Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00935
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 27. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1964 geborene X.___, Vater zweier 1992 und 1997 geborener Kinder, war zuletzt bis Ende April 1999 als Gipser bei der Y.___ AG angestellt. Seit dem 1. Mai 1999 war er als Gipser/Geschäftsführer der damals neu gegründeten Z.___ GmbH tätig (Urk. 1 Ziff. 3, Urk. 8/99/2, vgl. demgegenüber Urk. 8/5, wonach er seine selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Juli 1999 aufnahm). Infolge einer 1999 erlittenen distalen Radiusfraktur rechts mit Fraktur des Processus styloideus ulnae sowie TFCC-Läsion (Urk. 8/4) meldete sich der Versicherte im September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3) und bezog mit Wirkung ab September 2000 eine Viertelsrente, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten (Verfügung vom 12. März 2004, Urk. 8/42, Urk. 8/46). Im Laufe verschiedener, in den Jahren 2005, 2008 und 2011 eingeleiteter, amtlicher Revisionsverfahren bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf die bisherige Invalidenrente (vgl. Mitteilungen vom 4. Januar 2006, 2. Juli 2008 und 25. August 2011, Urk. 8/56, Urk. 8/66, Urk. 8/77).
1.2 Im Rahmen eines im Jahre 2015 abermals erhobenen Revisionsverfahrens erfolgten Abklärungen in den Geschäftsräumlichkeiten des Gipsergeschäfts Z.___ GmbH (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. März 2016, Urk. 8/99). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/101, Urk. 8/112) stellte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 18. Juli 2016 gestützt auf einen neu berechneten Invaliditätsgrad von 34 % auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 18. Juli 2016 aufzuheben und ihm auch nach dem 31. August 2016 weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Zudem wies er die Lohnausweise der Jahre 2013, 2014 und 2015 ins Recht (Urk. 3/1-3). Am 7. November 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.4 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Abs. 1). Art. 31 IVG findet nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch – durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums – ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert geblieben sei. Demgegenüber habe der gesteigerte Betriebsertrag der Jahre 2012 bis 2014 eine Neuberechnung des Invaliditätsgrads veranlasst. Aus dem 2014 erwirtschafteten Betriebsgewinn (Fr. 26‘616.45) ergebe sich gestützt auf die 90%ige Anteilsbeteiligung des Beschwerdeführers ein anrechenbarer Gewinnanteil von Fr. 23‘954.80. Zusätzlich habe sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von 2012 bis 2014 ein Jahreseinkommen von durchschnittlich Fr. 33‘000.-- ausgezahlt. Unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge von 6.062 % im Umfang von Fr. 2‘000.45 ergebe sich somit ein jährliches Gesamteinkommen von Fr. 58‘955.25. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen, welches mangels veränderter Arbeitssituation weiterhin Gültigkeit habe, resultiere somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen sei unhaltbar. Vielmehr habe er im Jahr 1998 als angestellter Gipser Fr. 88‘056 erzielt. Zudem habe er ab dem 1. Mai 1999 als Gipser im Anstellungsverhältnis der damals neu gegründeten Z.___ GmbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer er sei, gestanden. Bis zum Unfalltag am 16. August 1999 habe er ein Einkommen von Fr. 36‘821.-- erwirtschaftet, was einem Jahreseinkommen von Fr. 126‘243.-- entspreche (Urk. 1 Ziff. 3). Sodann sei dem Invalideneinkommen lediglich der in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bezogene Lohn zugrundezulegen. Die proportionale Anrechnung des Geschäftserfolgs sei nicht gerechtfertigt. So werde dieser nicht ausgeschüttet und stelle Ertrag des in die Gesellschaft investierten Kapitals dar. Ausserdem seien Geschäftsgewinne nicht beitragspflichtig, weshalb sie nicht zum massgeblichen Einkommen gehörten. Selbst bei gegenteiliger Auffassung sei nicht ausschliesslich auf den Geschäftsgewinn des Jahres 2014 abzustellen, welcher das markant sprunghaft hohe Ergebnis eines einzelnen, wirtschaftlich ausserordentlich guten Geschäftsjahres darstelle. Vielmehr sei – die Dauerhaftigkeit der Verbesserung vorausgesetzt - auf den Durchschnitt mehrerer Jahreseinkünfte abzustellen. Gerade diese Voraussetzung werde allerdings durch das Ergebnis der Erfolgsrechnung für das Jahr 2015 beweiskräftig widerlegt (Urk. 1 Ziff. 5b).
3. In medizinischer Hinsicht wurden keine revisionsrechtlich massgeblichen Veränderungen geltend gemacht (vgl. Urk. 1 Ziff. 4). Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen der Mitteilung vom 25. August 2011 (Urk. 8/77), mittels welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers als Ergebnis einer materiellen Prüfung bestätigt wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) keine erhebliche Veränderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, was gestützt auf die Akten vertretbar erscheint. Insbesondere ist aufgrund des im Mai 2015 anlässlich eines Sturzes von einer Leiter aus ca. 3.5 Meter Höhe erlitten Schädelhirntraumas (vgl. Urk. 8/92 ff.) nicht von einer anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen. Im Gegenteil hielt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, mit Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2015 fest, die unfallbedingten neurologischen Defizite (Schwindel etc.) seien regredient, (Urk. 8/92) und gab der Beschwerdeführer am 17. März 2016 damit im Einklang an, sein Gesundheitszustand sei bis heute in etwa gleich geblieben. Vom Sturz von der Leiter habe er sich wieder gut erholt (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. März 2016, Urk. 8/99/4). Im Folgenden ist demnach von einer unveränderten gesundheitlichen Ausgangslage auszugehen und besteht von Amtes wegen kein Anlass, die medizinische Beurteilung und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer genaueren Prüfung zu unterziehen.
3.1 Zu prüfen ist hingegen, ob sich die erwerblichen Auswirkungen seit der letzten revisionsrechtlichen Überprüfung im Jahre 2011 in relevantem Sinne änderten (E. 1.3, E. 1.4).
4. Gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. März 2016 machte der Beschwerdeführer vor Ort die folgenden Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit: Von 1987 bis 1988 habe er eine Anlehre als Gisper absolviert und hernach stets auf dem Beruf gearbeitet. Am 1. Mai 1999 habe er sich als Gipser selbständig gemacht und den Betrieb im Jahre 2000 in eine GmbH umstrukturiert. Er sei einige Zeit „alleine tätig“ gewesen. In den letzten vier Jahren habe er aber zusätzliche Arbeitskräfte beschäftigt. Seine Mitarbeiter hätten Aufgaben von ihm übernehmen müssen. Derzeit beschäftige er zwei vollzeitlich angestellte Gipser. Diese erhielten einen Monatslohn von ca. Fr. 5‘000.-- zzgl. Gratifikation. Sodann erledige seine Ex-Frau, von welcher er seit dem 25. Februar 2014 geschieden sei, auch weiterhin die administrativen Aufgaben (Lohnwesen, Offerten, Buchhaltung etc.). Sie habe ein eigenes Treuhandbüro und stelle ihm den geleisteten Arbeitsaufwand darüber in Rechnung. Mithin sei sie nicht als Angestellte in seinem Betrieb beschäftigt. An der GmbH seien seine Ex-Frau zu rund 10 % und er selbst zu rund 90 % beteiligt.
Seit Eintritt des Gesundheitsschadens (16. August 1999) würde er seine Arbeitseinsätze so gestalten, dass es von seiner gesundheitlichen Verfassung her stimmen würde. Aufträge von Grossüberbauungen oder Neubauten würde er daher nicht mehr annehmen. Seine Arbeiten bestünden nunmehr aus Umbauten, Renovationen und dergleichen Seine Kunden seien mehrheitlich Privatpersonen. Bei dieser Kundschaft und bei diesen Aufträgen sei der Druck betreffend Fristen und dergleichen weniger gross. Er figuriere bei den Kunden als Chef vor Ort. Die effektive Tätigkeit als Gipser übe er kaum noch aus. Nur bei „Engpässen“ könne es sein, dass er noch selber anpacken und mithelfen müsse. Solche Einsätze auf den Baustellen seien ihm allerdings schmerzbedingt nicht ganztags möglich, sondern auf ein paar Stunden am Tag zu verteilen. Bereits nach zwei Stunden müsse er wieder eine längere Pause einlegen. Danach versuche er die Arbeiten wieder aufzunehmen, aber es sei einfach alles mit Problemen verbunden. Er brauche auch für alles beträchtlich mehr Zeit. Mit der ärztlich verschriebenen Armschiene könne er überhaupt nicht arbeiten. Immerhin seien die Schmerzen damit etwas erträglicher. Er brauche jetzt einfach mehr Pausen und müsse seine Arbeit abwechslungsreicher gestalten. Dabei sei die selbständige Tätigkeit ein Vorteil, da er so alles selber einteilen und seiner jeweiligen gesundheitlichen Verfassung anpassen könne. Er übernehme auch Materialtransporte sowie Kontrollen auf den Baustellen usw. Er versuche seine Mitarbeiter zu entlasten, damit sich diese voll auf die Gipserarbeiten konzentrieren könnten. Sein eigener Lohn sei abhängig vom Geschäftsgang und würde jährlich zwischen Fr. 30‘000.-- und Fr. 36‘000.-- liegen (Urk. 8/99/4).
Mittels Betätigungsvergleich eruierte die Abklärungsperson einen 40%igen Ausfall bzw. eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich „Geschäftsführung, Materialtransporte, Kontrollen auf Baustellen, Mithilfe bei Gipserarbeiten“. Im Gesundheitsfall wäre die bisherige Arbeitssituation unverändert geblieben. Damit behalte auch das bisher ermittelte Valideneinkommen weiterhin seine Gültigkeit. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 betrage das Valideneinkommen somit Fr. 89‘862.30. Zum Invalideneinkommen hielt die Abklärungsperson fest, es sei im Jahre 2014 ein Betriebsertrag von 361‘855.47 und ein Betriebsgewinn von Fr. 26‘616.45 erwirtschaftet worden. Aus seiner 90%igen Beteiligung resultiere ein Gewinnanteil des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 23‘954.80. Sodann zahle sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben einen Jahreslohn von durchschnittlich Fr. 33‘000.-- aus, was unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge von 6.062 % (Fr. 2‘000.45) einen durchschnittlichen Jahreslohn von Fr. 35‘000.45 ergebe. Daraus resultiere ein Invalideneinkommen von jährlich insgesamt Fr. 58‘955.25. Aus dem Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 8/99/6).
5.
5.1 Im Rahmen der in den Jahren 2005, 2008 und 2011 durchgeführten Revisionsverfahren wurde jeweils kein (neuer) Einkommensvergleich vorgenommen (vgl. Urk. 8/50 ff., Urk. 8/59 ff., Urk. 8/71 ff.). Der ursprünglichen Rentenverfügung vom 12. März 2004 lag der vergleichsweise abgeschlossene Rentenentscheid der ebenfalls leistungspflichtigen Unfallversicherung vom 24. Oktober 2003 zugrunde:
Einer Aktennotiz der Unfallversicherung vom 16. Oktober 2003 ist zu entnehmen, die Evaluation der Vergleichseinkommen sei sehr schwierig gewesen. Zunächst habe sich der Validenlohn aus den Lohnbezügen der eigenen Unternehmung nicht ohne weiteres herleiten lassen, da diese nicht dem/der während des Jahres geschaffenen Mehrwert oder der Werteinbusse entsprechen müssten. Ausserdem unterliege das Einkommen Selbständigerwerbender viel stärker den konjunkturellen Einflüssen. Sodann sei das (Anmerkung des Gerichts: ursprünglich mittels Dokumentation Arbeitsplatz [DAP] resp. Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE], vgl. Urk. 8/33) eruierte Invalideneinkommen angesichts der bescheidenen Ausbildung, der auf das Gispereigewerbe beschränkten beruflichen Tätigkeit und der dannzumal nur während kurzer Zeit ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer unrealistisch. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei daher vergleichsweise (vgl. Art. 50 Abs. 1 ATSG) eine Rente in der Höhe von 40 % vereinbart worden (Urk. 8/38).
Angesichts der rein unfallbedingten Einschränkungen ging auch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des von der Unfallversicherung abgeschlossenen Vergleichs von einem Invaliditätsgrad von 40 % aus (vgl. Urk. 8/29/13) und legte der Rentenverfügung vom 12. März 2004 hierfür rechnerisch ein Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘000.-- zugrunde (Urk. 8/40, Urk. 8/42/1).
5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2) ging die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 30. März 2016 von einem gleichbleibenden Valideneinkommen aus und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 89‘862.30 (Urk. 8/99/6, vgl. auch Feststellungsblatt zum Beschluss, Urk. 8/100/4). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von 2012 bis 2014 ab, zuzüglich seines anteilmässigen Gewinns aus dem Geschäftsgang der Z.___ GmbH im Jahre 2014, und errechnete damit ein Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 58‘955.25 (Urk. 2).
5.3 Der Beschwerdeführer hält 19/20 des Stammkapitals von Fr. 20‘000.-- und ist einziger Geschäftsführer der GmbH mit Einzelunterschrift (vgl. Internetseite des Handelsregisters des Kantons Zürich; Urk. 8/99/2). Damit bestimmt er die Aufteilung von Gehalt und Gewinn und hat er es grundsätzlich in der Hand, welchen Anteil am Gewinn er sich selber und der zweiten Gesellschafterin unter diesem Titel auszahlen lässt (vgl. zur Invaliditätsbemessung bei Geschäftsführern einer GmbH auch: Urteile des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011 E. 5.3 und 8C_346/2012 vom 24. August 2012 E. 4.3, E. 4.6). Angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer an die übrigen Mitarbeiter ausbezahlten Löhne (monatlich Fr. 5‘000.-- zuzüglich Gratifikation; vgl. E. 4) fast das Doppelte seines ihm selber ausbezahlten Grundlohnes betragen und der 2014 erzielte Anteil am Gewinn sein Stammkapital übertrifft, ist es gerechtfertigt, bei der Bemessung des Invalideneinkommens den Gewinn, jedenfalls soweit er den vereinbarten Zins für die Kapitaleinlage bzw. den Zinssatz nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigt, als Erwerbseinkommen zu betrachten. Hierfür spricht auch, dass die Z.___ GmbH nicht nur vom Beschwerdeführer beherrscht wird, sondern massgeblich von seiner unternehmerischen Arbeitsleistung abhängt, welche sich unmittelbar im Gewinn der GmbH niederschlägt, und damit mehr mit seinem Arbeitsverhältnis bzw. aus invalidenversicherungsrechtlich Sicht seiner Erwerbsfähigkeit, denn mit seiner – eher niedrigen – Kapitaleinlage zusammenhängt (vgl. zum ganzen auch: Rz 2006 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2017). Nun führte der Beschwerdeführer aus, sich keinen Anteil am Geschäftserfolg ausbezahlt zu haben (Urk. 1 S. 5). Ob dies zutrifft und ob der Umstand, dass der Gewinn jeweils in der Gesellschaft verbleibt, invalidenversicherungsrechtlich beachtlich wäre, kann offen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, dass das Geschäftsjahr 2014 allein infolge der weiteren Entwicklung im Jahre 2015 und seiner Ausserordentlichkeit noch nicht Grundlage für die Rentenaufhebung per Ende August 2016 sein kann, sondern angesichts des schwankenden Verlaufs von Durchschnittswerten auszugehen ist. Zwar hat sich der betriebliche Ertrag (Erlös aus Arbeiten) im Jahre 2015 im Vergleich zu 2014 nochmals leicht gesteigert (Fr. 384‘758.-- im Vergleich zu Fr. 361‘855.-- im Jahre 2014; vgl. Urk. 8/88 und Urk. 8/111) und konnte sich damit klar auf markant höherem Niveau als in den Vorjahren bis 2012 halten, worin eine wesentliche Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse in revisionsrechtlichem Sinne zu sehen ist. Infolge eines in der Erfolgsrechnung 2015 als „Fremdarbeit“ ausgewiesenen, überdurchschnittlichen Aufwandes verringerte sich der Gewinn in diesem Jahr indes auf Fr. 6‘435.65 und konnte den Vorjahresgewinn nicht mehr erreichen (vgl. Urk. 8/111/3). Infolge dieser hohen Schwankung ist daher für die Bemessung des Invalideneinkommens vom Durchschnittswert dieser zwei Geschäftsjahre auszugehen, somit von Fr. 15‘034.35 (19/20 x [Fr. 6‘435.65 + Fr. 23‘954.80] : 2; [auf einen Zinsabzug auf dem Stammkapital wird verzichtet, da einflusslos]). Zusammen mit dem durchschnittlich ausbezahlten Lohn von Fr. 33‘000.-- ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 48‘034.35, was im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine wesentliche Änderung in erwerblicher Hinsicht darstellt.
6. Weil es nach dem Gesagten an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Rentenanspruchs. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 2).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ermessensweise auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Juli 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. August 2016 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger