Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00940 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 22. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, hielt sich gemäss ihren Angaben (Urk. 7/50) von 1993 bis 2004 in Z.___ auf. Im Jahr 2002 wurde sie Mutter eines Sohnes. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Jahre 2004 war die Versicherte vorerst in den Jahren 2004 bis 2007 nichterwerbstätig, in den Jahren 2008 bis 2010 hat sie in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und ab dem Jahre 2012 hat die Versicherte erneut in geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt (Urk. 7/25). Am 25. Januar 2016 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf eine Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16 Ziff. 6.1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35, Urk. 7/52) qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte mit Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 2) als Nichterwerbstätige beziehungsweise als eine im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen mangels eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens.
2. Gegen die Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, der medizinische Sachverhalt sei ergänzend abzuklären und es sei festzustellen, dass sie als vollumfänglich Erwerbstätige zu qualifizieren sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 (Urk. 8) zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig oder sie arbeitete unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mit, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 e contrario ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
1.7 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin als „Hausfrau“ beziehungsweise als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 3), und dass, da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Aufgabenbereich nicht tangierten (S. 2), ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei (S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie in den letzten Jahren verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe, weshalb sie als voll Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7), und dass der Sachverhalt in Bezug auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 9).
3.
3.1 Vorerst gilt es im Hinblick auf die Bemessung des Invaliditätsgrades die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 5. Februar 2016 (Urk. 7/24/6) aus, dass aus internistischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe, und dass er nicht beurteilen können, inwiefern die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht durch eine Epilepsie und aus psychiatrischer Sicht durch psychische Beschwerden in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werde.
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 1. März 2016 (Urk. 7/29) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Status nach depressiver Episode ab 11. Juli 2014
- adulte Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS)
Bei der Beschwerdeführerin seien seit 1978 epileptische Potenziale vorhanden und es sei eine Intelligenzminderung festgestellt worden (Ziff.1.4). Im Jahre 2014 sei die Beschwerdeführerin, welche zu dieser Zeit bei einer Spitexorganisation gearbeitet habe, infolge von Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Vorgesetzten depressiv geworden (Ziff. 1.4). Sie habe dann bis Herbst 2015 (Urk. 7/29/5) an einer mittelschweren depressiven Episode gelitten (Ziff. 1.4). Nach Abklingen der depressiven Episode werde die Beschwerdeführerin dadurch auf längere Sicht nicht mehr eingeschränkt. Da die Beschwerdeführerin keine Arbeit gehabt habe, sei eine medikamentöse Therapie der ADHS bis anhin nicht durchgeführt worden. Im Haushalt bestünden keine Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin leide unter kognitiven Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung und unter einem reduzierten Arbeitsgedächtnis, weshalb die Ausübung einer Erwerbstätigkeit lediglich in eingeschränktem Umfang sinnvoll sei. Die Beurteilung, welche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, richte sich nach der Schwere ihrer epileptischen Krankheit (Ziff. 1.11).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte mit Bericht vom 29. September 2015 (Urk. 7/31/11-12) eine Epilepsie, bislang unklarer Genese (kryptogen) mit komplexen fokalen und vereinzelt sekundär generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin vom 26. bis 28. August 2015 unter drei Anfällen gelitten habe (S. 1). Hinweise auf Nebenwirkungen der antiepileptischen Medikation mit Oxcarbazeptin bestünden keine (S. 2).
Am 11. Dezember 2015 erwähnte Dr. C.___, dass bei der Beschwerdeführerin in letzter Zeit vermehrt Anfälle aufgetreten seien. Hierbei handle es sich um komplex-fokale beziehungsweise um Temporallappenanfälle (Urk. 7/31/9-10 S. 1).
Mit Bericht vom 11. März 2016 (Urk. 7/31/5-6) stellte Dr. C.___ die folgenden Diagnosen (S. 1):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- vermutlich symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen und generalisierten tonisch-klonischen Anfällen, bislang pharmakotherapierefraktär, bestehend seit vielen Jahren
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Vitamin D-Mangel unter Intelligenzminderung (neuropsychologische Testung 1988), bestehend seit Jahren
Dr. C.___ erwähnte, dass ihm die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht bekannt sei, dass aus neurologisch-epileptologischer Sicht indes eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht bestehe (S. 2).
3.5 Die Ärzte der D.___, Klinik E.___, führten in ihrem Bericht vom 13. Juni 2016 (Urk. 7/51) aus, das die Beschwerdeführerin an einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie an einer Intelligenzminderung (neuropsychologische Untersuchung vom 11. Juli 1988) leide. Die Diagnose der Epilepsie sei bereits zu Beginn der 1980er-Jahre gestellt worden, wobei eine vermutlich fokale Epilepsie seit 1978 bestanden habe (S. 1). Hinsichtlich der im Jahre 1988 festgestellten Intelligenzminderung sei eine erneute neuropsychologische Testung angezeigt. Im Rahmen der Epilepsie bestehe eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in anderen Gefahrenbereichen sowie Arbeiten, welche das Führen eines Motorfahrzeuges erforderten, nicht zuzumuten. Sodann könne die Beschwerdeführerin Tätigkeiten, welche die alleinige Betreuung und Beaufsichtigung von Schutzbefohlenen beinhalten, nicht ausüben. Der Beschwerdeführerin sei aus epidemiologischer Sicht jedoch die Ausübung angepasster Tätigkeiten, beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, in uneingeschränktem Umfang zuzumuten (S. 2).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___ seit dem Jahre 1978 unter einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie unter einer Intelligenzminderung leidet (vorstehend E. 3.5), und dass im Jahre 2015 gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vermehrt epileptische Anfälle auftraten (vorstehend E. 3.4). Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___ und Dr. C.___ besteht auf Grund der Epilepsie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wie beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
4.2 Daneben leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ unter einer adulten ADHS und hat nach Differenzen mit ihrer Vorgesetzten in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittelschweren depressiven Episode gelitten. Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1. März 2016 wird die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Abklingen der depressiven Episode im Herbst 2014 nicht mehr durch die depressive Episode beeinträchtigt. Auf eine Behandlung der adulten ADHS sei verzichtet worden, weil die Beschwerdeführerin, welche keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, dadurch im Aufgabenbereich Haushalt nicht beeinträchtigt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde jedoch durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt (vorstehend E. 3.3).
5.
5.1 Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___ leidet die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1978 an einer vermutlich fokalen Epilepsie mit komplex-fokalen und vermutlich generalisierten tonisch-klonischen Anfällen sowie unter einer Intelligenzminderung (vorstehend E. 3.5), und gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ traten im Jahre 2015 vermehrt epileptische Anfälle auf (vorstehend E. 3.4). Gemäss der übereinstimmenden Beurteilung durch die Ärzte der Klinik E.___ und Dr. C.___ besteht auf Grund der Epilepsie in behinderungsangepassten Tätigkeiten, wie beispielsweise Tätigkeiten im administrativen Bereich, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Daneben leidet die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1. März 2016 unter einer adulten ADHS. Auf Grund von Differenzen mit ihrer Vorgesetzten habe sie sodann in der Zeit vom Juli 2014 bis Herbst 2015 unter einer mittelschweren depressiven Episode gelitten, welche nach diesem Zeitraum ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinträchtigt habe. Die Beschwerdeführerin werde indes durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt (vorstehend E. 3.3).
5.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
5.3 Den medizinischen Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1988 unter einer Intelligenzminderung leidet. Es befinden sich diesbezüglich indes keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen bei den Akten, obwohl die Ärzte der Klinik E.___ diesbezüglich eine erneute neuropsychologische Testung als angezeigt erachteten. Sodann wurde die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ durch kognitive Einschränkungen im Sinne einer verminderten Intelligenzleistung, einer reduzierten visuellen und auditiven Wahrnehmungsstörung und eines reduzierten Arbeitsgedächtnisses in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Auf Grund der vorliegenden Akten können die Fragen nach einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sowie auf Grund einer Intelligenzminderung oder adulten ADHS nicht abschliessend beantwortet werden.
5.4
5.4.1 Der Sachverhalt erscheint vorliegend auch in Bezug auf die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige zu qualifizieren ist, nicht als rechtsgenügend abgeklärt
5.4.2 Den Akten lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus Z.___ im Jahre 2004 während den Jahren 2004 bis 2007 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und in den Jahren 2008 bis 2010 jeweils in geringem Umfang von einigen Monaten und bei geringem Verdienst in teilzeitlichem Umfang Erwerbstätigkeiten ausgeübt hat. Im Jahre 2011 war sie erneut nichterwerbstätig und hat ab dem Jahre 2012 erneut in geringem Umfang Erwerbstätigkeiten ausgeübt (Urk. 7/25). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt erklärte, ohne Gesundheitsschaden eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen (Urk. 7/52/1-9 S. 6, Urk. 1 S. 7).
5.4.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, wenn sie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) bei der Beurteilung der Statusfrage davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden vollumfänglich als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Des Weitern kann auch der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie beschwerdeweise (Urk. 1 S. 7) vorbringt, dass sie ohne Gesundheitsschaden vollumfänglich und mithin im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums eine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Den Akten lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit entnehmen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bisher aus gesundheitlichen Gründen in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt war und in welchem Umfang sie aus anderen Gründen bisher auf die Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit verzichtete und eine solche lediglich in sehr geringem Umfang ausübte. In Würdigung der Aktenlage und der gesamten Umstände ist jedoch zumindest davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit in einem gewissen Umfang eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben und ihm restlichen Umfang sich entweder dem Aufgabenbereich des Haushalts beziehungsweise der Betreuung ihres im Jahre 2002 geborenen Sohnes (Urk. 7/4/1) oder Freizeitaktivitäten widmen würde.
5.4.4 Diesbezüglich gilt es, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6), die Rechtsprechung zu beachten, nach der bei teilzeitlich Erwerbstätigen, welche in einem Teilzeitpensums erwerbstätig sind, um mehr Freizeit zu haben und nicht, um die Haushaltführung wahrnehmen zu können, die Invalidität nicht nach der gemischten Methode, sondern nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen ist, weil in dieser Konstellation gar kein anerkannter Aufgabenbereich vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 vom 3. Juni 2016 E. 5.2; BGE 131 V 51). Die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 131 V 51). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
5.4.5 Da die Praxis gemäss BGE 131 V 51 unter anderem zu einer mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht zu vereinbarenden Bevorzugung Teilerwerbstätiger ohne einen anerkannten Aufgabenbereich gegenüber Teilerwerbstätigen mit einem anerkannten Aufgabenbereich führte, hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 präzisiert, dass fortan bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitentschädigt würde (BGE 142 V 290 E. 6.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2015 E. 6.3).
5.5 Insgesamt lässt sich somit auf Grund der vorhandenen Akten die zentrale Frage nach dem Umfang der von der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Frage nach ihrer Qualifikation als teil- oder vollzeitlich Erwerbstätige beziehungsweise als im Aufgabenbereich des Haushalts Tätige nicht abschliessend beantworten.
6.
6.1 Nach dem Gesagten bestehen diverse wesentliche Unklarheiten in medizinischer Hinsicht betreffend der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten sowie betreffend den Krankheitsverlauf seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Z.___ im Jahre 2004, was insbesondere für die strittige Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation und der Höhe des Valideneinkommens Bedeutung haben wird. Da die Frage nach dem Umfang der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 30. August 2016 (Urk. 2) sowie die Statusfrage bisher im Wesentlichen ungeklärt geblieben sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt diesbezüglich ergänzend abkläre, zumal die Beschwerdegegnerin bisher trotz bestehender Unklarheiten weder ein ärztliches Gutachten noch eine Haushaltabklärung veranlasst hatte.
6.2 Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische, neurologische beziehungsweise epileptologische und neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie eine Haushaltabklärung veranlassen und anschliessend auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben, in welchem restlichen Umfang sie im Haushalts beziehungsweise in der Kinderbetreuung und/oder im Rahmen von Freizeitaktivitäten tätig sein würde, neu prüfen und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz