Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00937

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 28. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch den Beistand Y.___

Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz

Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.1    X.___, geboren 1954, war als selbständige Gastronomiebetreiberin tätig (vgl. Urk. 11/10 Ziff. 5.4, Urk. 11/21 S. 2) als sie am 30. Juli 2008 eine Rotatorenmanschettenruptur rechts sowie eine Ruptur der Bizepssehne rechts (vgl. Urk. 11/16/1-4 Ziff. 1.1) erlitt. Am 31. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Schulteroperation, einen Bänderriss und Bewegungseinschränkungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 (Urk. 11/79) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Teilkostengutsprache für eine Umschulung im Gesundheitsbereich und übernahm die Kosten für verschiedene schulmedizinische Kurse. Mit Mitteilung vom 3. Mai 2012 (Urk. 11/87) schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da die Versicherte die medizinischen Kurse absolviert habe und rentenausschliessend eingegliedert sei. Die IV-Stelle verneinte sodann mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 11/90) einen Rentenanspruch.

1.2    Die Versicherte meldete sich am 28. November 2013 beziehungsweise am 15. Januar 2014 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf einen Treppensturz im Jahr 2011 und einen daraus folgenden psychischen Zusammenbruch (Urk. 11/91, Urk. 11/100). Am 24. September 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ihr Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung vom 5. August 2014 bis 5. Februar 2015 gewähre (Urk. 11/112). Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 18. November 2014 einen Arbeitsversuch im Z.___ vom 17. November 2014 bis 17. Mai 2015 zu (Urk. 11/118). Mit Mitteilung vom 28. Mai 2015 (Urk. 11/135) schloss die IVStelle die Arbeitsvermittlung ab, da es nicht gelungen sei, die Versicherte innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 28. September 2015 erstattet wurde (Urk. 11/145). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/154 = Urk. 3/2, Urk. 11/163 = Urk. 3/1) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 11/185 = Urk. 2) eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2015 zu.


2.    Die Versicherte erhob am 5. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit von Dezember 2013 bis Oktober 2014 rückwirkend eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1, vgl. Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).

1.4    Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ bewirkt, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme beziehungsweise dem damit verbundenen Taggeld zurücktreten muss (Rz 9001 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).

    Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen. Vor diesem Zeitpunkt kann eine Rente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur dann zugesprochen werden, wenn die versicherte Person nicht beziehungsweise noch nicht eingliederungsfähig ist oder wenn Abklärungsmassnahmen hinsichtlich der Eingliederungsfähigkeit durchgeführt werden und diese ergeben, dass eine Eingliederung nicht möglich ist (Rz 9002 KSIH, vgl. BGE 126 V 241 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juli 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Im Dezember 2013 habe die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht. In der Folge seien Massnahmen der beruflichen Wiedereingliederung durchgeführt worden und die Beschwerdeführerin habe von August 2014 bis Mai 2015 an Eingliederungsmassnahmen teilgenommen, zuvor sei von ihrem Behandler eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als möglich erachtet worden. Ob Taggelder ausgerichtet würden, sei für den Rentenanspruch nicht unmittelbar relevant. Entscheidend sei, ob eine Eingliederungsfähigkeit und entsprechend eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit vorliege. Vor Abschluss der Eingliederungsmassnahme sei nicht klar gewesen, dass keine rentenbeeinflussende Änderung habe mehr erwartet werden können (S. 4 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber den Standpunkt (Urk. 1), dass sie zwar für den Zeitraum vom 17. November 2014 bis 17. Mai 2015, in welchem sie IV-Taggelder bezogen habe, keinen Anspruch auf rückwirkende Rentenzahlungen habe, jedoch für die Zeitdauer von Dezember 2013 bis Oktober 2014, in welcher sie keine Taggelder erhalten habe, Anspruch auf eine Rente habe (S. 1 unten). Für diesen Zeitraum seien die Anforderungen an eine Rente klar erfüllt. So sei sie in ihrer Erwerbsfähigkeit für mehr als ein Jahr in erheblichem Mass eingeschränkt gewesen, habe kein Taggeld bezogen und es sei festgestellt worden, dass sie in der freien Marktwirtschaft keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit aufweise (S. 2 oben).

2.3    Die Zusprache einer ganzen Rente ab Mai 2015 ist vorliegend unbestritten. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin auch für die Zeitdauer von Dezember 2013 bis Oktober 2014 Anspruch auf eine (ganze) Rente hat.


3.

3.1    Aus dem Austrittsbericht der A.___, vom 24. Juli 2013 (Urk. 11/145/33-36), welcher im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung im September 2015 (vgl. nachstehend E. 3.9) von der Gutachterin nachbestellt wurde (vgl. Urk. 11/145/1-28 S. 1 unten), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 20. April bis 16. Juli 2013 in der A.___ stationär behandelt wurde. Die Ärzte der A.___ diagnostizierten beim Austritt eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einen Verdacht auf Patellaoberpolfraktur rechts nach Sturz am 26. August 2013 (S. 1 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei am 16. Juli 2013 nach einem insgesamt erfreulichen Verlauf in deutlich verbessertem Zustandsbild in die häuslichen Wohnverhältnisse ausgetreten (S. 3 Mitte). Mit dem Ziel der weiterführenden Stabilisation ihres Zustandsbildes werde sie in der B.___ der A.___ betreut (S. 4 Mitte). Der Beschwerdeführerin sei vom 13. Mai bis 16. August 2013 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu 100 % ausgestellt worden (S. 4 unten).

3.2    Ein Arzt der A.___ führte in seinem Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 11/104) aus, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 ambulant in der A.___ behandelt werde, vorher sei sie vom 11. Oktober bis 6. Dezember 2013 in der B.___ behandelt worden (Ziff. 1.2). Er nannte eine seit 2008 bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1).

    Die Beschwerdeführerin sei bis heute zu sieben Konsultationen erschienen. Die Empfehlung, eine medikamentöse Behandlung weiterzuführen, habe sie abgelehnt. Aufgrund der hohen Motivation wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, sei die Prognose relativ günstig. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei bei langjährig verminderter psychischer Belastbarkeit aber nicht realistisch (Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschafterin, im Service oder als Köchin 50 %. Die körperlichen Einschränkungen müssten vom Spezialisten beurteilt werden (Ziff. 1.6). Es werde ein Einstieg von 30 % ab März 2014 empfohlen, bei Gelingen aufbauend auf 50 % (Ziff. 1.7, Ziff. 1.9). Eine angepasste Tätigkeit sei in einem ruhigen Arbeitsumfeld im Umfang von vier bis fünf Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).

3.3    Daraufhin gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. September 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung vom 5. August 2014 bis 5. Februar 2015 durch die C.___ (Urk. 11/112).

    Dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. September 2014 (Urk. 11/113) ist zu entnehmen, dass aus den Gesprächen mit der Beschwerdeführerin hervorgegangen sei, dass sie gerne wieder einer Tätigkeit nachgehen möchte, aber angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der gesundheitlichen Einschränkungen und ihres Alters gerne mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin die Stellensuche angehen möchte. Ende Juli 2014 sei deshalb mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden, dass sie ab August 2014 mit Unterstützung der Firma C.___ die Stellensuche aufnehmen könne (S. 1 Mitte).

3.4    Aus dem Bericht der C.___ vom 22. Oktober 2014 (Urk. 11/117) geht hervor, dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre gesundheitliche Situation wieder gut gehe, sie sei stabil und finde langsam ihren alten Lebensmut und Tatendrang wieder. Jedoch sei sie noch extrem unsicher, was sie eigentlich noch könne und ob sie in ihrem Alter nochmals eine Chance habe (S. 1 Mitte). Bezüglich der Vermittelbarkeit wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein Gastro-Profi sei und als solcher sicher Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe. Dafür müsse sie aber zunächst Selbstvertrauen aufbauen können, wofür ein Arbeitsversuch ideal wäre (S. 3 Mitte).

3.5    In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 18. November 2014 einen Arbeitsversuch im Z.___ vom 17. November 2014 bis 17. Mai 2015 zu (Urk. 11/118). Für diesen Zeitraum wurde der Beschwerdeführerin auch ein Taggeld ausgerichtet (vgl. Verfügungen vom 16. Dezember 2014, 6. April 2015 und 26. August 2016, Urk. 11/125-126, Urk. 11/131, Urk. 11/180).

    Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 18. November 2014 (Urk. 11/120) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 17. November 2014 einen Arbeitsversuch mit einem 50%-Pensum im Z.___ als Mitarbeiterin Gastronomie starten könne. Den Arbeitsversuchsplatz habe die C.___ vermittelt. Die Massnahme sei angesichts der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt sinnvoll und angezeigt (S. 1).

3.6    Im Schlussbericht der C.___ vom 29. April 2015 (Urk. 11/134) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nun sechs Monate einen Arbeitsversuch in der Gastronomie des Z.___ absolviert habe. Der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass sie ihr hervorragendes Fachwissen in der Gastronomie relativ gut abrufen könne, aber nur sehr eingeschränkt belastbar sei. Sie habe immer wieder Blockaden und Panikanfälle bei der Arbeit, insbesondere wenn ihr Fehler passieren würden. Auch sei sie von der Arbeit so erschöpft (psychisch und körperlich), dass sie mit einem Pensum von 50 % völlig am Anschlag sei (S. 1 oben).

    Die Beschwerdeführerin könne im ersten Arbeitsmarkt ein Pensum von maximal 50 % erbringen, die Leistungsfähigkeit sei allerdings auch bei einem solchen Pensum reduziert durch die Konzentrationsschwächen und Blockaden und dürfte unter 50 % liegen. Den Einstieg in eine neue Stelle traue sich die Beschwerdeführerin im Moment überhaupt nicht zu. Im Z.___ könne sie eventuell stundenweise auf Abruf arbeiten. Mittelfristig würde die Beschwerdeführerin gerne im zweiten Arbeitsmarkt arbeiten. Abschliessend wurde festgehalten, dass eine Rentenprüfung empfohlen werde, da die Beschwerdeführerin voraussichtlich bis zum Pensionsalter nicht mehr in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen (S. 4 Mitte).

3.7    Am 28. Mai 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, da es nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 11/135).

    Aus dem Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 28. Mai 2015 (Urk. 11/136) geht denn auch hervor, dass es trotz der hohen Motivation der Beschwerdeführerin und deren Engagement, wie auch der Unterstützung der Beschwerdegegnerin und der C.___ bedauerlicherweise nicht gelungen sei, die Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Beim Gespräch vom 29. April 2015 mit der Beschwerdeführerin und einer Mitarbeiterin der C.___ sei beschlossen worden, die beruflichen Massnahmen abzuschliessen (S. 1 Mitte).

3.8    Im Verlaufsbericht der A.___ vom 8. Juni 2015 (Urk. 11/138) nannte ein Arzt eine seit Februar 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin erscheine motiviert alle zwei Wochen zu einem Termin (Ziff. 3.1).

    Die Arbeitsfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte 0 % und in einer angepassten Tätigkeit 50 %. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei die Leistungsfähigkeit aufgrund der fehlenden Belastbarkeit zu 100 % beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin gerate leicht in Panik, wenn sie mehrere Aufträge gleichzeitig planen und ausführen müsse. Im Z.___ habe sie von November 2014 bis Mai 2015 einen Arbeitsversuch gemacht. Sie habe dabei viel Freude gehabt, insbesondere habe es ihr viel Bestätigung gegeben und sie habe sich gebraucht gefühlt. Auf längere Sicht sei dieses Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht machbar. Deshalb werde eine ähnliche Tätigkeit im geschützten Rahmen zu 50 % empfohlen (Ziff. 2.1). Die Prognose sei mittelmässig bis ungünstig (Ziff. 3.3).

3.9    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrische Gutachten am 28. September 2015 (Urk. 11/145/1-28).

    Sie nannte eine anhaltende mittelgradig ausgeprägte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25 Ziff. 4.1).

    In der angestammten Tätigkeit im Gastronomiebereich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2008 sehr wahrscheinlich bis Eintritt des Rentenalters. Die Belastbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei klinisch nicht vorhanden (S. 27 f. Ziff. 5.1). Als angepasste Tätigkeit biete sich die bisherige Tätigkeit im Rahmen der Eingliederung an. Um eine erneute psychische Belastung zu verhindern, wäre es günstig, die Beschwerdeführerin in Wohnortnähe weiterhin im Z.___ oder in einer nahe gelegenen vergleichbaren Institution zu einem 50%igen Leistungs- und 50-75%igen Anwesenheitspensum zu beschäftigen. Dies gelte ab 2008 und ebenfalls bis zum Eintritt des Rentenalters (S. 28 Ziff. 5.2).

    Die Therapie habe schon zu einer Besserung des Zustandsbildes geführt und sollte in diesem Stil weitergeführt werden. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass sich die kognitiven Probleme erst mit den Jahren langsam bessern würden. Dementsprechend sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin vor Renteneintritt ihre volle altersentsprechende Leistungsfähigkeit erreichen werde (S. 27 Ziff. 5).

3.10    Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2015 (Urk. 11/152/3-4) aus, dass das psychiatrische Gutachten auf eigenen Untersuchungen beruhe, schlüssig und umfassend erscheine und die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin berücksichtige. Daher werde empfohlen, darauf abzustellen. Hierauf abgestützt sollte spätestens seit dem Zusatzgesuch im Dezember 2013 von einem dauerhaft die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Dabei sollte die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wahrscheinlich als geschützter Rahmen verstanden werden.

3.11    Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2016 (Urk. 11/149) mit, dass sie im Z.___ versuchsweise zu maximal 20 % als angeleitete Hilfskraft arbeite. Sie verrichte unter Anleitung einfache Hilfsarbeiten, für welche sie keine Verantwortung trage. Es handle sich um einen Versuch und ein höheres Pensum sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.

3.12    Ein Arzt der A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Juli 2016 (Urk. 11/174) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1, Ziff. 7). Er führte aus, dass derzeit alle zwei bis drei Wochen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stattfinde, im Krisenfall öfters (Ziff. 3.3).

    In der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte bestehe seit spätestens 2013 eine vollkommene Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3.4.4, Ziff. 11.4). Eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel im Service, sei in einem Umfang von 10-20 % möglich (Ziff. 11.5-11.6). Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit maximal fünf Stunden pro Woche im Seniorenheim (Ziff. 3.4.1).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass das psychiatrische Gutachten vom September 2015 sowie die Erfahrungen während den Eingliederungsmassnahmen gezeigt hätten, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr zumutbar sei. Sie könne weiterhin auf Abruf ihrer Tätigkeit im Stundenlohn im Z.___ nachgehen. Das Arbeitsverhältnis entspreche jedoch den Anforderungen in geschützter Umgebung und sei dem Belastungsprofil angepasst. Da keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mehr bestehe und die Beschwerdeführerin ein kleines Einkommen erziele, bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 90 % Anspruch auf eine ganze Rente ab dem 1. Mai 2015 (Urk. 2 S. 3 unten f., vgl. Feststellungsblatt vom 19. April 2016, Urk. 11/152 S. 7 f.). Diese Einschätzung ist angesichts der Gesamtwürdigung der vorliegenden Akten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.12) nachvollziehbar und auch unbestritten (vgl. Urk. 1), weshalb darauf abzustellen ist.

4.2    Wie bereits dargelegt, kann ein Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen. Ausnahmsweise kommt eine Rente vor Beendigung der Eingliederungsmassnahmen in Betracht, wenn die versicherte Person nicht beziehungsweise noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Ausserdem entsteht der Rentenanspruch solange nicht, als die versicherte Person ein Taggeld beansprucht (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Während der Zeitdauer des Arbeitsversuches vom 17. November 2014 bis 17. Mai 2015 im Z.___ bezog die Beschwerdeführerin Taggelder (vorstehend E. 3.5), was von vornherein einen Rentenanspruch für den gleichen Zeitraum ausschliesst. Dies ist denn auch unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.2). Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin für die Zeitdauer von Dezember 2013 bis Oktober 2014 Anspruch auf eine (ganze) Rente hat.

4.3    Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2013 im A.___ in psychiatrischer Behandlung. Dem Arztbericht eines Arztes des A.___ vom 25. Februar 2014 (vorstehend E. 3.2) ist zu entnehmen, dass die Prognose aufgrund der hohen Motivation der Beschwerdeführerin, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, relativ günstig sei. Der Arzt attestierte ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hauswirtschafterin, im Service oder als Köchin sowie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten in einem ruhigen Arbeitsumfeld (vier bis fünf Stunden pro Tag). Da die Beschwerdeführerin gerne wieder einer Tätigkeit nachgehen wollte, jedoch aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, ihren gesundheitlichen Einschränkungen und ihres Alters auf Unterstützung bei der Stellensuche angewiesen war, gewährte ihr die Beschwerdegegnerin am 24. September 2014 Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung durch die C.___ vom 5. August 2014 bis 5. Februar 2015 (vorstehend E. 3.3). Die C.___ legte in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2014 dar, dass es der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation wieder gut gehe, diese stabil sei und sie langsam ihren alten Lebensmut und Tatendrang wieder finde und im Arbeitsmarkt durchaus Chancen habe (vorstehend E. 3.4). Mit Hilfe der C.___ konnte die Beschwerdeführerin sodann vom 17. November 2014 bis 17. Mai 2015 im Z.___ einen Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum starten (vorstehend E. 3.5).

    Erst im Verlauf des Arbeitsversuches im Z.___ und von weiteren (medizinischen) Abklärungen wurde klar, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden kann (vorstehend E. 4.1, vgl. E. 3.6-3.12), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch prüfte. Bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen erachtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin jedoch als eingliederungsfähig, ansonsten hätte sie ihr keine Arbeitsvermittlung durch die C.___ gewährt, die unter anderem aufgrund der im Februar 2014 durch einen Arzt des A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit erfolgte. Das Gleiche gilt für die Gewährung des Arbeitsversuchs im Z.___. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeitdauer von Dezember 2013 bis Oktober 2014 verneint hat.

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger