Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00942


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. O.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 26. Oktober 2012 unter Hinweis auf seit 2009 bestehende psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14). Die IV-Stelle tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte psychiatrisch begutachten (Expertise vom 21. August 2013, Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. September 2013, Urk. 6/32; Einwand vom 21. Oktober 2013, Urk. 6/35) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1. November 2013 (Urk. 6/37) ab.

1.2    Im Oktober 2014 machte X.___ unter Auflage neuer Arztberichte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 6/44-47). In der Folge liess die IV-Stelle einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 6/49), zog die Berichte von Prof. Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2015 (Urk. 6/65) und vom Hausarzt der Versicherten, Dr. med. A.___, Innere Medizin, vom 6. Oktober 2015 (Urk. 6/76) bei und liess die Versicherte in der MEDAS B.___ GmbH polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 4. April 2016, Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 27. April 2016 (Urk. 6/92) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht und hielt sie mit gleichentags ergangenem Schreiben dazu an, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und sich insbesondere einer Psychopharmakotherapie zu unterziehen sowie sich in rheumatologische Behandlung zu begeben (Urk. 6/91). Nach gegen den Vorbescheid erhobenem Einwand vom 24. Mai 2016 (Urk. 6/95) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 7. Juli 2016 (Urk. 2 [=Urk. 6/100]) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 6. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien Rentenleistungen zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 6/1-101), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7) angezeigt wurde.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, gestützt auf die polydisziplinäre Abklärung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Zwar leide die Versicherte an einer psychiatrischen Störung, welche aber insbesondere mangels ausgeschöpfter Therapieoptionen nicht als invalidisierend zu betrachten sei. Hinzu komme, dass diverse psychosoziale Faktoren eine Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erschwerten; als IV-fremd dürften diese Grössen aber keine Berücksichtigung finden. Die aus körperlicher Sicht objektivierbaren Beschwerden stünden ferner einer 100%igen Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten der MEDAS sei unter Berücksichtigung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfasst worden. Dabei seien die Gutachter zum Schluss gekommen, es bestehe bei den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und einer schwach seropositiven Arthritis eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dass - wie die Beschwerdegegnerin ausführe - psychosoziale Faktoren eine mangelnde Motivation und Kooperation begründeten, sei nicht nachvollziehbar, habe doch bereits Dr. C.___ festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer veritablen Depression, während psychosoziale Faktoren nicht im Vordergrund stünden. Nachdem sich ihre Lebensumstände nicht verändert hätten, sei dieser Schluss nicht nachvollziehbar. Da die bisherigen Abklärungen der Beschwerdegegnerin unzureichend seien und die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts unberücksichtigt lasse, sei der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Akten bereits im aktuellen Zeitpunkt zumindest eine Teilrente zuzusprechen (Urk. 1).


3.

3.1    Im Zeitpunkt der letztmaligen Verfügung vom 1. November 2013 (Urk. 6/37), mit welcher ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint worden war, präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

3.1.1    Prof. Dr. Y.___ hielt mit Bericht vom 9. Oktober 2012 (Urk. 6/23/7-9) fest, es liege eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) im Zusammenhang mit dem Verlust des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vor. Zusätzlich bestünden weitere psychosoziale Faktoren, welche zum aktuellen depressiven Zustandsbild beitragen könnten.

    Am 14. Dezember 2012 notierte er (Urk. 6/25/6-9), die aktuelle depressive Episode sei im Sinne einer reaktiven Erkrankung im Zusammenhang mit dem Verlust des Partners zu sehen. Prinzipiell sei von einer guten Prognose hinsichtlich der Depression auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deutlich reduziert, sollte sich jedoch verbessern. Problematisch blieben aber die sozialen Umstände mit fehlender Ausbildung und fehlenden Deutschkenntnissen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Oktober 2012 bis auf weiteres vollständig arbeitsunfähig. Auf längere Sicht sei eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich, wobei eine solche sicherlich auch davon abhänge, ob erfolgreiche Integrationsmassnahmen durchgeführt werden könnten.

    Mit Verlaufsbericht vom 29. April 2013 (Urk. 6/26) erklärte Prof. Dr. Y.___, seit dem 15. Dezember 2012 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin leicht verbessert, so dass es ihr gegenwärtig möglich sei, einen Deutschkurs zu besuchen. Weiterhin bestehe aber eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 70 %.

3.1.2    Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 21. August 2013 (Urk. 6/30) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende depressive Anpassungsstörung nach dem Tod des Lebenspartners im Oktober 2012 (ICD-10: F43.21) fest und nannte als Differentialdiagnose eine rezidivierende Depression, gegenwärtig noch leichte Episode bei Status nach erster depressiver Krise im Jahr 2004/2005 (ICD-10: F33.01, Urk. 6/30/11). Hinsichtlich objektiver Befunde lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass keine auffallenden kognitiven oder mnestischen Funktionsdefizite bestanden hätten und Konzentration und Aufmerksamkeit während der zweistündigen Exploration konstant erhalten geblieben seien. Die anamnestisch berichtete starke Vergesslichkeit habe in der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Grundstimmung sei durchgängig ernst und deutlich zum Depressiven hin geneigt gewesen und habe sich kaum ins Positive auslenken lassen. Dennoch habe die Beschwerdeführerin auch von aufgestellter, fröhlicher und glücklicher Stimmung im Zusammenhang mit dem von ihr besuchten Deutschkurs berichtet. Die Lebensfreude und Energie der Beschwerdeführerin sei leicht reduziert; sie versuche jedoch mit starker Motivation und Willenskraft ihren mentalen Zustand zu verbessern und aus dem depressiven Loch herauszukommen. Es fehle aber die Perspektive, 53-jährig wieder eine Anstellung zu finden. Insgesamt sei im Längsverlauf langsam eine Verbesserung der psychischen Befindlichkeit und der Grundstimmung zu verzeichnen. Dr. C.___ notierte sodann, auf der Hamilton-Depressionsskala habe die Beschwerdeführerin einen Wert von 21 erreicht, was einer leichten Depression entspreche (Urk. 6/30/10). Der Gutachter führte weiter aus, aufgrund des klar reaktiven Geschehens mit klar psychosozialem Auslöser liege wohl eher eine reaktive Depression/Anpassungsstörung als eine rezidivierende depressive Störung vor, wobei unabhängig davon von einer guten Prognose auszugehen sei. Die jetzige Depression sei aktuell deutlich in Remission begriffen und zeige nur noch leichte depressive Restsymptome. Nach Anpassung und Verbesserung der antidepressiven Therapie auf ein mehr aktivierendes Antidepressivum (statt des lähmend-müde machenden Remerons) sei in den nächsten Wochen bis Monaten eine vollständige Remission und damit vollständige Wiedererlangung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Damit werde die Beschwerdeführerin wieder wie früher eine 50%ige Arbeitsstelle mit körperlich eher leichten Tätigkeiten bekleiden können. Was sie arbeiten könne, sei mit Wiedereingliederungsmassnahmen abzuklären, wobei die Einschränkungen weniger im psychiatrischen als vielmehr im somatischen Bereich liegen würden, leide die Beschwerdeführerin doch an allergischen Hautreaktionen, chronischen Unterleibsbeschwerden sowie parietalen Kopfschmerzen (Urk. 6/30/13).

3.2    Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens lagen insbesondere folgende medizinische Akten vor:

3.2.1    Die Ärzte des Z.___, Klinik für Rheumatologie, machten mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 6/44) folgende Diagnosen aktenkundig:

- chronische, undifferenzierte Oligo- bis Polyarthritis

- Epicondylitis humeri radialis rechts

- arterielle Hypertonie

- rezidivierende depressive Episode mit Anpassungsstörung und Ängsten

- Vitamin D-Mangel

    Den Ärzten zufolge habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen in den Knien beidseits, am rechten Handgelenk sowie über eine Schwellung der Zehen ohne Schmerzen berichtet. Aufgrund der erhobenen Befunde kamen die Ärzte zum Schluss, es bestehe eine chronische, undifferenzierte Oligo- bis Polyarthritis, wobei differentialdiagnostisch an eine seronegative rheumatoide Arthritis, eine prädominante, periphere Spondyloarthritis und an eine Calcium-Pyrophosphat-Arthropathie gedacht werden müsse. Als Therapie sei eine Prednison-Behandlung begonnen worden und werde der Einsatz von Methotrexat empfohlen.

3.2.2    Prof. Dr. Y.___ diagnostizierte am 20. Februar 2015 (Urk. 6/65) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), aktuell bestehend seit Oktober 2012 trotz antidepressiver Behandlung. Er erklärte, es bestehe eine unveränderte Situation. Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin alleine in einer Wohnung und habe wenig soziale Kontakte. Zwar habe sie einen Deutschkurs absolviert, allerdings mit wenig Erfolg aufgrund täglicher kognitiver Probleme. Eine berufliche Integration sei aufgrund der psychischen Erkrankung und mangelnden Deutschkenntnisse unmöglich und mehrere Versuche seien gescheitert. Zum Befund hielt der Arzt fest, es seien kognitive Probleme im Sinne von Konzentrations- und Auffassungsstörungen vorhanden. Die Stimmung wirke bedrückt und die Beschwerdeführerin habe über anhaltende Müdigkeit, Antriebsstörung sowie insgesamt über eine Lust- und Freudlosigkeit berichtet. Aufgrund der neu diagnostizierten rheumatologischen Erkrankung sei die Fatigue-Symptomatik verstärkt; möglicherweise bestehe auch eine Überlagerung mit der depressiven Symptomatik. Psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen fänden mit einer bis zwei Sitzungen pro Monat statt. Prof. Dr. Y.___ hielt abschliessend fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % seit dem 9. Oktober 2014 bis aktuell (Urk. 6/65/2).

3.2.3    Am 26. Januar und 4. Februar 2016 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS B.___ GmbH polydisziplinär (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie) abgeklärt. Im Gutachten vom 4. April 2016 (Urk. 6/89) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 6/89/17-18):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)

- leichte und mittlere Episoden ohne vollständige Remissionsabschnitte

- schwach seropositive oligo-/polyartikuläre RA-like Arthritis

- klassisch-symptomatische Femoropatellararthrose beidseits

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden

- Vorfussbeschwerden beidseits bei Vorfussdeformitäten, Hallux valgus linksbetont

- lokale Überbeweglichkeit/Hypermobilität der oberen Extremitäten

- arterielle Hypertonie

- anamnestisch diverse Allergien

- Prä-Adipositas (BMI 29.7)

- Dyslipidämie

    genannt. Der rheumatologische Gutachter erklärte, die beschriebenen Beschwerden und Störungen der Hand und Handgelenke würden sich bei marginalen Laborbefunden mit erhöhter Senkungsreaktion und leichter Rheumafaktor-Anhebung einer noch mild aktiven oligo-/polyartikulären RAlike Arthritis zuordnen lassen. Unter der Basistherapie mit Methotrexat liessen sich radiologisch keine entzündlichen Veränderungen finden. Demgegenüber würden sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Kniebeschwerden eher im Sinne einer symptomatischen Femoropatellararthrose erklären lassen, ohne Hinweise auf entzündliche Befunde. Es scheine, dass auch die Fussbeschwerden eher im Rahmen einer mechanisch-funktionalen Störung stehen würden, auch wenn eine entzündliche Mitprägung möglich sei. Ferner habe sich eine klinisch aufzeigbare Überbeweglichkeit der Gelenke der oberen Extremität finden lassen, wobei die Kriterien für ein generalisiertes Hypermobilitätssyndrom nicht erfüllt seien. Ebenso bestünden keine Hinweise auf eine Haut- oder Bindegewebsstörung. Aus rheumatologischer Sicht finde sich für die frühere Tätigkeit als Mitarbeiterin bei Integrationsprojekten wie für eine angepasste Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit weder das zeitliche Pensum noch die Leistungsfähigkeit betreffend. Die Tätigkeit sollte die Möglichkeit zu individuellen Wechselpositionen bieten ohne monotone vorgebeugte kniende, kauernde oder sitzende Tätigkeiten. Eine regelmässige Prüfung und Reevaluierung mit rheumatologisch-fachärztlicher Beurteilung sollte sichergestellt bleiben. Aufgrund der sich präsentierenden klinischen Situation dürfe von einer stabilen Situation ausgegangen werden (Urk. 6/89/14).

    Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, seit spätestens 2004 liege ein Gesundheitsschaden vor mit rezidivierenden depressiven Störungen mit leichten beziehungsweise mittelgradigen Episoden. Dies werde überdeckt durch psychosoziale Faktoren wie dem Leben mit Sozialhilfe, fehlende Integration und Nichtzurechtkommen in einem fremden Land ohne Sprechen der Landessprache, fehlende Qualifikationen und Arbeitsbiographie. Zudem fänden sich eine eingeschränkte Kooperation und wenig erkennbare Motivation. Die aktuelle Therapie sei nicht ganz lege artis bei insuffizientem Medikamentenspiegel. Eine Unterstützung durch ambulante psychiatrische Spitex oder tagesklinische Bemühungen fehlten (Urk. 6/89/13). Ausgehend von einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses sei bei entsprechender Motivation eine Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % als Hilfsarbeiterin in einer einfach strukturierten, teilweise seriellen Arbeit möglich. Bei Optimierung der Behandlung sei medizinisch-theoretisch auch eine Arbeitsfähigkeit von 66 % anzunehmen (Urk. 6/89/14).


4.

4.1    Zu prüfen ist, ob seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.

4.2    Das MEDAS-Gutachten vom 4. April 2016 beruht auf allseitigen Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin (Urk. 6/89/10-13), Psychiatrie (Urk. 6/89/25-40) sowie Rheumatologie (Urk. 6/89/41-50), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 6/89/3-9) sowie in Auseinandersetzung insbesondere mit früheren psychiatrischen Einschätzungen (Urk. 6/89/35) abgegeben. Insoweit erfüllt es die Anforderungen, welche an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellt wird (E. 1.5).

4.3    Unter Hinweis auf eine rheumatoide Arthritis hatte die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 6/45). Es ist aktenkundig, dass erstmals im Juli 2014 - und damit nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 1. November 2013 - eine undifferenzierte Oligo- bis Polyarthritis diagnostiziert worden war (E. 3.2.1). In der Folge liess sich aber eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht begründen, auch wenn sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden an Händen und Handgelenken einer milden Arthritis zuordnen liessen (E. 3.2.3). So hielt der rheumatologische Gutachter dafür, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei weder in zeitlicher Hinsicht noch betreffend Leistungsfähigkeit eingeschränkt, sodass die bisherige als auch angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien (E. 3.2.3). Gegen diese Einschätzung hat denn die Beschwerdeführerin - zu Recht - nichts Substantielles vorgebracht.

4.4    Dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht seit dem Erlass der Verfügung vom 1. November 2013 relevant verändert hätte, ist sodann ebenfalls zu verneinen. So hielt der behandelnde Psychiater, Prof. Dr. Y.___, am 20. Februar 2015 ausdrücklich fest, die mittelgradige Episode bestehe seit Oktober 2012 und berichtete unter dem Titel Anamnese (chronischer Verlauf, bisherige Therapie, aktuelle Symptome), es bestehe eine unveränderte Situation (E. 3.2.2). Der psychiatrische Gutachter erhob denn auch weitgehend unauffällige Befunde (vgl. Urk. 6/89/31-32) und die von ihm genannte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, leichte und mittlere Episoden, war bereits früher aktenkundig gemacht (E. 3.1.1 und 3.1.2 als Differentialdiagnose). Ebenso wurden nach wie vor psychosoziale Umstände genannt und - zumindest teilweise - für die Beschwerdeproblematik verantwortlich gemacht: während Dr. C.___ primär von einer reaktiven Depression mit klar psychosozialem Auslöser (unerwarteter Tod des Lebenspartners) ausgegangen war, eine rezidivierende depressive Störung jedoch als Differentialdiagnose ebenso in Betracht gezogen hatte (E. 3.1.2), hielten die MEDAS-Gutachter fest, die Abgrenzung von Folgen nicht versicherter Faktoren sei nicht ganz einfach und es seien zahlreiche Funktionseinschränkungen auch durch invaliditätsfremde Faktoren bedingt (vgl. Urk. 6/89/15, wonach das Nichtpartizipieren am gesellschaftlichen und beruflichen Leben auch invaliditätsfremden Faktoren wie Arbeitslosigkeit, mangelnder Qualifikation, mangelnden Sprachkompetenzen und niedrigem Bildungsniveau zuzuschreiben sei; vgl. auch Urk. 6/89/39). Ferner erklärten sie, wesentliche Veränderungen im Aktivitätsniveau seien nicht zu erkennen, da die Beschwerdeführerin seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig sei und gemäss Aktenlage nie eine eigentliche Berufstätigkeit inne gehabt habe (Urk. 6/89/20). Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ist damit nicht gegeben, sondern es liegt vielmehr eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts vor. Die Bemerkung der Gutachter, der behandelnde Psychiater habe im Oktober 2014 eine neuerliche Verschlechterung der psychischen Verfassung attestiert (Urk. 6/89/40), findet - wie vorstehend aufgezeigt - in den Akten keine Stütze.

4.5    Selbst wenn aber von einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen würde, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen ist.

    Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass es an einer Kooperation der Beschwerdeführerin anlässlich der neuerlichen Begutachtung mangelte (Urk. 6/89/31), die Beschwerdeführerin Antworten teilweise auch auf einfachste Fragen schuldig blieb (Urk. 6/89/26; vgl. auch Urk. 6/89/33, wonach die Beschwerdeführerin eigentlich gar nichts berichtet habe) und eine differenzierte Beschreibung des Tagesablaufes nicht erhältlich zu machen war (Urk. 6/89/30). Unter dem Titel „Beantwortung der Fragen“ notierten die Gutachter zudem, die Befundlage werde nicht nur durch psychosoziale Faktoren überdeckt, sondern auch durch eingeschränkte Kooperativität, durch mutistisches Verhalten und wenig erkennbare Motivation (Urk. 6/89/39). Bei solcherart demonstriertem Verhalten wäre grundsätzlich auf einen Ausschlussgrund zu erkennen, ist doch eine Prüfung mittels strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, wie sie das höchste Gericht nunmehr grundsätzlich für alle psychischen Erkrankungen fordert (Urteile 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017), nicht ohne Weiteres möglich. Fest steht aber jedenfalls, dass eine schwere Ausprägung des diagnoseinhärenten Schweregrades zu verneinen ist, in der Kategorie funktioneller Schweregrad die objektiven Befunde nicht schwer ausgeprägt sind (vgl. Urk. 6/89/14) und nicht versicherte Faktoren ungenügend ausgeklammert wurden (Urk. 6/89/15). Hinzu kommt, dass die medikamentöse antidepressive Therapie als insuffizient zu bezeichnen ist und rehabilitative Massnahmen wie psychiatrische Spitex oder tagesklinische Bemühungen bislang nicht stattgefunden haben (Urk. 6/89/14 und 18), was ebenso auf einen geringen Schweregrad hinweist. Die Komplexe Persönlichkeit und sozialer Kontext lassen sich mangels (ausreichender) Beantwortung der von den Gutachtern gestellten Fragen durch die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend) nicht allumfassend prüfen. Immerhin ist hierbei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Umgang mit zwei Freundinnen pflegt, welche sie zum Einkaufen begleiten, sie (oft) besuchen und teilweise Mahlzeiten mit der Beschwerdeführerin einnehmen sowie mit ihr in der Bibel lesen oder sie in die Kirche begleiten. Auch mit ihrer Tochter scheint die Beschwerdeführerin ein gutes Einvernehmen zu haben (vgl. Urk. 6/89/10-11). Beweisrechtlich entscheidend und vorliegend zielführend ist der Aspekt in der Kategorie Konsistenz. Hierzu hielten die Gutachter fest, auf psychiatrischem Gebiet sei bei bewusster Darstellung vorhandener Beschwerden eine Aggravation anzunehmen und insbesondere beim Thema Gedächtnisleistung sei eine Simulation nicht vollständig auszuschliessen, habe sich die Beschwerdeführerin doch weder an ihr Geburtsdatum, noch an ihren Geburtsort, noch an ihre Adresse oder den aktuellen Ort der Begutachtung erinnern können, was eigentlich die Indikation zu einer Beistandschaft oder Bevormundung bedeuten würde (Urk. 6/89/15; Urk. 6/89/20). Sodann führte der psychiatrische Gutachter aus, der Medikamentenspiegel sei grenzwertig und von einer psychotherapeutischen Behandlung im klassischen Sinne könne nicht gesprochen werden, da sich die Beschwerdeführerin weder an Inhalte, Aufgaben noch an Verhaltensweisen erinnern könne, die sie hätte umsetzen wollen. Eigenaktivitäten zur Verbesserung der Beschwerden fehlten und eine Diskussion möglicher Verweistätigkeiten sei unmöglich. Schliesslich würden sich auffällige Antworttendenzen insofern finden, als umso mehr Beschwerden genannt würden, umso mehr Fragen gestellt würden, eigene Formulierungen aber weitgehend ausblieben. Detailschilderungen würden verwehrt (Urk. 6/90/34).

    Die geringen Beeinträchtigungen im Komplex Gesundheitsschädigung, die zumindest teilweise berichteten Ressourcen im sozialen Kontext sowie die äusserst auffälligen Indikatoren in der Kategorie Konsistenz bei offensichtlich mangelnder Kooperation stehen einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung aus rechtlicher Sicht diametral entgegen. Die Einschätzung der Gutachter, wonach aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % gegeben sei, lässt sich damit nicht halten. Dies umso weniger, als die Gutachter die Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit von der Motivation der Beschwerdeführerin abhängig machten und sich angesichts ihrer vagen Formulierung, es sei eine Arbeitsfähigkeit von „zumindest“ 50 % als Hilfsarbeiterin möglich (E. 3.2.3), eine höhere Arbeitsfähigkeit nachgerade aufdrängt. Nachdem der behandelnde Psychiater ausdrücklich von einer unveränderten Situation ausgegangen war (E. 3.2.2) und sich mittels strukturiertem Beweisverfahren erhebliche funktionelle Auswirkungen der psychiatrischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht haben bestätigen lassen, ist unverändert von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Hilfstätigkeiten auszugehen. Auch wenn diesbezüglich ein verändertes Anforderungsprofil (vgl. E. 3.1.2; E. 3.2.3) unterstellt würde, resultierte auch aktuell selbst bei Gewährung des höchstmöglichen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 75) - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (Valideneinkommen bei einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1: 100; Invalideneinkommen bei angepasster einfacher Tätigkeit als Hilfskraft, Kompetenzniveau 1: 75 [100 x 75]; Erwerbseinbusse: 25; Invaliditätsgrad: 25 %).


5.    Zusammenfassend ist weder eine relevante Veränderung ausgewiesen (E. 4.4), noch wäre ein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben (E. 4.5), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler