Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00930




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 29. März 2017

in Sachen


X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976 und Mutter von drei schulpflichtigen Kindern, damals arbeitslos sowie im Zwischenverdienst in einem Teilzeitpensum in der Reinigung tätig, meldete sich am 10. Juli 2013 unter Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung an der linken Hand und am linken Arm seit einem Angriff eines Schuldners am 28. Februar 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers Visana Versicherungen AG bei (Urk. 7/15/1-75 und Urk. 7/31/1-59) und nahm Arztberichte (Urk. 7/16, Urk. 7/21, Urk. 7/34, Urk. 7/36) sowie einen Polizeirapport (Urk. 7/42) zu den Akten. Zudem holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/3 und Urk. 7/17) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/37) ein. Am 7. Mai 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass vorläufig keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/27; vgl. auch die Begründung in Urk. 7/33 auf Wunsch der Versicherten, Urk. 7/32). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in der Y.___ (nachfolgend: Y.___; vgl. das Gutachten vom 15. April 2015, Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 21. April 2015 stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/64). Die Versicherte erhob dagegen am 13. Mai und 18. Juni 2015 Einwand (Urk. 7/69 und Urk. 7/72) und reichte neue Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/71, Urk. 7/77 und Urk. 7/79), worauf die IV-Stelle die Y.___ um ergänzende Stellungnahme bat (Urk. 7/82; vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 18. März 2016, Urk. 7/97). In der Zwischenzeit waren weitere Arztberichte eingegangen (Urk. 7/92-93 und Urk. 7/82; vgl. auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Versicherten vom 7. Juli 2016, Urk. 7/102). Die IV-Stelle nahm hierauf Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 12. und telefonische Rücksprache vom 25. Mai 2016, Urk. 7/104 S. 4 ff.) und wies das Leistungsbegehren wie angekündigt mit Verfügung vom 13. Juli 2016 ab (Urk. 2). Zudem forderte sie die Versicherte mit Schreiben vom gleichen Tag auf, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der empfohlenen Komplextherapie unter stationären Bedingungen in der Rheumaklinik des Z.___ zu unterziehen (Urk. 7/105).

1.2    Zuvor hatte die Visana Versicherungen AG die Versicherungsleistungen mit Bezug auf den Unfall vom 28. Februar 2013 mit Verfügung vom 4. Juli 2013 per 30. Juni 2013 eingestellt (Urk. 7/15/26-28) und die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. Mai 2014 (Urk. 7/31/2-8) abgewiesen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft, nachdem das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2015 im Prozess Nr. UV.2014.00141 abgewiesen hatte und das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2016 nicht eingetreten war (Verfahren Nr. 8C_10/2016).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 2) liess X.___ am 2. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen (S. 2), diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 5. September 2016 (Urk. 3) liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ betreffend einen stationären Aufenthalt vom 8. bis 24. August 2016 (Urk. 4) nachreichen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 (Urk. 9) liess die Beschwerdeführerin den bereits am 5. September 2016 (Urk. 3) aufgelegten Bericht erneut einreichen (Urk. 10), weshalb eine kurze telefonische Rücksprache erfolgte (Urk. 11).

    

3.    Mit Gesuch vom 4. März 2016 ersuchte X.___ um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts vom 23. November 2015 im Prozess Nr. UV.2014.00141 betreffend die Leistungspflicht des Unfallversicherers Visana Versicherungen AG. Dieses Gesuch wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen (Prozess UV.2016.00171).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung vom 13. Juli 2016 (Urk. 2) damit, dass der errechnete Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % liege. Sie führte hierzu aus, die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sei nach wie vor strittig. Einerseits stehe eine psychiatrische Diagnose im Raum, dieser gegenüber stehe eine somatische Erkrankung. Welche Diagnose nun zutreffe, sei anhand der Aktenlage nicht beurteilbar. Bei Vorliegen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer funktionellen Einarmigkeit ausgegangen werden. Allerdings sei selbst bei Vorliegen einer solchen Einschränkung von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der linken Gebrauchshand auszugehen.

    In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2016 (Urk. 6) hielt die Beschwer- degegnerin unter Verweis auf die Akten und insbesondere auf das polydis- ziplinäre Gutachten der Y.___ vom 15. April 2015, die zusätzliche Stellungnahme vom 18. März 2016 sowie die Stellungnahmen des RAD an der Verfügung fest.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen in der Beschwerde vom 2. September 2016 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, selbst die IV-Stelle räume ein, dass die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit nach wie vor strittig sei und nebst dem CRPS auch weitere Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Diese würden in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2016 jedoch nicht berücksichtigt und entsprechend seien weitere Abklärungen zu tätigen. Zudem sei der Invaliditätsgrad – selbst wenn lediglich ein CRPS mit funktioneller Einarmigkeit anerkannte würde – höher als von der Beschwerdegegnerin angenommen (Ziff. 3 ff. S. 5 ff.).

    Mit Eingabe vom 5. September 2016 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ (Urk. 4) einreichen und den Antrag wiederholen, wonach die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 3; vgl. auch Urk. 8-11).


3.    

3.1    Bei der am Unfalltag, 28. Februar 2013, erfolgten Erstkonsultation im Ambulatorium des A.___ (Bericht vom 11. März 2013, Urk. 7/15/73) wurde eine Handkontusion links, eine Kontusion der Lendenwirbelsäule sowie eine Kontusion des linken Ellbogens diagnostiziert. Die untersuchenden Ärzte berichteten, die Beschwerdeführerin spreche nur wenig Deutsch, die Tochter habe erzählt, ihre Mutter sei beim Streit zurück an einen Tisch geschubst worden. Initial habe sie kaum Schmerzen verspürt, im Tagesverlauf seien jedoch zunehmend Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie Schmerzen im Bereich der linken Hand und des linken Ellbogens aufgetreten.

    Die Ärzte gaben die folgenden Befunde an: An der Lendenwirbelsäule bestehe paravertebral links eine leichte Klopfdolenz. Eine Prellmarke sei nicht sichtbar. Die linke Hand sei inspektorisch unauffällig. Es liege eine Druckdolenz über dem Os metacarpale III vor. Die periphere Durchblutung, die Sensibilität und die Motorik seien intakt. Beim linken Ellbogen sei eine leichte Druckdolenz ubiquitär vorhanden. Es liege keine Schwellung vor und die Beweglichkeit sei vollumfänglich erhalten. Die periphere Durchblutung, die Sensibilität und die Motorik seien ebenfalls intakt. Das Röntgen der linken Hand habe keine ossäresion gezeigt. Sie attestierten der Beschwerdeführerin bis zum darauffolgenden Tag eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.2    Im Bericht vom 28. Mai 2013 (Urk. 7/77/4-6) an die Hausärztin med. pract. B.___, Fachärztin Allgemeinmedizin (D), nannte Dr. med. C.___, leitender Arzt Handsprechstunde am A.___ die folgenden Diagnosen:

- Rehabilitationsdefizit der linken Hand bei Schmerzverarbeitungsstörung nach vermutlichem Distorsionstrauma der linken Hand im Rahmen eines Handgemenges vom 28.02.2013

- Vorbestehende Ulnaplusvariante mit Verkalkungszone distal des Processus styloideus ulnae

- Nebendiagnosen: Depression / Diabetes Mellitus Typ 2, medikamentös behandelt

    Dr. C.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei nach durchgeführter 3-Phasenskelettszintigraphie am D.___ zur Verlaufskontrolle erschienen und habe über unveränderte Beschwerden berichtet, die hauptsächlich streckseitig über dem Radiokarpalgelenk sowie unter Aktivierung am III. und IV. Finger der linken Hand beschrieben würden. Sie gehe zweimal wöchentlich in die Ergotherapie. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Ergotherapeuten habe dieser bislang in der Therapie keine sicheren Anzeichen eines CRPS gesehen und teile den Eindruck einer Schmerzverarbeitungsstörung. Nachdem er das Gespräch auf die psychische Verarbeitung des Unfallgeschehens gelenkt habe, habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie aktuell bereits in psychiatrischer Betreuung sei.

    Dr. C.___ gab an, mittels MRI-Abklärung vom März 2013 sowie ergänzender Szintigraphie vom 5. Mai 2013 hätten relevante strukturelle Läsionen im Bereich der linken Hand weitestgehend ausgeschlossen werden können. Als Hauptbefund habe sich die vorbestehende Ulnaplusvariante sowie das Ossikel am Ulnaköpfchen gezeigt, was auf eine Jahre zurückliegende Verletzung (Styloidfraktur) zurückzuführen und keine Folge des Ereignisses vom 28. Februar 2013 sei. Nach wie vor sehe er keine klaren Anhaltspunkte für ein manifestes CRPS. Er denke eher an eine Schmerzverarbeitungsstörung in Folge des offenbar recht traumatisierenden Ereignisses vom 28. Februar 2013. Im Vordergrund stehe somit die regelmässige Ergotherapie, begleitet durch eine intensive psychotherapeutisch/psychiatrische Betreuung. Unmittelbar handchirurgisch könnten der Beschwerdeführerin keine weiteren Optionen angeboten werden.

3.3    Am 20. September 2013 berichtete die Hausärztin med. pract. B.___ der IV-Stelle (Urk. 7/16/1-6). Sie attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis 27. September 2013 unter Nennung der folgenden Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):

- Verdacht auf Complex Regional Pain Syndrome linker dominanter Unterarm nach Distorsionstrauma am 28.02.2013

- Vorbestehende alte Fraktur am Prozessus styloideus ulnae distal links Datum?

- Schmerzverarbeitungsstörung Datum unklar ?

- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung seit dem Ereignis 28.02.2013

    Med. pract. B.___ gab an, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe vor einigen Jahren mehrere Myokardinfarkte erlitten, worauf die Beschwerdeführerin Existenzängste entwickelt habe, da er der Hauptverdiener und die Kinder noch im Kleinkindalter gewesen seien. Eine depressive Entwicklung habe sich in dieser Lebensphase eingeschlichen. Am 28. Februar 2013 hätten sie und ihr Mann sich mit einem Schuldner getroffen, wobei sich ein Streit entwickelt habe und der Schuldner sie am dominanten linken Arm verletzt habe. Seither sei es nicht zu einer Heilung gekommen trotz Ausschluss von ernsthaften Verletzungen. Sie gab weiter an, der linke Arm werde am Ellbogen gebeugt und in Schonhaltung getragen. Er sei diskret geschwollen. Es zeige sich eine Hyperalgesie am Handgelenk, entlang des Mittelfingers, dorsal bestehe eine Hypoästhesie. Die Prognose sei unklar. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung des dominanten linken Armes. Feinmotorische und Kraft benötigende Bewegungen könnten nicht durchgeführt werden, wie zum Beispiel das Wringen von nassen Putztüchern oder das Halten und Wischen mit Teleskopstangengeräten (Staubsauger, Wischapparate etc.). Psychisch bestehe der Eindruck einer posttraumatischen Belastungsstörung. Mehrere Arbeitsversuche seien aus diesen Gründen gescheitert. Es sei momentan unklar, ob und in welchem Umfang eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei. Eine Einladung der Beschwerdeführerin zur Begutachtung bei den Fachärzten der IV-Stelle wäre empfehlenswert, da die Sache ihre Urteilsfähigkeit als Hausärztin überschreite.

3.4    Am 7. Oktober 2013 berichtete Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, der Hausärztin med. pract. B.___ (Urk. 7/21). Er diagnostizierte Beweglichkeitseinschränkungen, eine Kraftminderung, Schmerzen im Handbereich links sowie den dringenden Verdacht auf ein CRPS I, entstanden durch ein Distorsionstrauma der linken Hand im Rahmen eines Handgemenges vom 28. Februar 2013, sowie eine durch das obige Bild entstandene motorische axonale Störung des Nervus medianus links (ENG-Befund) im Bereich des Karpaltunnels. Er gab an, beim Ereignis vom 28. Februar 2013 habe der Täter nach Angaben der Beschwerdeführerin ihre linke Hand so massiv verdreht, dass sie diese seither nicht mehr benützen könne. Sie habe unmittelbar nach der Tätlichkeit eindeutige Beschwerden an der linken Hand verspürt. Er beurteilte die Beschwerdeführerin als unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig und gab seinen Unmut über die Einstellung der Unfalltaggelder kund.

    Am 16. Dezember 2013 berichtete Dr. E.___ (Urk. 7/31/23-24), er habe am 12. Dezember 2013 eine Verlaufs-ENG-Untersuchung durchgeführt und eine Verschlechterung festgestellt. Er habe diesmal auch eine leichtgradige Kompression des Nervus medianus links sowohl auf den motorischen als auch auf den sensiblen Fasern festgestellt. Ausserdem sei als neuer Befund ein leichtgradiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom rechts aufgetreten, das auf die intensive Beanspruchung der rechten Hand zurückzuführen sei.

    Im Bericht vom 27. Juni 2014 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/36/5-7) nannte Dr. E.___ die Diagnosen:

- Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I, entstanden durch ein Distorsionstrauma der linken Hand im Rahmen eines Handgemenges vom 28. Februar 2013 mit deutlicher Beweglichkeitseinschränkung, Kraftminderung, Schmerzen in der Hand und im Unterarm, sich verschlechternd

- Durch das obige Krankheitsbild und unkorrekte Behandlung durch Ärzte und Versicherung bedingte depressive Verstimmung

    Da die Beschwerdeführerin die linke Hand nicht mehr brauchen könne, sei sie auf dem freien Markt für jegliche Tätigkeiten zu über 70 % arbeitsunfähig. Sie könne in diesem Zustand nicht einmal einfache Tätigkeiten in einer geschützten Werkstätte erledigen oder nur mit Mühe und Not.

3.5    Die Gutachter der Y.___ stellten in ihrer Expertise zuhanden der IV-Stelle in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (med. pract. F.___, Allgemeine Innere Medizin), Orthopädie (Dr. med. G.___, Facharzttitel Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates), Neurologie (Dr. med. H.___ und Prof. Dr. med. I.___, Neurologie FMH) und Psychiatrie (med. pract. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 15. April 2015 (Urk. 7/60/1-53) nach Untersuchungen am 22. und 28. Oktober sowie 4. November 2014 unter Beizug einer Dolmetscherin für die türkische Sprache keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Diagnosen eines Senk-Spreiz-Platt-Knickfusses beidseits, einer Hypertonie, eines Diabetes mellitus sowie eines Opioid Fehlgebrauchs haben nach Einschätzung der Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50).

    Die allgemeinmedizinische Gutachterin führte aus, es gebe keinen Anhaltspunkt für eine eigenständige allgemeinmedizinisch-internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Hypertonie sei medikamentös eingestellt. Zudem bestehe ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus (S. 20 f.).

    Der neurologische Gutachter gab an, im neurologischen Befund werde eine Sensibilitätsstörung des linken Armes ab dem distalen Oberarm links angegeben, die weder peripher nerval noch radikulär zuzuordnen sei. Bei unzureichender Mitarbeit der Begutachteten sei die Kraft der linken Hand nicht beurteilbar; die fehlenden Hinweise für eine muskuläre Atrophie würden jedoch gegen eine namhafte Inaktivität sprechen. Es werde weiter ein linksbetonter Klopfschmerz im Bereich des Retinaculum flexorum manus angegeben. Trophische Störungen hätten sich keine gefunden. Auch der weitere neurologische Befund sei regelrecht gewesen. Eine ergänzende elektroneurographische Zusatzdiagnostik der Arme habe beidseitig regelrechte Befunde und insbesondere keinen Anhalt für ein Karpaltunnelsyndrom oder eine anderweitige Schädigung der Nervi mediani gezeigt. Aktendokumentierte Vorbefunde mit vermeintlicher Schädigung der Nervi mediani – wobei zum Begutachtungszeitpunkt keine Detailbefunde elek- trophysiologischer Voruntersuchungen vorgelegen hätten – hätten sich somit nicht bestätigt. Es sei offensichtlich zwischenzeitlich unter der konservativen Therapie mit volarer Handgelenksschiene zu einer Besserung und Normalisierung der elektrophysiologischen Befunde gekommen (S. 28).

    Für ein aktendokumentiert mehrfach diskutiertes komplexes regionales Schmerzsyndrom finde sich bei fehlenden trophischen Störungen nach klinischen Kriterien kein Anhalt. Zudem hätten sich auch in den radiologischen Befunden einschliesslich des MRI der linken Hand vom Mai 2014 keine hierfür typischen Befunde gezeigt. Die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms sei somit aus neurologischer Sicht nicht haltbar. Bei fehlendem organischem Korrelat der geschilderten Beschwerden sei der bisherige, potentiell suchtinduzierte Schmerzmittelkonsum kritisch zu hinterfragen (S. 28 f.).

    Zusammenfassend ergebe sich aus neurologischer Sicht kein ausreichender Anhalt für eine organische Ursache der geschilderten Beschwerden und der Bewegungseinschränkung der linken Hand. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht nicht attestierbar (S. 29).


    Die orthopädische Gutachterin gab an, es habe sich bei der Untersuchung eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenkes unter Schmerzangabe gezeigt. Die Versicherte sei Linkshänderin. Die grobe Kraft der linken Hand sei stark vermindert dargeboten worden. Die Streckung des linken Daumens sei aktiv nicht geführt worden. Der Daumen sei spontan in Oppositionsstellung mit Beugung des Daumengrund- und endgelenkes gehalten worden. Der Faustschluss sei inkomplett und die Fingerstreckung unvollständig gewesen. Intermittierend sei ein Tremor der linken Hand aufgefallen. Am linken Unterarm sei eine Hypästhesie angegeben worden. Im Bereich der linken Hand ab knapp proximal des Handgelenkspaltes seien komplette Missempfindungen bei Berührungen beschrieben worden (S. 37 f.).

    Die objektiven Achsenkriterien eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms seien nicht erfüllt: eine typische ossäre Bildmorphologie sei nicht belegt. Kutane Veränderungen im Sinne einer Hautverfärbung oder Glanzhaut, eine Temperaturdifferenz oder ein vermehrtes Schwitzen hätten nicht vorgelegen. Die dargebotene Bewegungsstörung und Schonhaltung sei ebenso gut im Rahmen einer gewillkürten Minderbewegung vorstellbar. Die neurologische Mitbegutachtung habe ebenfalls keinen Beleg für die genannte Diagnose und insbesondere auch keinen nervalen Störungsanhalt ergeben, der die demonstrierte motorische Einschränkung erklären könnte. Die Diagnose eines Morbus Sudeck beziehungsweise eines CRPS sei also allenfalls auf dem Boden der subjektiven Angaben vermehrten Schwitzens und einer Bewegungseinschränkung der Hand sowie lokaler Schmerzangaben als möglich anzusehen. Versicherungsmedizinisch reiche dies nicht aus. Im Fall der Beschwerdeführerin bleibe bei fehlenden objektiven Kriterien auch eine Artefaktstörung zu erwägen, zumal das reklamierte Schädigungsereignis ohne namhafte Verletzung einhergegangen sei, ein biologisch adäquates Trauma hier also fehle (S. 38).

    Der psychiatrische Gutachter gab an, im aktuellen AMDP-konform erhobenen Untersuchungsbefund falle eine Affektinkontinenz, die themenabhängig sei, bei ansonsten adäquater Affektivität und allenfalls leicht eingeschränkter Modulation auf. Die Darstellung der psychischen Beeinträchtigungen in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen wirke insgesamt diffus und eine nachvollziehbare ICD-10-Diagnose werde letztlich nicht gestellt. Die Versicherte wirke weitstreckig adäquat und in der Gegenübertragung zeige sich ein nur geringer Leidensdruck. Erst nach Ansprechen allfälliger Einschränkungen zeige sich eine demonstrativ wirkende schmerzverzerrte Mimik und Gestik, die dann wieder aufhöre (S. 44 f.).

    Gegen eine nachhaltige psychische Beeinträchtigung spreche, dass die Beschwerdeführerin eine intensivierte stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Massnahme abgelehnt habe und auch weiterhin nicht für notwendig halte und bezogen auf die Therapiefrequenz bei ihrer Psychotherapeutin sehr vage und widersprüchliche Angaben mache. Die Achsensymptome einer depressiven Störung entsprechend den ICD-10-Kriterien, wie tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Freud- und Interessenverlust und Schuldgefühle liessen sich nicht nachweisen. Albträume, Flashbacks, ein erhöhtes Angstniveau, mithin Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht feststellbar und würden verneint. Ein unlösbarer psychischer Konflikt und eine massive Schmerzbeeinträchtigung als Indizien für eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung seien nicht nachweisbar. Psychiatrischerseits lasse sich somit lediglich eine subsyndromale psychische Beeinträchtigung als Reaktion auf von der Versicherten empfundenes Unrecht feststellen. Eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose könne nicht gestellt werden. Zusammenfassend bestehe von Seiten des psychiatrischen Fachgebietes somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45).

    In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung gaben die Gutachter an, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jedwelcher vergleichbarer oder auch einer anderen Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht hinreichend wahrscheinlich als eingeschränkt anzusehen. Eine internistische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor. Ein komplexes regionales Schmerzsyndrom sei allenfalls als möglich anzusehen. Eine namhafte psychiatrische Erkrankung liege ebenfalls nicht vor, insbesondere kein wesentliches depressives Syndrom (S. 46).

3.6    Im Verlaufsbericht zuhanden der Hausärztin med. pract. B.___ nannte Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, am 20. Juli 2015 (Urk. 7/77/1) die folgenden Diagnosen:

1. Handschmerzen links bei Status nach Distorsionstrauma Hand links am 28.02.2013

- V.a. CRPS Hand links

- MRI-Hand vom 15.05.2014: Synoviale Reizung im Carpusbereich. Pseudoarthrose des Proc. styloideus mit leichter Reizung des Pseudoarthrosenspaltes

- Status nach intraartikulärer Steroidinfiltration mit Kenacort 10mg und Lidocain 1% am 19.05.2014

2. Karpaltunnelsyndrom links

3. Arterielle Hypertonie

4. Diabetes mellitus OAD

5. Dyslipidämie

    Dr. K.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide weiterhin an stark immobilisierenden Handschmerzen links. Trotz bisheriger Therapien mit Ausbau der Analgesie und Ergotherapie sei keine Verbesserung der Symptomatik erreicht worden. Es zeige sich ganz im Gegenteil eine Beschwerdezunahme. Deswegen sei die Zuweisung in die Klinik für Rheumatologie des Z.___ für eine multimodale Schmerztherapie sowie Evaluation der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit erfolgt.

3.7    Im Bericht der Klinik für Rheumatologie, Z.___, vom 2. September 2015 über zwei Konsultationen am 4. und 25. August 2015 an die Hausärztin (Urk. 7/79) nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen:

1.    Handschmerzen links, V.a. CRPS

-     Zunehmende Schmerzen am radiocarpalen Gelenk, Ruheschmerzen, Flexion- und Extensiondefizit Dig III und IV

-     28.02.2013: traumatische Handdistorsion

-     Bildgebung:

28.02.2015: Rx Hand links dp/schräg: kein Hinweis auf traumatisch bedingte ossäre Läsionen, deutliche Ulnaplusvariante mit starker Verkalkungszone oder Ossifikation distal des Proc. styloideus ulnae

15.05.2014: MRI Hand links: Synoviale Reizung im Carpusbereich. Pseudoarthrose des Proc. styloideus, mit leichter Reizung des Pseudoarthrosespaltes

3-Phasenskelettszintigraphie vom 06.05.2013: Im arteriellen Einstrom der Vorderarme symmetrische Trophik beider Hände. Im Frühbild keine Hinweise für eine Synovitis oder ein CRPS. Im Spätbild minimale Umbauzone am UInaköpfchen links

28.03.2013: MRI Hand links: Ossikel distal des Ulnaköpfchens mit einem Durchmesser bis 1 cm bei ausgeprägter Ulnaplusvarianz. Entsprechend einer chronischen ulno-carpalen Impaktion zeigt sich eine leichte Signalalteration des Knorpels am Lunatum. Unauffällige Darstellung des luno-triquetralen Bandes, leichte Signalalteration in der Pars membranacea des scapho-lunaren Bandes

-     Therapie

07.05.2015: DSMO-Salbe und Micalcic Nasenspray ohne Besserung

19.05.2015: intraartikuläre Steroidinfiltration mit Kenacort 10mg, und Lidocain 1% ohne Schmerzansprechen

2. Diabetes Mellitus

3. Aktenanamnestisch Karpaltunnersyndrom

4. Arterielle Hypertonie

5. Dyslipidämie

6. V.a. depressive Verstimmung

    Die Ärzte gaben an, insgesamt wiesen die Akten sowie der Verlauf mit laut Angabe der Hausärztin fortlaufender Verschlechterung der Befunde im Laufe der Zeit auf eine massive Schmerzverarbeitungsstörung hin. Diese Hypothese werde unterstützt durch den sehr traumatischen Ablauf des initialen Unfalls mit Gewaltsituation. Die vorgeschlagene Komplextherapie mit zweiwöchigem stationärem Aufenthalt komme für die Beschwerdeführerin zurzeit wegen Angstzuständen ihres Sohnes nicht in Frage. Es werde die Weiterführung der Ergotherapie zur Verhinderung eines Mobilitätsverlusts, eine erneute Aufnahme der unterbrochenen Psychotherapie und sobald möglich eine stationäre Komplextherapie empfohlen.

3.8    Auf Bitte um eine Stellungnahme (Urk. 7/82) gaben die Gutachter der Y.___ am 18. März 2016 an (Urk. 7/97), der Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 2. September 2015 nenne unter dem Rubrum „Diagnose“ den Verdacht auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom („V.a. CRPS“), beschreibe im Befund und in den Zusatzuntersuchungen jedoch keine ausreichenden Zeichen eines CRPS und spreche in der Beurteilung von einer „massiven Schmerzverarbeitungsstörung“. Der Bericht sei also in sich unschlüssig und in seiner Konklusion paradox. Die schliesslich im Bericht vorrangig postulierte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung repräsentiere zudem eine psychiatrische Entität. Eine psychiatrische Untersuchung sei jedoch gar nicht dokumentiert. Die Berichtenden hätten also mangels einer ausreichenden somatischen Erklärung „qua Ausschluss“ zu einer fachfremden Interpretation ohne Prüfung der diagnostischen Kriterien gegriffen, was versicherungsmedizinisch nicht genügen könne. Die Gutachter zitierten sodann die Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten, wonach aus psychiatrischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Diagnose gestellt werden könne.

3.9    Im an die Beschwerdeführerin adressierten Bericht vom 12. Februar 2016 über die Sprechstunde in der L.___ vom 3. Februar 2016 nach einer Selbstzuweisung (Urk. 7/92/1-2) nannten Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, und PD Dr. med. N.___, Stv. Chefarzt Handchirurgie, die Diagnosen:

1.    Ausgeprägtes CRPS Hand links mit/bei:

- Status nach Handgelenksdistorsionstrauma am 28.2.2016 (gemeint ist offensichtlich 2013)

- Status nach radiologisch alter Ulnastyloidfraktur und wahrscheinlich distaler Radiusfraktur

2.    Diabetes mellitus Typ 2

- unter Insulintherapie

3.    Arterielle Hypertonie

4.    Dyslipidämie

    Die Ärzte gaben an, die Beschwerdeführerin habe sich erneut vorgestellt mit der Frage bezüglich Unfallereignis vom Februar 2013, da ein solches durch die Unfallversicherung nicht anerkannt werde. Hier sei die Beschwerdeführerin initial notfallmässig im A.___ zum Ausschluss einer frischen ossären Läsion gewesen. Anschliessend sei sie ihnen bei Schmerzpersistenz zugewiesen worden, in dessen Rahmen sie die Beschwerdeführerin im Mai 2013 das erste Mal beurteilt hätten. Dort seien die Schmerzen im Rahmen der Handgelenksdistorsion interpretiert worden. Radiologisch habe man damals eine alte Styloidfraktur sowie eine dorsale Verkippung des distalen Radius gesehen, ohne dass sich die Beschwerdeführerin an ein früheres Unfallereignis erinnert habe. Die damals klinisch objektivierbare distale Radioulanergelenksinstabilität sei klinisch nicht schmerzhaft gewesen. Somit sei die Beschwerdeführerin ergotherapeutisch nachbehandelt worden. Auswärtig sei dann im Verlauf ein CRPS diagnostiziert und die Beschwerdeführerin von mehreren Stellen behandelt worden, sowohl von der Rheumatologie wie auch der Schmerzklinik des Z.___. Ergotherapie betreibe die Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis regelmässig ohne wirkliche Verbesserung des Zustandes, aber auch ohne eine deutliche Verschlechterung zu verspüren. Bereits im Bericht aus dem Jahr 2013 sei erwähnt worden, dass es sich um eine Handgelenksdistorsion gehandelt habe. Bei der damaligen Vorstellung habe sich kein eindeutiges CRPS gezeigt. Dies habe sich im Verlauf entwickelt. Anamnestisch und in der Zusammenschau der Berichte sei aus ihrer Sicht eindeutig klar, dass dieses CRPS durch eine Handgelenksdistorsion ausgelöst worden sei. Diesbezüglich spielten die Vorschäden wie die bereits vorhandene Ulnastyloidfraktur und Dorsalverkippung des Radius keine wesentliche Rolle. Die Beschwerdeführerin sei stark invalidisiert, weshalb sie dem CRPS-Spezialisten im Haus, PD Dr. O.___ von der Rheumatologie, zu allfälligen weiteren Optionen einer CRPS-Therapie zugewiesen werde. Zur Arbeitsfähigkeit nahmen die Orthopäden der L.___ keine Stellung.

3.10    Im Sprechstundenbericht vom 24. Februar 2016 (Urk. 7/93) nannte PD Dr. med. O.___, Chefarzt Rheumatologie der L.___, die folgenden Diagnosen:

1.    CRPS I Hand links (Erstmanifestation 2013)

- Status nach Handgelenksdistorsionstrauma links am 28.2.2013

2.    Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig)

3.    Arterielle Hypertonie

4.    Dyslipidämie

    Er gab an, es bestehe eine leichte Schwellung und ein Lymphoedem über den Langfingern. Im Verlauf der Untersuchung zeige sich eine bläulich rötliche Verfärbung. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe eine Temperaturdifferenz von -0,5 °C. Es bestehe keine Hyperhidrose und keine Hypertrichose. An der linken Hand sei keine aktive Beweglichkeit möglich; am Handgelenk lediglich Pronation und Supination 60-10-0°. Es bestehe eine deutliche Allodynie an der linken Hand. Unter den gegebenen Umständen seien die therapeutischen Massnahmen limitiert. Es sei kein konkreter Verlaufstermin vereinbar worden. Die Beschwerdeführerin werde das weitere Vorgehen mit der behandelnden Rheumatologin besprechen. Zur Arbeitsfähigkeit nahm Dr. O.___ keine Stellung.

3.11    Der RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, gab in seiner Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2016 (Urk. 7/104 S. 5 f.) an, die Gutachter der Y.___ hielten an ihrer Beurteilung fest, dass kein sicherer Hinweis für ein CRPS und kein Anhalt für eine Schmerzverarbeitungsstörung bestehe. Demgegenüber würden sowohl die Q.___ (März 2015) als auch die Abteilungen Handchirurgie und Rheumatologie der R.___ (Februar 2015) die Diagnose eines CRPS I als gesichert ansehen, wohingegen die Rheumaklinik des Z.___ (August 2015) aufgrund der Aktenlage und des Verlaufs von einer „massiven Schmerzverarbeitungsstörung“ ausgegangen sei und eine stationäre Komplextherapie empfohlen habe, welche die Versicherte damals und offenbar noch immer aus psychosozialen Gründen ablehne. Es stünden sich also eine somatische wie auch eine psychiatrische Diagnose diametral gegenüber, wobei es für jede gute Argumente dafür und dagegen gebe. Rein nach Aktenlage sei eine Entscheidung, welche Diagnose zutreffe, in diesem Fall nicht möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei unter Berücksichtigung der aktuellen Arztberichte der L.___ im Rahmen der „normativen Kraft des Faktischen“ von einer derzeit tatsächlich vorhandenen Funktionslosigkeit der (dominanten) linken Hand auszugehen, ungeachtet deren letztendlichen Ursache. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei jedoch aus medizinischer Sicht von der Beschwerdeführerin zu verlangen, dass sie zumindest die von der Rheumaklinik des Z.___ empfohlene, nichtinvasive sogenannte Komplextherapie unter stationären Bedingungen wahrnehme. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei selbst bei Anerkennung einer „funktionellen Einarmigkeit“ von einer quantitativ uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine körperlich sehr leichte Tätigkeit ohne Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der (dominanten) linken Gebrauchshand auszugehen.

3.12    Im dem im Beschwerdeverfahren aufgelegten Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Z.___ vom 24. August 2016 betreffend eine Hospitalisierung vom 9. bis 24. August 2016 (Urk. 4) nannten Dr. med. S.___, Assistenzarzt, und Dr. med. T.___, Oberarzt, die folgenden Diagnosen:

1. CRPS Stadium I Hand links, EM 2013

-     nach Handgelenksdistorsionstrauma 02/13

-     Klinik:

Dauerschmerzen am Radiokarpalgelenk mit Nachtschmerzen. Ausgeprägte Berührungsempfindlichkeit, intermittierende Schwellungsneigungen mit Verfärbungen, abwechselnd Hitze und Kältegefühl, Hyperhidrose sowie ausgeprägte Funktionseinschränkungen

-     Bildgebung:

Rx Hand links 02/13: kein Hinweis auf traumatisch bedingte ossäre Läsionen, deutliche Ulnaplusvariante mit starker Verkalkungszone oder Ossifikation distal des Proc. styloideus ulnae

MRI Hand links 03/13: Ossikel distal des Ulnaköpfchens mit einem Durchmesser bis 1 cm bei ausgeprägter Ulnaplusvarianz. Entsprechend einer chronischen ulno-carpalen Impaktion zeigt sich eine leichte Signalalteration des Knorpels am Lunatum. Unauffällige Darstellung des luno-triquetralen Bandes, leichte Signalalteration in der Pars membranacea des scapho-lunaren Bandes

3-Phasenskelettszintigraphie 05/13: Im arteriellen Einstrom der Vorderarme symmetrische Trophik beider Hände. Im Frühbild keine Hinweise für eine Synovitis oder ein CRPS. Im Spätbild minimale Umbauzone am UInaköpfchen links

MRI Hand links 05/14: Synoviale Reizung im Carpusbereich. Pseudoarthrose des Proc. styloideus, mit leichter Reizung des Pseudoarthrosespaltes

-     Therapien:
Status nach

03/15: diagnostische Blockade und Infiltration mit Bupivacain 0.25 % 3 ml des G.stellatum links, Schmerzreduktion von 9 auf 7/10 NRS, U.___

05/15: Infiltrafion mit Lidocain 2 % 1 ml, gepulste Radiofrequenztherapie Spinalwurzel C8 links mit Schmerzreduktion von 10 auf 6/10 NRS, U.___

05/15: intraartikuläre Steroidinfiltration mit Kenacort 10 mg, und Lidocain 1 % ohne Schmerzansprechen

05/15: DSMO-Salbe und Micalcic Nasenspray ohne Besserung

aktuell

Multimodale rheumatologische Komplexbehandlung vom 9. bis 24. August 2016

2. Schwere Depression (ICD-10 F32.2)

3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

4. Diabetes Mellitus Typ II, insulinpflichtig

5. Arterielle Hypertonie

Sie gaben an, bei der Beschwerdeführerin beständen seit dem Jahr 2013 chronische Schmerzen an der linken Hand im Sinne eines CRPS, die sich nach einer Handgelenksdistorsion im Februar 2013 entwickelt hätten. Die bisher erfolgten ausgiebigen Abklärungen mit medikamentösen, interventionellen und ergotherapeutischen Massnahmen hätten zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Die Beschwerdeführerin sei im Februar 2016 von PD Dr. O.___, seines Zeichens CRPS-Spezialist, in der R.___ beurteilt worden, der die Beschwerden im Rahmen eines CRPS Stadium I bestätigt habe. Klinisch habe sich bei Eintritt eine Schonhaltung der linken Hand mit ausgeprägter Berührungsempfindlichkeit und ausgeweiteter Schmerzangabe entlang der Streckseite des Unterarmes gefunden. Im Vergleich zur Gegenseite bestehe eine leichte ödemtöse Schwellung mit vermehrter Sudomotorik. Es sei keine Atrophie der Muskulatur objektivierbar gewesen. Es sei auch eine psychiatrische Standortbestimmung erfolgt, in der sich eine schwere Depression mit begleitender Schmerzverarbeitungsstörung bestätigt habe, die einen grossen Anteil zu den chronischen Schmerzen beitragen würden. Die Spitalärzte gaben weiter an, insgesamt bestehe weiterhin eine schwierige Situation mit marginalen Behandlungsmöglichkeiten. Am meisten trage die zentrale Komponente zur Chronifizierung der Beschwerden bei. Hierbei spiele zurzeit auch die familiäre finanzielle Situation eine wichtige Rolle. Bezüglich der psychiatrischen Betreuung sei bereits durch die Hausärztin eine neue Anschlusslösung geplant. Hier würden sie das grösste Potential zur Verbesserung der Beschwerden sehen.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Leistungsanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 4 %. Sie ging dabei von einer funktionellen Einarmigkeit und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Die Ursache der Einschränkungen ist aber nach wie vor strittig und auch nach Einschätzung der IV-Stelle unklar. Die IV-Stelle zitierte in diesem Zusammenhang aus der Stellungnahme ihres RAD, wonach aufgrund der Aktenlage nicht entschieden werden könne, welche der beiden sich diametral gegenüberstehenden Diagnosen eines CRPS oder einer psychiatrischen Erkrankung (namentlich eine Schmerzverarbeitungsstörung) zutreffen würden, wobei es für jede gute Grunde dafür und dagegen gebe (E. 3.11).

4.2    Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. In Bezug auf die Handproblematik räumte die Beschwerdeführerin selber ein, dass jedenfalls kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliegt (Urk. 1 S. 7). Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit teilweise arbeitslos war, rechtfertigt es sich, für die Ermittlung des Invaliditätsgrades (rechnerisch) einen Prozentvergleich vorzunehmen. Bei identischen Grössen für das Validen- und das Invalideneinkommen entspricht der Invaliditätsgrad dem Abzug vom Tabellenlohn, welcher von der Rechtsprechung auf maximal 25 % festgelegt wurde. Bei diesen Werten ist ein Rentenanspruch aufgrund der Handproblematik ausgeschlossen.

4.3    Die Beschwerdeführerin brachte vielmehr vor, es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass noch zahlreiche weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit denkbar seien. Diesbezüglich seien allenfalls noch weitere Abklärungen notwendig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen sei. In diesem Zusammenhang seien dann die neusten medizinischen Erkenntnisse aus dem aktuellen stationären Aufenthalt im Z.___ zu berücksichtigen, da die entsprechenden Beschwerden schon längere Zeit hätten existent gewesen sein müssen und sich nicht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung sozusagen über Nacht eingestellt hätten (Urk. 1 S. 7 f).

4.4

4.4.1    Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin stets ausschliesslich wegen den Beschwerden an der linken Hand hat behandeln lassen. Nach dem Unfall vom 28. Februar 2013 war sie zuerst im A.___ und später beim Neurologen Dr. E.___ sowie am R.___ in Behandlung. Der Fokus lag dabei ausschliesslich auf der linken Hand. In den Akten finden sich - bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung - als weitergehende (potentiell relevante) Diagnosen solche psychiatrischer Natur (Depression [E. 3.2] respektive depressive Verstimmung [E. 3.3, E. 3.7], Schmerzverarbeitungsstörung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung [E. 3.3]). Diese wurden allerdings nicht von Fachärzten gestellt, sondern vorwiegend von den behandelnden Ärzten organischer Fachrichtungen, namentlich der Hausärztin, dem behandelnden Neurologen und den Ärzten der Klinik für Rheumatologie des Z.___. Anderen behandelnden Ärzten fiel dagegen keine psychische Pathologie auf.

4.4.2    Soweit eine Schmerzverarbeitungsstörung thematisiert wurde, geht diese vollumfänglich in der Handproblematik auf. Die Beschwerdeführerin klagte zu keinem Zeitpunkt über andere als Handbeschwerden. Sollte also tatsächlich kein CRPS, sondern eine Störung aus dem somatoformen Formenkreis vorliegen, bleiben die - von der Beschwerdegegnerin anerkannten Folgen - dieselben, nämlich die weitgehende Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand. Dass eine entsprechende Störung zu einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit führen könnte, ist nicht naheliegend, wurde doch eine Beteiligung weiterer Körperregionen nie thematisiert.

    Zum geäusserten Verdacht auf das Vorliegen einer depressiven Verstimmung - soweit denn überhaupt eine eigenständige Depression vorliegen sollte - stehen einer invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz bereits die fehlenden Therapiebemühungen entgegen (vgl. zum ganzen Themenkreis etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2, 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.2). Was der Grund für die - nichtfachärztlich gestellte Diagnose - posttraumatische Belastungsstörung sein soll, ist sodann unklar. Das Handgemenge imponierte jedenfalls nicht als katastrophenartiges Ereignis, das bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Dies jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung, welcher den massgebenden Überprüfungszeitpunkt bestimmt.

4.4.3    Damit bleibt als noch mögliche thematisierte Erkrankung die von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie des Z.___ am 24. August 2016 diagnostizierte schwere Depression. Die Z.___-Ärzte waren die ersten, welche eine derartige - versicherungsrechtlich relevante - Ausprägung des depressiven Geschehens annahmen (E. 3.12).

    Hierzu ist zu bemerken, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 13. Juli 2016 nie von einer entsprechenden Pathologie ausgegangen wurde und auch keine Befunde geschildert wurden, welche auf eine derartige Erkrankung schliessen liessen. Insoweit hat eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes Gegenstand eines allfälligen Neuanmeldeverfahrens zu bilden. Anzufügen bleibt, dass auch diese Diagnose nicht von psychiatrischen Fachärzten gestellt wurde. Wohl erfolgte eine „psychiatrische Standortbestimmung“ (Urk. 10 S. 2 Mitte), wobei unklar bleibt, wer diese Diagnose stellte und auf welche Befunde dabei abgestützt wurde.

4.4.4    Soweit die Beschwerdeführerin auf denkbare zahlreiche weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verweist, ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, ohne konkrete medizinische Anhaltspunkte eine umfassende Gesamtuntersuchung jeder versicherten Person vorzunehmen, um sich auf die Suche nach möglichen unentdeckten und sich bislang nicht manifestierten Krankheiten zu machen. Im Gegenteil reduziert sich die Beschwerdekonstellation vorliegend auf die verletzte linke Hand, welche Problematik umfassend gewürdigt wurde, und allenfalls die psychische Verfassung, welche sich bis zum massgebenden Zeitpunkt nicht in relevanter Weise verdichtet hat.

4.5    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

    

5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli