urk. 7/11/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):
- Depressive Episode leicht bis mittleren Grades (ICD-10 F32.1; seit 2008)
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und selbstunsicher-zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0; seit Jugendzeit)
- Hinweise auf ADS des Erwachsenen (ICD-10 F90.0; seit ca. 1984)
Er führte aus, der Beschwerdeführer brauche einen Arbeitsplatz, an dem ein Schutz vor zu vielen Aussenreizen gewährleistet sei. Unter angepassten Umständen könne eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % erreicht werden (S. 4).
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, nannte in seinem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 2. August 2009 (Urk. 7/25) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30; S. 14).
Er führte aus, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Qualitätsprüfer. Für eine angepasste Tätigkeit (in reizarmer Umgebung) bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung einen zwiespältigen Eindruck hinterlassen. Einerseits sei er klar psychisch auffällig. Zudem komme in seinen Schilderungen ein grosser Leidensdruck zum Ausdruck, der allerdings vor allem durch eine IV-fremde psychosoziale Belastungssituation bedingt sein dürfte. Andererseits verfolge er mit seinen Schilderungen das Ziel, als psychisch angeschlagener, hilfsbedürftiger Mensch ernst genommen zu werden und verhalte sich dabei klar aggravierend und verdeutlichend. Sei man mit seinen Schlussfolgerungen nicht einverstanden, werde er rasch verbal laut und ausfällig. Dabei schrecke er auch nicht vor klaren Drohungen zurück. Insgesamt passten die beobachteten Verhaltensmuster und die in den Vorakten geschilderten Befunde zu einer seit der Adoleszenz bestehenden impulsiven Persönlichkeitsstörung, womit ein IVrelevanter psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Eine Persönlichkeitsstörung müsse aber nicht zwingend zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit führen. Der beschriebene Gesundheitsschaden sei im vorliegenden Fall zum Teil mit verantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit. Daneben sei aber davon auszugeben, dass in erheblichem Ausmass auch IV-fremde Gründe zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. So ist davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht allein an den Krankheitssymptomen des Beschwerdeführers scheitern würde, sondern auch an seiner Weigerung, dabei mitzuwirken (S. 14 f.).
4.5 Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, regionalärztlicher Dienst (RAD), führten in ihrer Stellungnahme vom 20. Augst 2009 (Urk. 7/26/4-5) aus, dass Dr. D.___ zwar einen Gesundheitsschaden festgestellt habe, die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber im Gegensatz zum behandelnden Psychiater viel geringer einschätze und seiner Interpretation des Arztberichtes von Dr. A.___ nicht unbedingt gefolgt werden könne. Allerdings erscheine die Diagnose von Dr. D.___ plausibel zur aufgenommenen Anamnese und Schilderung der Befunde. Es erscheine für die Arbeitsfähigkeit nicht unbedingt wichtig, ob die beschriebenen Symptome nun einem ADHS (Diagnose A.___) entsprächen oder Symptome der Persönlichkeitsstörung (Diagnose D.___) seien. Mit grosser Wahrscheinlichkeit würde zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Tätigkeit den Beschwerdeführer unter Druck setzen und wäre nicht umsetzbar. Das würde eine Chronifizierung und damit höhere Invalidisierung provozieren. Es erscheine deshalb sinnvoll, die Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit wie auch für angepasste Tätigkeiten bei 50 % festzulegen (ab 22. September 2008).
4.6 Die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/44/9-12) stützte sich – wie aus dem Feststellungsblatt vom 31. August 2009 (Urk. 7/26) hervorgeht – was die medizinische Beurteilung betreffend Symptomatik, Befunde und Diagnose angeht in erster Linie auf die Erhebung von Dr. D.___ (E. 4.4) und was deren nach sich ziehende Arbeitsunfähigkeit (50 % in jeglicher Tätigkeit) angeht auf die Einschätzung des RAD (E. 4.5). Davon ist auszugehen und dies hat sich der Beschwerdeführer entgegen halten zu lassen, zumal er eine Beschwerde gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 19. Februar 2010 anhob, aber, nachdem das hiesige Gericht ihm die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung in Aussicht gestellt hatte, wieder zurückzog und sie somit in Rechtskraft erwachsen liess.
5.
5.1 Die eine Rentenerhöhung abweisende Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nachstehenden medizinischen Berichten:
5.2 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Oberärztin, B.___, bei welcher der Beschwerdeführer nach selbständiger Anmeldung eine Autismus Spektrum Abklärung vornehmen liess, stellte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/62/3-8) folgende Diagnosen (S. 5):
- Asperger Syndrom (ICD-10 F84.5)
- Rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.4)
- Anamnestisch: Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ICD-10 F90.0)
Sie führte aus, dass die störungsspezifische Anamnese sehr viele autismus-typische Besonderheiten zu Tage gefördert habe. Zweifelsfrei sei die Diagnose eines Asperger Syndroms zu stellen. Daneben bestehe eine depressive Verstimmung. Auf Grund des chronifizierten depressiven Zustands in Kombination mit der autistischen Grunderkrankung sah sie die Arbeitsfähigkeit im Moment und für die nächsten Monate für nicht gegeben. Sie stellte fest, längerfristig (Monate bis Jahre) dürfte bei stabilem Zustand eine berufliche Rehabilitation zur Sinngebung und Selbstwertsteigerung ins Auge zu fassen sein (S. 5; vgl. auch Stellungnahme vom 4. Oktober 2011, Urk. 7/66/5-6).
5.3 Med. pract. H.___, I.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 20. April 2012 in ambulanter Behandlung befand, stellte in seinem Bericht vom 5. Mai 2013 (Urk. 7/81) fest, dass die diagnostische Zuteilung unklar sei, und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Schwergradige schizotype Störung (ICD-10 F21)
- Differentialdiagnostisch nicht näher bezeichnete nichtorganische Psychose F29 mit ausgeprägt zwanghaften und schizoiden Zügen bestehend seit mindestens der Kindheit
Er führte aus, dass deutliche Fortschritte im diagnostischen Bereich hätten erzielt werden können. So hätten infolge neuropsychologischer und radiologischer Untersuchungen die Differentialdiagnosen abgeklärt und die teils widersprüchlichen bisherigen Diagnosen und Gutachten integrativ analysiert werden können, wobei festzuhalten sei, dass eben jene Disparität zwischen den Einschätzungen der einzelnen Untersucher beziehungsweise Behandler massgeblicher Ausdruck des Wesens der Störung des Beschwerdeführers sei. Auch im psychosozialen Bereich seien signifikante Fortschritte erreicht worden mittels Betreuung durch J.___ und den Sozialdienst. Der Gesundheitszustand habe vor weiterer Verschlechterung bewahrt werden können (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit stellte med. pract. H.___ fest, dass seit dem 20. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Es sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich. Aufgrund des Krankheitsverlaufs sowie unter Würdigung der Ergebnisse der Untersuchungen und Therapiemassnahmen sei zu erwarten, dass die schweren Symptome über längere Zeit, voraussichtlich lebenslang fortbestehen werden (S. 3 f.). Dies bewog med. pract. H.___, am 12. Februar 2013 einen Antrag auf Rentenerhöhung zu stellen (Urk. 7/104/15).
5.4 Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Endokrinologie und Diabetologie FMH, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, und lic. phil. N.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Z.___, nannten in ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/137) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwicklungsstörung (Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachsenen (ICD-10 F90.0)
- Leichte neuropsychologische Störung aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- Differentialdiagnostisch: Schizotype Störung (ICD-10 F21.0), Entwicklungsstörung (Asperger-Syndrom, ICD-10 F84.5), ADS des Erwachsenen (ICD-10 F90.0)
Zudem nannten sie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0), differentialdiagnostisch: Dysthymie (ICD-10 F34.1).
Die Fachpersonen führten aus, aus somatischer Sicht könnten keine Beschwerdebilder festgehalten werden, die Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aus psychiatrischer Sicht finde man zum Zeitpunkt der jetzigen Untersuchung als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (S. 18). Die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers setze sich aus verschiedenen, schon früher festgestellten, Elementen der Persönlichkeit zusammen. Je nach Lebenssituation habe die eine oder andere Charaktereigenschaft Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Da Persönlichkeitsstörungen auf der Grundlage einer abnormen Anlage lebensgeschichtlich entstünden, dürfe man davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer schon im Adoleszenzalter unter einer solchen gelitten habe. Dennoch sei es ihm möglich gewesen, einen Beruf zu erlernen und im Arbeitsprozess Fuss zu fassen. Was früher zu einem Erschöpfungssyndrom und zur psychischen Dekompensation geführt habe (Mehrbelastung mit Arbeit und Familie) könne unter den derzeitigen Lebensbedingungen nicht mehr als Grund, nicht arbeiten zu können, angeführt werden (S. 19).
Aus gesamtmedizinischer Sicht habe die psychiatrische Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, emotional instabilen, neurotischen und narzisstischen Anteilen den deutlichsten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und sei damit führend. Die im Rahmen dieser Diagnosen festgestellten neurologischen Defizite seien nur leichtgradig, hätten jedoch ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Das Asperger-Syndrom und das ADS müssten stationär begutachtet werden. Die rezidivierende depressive Störung sei nur leichtgradig und habe wie die intern-medizinischen Befunde keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f.).
Im Gegensatz zum Vorgutachten werde die depressive Störung vorliegend als leichtgradig beurteilt, sie habe somit keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr.
Die Persönlichkeitsstörung habe in der Adoleszenz begonnen und sei erstmals 2009 durch Dr. D.___ diagnostiziert worden und habe bestätigt werden können. Ab welchem Zeitpunkt eine neuropsychologisch begründbare Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, könne auf Grund der Eigenangaben und der Vorbefunde nicht mit Sicherheit beurteilt werden. Die im Bericht vom 15. April und 3. Mai 2008 (Urk. 7/11/10-16) enthaltenen Angaben seien wahrscheinlich vereinbar mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %, auch unter dem Vorbehalt, dass die Validität der damaligen Befunde nicht zweifelsfrei gegeben gewesen sei. Inwiefern bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine neuropsychologisch-kognitive Arbeitsunfähigkeit im angestammten sowie/oder in einer angepassten Verweistätigkeit bestanden haben könnte, könne nicht beurteilt werden (S. 22 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führten die Fachpersonen aus, dass die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stehe, wonach die aktuell durch die Beschwerdegegnerin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Lagermitarbeiter im Wareneingang nicht überstiegen werden könne. Ein genaueres Leistungsprofil erhalte man jedoch nur durch ein Arbeitsintegrationsprogramm. Aus neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 80 %. Die 20 % Leistungseinschränkung ergebe sich aus der erhöhten Ablenkbarkeit und den objektivierten kognitiven Beeinträchtigungen. Aus intern-medizinischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren führten sie aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeitsintegrationsprogramm nicht bestimmen lasse. Aus neuropsychologischer Sicht betrage diese auch in einer Verweistätigkeit 80 %. Sie fügten an, es bestünden keine divergierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Die unterschiedliche Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei fachspezifisch bedingt (S. 24).
Zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache führten sie aus, dass sich diese Frage durch die aktuelle psychiatrische Begutachtung nicht sicher feststellen lasse. Die Diagnose (schizotype Störung) werde jedoch in Frage gestellt und vielmehr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit einer etwa halbtägigen Arbeit vereinbar sein sollte. Ihres Erachtens sei dringend eine stationäre oder teilstationäre Verlaufsbeobachtung angezeigt. Einerseits zeigten sich erhebliche Inkonsistenzen im Verhalten und den Aussagen des Versicherten, andererseits wolle man ihm nicht Unrecht tun, da die Diagnose „Asperger“ sich nur aus längerer Verlaufsbeobachtung ergeben könne (S. 26). Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich gesamthaft keine Hinweise einer klinisch relevant progredienten Abnahme der kognitiven Leistungen seit der Zeit der Zusprache einer halben IV-Rente (S. 27).
6.
6.1 Das polydisziplinäre Gutachten von Z.___ vom 1. Juni 2015 (E. 5.4) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Damit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (E. 1.3).
Die Gutachter der Z.___ setzten sich ausführlich mit den Einschätzungen in den Vorakten auseinander und erläuterten ihre Schwierigkeiten bezüglich der Diagnostik in psychiatrischer Hinsicht. Der begutachtende Psychiater diskutierte ausführlich, weshalb er die von den anderen befassten Ärzten gestellten Diagnosen (ADS, schizotype Störung, Asperger Syndrom) nicht als schlüssig erachtete und selbst auf eine Persönlichkeitsstörung schloss (Urk. 7/137/75). Diesbezüglich legte er im Übrigen nachvollziehbar dar, dass der Störungsbeginn in die Adoleszenz zu legen sei, dieselbe Diagnose vom Vorgutachter Dr. D.___ gestellt und diese anlässlich der Begutachtung bestätigt worden sei (Urk. 7/137/77).
Unter diesen Umständen erweist sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Vielmehr ist von einer zur Hauptsache unveränderten psychischen Störung auszugehen, welche im Verlauf in diagnostischer Hinsicht unterschiedlich gefasst wurde, wie die Gutachter deutlich machten. Wenn auch unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, gingen sämtliche Ärzte von einer seit Kindheit oder Jugendzeit bestehenden Störung aus, was einer Verschlechterung seit der Rentenzusprache entgegen steht. Auch dem Bericht von med. pract. H.___ ist keine Verschlechterung zu entnehmen, legte er doch ausdrücklich dar, dass die ergriffenen Massnahmen eine Verschlechterung verhindert hätten (vorstehend E. 5.3).
Rechtsprechungsgemäss ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Wenn auch den medizinischen Unterlagen unterschiedliche Diagnosen zu entnehmen sind, ist mit den Gutachtern der Z.___ festzuhalten, dass sich die seinerzeit festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Tätigkeit letztlich im Verlauf nicht verändert hat. Dabei kann mit Blick auf die vom Psychiater der Z.___ angegebene zurückgegangene Ausprägung des depressiven Geschehens auch nicht auf eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung erkannt werden, denn die Gutachter schilderten unter Berücksichtigung des komplexen Krankheitsbildes plausibel, dass je nach Lebenssituation die eine oder andere Charaktereigenschaft die Arbeitsfähigkeit beeinflusse (vorstehend E. 5.4).
Soweit die behandelnden Ärzte eine geringere Arbeitsfähigkeit bescheinigten ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3a/cc).
Diese vermögen mithin an der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern.
6.2 Sowohl die Diagnosen von Dr. G.___ (E. 5.2) als auch die Diagnosen von med. pract. H.___ (E. 5.3) weichen von den Diagnosen der Z.___-Gutachter ab (E. 5.4). Abgesehen von der zeitlichen Distanz in den Untersuchungen brachte weder Dr. G.___ noch med. pract. H.___ wichtige Aspekte vor, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind und sich somit eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Mit deren Diagnosen setzten sich die Z.___-Gutachter – wie gesagt - eingehend auseinander (vgl. Urk. 7/137 S. 15 f., S. 18-21, S. 55 f. und S. 72-76); die von ihnen beschriebene Symptomatik und erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/62/3-8 S. 2-5 und Urk. 7/81 S. 2) zeigen keine signifikante Diskrepanz zu denjenigen des Z.___-Gutachtens und sind daher nicht geeignet den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Bezüglich einer allfälligen Diagnose eines Aspergersyndroms oder ADS im Erwachsenenalter bemerkten die Z.___-Gutachter, dass es dafür einer eingehenderen Begutachtung bedürfte und sich nicht mit Sicherheit festlegen lasse, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wirklich verschlechtert habe (vgl. Urk. 7/137 S. 20 und S. 26). Dazu ist für die vorliegend zu interessierende Frage anzumerken, dass es sich bei beiden psychischen Leiden um seit der Kindheit respektive Adoleszenz ins Erwachsenenalter persistierende Krankheiten handelt, wobei sich insbesondere das Aspergersyndrom dadurch auszeichnet, dass die damit verbundenen Auffälligkeiten individuelle Charakteristika darstellen, die durch Umwelteinflüsse nicht besonders beeinflusst werden (vgl. F84.5 Asperger-Syndrom und F90 hyperkinetische Störungen in Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 351 f. und S. 358-362). Dies bedeutet in der Konsequenz, dass selbst wenn eine dieser Diagnosen gestellt werden müsste, im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache vorliegen könnte.
6.3 Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten, indem er vorbringt, dass dieses unvollständig und demzufolge unbrauchbar sei, weil die Verdachtsdiagnosen Aspergersyndrom und ADS in das Gutachten nicht miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 6). Dem ist zu entgegnen, dass sich das Gutachten eingehend mit der Möglichkeit auseinandersetzte, dass allenfalls die Diagnose eines Aspergersyndroms oder ADS im Erwachsenenalter gestellt werden könnte, es für eine solche jedoch einer eingehenderen Begutachtung bedürfte (vgl. Urk. 7/137 S. 20 und S. 26). Denn die offene Deklaration der Unsicherheiten der Diagnosestellung ist vielmehr ein Qualitätsmerkmal des Gutachtens und lässt dieses bezüglich der gesicherten Erkenntnisse als voll beweiswertig erscheinen. Zudem zielt die Argumentation des Beschwerdeführers an der vorliegenden zentralen Frage vorbei. Entscheidend ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der Sachverhalt seit Zusprechung der Rente wesentlich verändert hat. So ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung – beispielsweise in Form einer anders gestellten Diagnose bei gleicher Symptomatik und funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. E. 1.2 und E. 6.2).
Im Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer das Gutachten, indem er sich auf Notizen eines Telefonats mit dem behandelnden Psychiater Dr. O.___ stützte (vgl. Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 3/5). Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes stellt von vornherein kein zulässiges und taugliches Beweismittel dar (BGE 117 V 282), weshalb auf die Kritik nicht näher einzugehen ist.
Daneben bemängelte der Beschwerdeführer den Umstand, dass die Konsensbesprechung der Gutachter erst sieben Monate nach der Begutachtung stattgefunden habe und daher nicht anzunehmen sei, dass sich die Gutachter überhaupt an ihn hätten erinnern können, was notwendig gewesen wäre (Urk. 1 S. 8). Wenn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, so ist doch davon auszugehen, dass sich die Gutachter anlässlich der Konsensbesprechung vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/137/8) auf ihre Teilgutachten beziehungsweise entsprechende Handnotizen stützten und daher durchaus in der Lage waren, die medizinische Sachlage umfassend zu beurteilen, was durch die Konsistenz der Expertise untermauert wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die verzögerte Konsensbesprechung zu unzutreffenden Schlussfolgerungen geführt hätte. Solche wurden denn auch seitens des Beschwerdeführers nicht namhaft gemacht.
6.4 Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen und damit kein Revisionsgrund gegeben (vgl. E. 1.2). Zu bemerken bleibt schliesslich, dass auch die geänderte Rechtsprechung zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 143 V 418) für sich allein ebenfalls keinen Revisionsgrund darstellt (vgl. etwa BGE 141 V 585 E. 5.3). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiber
GräubM. Müller