Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00932




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 31. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1953 geborene X.___ bezog ab dem 1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Erstanmeldung vom 30. Juli 1999 [Urk. 7/2] und Verfügung vom 27. August 2001 [Urk. 7/57]), welche am 18. August 2004 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 7/83). Im Rahmen eines im Jahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen für Rentenrevision vom 22. August 2007 [Urk. 7/87]) liess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten begutachten (Urk. 7/116). Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Z.___, erstattete ihr Gutachten am 3. Juni 2009 (Urk. 7/118). In der Folge reduzierte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 14. Januar 2010 auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/124 und Urk. 7/126).

1.2    Mit Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2011 (Eingangsdatum) machte der Versicherte bei der IV-Stelle eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (vermehrt Schmerzen an den Schultern) geltend (Urk. 7/131), woraufhin ihm die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse am 29. April 2013 mitteilte, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % (Urk. 7/153). Eine beschwerdefähige Verfügung wurde vom Versicherten nicht verlangt.

1.3    Mit Revisionsgesuch vom 28. Januar 2016 (Eingangsdatum) machte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (sehr starke Schmerzen in der rechten Schulter) geltend (Urk. 7/155) und reichte einen Bericht der A.___ vom 16. Februar 2015 zu den Akten (Urk. 7/154). Mit Schreiben vom 29. Januar 2016 wies die IV-Stelle den Versicherten darauf hin, dass dieser eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft machen müsse, und setzte ihm deshalb Frist an, um bis spätestens am 29. Februar 2016 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen. Ohne diese Beweismittel könne das Gesuch nicht geprüft werden und müsse ein Nichteintreten verfügt werden (Urk. 7/156). Am 4. April 2016 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte den Sprechstundenbericht der A.___ vom 29. März 2016 zu den Akten (Urk. 7/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. April 2016 [Urk. 7/165] und Einwand vom 20. Mai 2016 [Urk. 7/167]) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urk. 2 [= Urk. 7/171]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. August 2016 (eingegangen bei der IV-Stelle am 9. August 2016, von dieser mit Schreiben vom 2. September 2016 an das Gericht weitergeleitet [Urk. 7/173 f. und Urk. 3 f.]) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Revisionsgesuch einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach vorangegangener Verweigerung einer Rente der Invalidenversicherung wird eine neue Anmeldung zum Leistungsbezug nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies gilt auch für Neuanmeldungen nach einer rückwirkend befristet zugesprochenen Rente (BGE 133 V 263) oder nach einer revisionsweisen Aufhebung einer zuvor ausgerichteten unbefristeten Rente (vgl. etwa Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2004.00234 vom 21. Juni 2005 E. 2 und IV.2006.00491 vom 18. Dezember 2007 E. 1.4) sowie für Rentenerhöhungsgesuche (vgl. etwa das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.01084 vom 2. April 2014 E. 1). Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 E. 2a, 109 V 264 E. 3). Die Verwaltung entscheidet somit zunächst nur, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so kann sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten erledigen. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. E. 5.2, 130 V 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Da der Verwaltung insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, der grundsätzlich zu respektieren ist, überprüft das Gericht die Eintretensfrage nur dann, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung bzw. das Revisionsgesuch eingetreten ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

1.2    Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 68 E. 5.2.5).

1.3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht ausschliesslich zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Mit den materiellen Anträgen hat sich das Gericht dagegen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 E. 2b, 116 V 266 E. 2a, SVR 1997 UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.    

2.1    Mit Nichteintretensverfügung vom 15. Juli 2016 stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es könne deshalb nicht auf das neue Revisionsgesuch eingetreten werden (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2016 ein, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Revisionsgesuch nicht eingetreten, ohne den letzten Arztbericht abzuwarten, in welchem ihm eine Verschlechterung attestiert worden sei. Er habe Schmerzen bei Arbeiten ab 90° und keine Kraft. Diese Beschwerden habe er vor den Operationen auch gehabt, jedoch habe er etwas mehr Kraft gehabt und seine Arbeiten noch besser erledigen können (Urk. 1).


3.    Im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/154/1):

- Status nach Latissimus dorsi-Transfer und partieller Rotatorenmanschettenrekonstruktion (3 x Superanker) Schulter rechts vom 20.9.2012 mit/bei:

- Rotatorenmanschetten-Reruptur (Supraspinatus) Schulter rechts bei

- Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (kraniale Hälfte Subscapularis und Infraspinatus-Vorderrand, sowie Versuch Supraspinatus, 5 x 6.5 Arthrocare-Anker) und anterolateraler Acromioplastik rechts am 10.02.2012 bei

- erneuten Schmerzen Schulter rechts nach Sturz 11/2011 bei

- Status nach offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion 1998 (Klinik B.___)

- Status nach Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie, RM-Rekonstruktion (Supra- und Infraspinatus-Vorderrand, 3 x 6.5 Arthrocare-Anker), subacromialem Débridement und Acromioplastik links vom 23.09.2011 mit/bei:

- Status nach offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion 2000 (Klinik B.___)

- Gastrooesophagealer Reflux

- Arterielle Hypertonie

- Tendovaginitis stenosans A1 Ringband Dig III links

- Symptomatisches Ringbandganglion A1 Dig III rechts

Zur Anamnese wurde im Sprechstundenbericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich vorgestellt, nachdem er intensiv Physiotherapie betrieben habe. Er berichte subjektiv über keinerlei Verbesserung der Kraft im rechten Arm. Ebenfalls habe die Physiotherapeutin mitteilen lassen, dass sie keine Fortschritte sehe und die Physiotherapie sistieren werde. Der Beschwerdeführer sei als selbständiger Schreiner nach wie vor arbeitstätig, jedoch aufgrund der Schwäche des rechten Armes deutlich eingeschränkt. Die Schmerzen stünden eher im Hintergrund. Er habe keine Nachtschmerzen. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, die Situation der linken Schulter sei unauffällig und erfreulich. Rechtsseitig sei der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Arbeit als Schreiner deutlich eingeschränkt. Das Transplantat sei innerviert und spanne sich gut an, eine bessere Kraft könne trotz intensiver Physiotherapie jedoch nicht erreicht werden, sodass eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer erhalte hierfür bereits eine Invalidenrente. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne dem Beschwerdeführer aktuell keine Verbesserungsmöglichkeit angeboten werden (Urk. 7/154).


4.    

4.1    Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt im durch Revisionsgesuch bzw. Erhöhungsgesuch eingeleiteten Verfahren nicht (E. 1.2). Vielmehr hat der Beschwerdeführer mittels Beweismitteln, insbesondere Arztberichten, glaubhaft darzutun, dass seit der letzten Rentenverfügung eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Darüber wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bereits schriftlich (Urk. 7/156) beziehungsweise auch telefonisch aufgeklärt (Urk. 7/157). Die im Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 aufgeführten Diagnosen (E. 3) sind mit denjenigen im Bericht der A.___ vom 15. Februar 2013 (Urk. 7/149) vollkommen identisch. Letztgenannter Bericht lag der Beschwerdegegnerin im vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 eingeleiteten Revisionsverfahren aber bereits vor und wurde von dieser auch berücksichtigt (vgl. Urk. 7/152/4 f.). Bei gleichgebliebenen Diagnosen ist eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse zwar nicht ausgeschlossen, doch muss sich in diesem Fall ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Der Sprechstundenbericht der A.___ vom 16. Februar 2015 liefert dafür jedoch keinen Hinweis. Vielmehr halten die Ärzte fest, es sei keine Verbesserung erreicht worden; für die reduzierte Arbeitsfähigkeit erhalte der Beschwerdeführer bereits eine Invalidenrente. Der Bericht ist somit untauglich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse.

4.2    Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen Frist ansetzte, um Beweismittel nachzureichen (Urk. 7/156), der Beschwerdeführer die bis Ende Februar 2016 angesetzte Frist jedoch verpasste: Bereits am 9. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erneut über die Sachlage aufgeklärt, woraufhin er gemäss Telefonnotiz zur Antwort gab, er werde einen neuen Bericht von der A.___ verlangen mit Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie zum Belastungsprofil. Falls die Zeit nicht mehr reichen werde, den Bericht bis Ende Februar 2016 einzureichen, werde er sich melden (Urk. 7/158). Am 22. Februar 2016 ging schliesslich ein Schreiben des Versicherten an die A.___ zwecks Terminvereinbarung (Urk. 7/159) sowie eine Terminbestätigung derselben für den 21. März 2016 (Urk. 7/160) ein. Den Sprechstundenbericht der A.___ vom 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer jedoch erst am 4. April 2016 und damit nach Ablauf der Frist zu den Akten (Urk. 7/161), weshalb dieser nicht mehr zu berücksichtigen ist. Doch selbst wenn, erwiese auch dieser sich als untauglich zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse; weder enthält er eine Beurteilung über die Arbeitsfähigkeit noch ergibt sich aus ihm, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre. Vielmehr wird bloss auf eine weitere Behandlungsmethode hingewiesen, ehe eine abschliessende Beurteilung möglich sei.

4.3    Sofern dem Beschwerdeführer – wie er selbst vorbringt (Urk. 1) – ein weiterer Arztbericht vorliegt, in welchem ihm eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert wird, ist es ihm unbenommen, diesen der Beschwerdegegnerin mit einem neuen Revisionsgesuch einzureichen. Allerdings ist er darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrades auch bei selbständig Erwerbenden nicht zwingend auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit abgestellt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). Ob dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbtätigkeit zumutbar wäre, darüber ist hier nicht zu befinden.


5.    Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Revisionsgesuch vom 28. Januar 2016 nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstMuraro