Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00931


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 9. Mai 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

Hofmann Gehler Schmidlin, Rechtsanwälte und Notare

Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, Mutter von drei Kindern (geboren 1996, 2000 und 2009), war von 2007 bis am 31. März 2013 mit einem Pensum von 60 % bei der Y.___ als Mitarbeiterin Hotellerie beschäftigt (Urk. 6/9), bezog ab 1. April 2013 Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/12) und meldete sich am 11. April 2013 unter Hinweis auf einen am 5. November 2011 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte erwerbliche Unterlagen (Urk. 6/7, Urk. 6/9) und Arztberichte (Urk. 6/18) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/8, Urk. 6/11) bei.

    Mit Vorbescheid vom 18. November 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 6/22), wogegen diese am 19. Dezember 2013 Einwände erhob (Urk. 6/26). Die IV-Stelle veranlasste sodann eine Haushaltabklärung, über die am 17. März 2014 berichtet wurde (Urk. 6/36), und zog weitere Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/60, Urk. 6/71) bei, darunter ein am 30. September 2015 erstattetes Gutachten (Urk. 6/60/13-41).

    Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/76 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 2. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit durch ein Gutachten abzuklären und es sei ihr aufgrund der neuen Abklärungen mindestens eine Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2016 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Das unfallversicherungsrechtliche Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. UV.2016.00072 wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgeschlossen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren (S. 2 oben). Aus ärztlicher Sicht sei ihr eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit im Umfang von 75 % zumutbar (S. 2) und im Aufgabenbereich betrage die Einschränkung 39.7 %, womit ein Invaliditätsgrad von rund 24 % resultiere (S. 3 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die entsprechenden Arztzeugnisse belegten, das sie seit einer (zweiten) Operation im September 2014 (S. 4 Ziff. 11) durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 4 f. Ziff. 12). Die Annahme einer verbesserten Arbeitsfähigkeit sei nicht medizinisch bestätigt, weshalb ein Gutachten erforderlich sei (S. 6 Ziff. 13). Die Ergebnisse der Haushaltabklärung seien in der Invaliditätsbemessung falsch wiedergegeben (S. 7 Ziff. 15); sie würden - aus näher dargelegten Gründen - zudem bestritten (S. 7 f. Ziff. 16). Schliesslich erachtete sie einen Leidensabzug von 10 % als angezeigt (S. 9 f. Ziff. 20).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und sodann mit der Invaliditätsbemessung verhält.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2013 (Urk. 6/18) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Oktober 1998 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen (Ziff. 1.1) nannte er einen Unfall / ein Distorsionstrauma des Oberen Sprunggelenks (OSG) am 5. November 2011 mit

- lateraler Bandruptur OSG rechts

- Osteonekrose Talus

- OSG-Arthroskopie mit Synovektomie mit Anbohren der subchondralen Läsion und Bandnaht lateral am 10. Mai 2012

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Karpaltunnelsyndrom (CTS) links/rechts mit Operation im September 2005 (links) und März 2012 (rechts), rezidivierende Eisenmangelanämien und eine Migräne (Ziff. 1.1).

    Er führte unter anderem aus, es finde keine spezifische Behandlung statt (Ziff. 1.5). Die Patientin sei in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt mit Schmerzentwicklung nach längerem Gehen, somit könne eine rein gehende Tätigkeit nicht ausgeführt werden, ein Gehanteil von 25 % an einer Arbeit sollte nicht überschritten werden. Die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Patientin unter den genannten Voraussetzungen voll arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.2    Am 8. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin am rechten Fuss operiert; es wurde ein AMIC-Plastik / Malleolar-Osteotomie und eine lateralisierende Calcaneus-Osteotomie vorgenommen, wobei mit AMIC eine autologe (auch autogene) matrixinduzierte Chondrogenese (AMIC) bezeichnet wird (Urk. 6/40/7-8 = Urk. 3/4).

    Am 11. September 2015 erfolgte sodann eine Schraubenentfernung und eine Arthroskopie OSG ventral rechts (Urk. 6/48/3-4 = Urk. 3/14).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattete am 30. September 2015 ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 6/60/13-41 = Urk. 3/5), dies gestützt auf die ihm überlassenen Akten, das von der Beschwerdeführerin mitgebrachte Röntgendossier und seine am 19. März 2015 erfolgte Untersuchung (S. 1 Mitte).

    

    Er nannte folgende Diagnose (S. 17 unten):

chronifiziertes Schmerzsyndrom am rechten Sprunggelenk mit / bei

- Status nach Kontusion/Hämatom/Schürfung Mittel-/Vorfuss rechts am 20. September 2010

- Status nach anamnestischer Supination am 5. November 2011

- Status nach OSG-Arthroskopie mit retrogradem Anbohren der subchondralen / osteochondralen Defekte straffender Refixation des lateralen Bandapparates am 10. Mai 2012

- im Vergleich zur Gegenseite Verdacht auf individuell zu straffe Kapsel-Bandrekonstruktion

- varische Rückfussvariante beidseits

- Status nach AMIC-Plastik und Calcaneusosteotomie rechts am 8. September 2014

    Dr. A.___ führte unter anderem aus, aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde sei aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit am ursprünglichen Arbeitsplatz auch in Bezug auf ein Vollpensum abzuleiten (S. 25 Ziff. 13a). Auch bei einer wechselbelastenden oder vorwiegend sitzend zu erbringenden Arbeit gebe es aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung (S. 26 Ziff. 14).

3.4    Die Ärzte der Fusssprechstunde der B.___, wo die Operationen vom September 2014 und vom September 2015 erfolgt waren, führten in ihrem Bericht vom 17. November 2015 (Urk. 6/52) aus, aufgrund einer näher beschriebenen Beschwerdesymptomatik sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in stehender und gehender Tätigkeit auszugehen. In einer rein sitzenden Tätigkeit ohne Belastung der rechten unteren Extremität mit Gewährleistung einer Hochlagerung sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 1 lit. a am Ende).

3.5    Med. pract. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) führte am 14. Mai 2016 mit entsprechender Begründung aus, ab Juli 2013 sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/75 S. 6).


4.

4.1    Im Bericht vom 17. März 2014 über die am 26. Februar 2014 erfolgte Haushaltabklärung (Urk. 6/36 = Urk. 3/19) wurde die Beschwerdeführerin als zu je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt tätig qualifiziert (Ziff. 2.5). Sodann wurde ausgeführt, dem Ehemann, dem 18-jährigen Sohn und der 14-jährigen Tochter werde eine angemessene Mithilfe im Rahmen der Schadenminderungspflicht angerechnet (Ziff. 6). Bezogen auf November 2012 (Ablauf Wartejahr) und Februar 2013 wurden folgende Einschränkungen festgehalten (Ziff. 6.1 ff.):

Bereich

November 2012

Februar 2013

Haushaltführung

0 %

    0 %

Ernährung

30 %

15 %

Wohnungspflege

30 %

20 %

Einkauf und weitere Besorgungen

80 %

50 %

Wäsche und Kleiderpflege

40 %

15 %

Betreuung von Kindern

70 %

20 %

Verschiedenes

0 %

0 %

    Insgesamt resultierte eine Einschränkung von 39.7 % im November 2012 und von 19.1 % im Februar 2013 (Ziff. 6.8).

4.2    Im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Urk. 6/74) ging die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2016 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin von einem Valideneinkommen im November 2012 von rund Fr. 27‘926.-- aus. Das Invalideneinkommen bestimmte sie ausgehend vom Tabellenlohn gemäss LSE 2012 für Hilfsarbeiten, mithin bezogen auf ein Pensum von 50 % rund Fr. 25‘721.--, womit im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 8 % resultierte.

    Unter Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt von 39.7 % beim Ablauf des Wartejahres (November 2012) resultierte in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von rund 24 % (Urk. 6/75 S. 7 oben); den - niedrigeren - Invaliditätsgrad angesichts einer Einschränkung im Haushalt von lediglich 19.1 % ab Februar 2013 bezifferte die Beschwerdegegnerin nicht näher (Urk. 6/75 S. 7 Mitte).


5.

5.1    Entscheidend für die Frage, ob eine Invalidität vorliegt, ist entsprechend der gesetzlichen Konzeption der Umfang einer (anhaltenden) allfälligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne Art. 7 ATSG (vorstehend E. 1.1), mithin die allfällige Einschränkung auch für dem Gesundheitsschaden angepasste Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, und nicht die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Art. 6 Satz 1 ATSG.

    Dass der Beschwerdeführerin von behandelnder Seite eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 3/5-8, Urk. 3/10-13, Urk. 3/15-18), ist deshalb für die hier strittigen Fragen nicht relevant.

5.2    Massgebend ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit verhält. Diesbezüglich sind die ärztlichen Beurteilungen eindeutig und vollständig übereinstimmend. Dem Fussleiden der Beschwerdeführerin angepasst sind nicht häufiger als 25 % im Gehen zu verrichtende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.1) beziehungsweise wechselbelastend oder vorwiegend sitzend zu verrichtende Tätigkeiten (vorstehend E. 3.3) beziehungsweise rein sitzende Tätigkeiten ohne Belastung der rechten unteren Extremität mit Gewährleistung einer Hochlagerung (vorstehend E. 3.4).

    Für solche Tätigkeiten besteht nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung eine volle Arbeitsfähigkeit. Von dieser Sachverhaltsfeststellung ist bei der Invaliditätsbemessung auszugehen.

5.3    Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Urk. 6/9) mit Fr. 27‘926.-- beziffert, was weder bestritten wurde noch zu beanstanden ist, so dass davon auszugehen ist.

5.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

    Die Beschwerdegegnerin ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2012 ausgegangen, was regelkonform und denn auch nicht beanstandet worden ist.

5.5    Hingegen wurde geltend gemacht, es sei ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % angezeigt. In diesem Fall wäre das Invalidenkommen statt mit Fr. 25‘721.-- mit rund Fr. 23‘149.-- einzusetzen. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. nachstehend E. 6.4).

6.

6.1    Im Haushaltbereich hat die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 39.7 % im November 2012 und von 19.1 % im Februar 2013 ermittelt (vorstehend E. 4.1).

    Ein Rentenanspruch kann frühestens 6 Monate nach der Anmeldung entstehen (vorstehend E. 1.4), vorliegend also nach der am 11. April 2013 erfolgten Anmeldung ab 1. Oktober 2013. Soweit die Beschwerdegegnerin Berechnungen angestellt hat, welche sich auf frühere Sachverhalte bezogen, sind sie nur relevant, soweit sie sich nicht geändert haben. Mithin ist hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt von den Verhältnissen im Februar 2013 und nicht im November 2012 auszugehen.

6.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung KSIH) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur, Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

6.3    Beschwerdeweise wurden gegenüber dem Abklärungsbericht Einwände erhoben (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 16). Keiner davon betrifft allerdings den Beweiswert des Berichts, der denn auch alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 6.2) erfüllt und somit grundsätzlich für die Entscheidfindung geeignet ist. Es wurde sodann bei keinem der Bereiche und mit entsprechender Begründung eine konkret bezifferte höhere Einschränkung geltend gemacht, sondern die Vorbringen erschöpfen sich darin, die von der Abklärungsperson festgehaltenen Einschränkungen als zu niedrig zu taxieren und daraus zu schliessen, es sei eine neue Abklärung zu veranlassen, wohl in der Annahme, es würden alsdann höhere Einschränkungen resultieren.

    Dies genügt nicht, um die Feststellungen im Abklärungsbericht in Frage zu stellen, so dass von einer Einschränkung im massgebenden Zeitpunkt von 19.1 % auszugehen ist.

    Dass in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) an einer Stelle (Seite 2, nicht wie in der Beschwerde angegeben Seite 3) eine Einschränkung von 0 % genannt wurde, erklärt sich dadurch, dass es sich dabei klarerweise um den Text aus dem Vorbescheid handelte, von dem im gleichen Dokument in der Folge abgewichen wurde, so dass erst auf Seite 3 die effektiv verwendeten Zahlen zu finden sind. Dies ist offensichtlich. Gleichzeitig ist aber auch festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin praktizierte unveränderte Fortschreiben des Vorbescheids in der Verfügung als ausgesprochen unzweckmässig erscheint.

6.4     Die Statusfestlegung auf je 50 % Erwerbs- und Haushaltbereich wurde nicht beanstandet; von ihr ist auszugehen.

    Im Erwerbsbereich besteht für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Würde man den beschwerdeweise gewährten Abzug vom Tabellenlohn gewähren, so stünde einem Valideneinkommen von Fr. 27‘926.-- (vorstehend E. 5.3) ein Invalideneinkommen von Fr. 23‘149.-- gegenüber, womit die Einkommenseinbusse Fr. 4‘777.-- oder 17.11 % betrüge, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 8.55 % (17.11 % x 0.5).

    Im Haushaltbereich beträgt die Einschränkung 19.1 %, was einen Teilinvaliditätsgrad von 9.55 % ergibt.


6.5    Die Addition der beiden Teilinvaliditätsgrade von 8.55 % und 9.55 % ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 18 %. Dies liegt deutlich unter dem Mindestinvaliditätsgrad von 40 %. Es besteht mithin kein Rentenanspruch, auch dann nicht, wenn - wie hier probeweise - mit dem von der Beschwerdeführerin beantragten Leidensabzug gerechnet wird.

    Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Sie ist zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher