Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00947 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ war zuletzt selbständig erwerbstätig gewesen, bevor er sich am 3. März 2006 unter Hinweis auf einen gebrochenen Wirbel sowie einen Splitterbruch am rechten Ellbogengelenk bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/7, Urk. 8/20, Urk. 8/179/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische sowie berufliche Abklärungen vor und verneinte mit Verfügung vom 31. Mai 2007 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/31). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.00958 vom 27. Oktober 2008 in dem Sinne gut, als es von einem Invaliditätsgrad von etwa 20 % ausging und die Sache daher an die IV-Stelle zurückwies, damit diese den Eingliederungsanspruch des Versicherten abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde (Urk. 8/37).
1.2 In Nachachtung dieses Urteils tätigte die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen und erteilte dem Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2009 Kostengutsprache für die Vorbereitungskurse im Bereich CAD, 3-D und virtuelle Welten an der Y.___ (Y.___; vgl. Urk. 8/46) ab dem 13. Juli 2009 bis zum 9. Oktober 2009 (Urk. 8/49). Weiter verfügte sie am 15. Oktober 2009 eine Kostengutsprache für den Lehrgang 3D-Visualisierung und -Animation an der Y.___ mit begleitendem Praktikum vom 1. August 2009 bis zum 30. April 2011 (Urk. 8/56). Am 6. Januar 2011 teilte sie dem Versicherten zudem mit, sie übernehme die Kosten der Verlängerung des Lehrgangs in 3D-Animation mit begleitendem Praktikum, insgesamt vom 1. August 2009 bis circa 4. Oktober 2011 (Urk. 8/66). Für diesen Zeitraum sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 15. März 2011 Taggelder zu (Urk. 8/69-79). Am 19. Dezember 2011 teilte sie ihm mit, die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen (Urk. 8/90).
1.3 Mit E-Mail vom 26. März 2012 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle und gab an, er habe den Kurs an der Y.___ abbrechen müssen (Urk. 8/94). Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere berufliche Abklärungen vor und forderte den Versicherten am 15. August 2012 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie unter der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall die Berufsberatung vorläufig abschliessen werde, zum Einreichen weiterer Unterlagen auf (Urk. 8/103). Nachdem der Versicherte sich nicht mehr gemeldet hatte, schloss sie die Berufsberatung mit Mitteilung vom 4. September 2012 ab (Urk. 8/105). Zudem stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. September 2012 die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 8/108). Nach hiergegen erhobenem Einwand (Urk. 8/109) und weiteren Abklärungen erteilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 27. Februar 2013 Kostengutsprache für eine Umschulung im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung ab 18. Februar 2013 bis 29. Juni 2014 (Urk. 8/121). Mit Verfügungen vom 15. März 2013, vom 21. Juni 2013, vom 20. September 2013 sowie vom 24. Januar 2014 sprach sie ihm zudem Taggelder zu (Urk. 8/129-132, Urk. 8/158-159, Urk. 8/161, Urk. 8/169). Nach einem Wechsel des Praktikumsbetriebs wurde am 19./23. Juni 2013 eine neue Zielvereinbarung abgeschlossen (Urk. 8/160). Bezüglich der vom Versicherten geltend gemachten Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld forderte die IVStelle den Versicherten am 6. August 2014 auf, seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nachzukommen (Urk. 8/190), woraufhin dieser weitere Unter-lagen einreichte (Urk. 8/200-201). Mit Vorbescheid vom 26. September 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Begehrens um Kostengutsprache für Reisekosten und Zehrgeld in Aussicht (Urk. 8/203). Daraufhin reichte dieser erneut Unterlagen ein (Urk. 8/205-206). Im weiteren Verlauf erstellte die Z.___ die Schlussabrechnung über den Materialbezug und erstattete dem Versicherten Fr. 325.75 (Urk. 8/207-210). Mit Vorbescheid vom 17. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Vergütung von Reisekosten und Zehrgeld in der Höhe von Fr. 9‘797.85 in Aussicht (Urk. 8/214).
1.4 Am 22. April 2014 meldete sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/176). Hernach liess die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/179) und tätigte weitere erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 6. August 2014 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, dass sie die beruflichen Massnahmen per 30. Juni 2014 definitiv beenden und den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 8/193). Der Versicherte erhob hiergegen Einwand (Urk. 8/195) und verlangte Taggelder auch für die Zeit ab Juli 2014 (Urk. 8/199). Mit Verfügung vom 30. September 2014 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen wie angekündigt per 30. Juni 2014 definitiv ab und verneinte das Bestehen eines Rentenanspruchs, da der Versicherte nach Abschluss der Umschulung ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 8/204). Die dagegen am 26. Oktober 2014 erhobene Beschwerde (Urk. 8/213/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2014.01137 vom 13. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 8/223).
1.5 Mit Arztbericht vom 20. November 2015 von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, liess sich der Versicherte erneut zum Rentenbezug anmelden (Urk. 8/224). Die IV-Stelle bat den Versicherten, bis spätestens am 12. Januar 2016 Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/225) und stellte ihm dann mit Vorbescheid vom 14. Januar 2016 das Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/226). Innert erstreckter Nachfrist (vgl. Urk. 8/229) liess der Beschwerdeführer Arztberichte einreichen (Urk. 8/230). Am 15. April 2016 erfolgte eine orthopädische Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 19. April 2016, Urk. 8/232). Mit den Vorbescheid vom 14. Januar 2016 ersetzendem Vorbescheid vom 26. Mai 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens (Rente, berufliche Eingliederungsmassnahmen) in Aussicht (Urk. 8/237). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juni 2016, ergänzt am 12. Juli 2016, Einwand (Urk. 8/239 und Urk. 8/245). Am 10. August 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/250 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. August 2016 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei eine Begutachtung anzuordnen. Eventualiter sei die berufliche Eingliederung wieder aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 31. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Zudem wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Ergebnisse der RAD-Untersuchung vom 15. April 2016 auf den Standpunkt, in einer optimal angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 %. Des Weiteren führte sie aus, entsprechend der Zielvereinbarung vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/160) bestehe kein Anspruch auf eine erneute Umschulungsmassnahme (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, das von der Beschwerdegegnerin behauptete Invalideneinkommen sei nicht erzielbar (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem machte er geltend, die zuletzt erfolgte Umschulung sei angesichts der in der Zwischenzeit erfolgten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr zielführend. Der Vorbehalt in der Zielvereinbarung, wonach kein weiterer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, könne nicht rechtswirksam sein (Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei er aktuell in keiner Tätigkeit arbeitsfähig (Urk. 1 S. 5 f.). Dr. B.___ habe sich nicht mit den diesbezüglichen klaren Aussagen der behandelnden Fachspezialisten auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 2.1 mit Hinweisen), mithin die mit Gerichtsurteil vom 13. März 2015 (Urk. 8/223) bestätigte Verfügung vom 30. September 2014 (Urk. 8/204). Jene basierte auf dem Einkommensvergleich vom 6. August 2014, in welchem für das Invalideneinkommen von einer 100%igen Tätigkeit im Bereich Fotografie/Bildbearbeitung ausgegangen worden war (Urk. 8/189). Unbestrittenermassen liegt insofern eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, als der Beschwerdeführer als Fotograf nicht mehr arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 2 S. 2, Urk. 8/236/3).
3.2 Demzufolge ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") neu zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 4.2). Die IV-Stelle stützte sich bei der aktuellen Beurteilung auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 19. April 2016 (Urk. 8/232). RAD-Arzt Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 15. April 2016 orthopädisch (Urk. 8/232/1). Er führte aus, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung über das rechte Gesäss ins Bein bis zum Fuss mit Lähmungserscheinungen sowie über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung vor allem zur linken Nacken- und Kopfseite, teilweise auch mit Ausstrahlung in die linke Hand, geklagt. Ferner über nächtliches Zähneknirschen, eine Sehschwäche von 2,5 Dioptrien, eine psychische Angeschlagenheit sowie über Herzprobleme bei Belastung (Urk. 8/232/1-2). Gehen auf ebener Strecke könne er nach seiner eigenen Beurteilung recht gut, Sitzen auf einem Stuhl sei von der Qualität des jeweiligen Stuhls abhängig und beim längeren Stehen auf einer Stelle müsse er sich bewegen, von einem Bein aufs andere treten und das rechte Bein ausschütteln, damit es nicht zu einer Schmerzausstrahlung komme (Urk. 8/232/1-2). Dr. B.___ beschrieb, der Beschwerdeführer habe sich nach Aufruf rasch aus der tiefen Sitzgelegenheit in der Wartezone des Empfangsbereiches erhoben und sei ihm mit einem flotten, mittelschrittigen Gangbild ohne einseitiges Hinken ins Untersuchungsgebäude gefolgt. Die relativ steile und lange Treppe hinab ins Untergeschoss habe er zügig im Wechselschritt bewältigt. Während der gut eine Stunde dauernden Erhebung der Anamnese habe er ruhig auf dem Stuhl gesessen ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen. Einmal habe er über ein „Knacksen“ der Lendenwirbelsäule berichtet. Aus- und Ankleiden seien flüssig und ohne Festhalten am Schrank, Trickbewegungen oder Schmerzäusserungen im Stehen erfolgt (Urk. 8/232/4). Bei der Untersuchung der Wirbelsäule sei keine radikuläre oder pseudoradikuläre Ausstrahlung aufzufinden gewesen. Der Lasègue sei rechts bei etwa 60 Grad positiv gewesen und links sei ein Pseudo-Lasègue positiv gewesen. Der Langsitz sei problemlos möglich gewesen und der Beschwerdeführer habe spontan und unaufgefordert auf der Untersuchungsliege den Schneidersitz eingenommen. Barfuss im Untersuchungsraum habe ebenfalls ein flüssiges Gangbild mit ungestörter Abrollbewegung bestanden. Rechts mass Dr. B.___ geringere Umfangmasse von Ober- und Unterschenkeln als links (Urk. 8/232/4-6). Weiter berichtete er, bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft in den Kennmuskeln der oberen und der unteren Extremitäten aufgefallen. Die Berührungssensibilität sei an beiden Armen und Beinen ungestört gewesen (Urk. 8/232/6). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. B.___ eine chronisch-rezidivierende, bewegungs- und belastungsabhängige Lumboischialgie rechts mit anamnestisch intermittierend kurzzeitiger Störung von Sensibilität und Motorik/Kraft bei bekannter, instabiler Spondylolisthese L5/S1 Grad I-II nach Meyerding. In seiner Würdigung der Aktenlage hielt er fest, die den verschiedenen Arztberichten zu entnehmende Diagnose einer symptomatischen instabilen Spondylolisthese L5/S1 sei nachvollziehbar, wobei aktuell anhand der klinisch eindeutigen rechtsseitigen Muskelminderung am Ober- und Unterschenkel die angegebenen, ins rechte Bein ausstrahlenden Schmerzsensationen mit rezidivierender Störung der Sensibilität und der Kraft plausibel seien, da diese Umfangsdifferenz für eine offensichtlich schon längere Zeit bestehende Schonung im Alltag spreche (Urk. 8/232/7). Als Fotograf sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt respektive de facto aufgehoben, da dabei nach eigener Aussage des Beschwerdeführers selbst regelmässig mittelschwere und oft schwere Lasten zu tragen seien und die Tätigkeit fast ausschliesslich im Stehen erfolge. In einer angepassten Tätigkeit sei hingegen medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Angepasst seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei welchen die Körperposition zwischen Sitzen und Stehen oder kurzen Gehstrecken selbst gewählt werden könne. Vom Anforderungsprofil her sei die frühere Tätigkeit „Visualisierung und 3D-Animation“ aus medizinischer Sicht geradezu ideal (Urk. 8/232/7-8).
3.3 RAD-Arzt Dr. B.___ untersuchte den Beschwerdeführer orthopädisch, erhob die Anamnese und die Befunde, wobei er nebst den Ergebnissen seiner Untersuchung auch die geklagten Beschwerden sowie die Vorakten berücksichtigte. Wie die behandelnden Ärzte (Urk. 8/230/1-2, Urk. 8/230/4-5, Urk. 8/230/7) gelangte er zur Diagnose einer chronisch-rezidivierenden, bewegungs- und belastungsabhängigen Lumboischialgie rechts mit anamnestisch intermittierend kurzzeitiger Störung von Sensibilität und Motorik/Kraft bei bekannter, instabiler Spondylolisthese L5/S1 Grad I-II nach Meyerding (Urk. 8/232/7). Hingegen wurde dem Beschwerdeführer von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___, vom 25. März 2015 bis zum erfolgreichen Durchführen einer operativen Behandlung eine vollumfängliche Erwerbs- und Umschulungsunfähigkeit attestiert. Dies wurde damit begründet, dass in jeder Tätigkeit mit Sitzen oder Stehen sofort Ischialgien auftreten würden (Urk. 8/230/9). Die D.___ schloss sich dieser Beurteilung an (Urk. 8/230/8). Hinsichtlich dieser Einschätzung ist zu berücksichtigen, dass sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Deren Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Zudem ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Angabe, dass sofort Ischialgien auftreten würden, steht im Widerspruch zu anderen Berichten behandelnder Ärzte, wonach eine diffuse Hyposensibilität im Bereich beider Beine rechtsbetont nach längerem Sitzen oder längerem Stehen auftritt (Urk. 8/230/4-6). Auch anlässlich der RADUntersuchung vermochte der Beschwerdeführer während einer guten Stunde ruhig und ohne verbale oder mimische Schmerzäusserungen auf dem Stuhl zu sitzen (Urk. 8/232/4). Ferner gab er an, Kochen sei ein Hobby von ihm (Urk. 8/232/2). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Dr. B.___ eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei welcher die Körperposition zwischen Sitzen und Stehen oder kurzen Gehstrecken selbst gewählt werden kann, noch uneingeschränkt für zumutbar hielt (Urk. 8/232/8) respektive erwecken die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit dieser Beurteilung.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die IV-Stelle ging zur Ermittlung des Valideneinkommens weiterhin vom für das Jahr 2003 aufgrund der Steuerunterlagen ermittelten Einkommen von Fr. 68‘634.-- aus und passte dieses an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2015 an. Es resultierte ein Betrag von Fr. 78‘483.-- (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/235/1). Dieses Vorgehen ist unbestritten und nicht zu beanstanden.
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016, E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015, E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015, E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).
Mangels Bindung an frühere Entscheide (vgl. vorstehende E. 3.2) hat sich die IV-Stelle zu Recht auf die (seit 2012 in revidierter Form durchgeführten) LSE 2014 abgestützt. Dabei ging sie entsprechend der Tabelle TA1 (Privater Sektor), Kompetenzniveau 2, Total Männer (abrufbar im Internet), von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5‘660.-- aus, passte dieses an die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2014 aufs Jahr 2015 an. Es resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 71‘302.-- (Urk. 8/235/1-2). Bezüglich des gewählten Kompetenzniveaus merkte sie an, der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung und es seien ihm nicht nur einfachere Hilfsarbeiten zumutbar (Urk. 8/235/2).
Das Kompetenzniveau 2 beinhaltet praktische Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, das Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst und Fahrdienst (vgl. obgenannte TA1, Erläuterungen), wobei es sich - im Unterschied zum Kompetenzniveau 3 - nicht um komplexe praktische Tätigkeiten handelt, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet demgegenüber einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Umschulung nebst Fotografie auch Bildbearbeitung umfasste (Urk. 8/121, Urk. 8/202), dass der Beschwerdeführer zudem infolge der zuvor vom 1. August 2009 bis im Jahr 2011 mit begleitendem Berufspraktikum erfolgten Umschulung über Kenntnisse im Bereich 3D-Visualisierung und -Animation verfügt (Urk. 8/56, Urk. 8/66 Urk. 8/89), und dass ihm auch betreffend Deutschkenntnisse und Intellekt verschiedene Tätigkeiten offen stehen, ist das Kompetenzniveau 2 passend. Nach dem Gesagten erweist sich der in der angefochtenen Verfügung errechnete Invaliditätsgrad von 9 % als korrekt, weshalb trotz veränderter tatsächlicher Verhältnisse weiterhin kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.4 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).
Da der Invaliditätsgrad mit 9 % deutlich unter 20 % liegt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine weitere Umschulung oder auf die Wiederaufnahme der früher bereits einmal begonnenen Umschulung, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; dies unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
5.2 Mit Kostennote vom 7. Dezember 2016 machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 380 Minuten und Fr. 47.50 Barauslagen geltend (Urk. 11), woraus eine Entschädigung von Fr. 1‘555.30 (6,33 Stunden x Fr. 220.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 47.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %) resultiert. Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist demgemäss für ihre Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1‘555.30 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz, Küsnacht ZH, wird mit Fr. 1'555.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer