Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.00936
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
Haldenrebenstrasse 4, 8908 Hedingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, erlernte keinen Beruf (Urk. 10/3/4). Sie heiratete 1982 und wurde Mutter dreier Kinder, geboren 1988, 1989 und 1993 (Urk. 10/3/2 und 10/16/7). Zuletzt war sie vom 1. August 2013 bis zum 30. Juni 2014 bei der Y.___ als Raumpflegerin angestellt (Urk. 10/7/1 und 10/8); ihren letzten Arbeitstag absolvierte sie am 11. April 2014 (Urk. 10/8/1).
Am 13. August 2014 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an Rückenwirbelbeschwerden und an einer Paranoia leide (Urk. 10/3). Die IV-Stelle nahm die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers zu ihren Akten (Urk. 10/4) und holte weitere erwerbliche (Urk. 10/7-8) und medizinische (Urk. 10/14 und 10/16) Auskünfte ein. Anschliessend gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 10/19 ff.), welches er am 12. Juli 2015 erstattete (Urk. 10/24). Mit Vorbescheid vom 26. August 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/28). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 10/33) und eine Stellungnahme der sie psychiatrisch und psychotherapeutisch Behandelnden vom 23. September 2015 (Urk. 10/34) zum Gutachten einreichen (vgl. Urk. 10/35). Diese wurde Dr. Z.___ zur Ergänzung seines Gutachtens unterbreitet (Urk. 10/37). Er liess sich mit Schreiben vom 17. November 2015 vernehmen (Urk. 10/38), das dem Rechtsvertreter der Versicherten zugestellt wurde (Urk. 10/40). Dieser reichte eine weitere Stellungnahme der die Versicherte psychiatrisch und psychotherapeutisch Behandelnden vom 18. Februar 2016 (Urk. 10/44) ein (vgl. Urk. 10/43). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 6. Juli 2016 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = 10/47).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, mit Eingabe vom 6. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 und 3). Ferner beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 5. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 Kenntnis gegeben, mit der ihr auch die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.2.1).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenem Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, es sei auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Juli 2015 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. November 2015 abzustellen. Demnach liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertreten, die Ausführungen Dr. Z.___s seien nicht schlüssig, weshalb die Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens erforderlich sei (Urk. 1).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Versicherten mit Arztzeugnis vom 20. Mai 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. April bis zum 14. Juni 2014 wegen einer Anpassungsstörung, Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), bescheinigte. Sie führte eine depressive Stimmung, einen verminderten Antrieb, Konzentrationsstörungen, eine psychomotorische Hemmung, Schlafstörungen, Ängste und Kopfschmerzen bei psychosozialer Belastung als Befunde an (Urk. 10/4/1).
3.2 Dr. med. B.___, den die Versicherte am 9. September 2014 als Behandler genannt hatte (vgl. Urk. 10/9), war bereits pensioniert (vgl. Urk. 10/14/1). Seine Praxisnachfolgerin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, erklärte in ihrem Bericht vom 28. November 2014, sie habe die Versicherte seit dem 6. August 2013 bisher nur dreimal in ihrer Sprechstunde gesehen. Sie könne deren Arbeitsfähigkeit daher nicht beurteilen. Die Versicherte leide an chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Im Frühling dieses Jahres habe sie sich in die psychotherapeutische Behandlung von Herrn D.___ begeben, unter anderem aufgrund der Gewalterlebnisse (Urk. 10/14/1).
3.3 Am 21. Dezember 2014 verfasste Dr. A.___ einen Bericht, in dem sie eine rezidivierende depressive Störung mit körperlichen Symptomen (ICD-10: F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufführte (Urk. 10/16/6) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2014 attestierte (Urk. 10/16/7).
Dr. A.___ behandle die Versicherte seit dem 1. April 2014 mit delegierter Psychotherapie, die D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, ein- bis zweimal pro Woche durchführe (Urk. 10/16/6). Aktuell erhalte die Versicherte überdies abends 25 mg Trimipramin (Urk. 10/16/7).
Anamnestisch vermerkte Dr. A.___, die Versicherte sei im Kosovo in einfachen Verhältnissen aufgewachsen und habe 1982 geheiratet. Es sei eine sehr problematische Beziehung, die durch den gewalttätigen Ehemann und schwierige psychosoziale Verhältnisse geprägt gewesen sei. Nach dem Ausbruch des Kriegs 1992 sei die Versicherte in die Schweiz geflohen. Im Krieg und in der Ehe mehrfachtraumatisiert durch Kriegserfahrungen, Drohungen und häusliche Gewalt. Seit 2002 habe die Versicherte zuerst in einer Logistikfirma und ab 2007 bis 2014 in verschiedenen Hotels als Zimmerreinigungskraft gearbeitet. Trennung und Scheidung seien unter belastenden psychosozialen Umständen vollzogen worden. Seit Anfang 2014 habe die Versicherte zunehmend unter emotionalen Verstimmungen, Stimmungsschwankungen, Ängsten, Appetitlosigkeit, Antriebslosigkeit, Gewichtsverlust, chronischer Müdigkeit, Schlafstörungen, Angstträumen, Kopf- und Bauchschmerzen gelitten (Urk. 10/16/7).
3.4 Vom 29. Januar bis zum 9. Februar 2015 hielt sich die Versicherte zur stationären psychiatrischen Behandlung im E.___ auf (Urk. 10/24/16), unterbrochen durch einen Wochenendurlaub vom 6. bis zum 8. Februar 2015 (Urk. 10/24/18). Es wurden eine Anpassungsstörung mit Angstzuständen nach Misshandlungen durch den Ehemann in der Vorgeschichte (ICD-10: F43.2) diagnostiziert (Urk. 10/24/16).
3.5 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2015 (Urk. 10/24) stellte Dr. Z.___ die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0) und einer asthenischen, unintelligenten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7).
Abgesehen von der realen Bedrohung durch den Ehemann schienen die psychischen Störungen den Handlungsspielraum der Versicherten nicht mit Wahrscheinlichkeit bedeutsam einzuschränken. Die Versicherte mache bei der Haushaltsarbeit zwar in einem quantitativ schlecht einschätzbaren reduzierten Rahmen mit. Dies möge aber auch durch eine überprotektive schonende Haltung der Kinder bedingt sein. In Begleitung unternehme die Versicherte ausgiebige Spaziergänge, sie unterhalte sich in der Familie, mache Zeichnungen, freue sich an albanischer Musik und spiele am Computer. Im Gespräch zeige die Versicherte wenig spürbare Affektivität. Daneben seien jedoch keine psychischen Spannungen sichtbar, es gebe keine Hinweise auf eine pathologische, eigengesetzliche Ängstlichkeit, der Antrieb und die psychische Energie seien normal und es sei keine Depressivität ersichtlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für relevante kognitive oder Antriebsstörungen (Urk. 10/24/13-14).
Die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert seien zur Hauptsache situativ bedingt und hätten sich im Verlauf nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auf eine eigengesetzliche Weise verschlechtert. Sie besässen weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz (Urk. 10/24/14).
3.6 Die Behandelnden Dr. A.___ und D.___ vertraten in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2015 die Auffassung, es müsse die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) gestellt werden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass die Versicherte über lange Zeit eine belastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständigkeit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe. Erst nach der langandauernden Erfahrung von Gewalt in der Ehe habe sie psychische Symptome entwickelt, die sie nun erheblich im Alltag beeinträchtigten, verunsicherten und auf Hilfe angewiesen machten (Urk. 10/34/1). Die Versicherten leide weiter unter den psychischen Folgen der jahrelangen Gewalt, obwohl die Bedrohung nicht mehr akut vorhanden sei. Zudem liege infolge der langjährigen psychischen und physischen Verletzungen eine kommorbide depressive Verstimmung vor. Die Versicherte sei deshalb massiv und langandauernd beeinträchtigt und ihre Arbeitsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt (Urk. 10/34/2).
3.7 Am 17. November 2015 hielt Dr. Z.___ an seinen Ausführungen im Gutachten vom 12. Juli 2015 fest und nahm zur geäusserten Kritik Stellung (Urk. 10/38).
3.8 Dr. A.___ und D.___ liessen sich darauf mit einem weiteren Schreiben vom 18. Februar 2016 (Urk. 10/44) vernehmen. Zusammenfassend bekräftigten auch sie die von ihnen gestellten Diagnosen. Ihrer Beurteilung zufolge seien eine angstgeprägte Traumafolgestörung und eine depressive Symptomatik inklusive psychosomatischer Begleitsymptome klinisch feststellbar, welche die psychische Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Da Dr. A.___ und D.___ von rezidivierenden depressiven Störungen ausgingen, liege es in der Natur der Sache, dass aufgrund der Schwankungen im Krankheitsverlauf nicht immer der gleiche Grad einer fixierten depressiven Störung klinisch nachweisbar sei (Urk. 10/44/2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob zur Beurteilung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Juli 2015 samt dessen ergänzender Stellungnahme vom 17. November 2015 abgestellt werden kann (Urk. 1, 2 und 9).
4.2 Das zur Diskussion stehende psychiatrische Gutachten basiert auf der fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Juni 2015, die unter Beizug eines Albanisch-Dolmetschers erfolgte (Urk. 10/24/1). Es wurde in Kenntnis der von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten und vom Gutachter beigezogenen medizinischen Vorakten erstattet (Urk. 10/24/1 und 10/24/3-4). Der Gutachter führte eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (Urk. 10/24/5-10) und beantwortete die gestellten Fragen umfassend (Urk. 10/24/11-15). Er setze sich auch mit den zum Teil anderslautenden Beurteilungen der Behandelnden, insbesondere betreffend depressive Störung auseinander und erkannte insoweit zutreffend, auch im E.___ sei keine solche festgestellt worden (Urk. 10/24/13 und 10/38/2-3; vgl. Urk. 10/24/16).
4.3 In formeller Hinsicht wurde beanstandet, der Gutachter habe die Versicherte mit der Unterstützung eines männlichen Dolmetschers befragt, was in einem Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt niemals möglich gewesen wäre und was natürlich zu Hemmungen der Versicherten geführt habe, sich zu öffnen (Urk. 1 S. 4 f.). Dazu ist zu bemerken, dass sich die Versicherte, der Dr. Z.___ bereits am 13. April 2015 als Gutachter bekannt gegeben worden war (Urk. 10/21), weder vor noch anlässlich der Begutachtung gegen die Anwesenheit einer männlichen Person ausgesprochen hatte, ebenso wenig Dr. A.___ oder D.___. Der betreffende Einwand erweist sich daher von vornherein als verspätet. Dennoch ist zu bemerken, dass die Versicherte von Beginn an von einem männlichen Psychotherapeuten behandelt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die gutachterliche Untersuchung nicht korrekt durchgeführt werden konnte. Es trifft insbesondere nicht zu, dass der Gutachter Dr. Z.___ erklärte, er könne mit den Aussagen der Versicherten kein klares Bild gewinnen (Urk. 1 S. 5). Vielmehr zeigte er sorgfältig und korrekt die sich aus den Akten und den Schilderungen der Versicherten ergebenden Widersprüche auf (Urk. 10/24/11; vgl. Urk. 10/14/1, 10/24/5-6, 10/24/8 und 10/24/17), was für die Wertigkeit seines Gutachtens spricht. Danach gelangte er zum Schluss, in der Gesamtschau aller Angaben und Befunde kristallisierten sich genügend stimmige psychopathologische Konzepte heraus, was er im Folgenden eingehend und schlüssig begründete (Urk. 10/24/11 ff.).
4.4 So führte er mit Bezug auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aus, die Versicherte sei im Kosovo in einer grösseren Bauernfamilie aufgewachsen. Sie habe gute psychische Bedingungen gehabt, in der Jugend keine psychopathologischen Symptome aufgewiesen und ihre Familienanamnese sei bland. Daher bestünden keine Apriori-Dispositionen für schwere psychische Störungen. Es fehle einzig die Schulbildung. Die Versicherte könne praktisch nicht lesen und schreiben. Sie spreche nach 23 Jahren in der Schweiz noch fast kein Deutsch. Sie mache einen unintelligenten Eindruck und weise ein äusserst einfaches Denken auf mit einer sehr geringen Auffassungsgabe und einem mangelhaften Überblick. Sie wirke auch emotional wenig differenziert. Dies disponiere zu einer grossen Selbstunsicherheit und Fremdabhängigkeit, bei der Versicherten im Grade einer Persönlichkeitsstörung. Die Versicherte habe sich vom Ehemann wehrlos ausnützen lassen, bis sich die Kinder für sie gewehrt hätten. Sie könne Situationen schlecht formulieren, berufe sich bloss auf andere und scheine in allen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen zu sein. Zumindest anfänglich scheine ihre Arbeitsleistung mangelhaft gewesen zu sein (Urk. 10/24/11).
Diese Ausführungen stehen nicht nur mit den Angaben der Versicherten (Urk. 10/24/8-9) und den Vorakten (vgl. Urk. 10/16/7) im Einklang, sondern sie erscheinen auch überzeugend. Zum Einwand, es werde verkannt, dass die Versicherte eine belastbare arbeitsfähige Frau gewesen sei, die durchaus über Eigenständigkeit und Lebenstüchtigkeit verfügt habe (Urk. 10/34/1), ist zu bemerken, dass die Versicherte ihren eigenen Angaben zufolge 2002 erst auf Betreiben der die Familie finanziell unterstützenden Gemeinde arbeitstätig wurde und ihre erste Arbeitsstelle bloss dank der Vermittlung dieser Gemeinde behalten konnte (Urk. 10/24/9).
Mit Bezug auf die Diagnose einer Panikstörung brachte Dr. Z.___ vor, nachdem die Kinder der Versicherten grösser geworden seien, hätten sie die Trennung der Ehe ihrer Eltern angestrengt, welche im Februar 2012 gerichtlich angeordnet worden sei. Der schon seit zehn Jahren arbeitslose Ehemann sei zwar ausgezogen, habe die Versicherte und ihre Kinder aber weiterhin bedroht. Vor einem Jahr sei er gegen einen Sohn gewalttätig geworden und für einen Monat in Untersuchungshaft gekommen. Die Versicherte habe deshalb weiterhin Angst vor Gewalttätigkeiten durch ihn. Diese Angst habe sich in den letzten Jahren zu einer Panikstörung entwickelt. Sie sei grundsätzlich permanent vorhanden, Angstattacken träten auch spontan ohne unmittelbar drohende Gegenwart des Ehemannes auf. Die Angst der Versicherten und die gesamte daraus folgende Symptomatik seien ausschliesslich auf den Ehemann bezogen und hätten sich nicht generalisiert. Demzufolge stelle die Bedrohung der Versicherten durch den Ehemann, die weiterhin aktuell sei, einen psychosozialen Belastungsfaktor dar, der als die hauptsächliche Ursache der psychischen Störungen angesehen werden müsse (Urk. 10/24/12-13).
Auch diese Erläuterungen decken sich mit den Akten und sind schlüssig. Insbesondere ist darin nicht – wie behauptet (Urk. 10/34/1) – ein Widerspruch zu erblicken. Die Bedrohungssituation durch den Ehemann wurde vom Gutachter auch nicht als einzige, sondern lediglich als hauptsächliche Ursache bezeichnet. Es trifft insbesondere nicht zu, dass er eine pathologische Ursache verneinte, wie es in der Beschwerdeschrift behauptet wurde (Urk. 1 S. 4). Soweit geltend gemacht wurde, die Bedrohung sei nicht mehr akut vorhanden (Urk. 10/34/2), bemerkte der Gutachter zutreffend (vgl. Urk. 10/38/2), dass die Versicherte ihm gegenüber geschildert hatte, sie schlafe noch immer schlecht, da ihr Ex-Ehemann noch immer in ihrer Nähe schlafe (Urk. 10/24/5), er wohne im Nachbardorf und komme oft mit Freunden nach F.___ (Urk. 10/24/9). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Scheidung mit Urteil vom 10. April 2015 ausgesprochen worden war (Urk. 10/25; vgl. Urk. 10/34/2).
Dem Gutachter Dr. Z.___ wurde vorgeworfen, in der Anamnese komme der Grad der Traumatisierung zu wenig zum Ausdruck (Urk. 1 S. 5). Dabei geht aus derselben hervor, dass die Versicherte eingehend schilderte, wie ihr Ehemann sie immer wieder an den verschiedensten Orten bedroht habe (Urk. 10/24/5), dass er gegen sie und die Kinder, welche er ebenfalls bedroht habe, gewalttätig gewesen sei und ihr das Geld abgenommen habe (Urk. 10/24/7 und 10/24/9). Auch den Vorakten, von denen Dr. Z.___ Kenntnis hatte, lässt sich entnehmen, dass ein Sohn der Versicherten gegenüber dem Krankentaggeldversicherer erklärte, seine Mutter werde von ihrem Ehemann häufig geschlagen (Urk. 10/4/2). Überdies wurden im Bericht des E.___ vom 10. März 2015 einzelne der über Jahre erlittenen körperlichen Misshandlungen beispielhaft aufgeführt (Urk. 10/24/17). Dieser Vorgeschichte trug Dr. Z.___ in seinem Gutachten Rechnung (Urk. 10/24/11). Weitere Erkenntnisse lassen sich dem Urteil SB140491 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 (im Internet abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/entscheide/entscheide-anzeigen.html), auf welches in der Beschwerdeschrift verwiesen wurde (Urk. 1 S. 5), nicht gewinnen. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der damalige Ehemann der Versicherten wegen Drohung, teilweise versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber seinem Sohn und seiner Tochter zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wurde, wobei ihm 16 Tage erstandene Untersuchungshaft angerechnet wurden. Es erübrigt sich daher, den beantragten Aktenbeizug (Urk. 1 S. 5) anzuordnen.
Des Weiteren wurde gerügt, der Gutachter Dr. Z.___ habe die kriegsbedingte sekundäre Traumatisierung der Versicherten viel zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 und 10/34/2). Hierzu ist festzuhalten, dass die Versicherte Dr. Z.___ gegenüber ausdrücklich erklärte, sie habe keine Kriegserlebnisse gehabt, der Krieg sei erst später ausgebrochen (Urk. 10/24/8). Dies steht im Einklang mit den bei der IV-Anmeldung gemachten Angaben und dem auf ihrem Ausweis vermerkten Einreisedatum, gemäss welchen die Versicherte bereits am 13. Januar 1992 aus dem Kosovo in die Schweiz einreiste (Urk. 10/3/1 und 10/23/2). Es trifft daher nicht zu, dass die Versicherte erst im Dezember 1992 wegen des Krieges aus dem Kosovo in die Schweiz fliehen musste (Urk. 10/24/17). Dr. Z.___ monierte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17. November 2015 überdies zu Recht, weder die Versicherte selbst noch die Behandelnden hätten eine kriegsbedingte Traumatisierung beschrieben (Urk. 10/38/2; vgl. Urk. 10/4/1, 10/16/5-9, insbesondere 10/16/7, und 10/24/16-18, insbesondere 10/24/17). Letzteres lässt sich auch nicht mit dem von Dr. A.___ und D.___ angeführten Umstand erklären, die Versicherte neige aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes, ihrer mangelnden Schulbildung und ihrer Unsicherheit dazu, gegenüber ihr unvertrauten Personen beschönigende und weniger beschämend-stigmatisierende Aussage über ihren emotionalen Zustand zu machen. Beim genauen Nachfragen in einer tragfähigen Beziehung würden dann oft viel mehr problematische Sachverhalte offenbart (Urk. 10/44/1). Erst am 18. Februar 2016 hielten Dr. A.___ und D.___, bei welchen sich die Versicherte seit April 2014 in Behandlung befand, schriftlich fest, sie habe miterleben müssen, wie auf ihren Vater geschossen und er am Bein verletzt worden sei (Urk. 10/44/1). Dieses nachträgliche Vorbringen allein vermag an der Beurteilung Dr. Z.___s keine Zweifel zu wecken.
Vielmehr erscheint es in Anbetracht der Darlegungen Dr. Z.___s als schlüssig und nachvollziehbar, dass den Symptomen, soweit sie auf die diagnostizierten psychischen Störungen mit Krankheitswert zurückzuführen sind, weder in Bezug auf die Art, die Dauer noch den Schweregrad eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Dies muss umso mehr gelten, als Dr. Z.___ zutreffend erkannte, dass die Versicherte ein erhebliches Aktivitätsniveau an den Tag zu legen vermag (Urk. 10/24/13 und 10/38/2). Die diversen Tätigkeiten, welche die Versicherte ihm gegenüber geschildert hatte (Urk. 10/24/7), wurden denn auch weder von Dr. A.___ noch von D.___ in Abrede gestellt (Urk. 10/34 und 10/44; vgl. auch Urk. 10/4/1 und 10/16/5-9). Die beiden begnügten sich damit, generell auf zahlreiche Einschränkungen und Behinderungen zu verweisen, ohne diese im Einzelnen zu konkretisieren (vgl. Urk. 10/44/4). Der Umstand, dass die Versicherte das E.___ nach ihrem freiwilligen Eintritt zur Krisenintervention bereits nach wenigen Tagen wieder verlassen konnte (Urk. 10/24/16-18), spricht gegen das Vorhandensein eines ernsthaften Leidensdrucks, welcher bei einschränkenden Beschwerden zu erwarten wäre.
Es bleibt zu bemerken, dass Dr. Z.___ im Rahmen seines Ermessens auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte verzichten durfte. Dies muss umso mehr gelten, als offenbar bereits die Behandelnden im E.___ solche vom Sohn der Versicherten eingeholt und damit keine wesentlichen neuen Erkenntnisse gewonnen hatten (Urk. 10/24/17). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) ist Dr. Z.___ in diesem Punkt somit kein Versäumnis vorzuwerfen.
4.5 Es wurde auch sonst nichts vorgetragen, was das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44). Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht darauf abgestellt, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich die gesundheitliche Situation und die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit ihrer Begutachtung am 29. Juni 2015 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 verschlechterten (vgl. Urk. 1, 10/34 und 10/44). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, das von Seiten der Beschwerdeführerin beantragte psychiatrische Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 2, 3 und 7). Vielmehr ist gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen Dr. Z.___s davon auszugehen, dass die festgestellten Gesundheitsschäden keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bewirken. Dementsprechend verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Leistungsanspruch. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler hat für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren keine Honorarnote eingereicht. In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint es angemessen, ihm eine Entschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Hedingen, wird mit Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke