Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00933
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 23. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, gelernte Masseurin, meldete sich am 1. September 1999 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Weichteilrheuma im Bereich des Rückens, der Arme und Hände bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Verfügungen vom 25. Juni 2001 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. April 2000 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/45).
1.2 Am 6. Dezember 2002 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 7/47). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. Z.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag, das diese am 28. Juli 2003 erstattete (Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 13. August 2004 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/64; vgl. auch Urk. 7/63). Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle am 18. November 2004 einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7/72).
1.3 Im Februar 2008 wurde von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/82). Am 29. April 2008 wurde die Versicherte vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 9. Mai 2008, Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 erhöhte die IV-Stelle die bisherige Viertelsrente der Versicherten mit Wirkung per 1. April 2008 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 73 % auf eine ganze Rente (Urk. 7/99).
1.4 Im Oktober 2011 wurde von Amtes wegen ein neuerliches Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/106). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2012 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht gestellt. Dies im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden (Urk. 7/118). Am 31. Oktober 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine Potentialabklärung bei der A.___ GmbH vom 6. November bis zum 5. Dezember 2012 übernehme (Urk. 7/129). Mit Verfügung vom 2. November 2012 hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 7/131). Am 8. Januar 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und die bisherige ganze Rente per 31. Januar 2013 eingestellt werde (Urk. 7/138; vgl. auch Schlussbericht Potentialabklärung der A.___ GmbH vom 28. November 2012, Urk. 7/137).
1.5 Am 26. Januar 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie und Depressionen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/143). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Nach durchgeführtem Vorbscheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Mai 2016, Urk. 7/164, und Einwand vom 6. Juni 2016, Urk. 7/165; vgl. auch Einwandergänzung vom 7. Juli 2016, Urk. 7/170) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 2. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei auf ihr Gesuch einzutreten und es seien weitere Abklärungen zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss ihren medizinischen Abklärungen seit dem letzten Entscheid im Jahr 2013 nicht erheblich verändert habe. Seit zehn Jahren bestünden Rücken- und Muskelbeschwerden. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin seit 2014 bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. sc. C.___, Fachpsychologie für Psychotherapie FSP, in Behandlung. Diese hätten jedoch keine Diagnosen genannt, welche einen Anspruch auf IV-Leistungen begründen würden. Ferner würden auch die im Einwandverfahren eingereichten Arztberichte der Klinik D.___ und der Universitätsklinik E.___ keine wesentliche Verschlechterung ausweisen. Ein Anspruch auf IV-Leistungen sei deshalb zu verneinen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie ihr Arbeitspensum inzwischen aus gesundheitlichen Gründen von 60 auf 40 % habe reduzieren müssen. Unbestreitbar seien objektivierbare gesundheitliche Einschränkungen gegeben, welche eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Trotz des Vorliegens zahlreicher Arztberichte, in denen teilweise neue Diagnosen genannt würden, habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen. So seien unter anderem die im Bericht des behandelnden Psychologen aufgeführten kognitiven Einschränkungen – welche zusätzlich zur depressiven Symptomatik vorlägen – in keiner Weise berücksichtigt worden. Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2016 (Eingangsdatum; Urk. 7/143) eingetreten. Zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 2. November 2012 (Urk. 7/131) erfolgten Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.2
3.2.1 Der rentenaufhebenden Verfügung vom 2. November 2012 (Urk. 7/131) lagen im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen zugrunde:
3.2.2 Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, von der Klinik D.___ gab im Bericht vom 16. November 2011 an, dass die Beschwerdeführerin unter einer Polyarthrose der Fingergelenke sowie einer Fibromyalgie leide. Diese beiden Erkrankungen seien aber nicht im Zentrum der konsiliarischen Abklärung gestanden. Dabei sei es um einen Verdacht auf ein Sulcus ulnaris Syndrom gegangen, wofür sich klinisch/sonografisch keine Hinweise ergeben hätten. Er könne zu den beiden Diagnosen und den dadurch verbundenen Einschränkungen der Gesundheit/Arbeitsfähigkeit keine verbindlichen Angaben machen (Urk. 7/108-109).
3.2.3 Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 2. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/111/1):
(1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom
(2) ein chronisches panvertebrales Syndrom
(3) eine Daumensattelgelenkarthrose rechts > links
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ nicht. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (als Buffet-Mitarbeiterin) seit dem 16. August 1999 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es könne keine Tätigkeit mehr ausgeführt werden (Urk. 7/111/2).
3.2.4 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, führte in der Stellungnahme vom 31. Mai 2012 aus, dass die vorliegenden Diagnosen versicherungsmedizinisch zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 7/116/3-4).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen aktenkundig:
3.3.2 Der Psychotherapeut Dr. C.___ stellte im Bericht vom 13. April 2016 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und (2) eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leicht – mittel). Weitere Diagnosen seien dem Bericht des Hausarztes med. pract. J.___, Allgemeinmedizin, zu entnehmen. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. C.___ nicht. Aus psychischer Sicht einschränkend seien die reduzierte Konzentrations- und Gedächtnisfähigkeit, reduzierte Belastungsfähigkeit und Stressresistenz. Er gab an, dass der Beschwerdeführerin die aktuelle, in einem 40%-Pensum ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Hotellerie im Spital I.___ zumutbar sei. Eine Steigerung des Arbeitspensums sei als kontraindiziert zu erachten (Urk. 7/159/1-3).
3.3.3 Med. pract. J.___ nannte im Bericht vom 25. April 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/163/1):
(1)eine Exazerbation eines generalisierten Weichteilschmerzsyndroms, Januar 2016 (Erstdiagnose 1999)
(2) multiple Gelenkschmerzen, Polyarthrosen Knie, Hüften
(3) Kiefergelenkschmerzen links bei Diskusluxation am 13. März 2015
(4) ein thorakales Schmerzsyndrom, mässige Osteochondrose Th 3/4 (6. März 2008 MRI Brustwirbelsäule)
(5) eine chronische subacromiale Bursitis rechts, Sonografie 28. Juli 2008 (Dr. med. L.___, Winterthur)
(6) Depressionen
Med. pract. J.___ erklärte, dass im Dezember 2000 ein Weichteilschmerz mit Arthrosen der Gelenke bestätigt worden sei. Wegen der Zunahme der Schmerzen seit diesem Jahr (2016) sei eine ambulante Beurteilung durch Dr. med. M.___, FMH Rheumatologie, von der Klinik D.___ erfolgt. Wegen Depressionen suche die Beschwerdeführerin seit längerem einen Psychiater in Zürich auf. Der Weichteilschmerz sei erneut als Fibromyalgie-Beschwerdekomplex zu beurteilen mit Arthrosen der grossen Gelenke, der Hüften und der Knie. Dazu komme das linke Kiefergelenk mit Diskusluxation am 13. März 2015. Eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe er nicht verordnet. Es sei schwer zu sagen, ob die bisherige Tätigkeit (40%-Pensum im Service) aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei. Eventuell müssten im Rahmen der Evaluation der Arbeitsfähigkeit die Geh-, Trag- und Bewegungsfähigkeit, die Belastbarkeit, die Konzentrations- und Anpassungsfähigkeit abgeklärt werden (Urk. 7/163/1-2).
3.3.4 Dr. M.___ von der Klinik D.___ führte im Bericht vom 10. Juni 2016 zuhanden der Beschwerdeführerin aus, dass unabhängig vom fibromyalgischen Beschwerdekomplex, welcher bekanntlich nicht bildgebend oder laborchemisch mit spezifischen Befunden einhergehe, auf strukturell-funktioneller Ebene folgende pathologischen Zustände gegeben seien: eine Haltungsinsuffizienz des Rumpfes mit rascher Fehlhaltung der Wirbelsäule, vor allem bei statischen Belastungen, in Ergänzung eine Wirbelsäulenfehlform mit Kopf- und Schulterprotraktion und Lendenwirbelsäulen- (LWS-)Hyperlordose, Zeichen einer axialen Hypermotilität, Degenerationen der LWS mit vordergründig Fazettengelenksarthrosen (unter anderem Reizzustand Fazettengelenke L3/4 beidseits mit Erguss). Weiter lägen eine vordergründige femoropatelläre (retropatelläre) Arthrose respektive entsprechende Knorpelschäden linksseitig vor. Die Rizarthrose beidseits sei linksseitig mehr symptomatisch. Rechtsseitig würden nun noch Abklärungen bei Verdacht auf eine kürzliche Läsion des skapholunären Bandes erfolgen. Diese Zustände seien bei der Beurteilung der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 7/169/9).
3.3.5 Dr. med. N.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, von der Klinik D.___ stellte im an med. pract. J.___ gerichteten Bericht vom 15. Juni 2016 folgende Diagnosen (Urk. 7/169/6):
(1) ein symptomatisches Bone bruise Os scaphoideum rechts
(2) eine Partialruptur des dorsalen scapholunären Bandanteils rechts
(3) eine Partialruptur des palmaren lunotriquetralen Bandanteils rechts
(4) eine nichtdislozierte monokondyläre intraartikuläre Grundphalanx-Fraktur Digitus V links
Dr. N.___ erklärte, dass er der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeit immer noch starken Schmerzsymptomatik nach Bone bruise eine temporäre Immobilisation des Handgelenks empfohlen habe. Auch auf der kontralateralen Seite solle die Immobilisation des Kleinfingers für insgesamt sechs Wochen fortgeführt werden (Urk. 7/169/6).
3.3.6 Dr. med. O.___, FMH Orthopädische Chirurgie, von der Klinik D.___ diagnostizierte im an med. pract. J.___ gerichteten Bericht vom 27. Juni 2016 (1) eine muskuläre Dysbalance der Füsse mit Tibialis posterior-Insuffizienz beidseits und verkürzter Gastrocnemius-Muskulatur, (2) einen Morbus Ledderhose links, (3) eine retropatelläre Gonarthrose links und (4) einen fibromyalgischen Beschwerdekomplex. Er erklärte, dass die Fussbeschwerden vorwiegend muskulär durch die stark verkürzte Gastrocnemius-Muskulatur bedingt seien. Die Szintigraphie zeige nur eine leichte Arthrose am Talonavikulargelenk links, was diesen Beschwerden durchaus entspreche. Primär würden zur Aufdehnung der Wadenmuskulatur Physiotherapie und propriozeptive Übungen empfohlen (Urk. 7/169/1-2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin med. pract. P.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. und 19. Juli 2016 (Urk. 7/171/2-4).
4.2 RAD-Ärztin P.___ legte in diesen beiden Stellungnahmen im Wesentlichen dar, dass Hausarzt med. pract. J.___ am 25. April 2016 die bereits bekannten Diagnosen generalisierte Schmerzen, multiple Gelenkschmerzen, Kiefergelenksschmerzen, thorakale Schmerzen und Schmerzen bei Bursitis subacromialis erwähne. Als Symptome nenne er diffuse Druckschmerzen an den Extremitäten und am Rücken. Die Halswirbelsäule (HWS) sei frei beweglich. Eine Arbeitsunfähigkeit habe med. pract. J.___ nicht attestiert. Der Zustand bestehe seit 2000. Dr. M.___ von der Klinik D.___ habe im Bericht vom 16. April 2016 sodann einen fibromyalgischen Beschwerdekomplex, eine Haltungsinsuffizienz, Degenerationen und eine axiale Hypermotilität genannt. Hinweise auf eine Infektion, eine Schilddrüsenfunktionsstörung oder eine rheumatische Erkrankung habe Dr. M.___ aber nicht gefunden. Die Fehlhaltung mit Schmerzen des Achsenorganes sei dabei bereits seit 2008 bekannt. Im Weiteren habe Dr. O.___ am 8. Juni 2016 eine beginnende Retropatellararthrose und am 27. Juni 2016 muskulär bedingte Fussbeschwerden – mit im Szintigramm nur leichter Arthrose des Talonaviculargelenks - festgestellt. Im Juni 2016 sei es ferner zu einer Fraktur des Kleinfingers und zu einer Knochenkontusion der Handwurzel gekommen (Urk. 7/171/2).
Hinsichtlich der beginnenden Gonarthrose erklärte RAD-Ärztin P.___, dass diese seitens der Schmerzen – gemäss den Angaben von Dr. O.___ - nicht im Vordergrund stünden, nicht einschränkend und mit 59 Jahren auch nicht ungewöhnlich seien. Die an den Händen zugezogene Verletzung werde konservativ behandelt und werde überwiegend wahrscheinlich ausheilen. Betreffend Dysbalance des Fusses und der Haltungsinsuffizienz des Rumpfes wies sie darauf hin, dass solche muskulären Störungen aus versicherungsmedizinischer Sicht einer Therapie gut zugänglich und ebenso wie die Verletzungen der Hände nicht dauerhaft seien. Die Depression sei in Remission und die – versicherungsmedizinisch bereits in der Vergangenheit beurteilte - Schmerzproblematik seit Jahren bekannt. RAD-Ärztin P.___ kam daher zum Schluss, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen sei. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit in der Hotellerie sei aus medizinischer Sicht im Übrigen nicht optimal, da es sich wahrscheinlich um eine gehende und stehende Tätigkeit mit Belastung der Hände handle (Urk. 7/171/3-4).
4.3 Diese Beurteilung von RAD-Ärztin P.___, die sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist grundsätzlich einleuchtend und plausibel. Die von med. pract. J.___ im Bericht vom 25. April 2016 (Urk. 7/163/1) genannten Diagnosen generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, multiple Gelenkschmerzen, Polyarthrosen, thorakales Schmerzsyndrom (mässige Osteochondrose Th 3/4) und chronische subacromiale Bursitis rechts sind schon seit zumindest 2008 bekannt (vgl. Bericht des Kantonsspitals R.___ vom 1. Dezember 2000, Urk. 7/24/2-3, Bericht des Radiodiagnostischen Instituts Q.___ vom 6. März 2008, Urk. 7/84/1, Bericht von Dr. G.___ vom 13. März 2008, Urk. 7/84/4-8, und Sonografie vom 28. Juli 2008 [Dr. L.___], vgl. Urk. 7/163/1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass med. pract. J.___ im Bericht vom 25. April 2016 weitgehend unauffällige Befunde - diffuse Druckschmerzen an den Extremitäten und am Rücken, frei bewegliche HWS – erhob (Urk. 7/163/2), was dagegen spricht, dass sich diese Leiden in ihrer Intensität erheblich verändert bzw. verschlechtert haben. Das von ihm umschriebene Belastungsprofil soll laut seinen Angaben denn auch seit 2000 Gültigkeit haben (vgl. Urk. 7/163/4).
Im Weiteren sind auch die von Dr. M.___ im Bericht vom 10. Juni 2016 (Urk. 7/169/9) aufgeführte Fibromyalgie und die beidseitige Rizarthrose (= Daumensattelgelenksarthrose) bereits seit zumindest 2011 bekannt (vgl. Berichte von Dr. G.___ vom 15. Oktober 1999, Urk. 7/9/4, und vom 2. Dezember 2011, Urk. 7/111/1). Diesbezüglich sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung gegeben.
Dr. O.___ sprach im Bericht vom 8. Juni 2016 sodann - lediglich - von einer beginnenden femoropatellär betonten Gonarthrose und erklärte, dass die Beschwerdeführerin damit zurzeit gerade noch so zu Recht komme (Urk. 7/169/3). Ferner kann – nach den nachvollziehbaren Darlegungen von RAD-Ärztin P.___ – davon ausgegangen werden, dass die festgestellte muskuläre Dysbalance des rechten Fusses, die Haltungsinsuffizienz des Rumpfes und die Verletzungen der Hände therapierbar und nicht dauerhaft sind. Dasselbe gilt überwiegend wahrscheinlich auch für die Kiefergelenkschmerzen, die – entgegen den Darlegungen von RAD-Ärztin P.___ (Urk. 7/171/2) – erst mit der Diskusluxation vom 13. März 2015 aufgetreten sind (Urk. 7/163/7).
4.4 Was die von Dr. C.___ festgestellte leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik anbelangt (Urk. 7/159/1), ist darauf hinzuweisen, dass leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin steht seit November 2014 in psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung. Die Therapiesitzungen finden – lediglich - ein bis zwei Mal pro Monat statt. Gemäss dem behandelnden Dr. C.___ habe dadurch eine gewisse Stabilisierung der Psyche erreicht werden können, und im März 2016 sei die depressive Symptomatik kaum mehr vorhanden gewesen. Stationär-psychiatrisch behandelt wurde die Beschwerdeführerin noch nie. Dr. C.___ erachtet eine derartige Massnahme offenbar auch nicht als angezeigt (vgl. Urk. 7/159/1-3). Die bisherigen Behandlungsbemühungen deuten somit zwar auf einen gewissen Leidensdruck hin. Von einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Eine invalidisierende Wirkung der leichten bis mittelschweren depressiven Symptomatik ist damit nicht gegeben.
Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach eine Steigerung des Arbeitspensums auf mehr als 40 % kontraindiziert sei (Urk. 7/159/3), vermag daher nicht zu überzeugen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) sind schliesslich auch keine erheblichen kognitiven Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
4.5 Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ist somit nicht ausgewiesen.
5. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2016 (Urk. 2), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung - insbesondere auf eine Rente - verneint wurde, erweist sich demnach als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl