Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00938
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Urteil vom 28. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, absolvierte erfolgreich eine Lehre als Uhren- und Schmuckverkäuferin (Urk. 9/3/6-7). Überdies erwarb sie ein Diplom des zwei Jahre dauernden Fernlehrgangs "Kaufmännische Heim- und Handelsschule" (Urk. 9/3/9) und den Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes als Krankenpflegerin (Urk. 9/3/11). In der Folge war sie in diversen wechselnden Anstellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 9/2). Nach einer längeren Pause arbeitete sie von November 2008 bis Ende Oktober 2010 mit einem Pensum von drei Stunden pro Woche als Raumpflegerin (vgl. Urk. 9/2 und 9/7-8) und von April bis Juni 2010 während ca. zwei Stunden an drei bis vier Tagen pro Woche als Pflegerin (Urk. 9/11/5); vom 18. August bis zum 9. Oktober 2011 war sie als Pflegefachfrau im Stundenlohn bei der Y.___ angestellt (Urk. 9/11/4). Zudem führte sie für sich, ihren Ehemann und die beiden 1991 und 1993 geborenen Kinder stets den Haushalt (Urk. 9/4/3 und 9/4/5).
1.2 Am 18. November 2011 meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, da sie an einer Allergie, an einer Arthrose und an Weichteilrheuma leide (Urk. 9/4). Die IV-Stelle zog darauf erwerbliche (Urk. 9/2, 9/3/6-16, 9/7-8 und 9/11) und medizinische (Urk. 9/3/1-5 und 9/9) Unterlagen bei. Am 15. Februar 2012 liess sie die Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt abklären (Urk. 9/12). Ausgehend von der Qualifikation als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig, von Einschränkungen von 0 % im erwerblichen Bereich und von 0 % im Aufgabenbereich sowie von einem Invaliditätsgrad von 0 % (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Februar 2012, Urk. 9/13), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 9/18). Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
1.3 Die Versicherte meldete sich am 19. Februar 2014 zum zweiten Mal zum Leistungsbezug an und machte neu Kreislaufstörungen, ein Asthma bronchiale, eine Verstopfung, ein ausgeprägtes Handekzem mit offener Haut und eine ausgeprägte Müdigkeit geltend (Urk. 9/20). Die IV-Stelle forderte sie dazu auf, aktuelle ärztliche Unterlagen einzureichen (Urk. 9/23). Nachdem diese eingetroffen waren (vgl. Urk. 9/25), holte die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 9/27) und tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/26, 9/28 und 9/33). Am 16. Oktober 2014 gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/34 ff.). Der ins Auge gefasste psychiatrische Gutachter wurde auf Antrag der Versicherten durch eine Gutachterin ersetzt (vgl. Urk. 9/41, 9/42 und 9/43-45). In der Folge wurden weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gegeben (Urk. 9/50-54). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 22. Mai 2015 von der Z.___, erstattet (Urk. 9/55). Am 15. Juli 2015 wurde die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt (Urk. 9/59). Im Oktober 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihrem Ehemann sei per Ende Dezember 2015 die Arbeitsstelle gekündigt worden. Sobald er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, liessen sie sich scheiden (Urk. 9/60; vgl. das Aktenverzeichnis). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2015 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/63). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 9/73) und ein neues Arbeitsunfähigkeitszeugnis einreichen (Urk. 9/76). Am 26. Februar 2016 wurde der Einwand ergänzend begründet (Urk. 9/77). Die IV-Stelle tätigte darauf weitere Abklärungen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Versicherten (vgl. Urk. 9/78-80 und 9/82-83) und verneinte mit Verfügung vom 1. Juli 2016 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = 9/85).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2016 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Hohler von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 1. September 2016 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab August 2014 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Überdies beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurde ein Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 29. August 2016 eingereicht (Urk. 3/4). Der IV-Stelle wurde mit Verfügung vom 7. September 2016 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Diese Frist wurde antragsgemäss bis zum 8. Dezember 2016 erstreckt (Urk. 7). Am 11. November 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2016 Kenntnis gegeben, mit der ihr auch die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zum Einreichen einer Replik angesetzt wurde (Urk. 10). Die Replik wurde am 5. Januar 2017 erstattet (Urk. 11). Am 6. Februar 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 Kenntnis gegeben (Urk. 14)
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Beschwerdeverfahren neu eingereichte Unterlage (Urk. 3/4) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung; vgl. dazu IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin an, die Versicherte sei bis Ende Januar 2016 als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig zu qualifizieren. Den psychischen Beschwerden komme keine invalidisierende Wirkung zu. Der Versicherten sei eine ihren somatischen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es bestünden Einschränkungen von 27 % im erwerblichen Bereich und von 9,2 % im Aufgabenbereich. Der Invaliditätsgrad betrage somit 18 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Ab dem 1. Februar 2016 sei die Versicherte als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu qualifizieren und dementsprechend von einem Invaliditätsgrad von 27 % auszugehen, der ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (Urk. 2 und 8).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen einwenden, die Beschwerdegegnerin habe ihrer Invaliditätsbemessung zu Unrecht nicht die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens des Z.___ zu Grunde gelegt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen auch vor dem 1. Februar 2016 zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (Urk. 1 und 11).
3. Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2014 (Urk. 9/20) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 9/18), mit welcher – unter Berücksichtigung einer seronegativen Polyarthose, einer Rhizarthrose, eines cervicovertebragenen Schmerzsyndroms, einer Polyallergica Rhinits und eines Asthmas (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Februar 2012, Urk. 9/13) – ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und der Verfügung vom 1. Juli 2016 (Urk. 2), welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, insofern verändert haben, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.
4.1 Zur Beurteilung der Entwicklung der medizinischen Verhältnisse wurde das Gutachten des Z.___ vom 22. Mai 2015 (Urk. 9/55) eingeholt. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/55/37):
- Chronisches cervicovertebrales Syndrom
- Discopathie C5/6
- mit rezidivierender spondylogener Ausstrahlung beidseits
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom
- degenerative Veränderungen mit Spondylarthrose, Discopathie L4/5
- intermittierende spondylogene Schmerzausstrahlung nach links
- STT-Arthrose, Rhizarthrose linksbetont
- Fingerpolyarthrose, Bouchard- und Heberden Typ
- Polyallergie (Äpfel, Birne, Hasel, Birke, Erle, Silber, Nickel, Kobalt, Kalium-Bichromat) mit
- Allergischem Ekzem
- Extrinsic Asthma
- Andauernde Persönlichkeitsänderung bei Extrembelastung (ICD-10: F62.0).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 9/55/37):
- Meralagia paraesthetica rechts
- Status nach Operation bei Karpaltunnelsyndrom rechts Oktober 2014
- Senkspreizfüsse Hallux valgus beidseits links betont
- Tinnitus beidseits
- Diabetes mellitus Typ 2
- Vitamin D-Mangel
- Arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Colitis ulcerosa anamnestisch (ED 1973)
- Chronisch rezidivierende Gastritis
- Lebersteatose.
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, aus somatisch-rheumatologischen Gründen sei eine schwere bis mittelschwere Arbeit, wie sie zum Beispiel als Krankenpflegerin notwendig wäre, nicht mehr möglich; es wäre nur noch eine leichte Tätigkeit in einem vollschichtigen Pensum möglich. Aus psychischen Gründen bestehe seit Anfang 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/55/40).
4.2 Das Gutachten des Z.___ vom 22. Mai 2015 basiert auf den von der IV-Stelle zur Verfügung gestellten, den nachträglich eingeholten und den anderweitig zugegangenen Unterlagen (vgl. Urk. 9/55/3, 9/55/4-12 und 9/55/22-24). Es beruht insbesondere auf den durchgeführten ambulanten internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen der Versicherten vom 26. bis zum 29. Januar 2015, vor denen jeweils auch eine sorgfältige Beschwerden- und Anamneseerhebung erfolgte. Das Gutachten berücksichtigt die von der Versicherten geklagten Beschwerden angemessen und beantwortet die gestellten Fragen umfassend. Darüber hinaus setzt es sich mit den zum Teil anderslautenden Diagnosen der Behandler, darunter mit denjenigen einer Fibromyalgie, einer somatoformen Schmerzstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, auseinander (Urk. 9/55/41). Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 8), wird die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung aus somatischer Sicht durch den Bericht von Dr. A.___ vom 20. Mai 2015 (Urk. 9/50/2-4) nicht in Frage gestellt. In demselben wurde nicht – wie behauptet (Urk. 1 S. 8) – eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit mit langem Stehen und Gehen, mit Heben/Schieben/Tragen von schweren Lasten von mehr als 1 kg und mit repetitiven Bewegungen des Armes und der Hände bescheinigt (Urk. 9/50/4). Insbesondere erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Vor diesem Hintergrund wurde zu Recht von keiner der Parteien in Frage gestellt, dass das Gutachten grundsätzlich beweiskräftig ist (vgl. Urk. 1 S. 7 ff., 2, 8 und 11 S. 3; vgl. auch Urk. 9/62/5-6).
4.3 Demgegenüber ist strittig und zu prüfen, ob trotz der im Gutachten des Z.___ aus psychiatrischer Sicht attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen von der Zumutbarkeit einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen ist (Urk. 1 S. 6 ff., 2, 8 und 11 S. 3 ff.).
4.4 Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Die Überwindbarkeitsvermutung wurde aufgegeben (BGE 141 V 574 E. 3.5) und das bisherige Regel-/Ausnahmemodell wurde durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt (BGE 141 V 574 E. 3.6). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits soll das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen beurteilt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6).
.
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:
- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)
- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
- Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)
- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).
Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung mit seinen zur Publikation vorgesehenen Urteilen 8C_130/2017 (E. 7) und 8C_841/2016 (E. 4.5.1) vom 30. November 2017 grundsätzlich auf sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt.
4.5 Das Gutachten des Z.___ vom 22. Mai 2015 wurde vor diesen Rechtsprechungsänderungen erstellt.
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiellbeweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
Es ist somit zu untersuchen, ob die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch bei Anwendung der (rechtlichen) Zumutbarkeitsbeurteilung nach den in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren standhält bzw. ob die medizinischen Unterlagen genügen, um die in diesem Zusammenhang anzustellende Indikatorenprüfung durchzuführen.
4.6 Die psychiatrische Gutachterin führte eine eingehende Befunderhebung durch (Urk. 9/55/34). Sie gelangte zur Beurteilung, bei der Explorandin handle es sich um eine schwer traumatisierte fast 60jährige Versicherte, die nach einer deprivierten Kindheit mit institutionellen Aufenthalten sowie sexuellen Missbrauchserfahrungen auch in ihrem Erwachsenenleben immer wieder in selbstschädigende Situationen geraten sei. Typischerweise seien beide Ehen mit Männern geschlossen worden, die wenig bis gar nicht in der Lage gewesen seien, die Versicherte emotional zu versorgen. Im Gegenteil hätten sich die Gewalterfahrungen immer wieder wiederholt bzw. habe eine unbewusste immer wiederkehrende Reinszenierung der Traumatisierung stattgefunden, wie sie für Persönlichkeitsstörungen typisch sei. Angesichts der Biografie der Versicherten sei es eher erstaunlich, dass sie eine Lehre abgeschlossen und eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, und dass sie unter diesen Umständen dazu in der Lage gewesen sei, zwei Kinder erfolgreich aufzuziehen. Mit dem Erwachsenwerden der Kinder sei diese Aufgabe abgeschlossen gewesen und es habe eine Regression in die Krankheit stattgefunden. Mit dieser Regression habe sich die Versicherte unbewusst die Versorgung geholt, die ihr im sonstigen Leben nie zuteilgeworden sei. Dies vorerst und vor allem im somatischen Bereich; seit zwei Jahren sei nun erkannt, dass der Ursprung des Leidens in der Psyche der Versicherten zu suchen sei (Urk. 9/55/34-35).
Zum Ausmass der funktionellen Einschränkungen machte die psychiatrische Gutachterin keine Angaben. Dies hätte sich indessen aufgedrängt, zumal die Versicherte spontan vor allem körperliche Probleme und Schmerzen geschildert habe. Erst auf Nachfrage habe sie angegeben, sie verspüre eine grosse innere Spannung. Manchmal könne sie überhaupt nicht schlafen, manchmal schlafe sie zuviel. Sie sei dünnhäutig und reagiere sehr gereizt auf die Kinder. Ihr Tagesablauf sei unregelmässig, sie stehe zwischen 8.00 und 12.00 Uhr auf. Andere Menschen halte sie gar nicht mehr aus. Sie sei immer erschöpft und vermöge oft nicht einmal mehr den Haushalt zu erledigen. Sie fühle sich wert- und nutzlos (Urk. 9/55/33).
Mit Bezug auf die 2012 begonnene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung hielt die psychiatrische Gutachterin einzig fest, sie sollte weitergeführt werden, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht zu erwarten (Urk. 9/55/35). Mit diesen rudimentären Ausführungen trägt die psychiatrische Gutachterin dem Umstand, dass der Verlauf und Ausgang einer Behandlung einen wichtigen Schweregradindikator darstellt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), keine Rechnung. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdegegnerin auch zu Recht geltend, es sei in Anbetracht des Medikamentenspiegels der am 27. Januar 2015 entnommenen Blutprobe unklar, ob die Versicherte die nötige Medikation regelmässig einnehme (Urk. 2 S. 3). Das verordnete Medikament Efexor (vgl. Urk. 9/55/16) lag deutlich unter dem Normbereich (Urk. 9/55/19-20). Darüber hinaus bemerkte die Beschwerdegegnerin insofern korrekt, dass seit dem Beginn der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2012 keine stationäre Behandlung stattgefunden hatte (Urk. 2 S. 3 und 8 S. 2). Die Versicherte beschränkte sich darauf, einmal pro Woche Psychotherapie in Anspruch zu nehmen, die unter psychiatrischer Supervision stattfand (Urk. 9/55/17). Daraus lässt sich entgegen der von Seiten der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht jedoch nicht folgern, es habe kein Leidensdruck bestanden (Urk. 8 S. 2), da die psychiatrische Gutachterin eine stationäre Behandlung ebenso wenig als indiziert erachtete (Urk. 9/55/43) wie offenbar die Behandler (vgl. Urk. 11 S. 7 f.).
Demgegenüber hätten die der Versicherten zur Verfügung stehenden (mobilisierbaren) Ressourcen, wie zum Beispiel die Unterstützung durch die erwachsenen Kinder, thematisiert werden müssen. Auf das Vorhandensein diverser Ressourcen lassen die zahlreichen Aktivitäten der Versicherten schliessen. So führte die Versicherte, die selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist war (Urk. 9/55/34), anlässlich ihrer Begutachtung aus, sie stehe sehr wechselnd, zwischen 6.00 und 12.00 Uhr auf. Sie trinke dann einen Kaffee, rauche eine Zigarette und nehme ihre Medikamente ein. Anschliessend richte sie das Bett und erledige gewisse Einkäufe. Mittags nehme sie nur ein Joghurt oder eine Suppe und oft ein Laugenbrot zu sich. Dann müsse sie oft etwas bügeln. Am Montag, wenn ihre Tochter frei habe, putze sie die Wohnung. Einmal, im Sommer gelegentlich zweimal pro Woche gehe sie schwimmen. Öfters lege sie sich am Nachmittag etwas hin. Gegen 19.00 Uhr bereite sie ein einfaches Nachtessen zu. Um ca. 20.00 Uhr schaue sie fern, gelegentlich lese sie etwas. Zwischen 22.00 und 24.00 Uhr gehe sie schlafen (Urk. 9/55/16).
Die Versicherte konnte ihren eigenen Angaben zufolge somit nicht nur diverse Haushaltsarbeiten erledigen (vgl. auch Urk. 9/55/25), sondern in ihrer Freizeit auch Hobbys nachgehen. Zu den letztgenannten gehört auch die Pflege einiger weniger Pflanzen (Urk. 9/55/13) und das Absolvieren regelmässiger Spaziergänge (Urk. 9/55/25). Darüber hinaus war die Versicherte offenbar auch dazu in der Lage, alle administrativen Arbeiten zu verrichten, für deren Erledigung ihr Ehemann auf sie angewiesen war (Urk. 9/55/31). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Versicherte gegenüber ihrer Rechtsvertreterin bezüglich der entfalteten Aktivitäten später relativierende Angaben machte (Urk. 11 S. 8 f.).
Aus dem Gesagten folgt, dass das psychiatrische Teilgutachten des Z.___ im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indikatoren wesentliche Fragen offenlässt. Diese können auch nicht mit den übrigen medizinischen Berichten und weiteren Unterlagen schlüssig beantwortet werden (vgl. insbesondere Urk. 9/25/1, 9/28/5-17, 9/33 und 9/50-54). Es sind daher ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017, E. 7.1 und E. 4.5.3). Da dem Gutachten des Z.___ grundsätzlich Beweiswert zukommt, ist keine umfassende medizinische Beurteilung nötig. Es genügt, dass die Gutachter, insbesondere die psychiatrische Gutachterin, ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsleben und im Haushalt im Lichte der von der Rechtsprechung entwickelten Indikatoren überprüfen und das Ergebnis der Neuevaluierung darlegen. Im Besonderen sind die der Versicherten zugänglichen Ressourcen mit Blick auf die Ausübung einer Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu prüfen und darzulegen. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Klärung der strittigen Statusfrage hat unter diesen Umständen einstweilen zu unterbleiben.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGohl Zschokke