Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00941
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 12. September 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge 1996, 2001, 2005), meldete sich am 31. Oktober 2011 unter Hinweis auf Herz- und Atemprobleme sowie auf psychische Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. Mai 2012 zu (Urk. 7/34, Urk. 7/37).
1.2 Nach Eingang eines am 15. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/43) holte die IV-Stelle unter anderem beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 28. September 2015 erstattet wurde (Urk. 7/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/86) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2016 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/88 = Urk. 2).
Am 12. August 2016 stellte die Versicherte ein Wiedererwägungsgesuch (Urk. 7/92), dessen Prüfung die IV-Stelle am 17. August 2016 ablehnte (Urk. 7/95).
2. Die Versicherte erhob am 6. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Eventuell sei ihr mindestens eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente damit, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2015 in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin zu 25 % eingeschränkt sei wegen des Hüftleidens, ihr aber eine angepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sei. Im Haushaltsbereich bestehe gemäss dem Abklärungsbericht keine Einschränkung. Zwar habe sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht verschlechtert, aus psychiatrischer Sicht habe er sich aber seit der Rentenzusprache deutlich verbessert. Bei Anwendung der gemischten Methode (70 % Erwerb, 30 % Haushalt) und einer Einschränkung von 41,56 % im Erwerbsbereich resultiere ein rentenanspruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht gebessert (S. 2 f. Ziff. 3). Auf das Gutachten der MEDAS Z.___ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters abzustellen (S. 4 f. Ziff. 2). Selbst wenn wider Erwarten von einem verbesserten Gesundheitszustand und somit von einem Revisionsgrund ausgegangen würde, habe sie aufgrund der somatischen Einschränkungen mindestens Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 5 Ziff. 3). Korrekterweise sei von einer Qualifikation als zu 70 % im Erwerb und zu 30 % im Haushalt Tätige ausgegangen worden. Die Anwendung der gemischten Methode sei jedoch im Sinne von Art. 8 in Verbindung mit Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) diskriminierend (S. 5 Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit der rückwirkend ab Mai 2012 erfolgten Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen - namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - eingetreten ist, welche eine Einstellung der Invalidenrente rechtfertigt.
3.
3.1 Der mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) mit Wirkung ab 1. Mai 2012 erfolgten Zusprache der ganzen Invalidenrente lagen die folgenden medizinischen Einschätzungen zu Grunde (vgl. Urk. 7/28/2-3):
Die Fachpersonen der Klinik A.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 11. April 2012 (Urk. 7/26/11-13) folgende psychiatrischen und somatischen Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Mai 2011
- intermittierende Harninkontinenz, unklarer Ätiologie
Die Fachpersonen führten aus, die Patientin sei vom 21. Februar bis 3. April 2012 in ihrer Klinik hospitalisiert gewesen. Seit Mai 2011 sei es zu einer zunehmenden Angststörung mit Herzrasen, Schwindel, Enge in der Brust, Atemnot und Entwicklung einer depressiven Störung gekommen. Die Patientin sei seitdem arbeitsunfähig. Trotz medikamentöser Therapie habe sich die Symptomatik mit sozialem Rückzug, Insuffizienzgefühlen, Kraftlosigkeit, Durchschlafstörungen und mit Traurigkeit ausgeweitet. Die Angstattacken seien etwa ein- bis zweimal täglich erfolgt, und die Patientin habe nicht mehr alleine ausser Haus gehen können und sei auch bei der Versorgung ihrer drei Kinder stark eingeschränkt gewesen (S. 1).
Während des Aufenthaltes und 14 Tage im Anschluss bis zum 17. April 2012 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es werde ein stark reduzierter Wiedereinstieg mit 20 % für einen Monat und danach bei positivem Verlauf eine jeweilige Steigerung um 10 % für je einen weiteren Monat empfohlen (S. 3).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 24. Juni 2012 (Urk. 7/26/1-10) folgende zumindest seit Behandlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. Oktober 2011 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 12. Juni 2012 erfolgt (Ziff. 1.2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn und bis auf weiteres ganz arbeitsunfähig. Die Einschränkungen seien mit der Arbeit nicht vereinbar (Ziff. 1.6-7). Die Patientin beklage Herz- Kreislaufprobleme und damit verbundene Ängste und Nervosität. Sie klage über immer wiederkehrende Schwächeanfälle, bei denen sie nicht richtig sprechen könne und eine grosse Angst verspüre. Zudem leide sie immer wieder an einem stechenden Schmerz in der Brustgegend, und es komme dabei zu Atemschwierigkeiten. Die Schmerzen verspüre sie in der Brust und im linken Oberkörper, so als ob sie einen Herzinfarkt gehabt hätte. Solche Schwächeanfälle, welche bis zu einer Stunde anhielten, kehrten immer wieder zurück. Weiter habe sie starkes Herzklopfen beklagt, welches sie vor allem beim Liegen verstärkt spüre, und welches sie morgens aufwecke. Auch wenn ihr von Ärzten gesagt worden sei, dass ihre Herzprobleme nicht lebensgefährlich seien, habe sie grosse Angst vor einer Krankheit oder zum Beispiel vor einem Herzinfarkt (S. 4 unten f.).
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin vertrage keinen Lärm, und am besten gehe es ihr, wenn es still und sie alleine sei. Sie habe ihre Interessen und ihre Lust verloren, gehe nicht mehr einkaufen und vernachlässige ihre Hausarbeiten (S. 5 oben).
3.3 Dipl. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/28/3) aus, entsprechend der vorliegenden Unterlagen leide die Versicherte an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und an einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung habe anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden können. Aus somatischer Sicht bestünden keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen. Es bestünden die typischen depressionsbedingten Einschränkungen: Erhöhte Erschöpfbarkeit, reduzierte Konzentration und Durchhaltefähigkeit, reduzierte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sowie eine Stressintoleranz. Seit Mai 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeiten. Aus medizinischer Sicht erscheine eine Integration der Versicherten an einen geschützten Arbeitsplatz dringend indiziert, um ein mögliches Eingliederungspotential zu erhalten. Eine medizinische Neubeurteilung sollte in 12 Monaten erfolgen.
4.
4.1 Im Rahmen des im August 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/43) gingen die folgenden Berichte ein:
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2013 (Urk. 7/46) folgende zumindest seit Behandlungsaufnahme bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Januar 2012 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle sei am 23. Oktober 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). Die Diagnostik sei nicht mit einer Arbeitstätigkeit vereinbar (Ziff. 1.7)
4.2 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 5. Juni 2015 (Urk. 7/85/4-6) folgende Diagnosen (S. 3):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1-2)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- Verdacht auf zwanghafte Persönlichkeit (ICD-10 F60.5)
Dr. B.___ führte aus, aktuell persistierten die praktisch chronisch gewordenen bekannten depressiven Beschwerden und Angstzustände weiter. Im Vordergrund hätten bei der letzten Konsultation im Mai 2015 ein allgemeines Unwohlsein, starke Müdigkeit, Nervosität und Ängste bezogen auf die körperliche Gesundheit, insbesondere wegen immer wiederkehrenden Herz-Kreislaufproblemen gestanden. Die seit Jahren fehlende psychische und körperliche Stabilität verunsichere die Beschwerdeführerin immer wieder von neuem und wirke sich auf ihr Verhalten im Alltag sehr limitierend aus. Trotz gesundheitlicher Probleme bemühe sie sich, die im Januar 2015 angegangene Teilzeittätigkeit (20 % Arbeit als Krankenschwester bei ihrem alten Arbeitgeber) aufrechtzuerhalten. Aufgrund der bisherigen Entwicklung seit Januar 2015 erscheine eine Steigerung der Präsenzzeit an der Arbeit zurzeit noch nicht möglich (S. 1).
4.3 Am 28. September 2015 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 7/75). Sie stellten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.1):
- fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, rechtsbetont mit beginnender Protrusion bei Coxa vara
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 39 Ziff. 6.2):
- symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie mit bei:
- Beginn 2010
- ungenügendem Ansprechen auf Betablocker
- Status nach nicht erfolgreicher Elektroablation am 31. Oktober 2014
- ohne Anhaltspunkte für eine organisch strukturelle oder koronare Herzkrankheit
- kardiovaskuläre Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas)
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1)
- Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1)
- Status nach Carpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation links 2012
- Hammerzehen beidseits Dig. II
Die Gutachter führten aus, die Untersuchung der Beschwerdeführerin am Y.___ habe am 27. Mai, am 10. Juni sowie am 1. und 2. August 2015 stattgefunden (S. 1 Ziff. 1.1). Zusammenfassend sei sie aus interdisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester in einem Pflegeheim zu 75 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.6).
Sie sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (2 Std. an 3 Tagen) in ihrer ursprünglichen Tätigkeit beschäftigt. Das Arbeitspensum sollte in einem Zeitraum von 3 Monaten auf 50 % gesteigert werden. Eine volle Arbeitsfähigkeit sollte innerhalb von 6 Monaten wieder erreicht werden können (S. 48 Ziff. 7.9).
In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, ohne hüftbelastende Tätigkeiten wie häufiges Gehen, Treppensteigen etc.) sei die Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.7).
Die Gutachter führten aus, zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt und zwar primär durch ihre Hüftproblematik rechts. Dementsprechend sei sie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegefachfrau, wobei es sich hier um einen instabilen Gesundheitszustand handle, aktuell lediglich zu 75 % arbeitsfähig, dies vor allem wegen des Treppengehens, Laufens und Stehens. Aus internistisch-kardiologischer Sicht bestehe bei objektiv uneingeschränkter kardiopulmonaler Leistungsfähigkeit keine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zumal die Extrasystolen unter der aktuellen antiarrhythmischen Therapie mit Tambocor völlig unterdrückt seien. Eine neurologisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nicht mehr limitiert, da sich sowohl die depressive Symptomatik wie auch die Panikstörung deutlich gebessert hätten und aktuell praktisch remittiert seien. Somit könnte sie ihr aktuelles Arbeitspensum von 30 % wieder auf die ursprünglichen 70 % steigern. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre sie sogar medizinisch-theoretisch ab sofort wieder zu 100 % arbeitsfähig (S. 45 f. Ziff. 7.4).
Die Gutachter führten aus, retrospektiv könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Versicherte ab Mai 2011 aufgrund ihrer damaligen Angststörung und depressiven Entwicklung zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeit ziehe sich durch viele Berichte, wobei keinem Bericht eine konkrete Symptomatik zu entnehmen sei. In der Exploration sei bei der Versicherten keine Rigidität oder Kontrollneigung eruierbar. Auch habe sie nicht über eine übermässige Pedanterie oder die ständige Beschäftigung mit Details und Regeln berichtet. Dass sie in Bezug auf ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau eine gewisse Vorsicht und Neigung zur Organisation innehabe, bestätige ihre Eignung für diesen Beruf (S. 46 Ziff. 7.5).
Dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 11. November 2013 sei zu entnehmen, dass seine Diagnosestellung unverändert bestehe. Im letzten Arztbericht vom 5. Juni 2015 seien weiterhin die Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, einer Panikstörung sowie die Verdachtsdiagnose einer zwanghaften Persönlichkeit erwähnt worden (S. 47 oben).
Die Gutachter führten aus, der schweren Episode sei entgegenzuhalten, dass die Versicherte nun dreimal zwei Stunden in der Woche in ihrem alten Beruf arbeite, daran Freude empfinde, sich zwar noch etwas unsicher und wenig belastbar fühle, sich aber auf die Arbeit gut konzentrieren könne. Die Stimmung werde von der Versicherten selbst als wechselnd und nicht prinzipiell gedrückt bezeichnet, die Palpitationen seien fast vollständig verschwunden, und die Schwingungsfähigkeit sei während der Exploration erhalten gewesen.
Bei einer schweren depressiven Episode wäre von einer stark gedrückten Stimmung, einem reduzierten Antrieb sowie einer nivellierten oder aufgehobenen Schwingungsfähigkeit auszugehen.
Bezüglich der Panikstörung seien von der Versicherten keine Panikattacken mehr beschrieben worden. Diagnostisch sei am ehesten von einer Residualsymptomatik nach stattgehabter depressiver Episode auszugehen (S. 47 Mitte).
Die Versicherte sei derzeit mit einem Arbeitspensum von 30 % (zwei Stunden an drei Tagen) beschäftigt. In Anbetracht der weiterhin bestehenden verminderten Belastbarkeit sollte das Arbeitspensum in einem Zeitraum von drei Monaten auf 50 % gesteigert werden. Es sei davon auszugehen, dass eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % (angelehnt an die ursprüngliche 70%ige Tätigkeit) bestehe, die in einem Zeitraum von sechs Monaten erreicht werden könne (S. 47 f. unten).
4.4 Dipl. med. C.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/80/5) aus, das Gutachten der MEDAS Y.___ vom 28. September 2015 erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine fortgeschrittene Coxarthrose beidseits, rechtsbetont mit beginnender Protrusion bei Coxa vara. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2010 eine symptomatische benigne ventrikuläre Extrasystolie, ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), ein Status nach Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.1), ein Status nach CTS-Operation links 2012 und Hammerzehen Dig. II beidseits.
In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin seien der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Tätigkeiten zumutbar. Es bestehe eine leicht erhöhte Erschöpfbarkeit und eine reduzierte Belastbarkeit (Residualbeschwerden der Depression), und es sei kein langes Stehen, Gehen und Treppensteigen aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Hüfte möglich. Das Belastungsprofil bestehe in einer leicht bis intermittierend mittelschweren körperlichen Tätigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehelferin bestehe seit August 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Seit August 2015 bestehe in einer angepassten Tätigkeit gemäss dem Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Hüftprobleme sollten durch eine orthopädische Therapie (Hüft-Totalprothese) zu beheben sein, dann wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder gegeben.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom September 2015 (vgl. vorstehend E. 4.3) von einem seit erstmaliger Rentenzusprache im Dezember 2012 (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37) in psychischer Hinsicht verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit einhergehend von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 75 % und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % aus, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Seiten der festgestellten Coxarthrose resultierte. Insofern ging die Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht von einem verschlechterten Gesundheitszustand aus (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den behandelnden Psychiater Dr. B.___ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und auf das Gutachten des Y.___ könne nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 2.2).
5.2 Der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dipl. med. C.___ vom Juli 2012 (vgl. vorstehend E. 3.3) mit Verfügungen vom 21. Dezember 2012 rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (vgl. Urk. 7/34 und Urk. 7/37).
Dipl. med. C.___ ging nach Einsicht insbesondere in den Austrittsbericht der Klinik D.___ vom April 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) sowie in den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juni 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2) von einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und damit aus psychiatrischer Sicht von einer generellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In somatischer Hinsicht konnte er zu diesem Zeitpunkt keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Erkrankungen feststellen.
Im Gegensatz dazu konnten die Gutachter des Y.___ in ihrem Gutachten vom September 2015 in psychischer Hinsicht eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes - namentlich eine deutliche Besserung beziehungsweise quasi Remission der depressiven Symptomatik und der Panikstörung - feststellen, hingegen erachteten sie in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung durch die festgestellte Coxarthrose für gegeben, welcher sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 25 % zumassen.
5.3 Das Y.___-Gutachten vom September 2015 erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.7) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, so dass darauf abgestellt werden kann.
Der psychiatrische Gutachter führte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise aus, dass die Symptomatik einer schweren depressiven Störung wie auch einer allfälligen mittelschweren Störung aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht mehr hat bestätigt werden können respektive als deutlich remittiert erachtet wurde. Gleiches wurde hinsichtlich der Panikstörung festgestellt.
Was die Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom Juni 2015 (vgl. vorstehend E. 4.2) anbelangt, so fällt ins Gewicht, dass sich die von ihm diagnostizierte mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.1 und F32.2) sowie die weiterhin als floride beschriebene Panikstörung (ICD-10 F41.1) nicht mit der regelmässigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin vereinbaren lässt.
So geht aus den diagnostischen Leitlinien zu einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) hervor, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass ein Patient während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Auflage, Bern 2015, S. 174).
Die Ausführungen von Dr. B.___ sind auch vor dem Hintergrund, dass den behandelnden Psychiatern hausarztähnliche Stellung zu kommt, und das Gericht hier der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientinnen und Patienten ausgesagt wird (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), zu relativieren.
Auch in somatischer Hinsicht kann dem Gutachten des Y.___ gefolgt werden, zumal der im Rahmen des Einwandverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht ihres Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. März 2016 (Urk. 7/85/1-2) sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte und lediglich Diagnosen genannt wurden, die bereits entsprechend fachärztlich abgeklärt worden sind und den Gutachtern bekannt waren.
5.4 Zusammenfassend steht gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom September 2015 fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Rentenzusprache im Jahr 2012 massgeblich verbessert hat. Aufgrund der seither durch die Coxarthrose in somatischer Hinsicht eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes besteht ab Zeitpunkt der Begutachtung im August 2015 in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 25 %, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
6. Die bereits im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 (Urk. 7/34 und Urk. 7/37) festgelegte Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % Erwerbstätige und zu 30 % im Haushalt Tätige, welche im Rahmen der am 2. Februar 2016 durchgeführten Haushaltabklärung im Haushaltabklärungsbericht vom 4. Februar 2016 bestätig wurde (vgl. Urk. 7/78 Ziff. 2.6), blieb unbestritten. Hingegen machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Fall Di Trizio geltend, die Anwendung der gemischten Methode sei per se rechtswidrig (vgl. vorstehend E. 2.2).
Dem ist entgegen zu halten, dass das Bundesgericht in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, dass die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht per se als diskriminierend erachtet wird. Lediglich sei es konventionswidrig, wenn für die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig“ zu „teilerwerbstätig“ sprächen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4, 9F_8/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 4 sowie IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Oktober 2016).
Da die Beschwerdeführerin bereits seit der erstmaligen Rentenzusprechung als Teilerwerbstätige qualifiziert wurde und nicht die Geburt von Kindern und die damit hypothetisch verbundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden und nicht aus der Änderung der Invaliditätsbemessungsmethode die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente resultierte, kann die gemischte Methode vorliegend grundsätzlich zur Anwendung kommen.
Wie es sich damit verhält kann aber ohnehin offenbleiben, da bei der seit August 2015 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin von 75 % selbst bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige bei einem Prozentvergleich lediglich ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % resultiert. Da auch die Anwendung der gemischten Methode und die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Haushalt Tätige, bei fehlenden Einschränkungen im Haushaltsbereich (vgl. Urk. 7/78 Ziff. 7) und bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten Tätigkeit zu keinem rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrad führt, erweist sich die angefochtene Verfügung (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan