Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00950
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 24. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963 in Kosovo, verheiratet seit dem 6. März 1986, Mutter von fünf Kindern aus dieser Ehe (geboren 1987, 1988, 1990, 1991 und 1994; zur ersten Ehe vgl. Urk. 6/99/49), war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1995 als Hilfsarbeiterin mit Unterbrüchen an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt in der Zeit ab dem 5. Februar 2001 bis zum 13. März 2009 (effektiv letzter Arbeitstag) bei A.___ in Winterthur in einem 70%igen Pensum in der Produktion und in der Reinigung (Urk. 6/3, Urk. 6/6; vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00304 vom 28. Oktober 2013, Urk. 6/77).
Am 14. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle), mit Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/53) mangels einer relevanten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes einen Leistungsanspruch der Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2012.00304 vom 28. Oktober 2013 ab (Urk. 6/77).
Am 5. Mai 2015 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/78). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab und holte beim Begutachtungszentrum B.___ ein polydisziplinäres Gutachten vom 21. Dezember 2015 (Urk. 6/99) sowie – zur näheren Prüfung der Qualifikation und der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt – den Haushaltabklärungsbericht vom 13. April 2016 ein (Urk. 6/103). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106, Urk. 6/108) mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, ausgehend von einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltsanteil.
2. Dagegen liess die Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine Invalidenrente zuzuprechen; eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 6. Dezember 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 zog die Versicherte ihren Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.1.2 Geht es um psychische Erkrankungen wie depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409 und 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und E. 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren dabei nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_790/2017 vom 24. Januar 2018 E. 2.1.1 und 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E. 6.2.1-2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden.
1.6 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
1.7 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet nicht die erstmalige Invaliditätsbemessung, sondern die erneute Ablehnung eines Rentenanspruchs nach der Neuanmeldung vom 5. Mai 2015. Zu prüfen ist daher analog einem Revisionsfall, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Februar 2012 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2016 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat. Die Eintretensfrage ist nicht zu prüfen, da die IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 5. Mai 2015 eingetreten ist.
2.2
2.2.1 Die IV-Stelle ermittelte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) - ausgehend vom B.___-Gutachten vom 21. Dezember 2015, dem Haushaltabklärungsbericht vom 13. April 2016 sowie einem Status der Versicherten mit einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltsanteil - im Rahmen der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 14 %.
2.2.2 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, im Gesundheitsfall hätte sie ihr Erwerbspensum spätestens ab dem Jahr 2012 auf 100 % erhöht. Ihre im Haushaltabklärungsbericht vom 13. April 2016 aufgeführten Aussagen, wonach sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 70%igen Pensum erwerbstätig wäre, seien von der Abklärungsperson unrichtig protokolliert worden. Die in diesem Bericht ermittelte Einschränkung im Haushalt von 14 % sei nicht haltbar. Das B.___-Gutachten vom 21. Dezember 2015 sei nicht beweiskräftig. Beim Einkommensvergleich sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen.
3.
3.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 6/53) beruhte in psychischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2011 (Urk. 6/27/6-17; mit ergänzender Stellungnahme vom 19. November 2011, Urk. 6/48). Darin stellte der Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, gemischt, bei chronischem Schmerzsyndrom und Problemen am Arbeitsplatz (ICD-10: F43.22, Z56). Gestützt darauf beurteilte das Sozialversicherungsgericht die psychischen Störungen mit Urteil IV.2012.00304 vom 28. Oktober 2013 als nicht invalidisierend (Urk. 6/77 E. 4.2).
In somatischer Hinsicht wird hinsichtlich der der ursprünglichen Verfügung vom 7. Dezember 2012 zugrundeliegenden medizinischen Akten – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Oktober 2013 verwiesen (Urk. 6/77 E. 3.1.1-3). Gestützt darauf ging das Sozialversicherungsgericht davon aus, aufgrund der moderaten somatischen Befunde wäre der Versicherten nach einer anfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit ab März bis zum 6. August 2009 wieder ihre angestammte Erwerbstätigkeit in einem 70%igen Pensum möglich gewesen (Urk. 6/77 E. 4.1.1-2).
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2016 (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 21. Dezember 2015 (Urk. 6/99).
Dieses beruht auf einer allgemeinmedizinischen, rheumatologischen, neurologischen, kardiologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 13., 16., 18. und 30. November sowie vom 1. Dezember 2015. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 6/99/73-74) eine chronische Lumboischialgie links mit fehlendem Achillessehnenreflex (ASR) links, vereinbar mit einer radikulären S1 Symptomatik, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig maximal mittelgradige depressive Episode (ICH-10: F 33.1) mit einer Selbstlimitierung, einer Regressionstendenz, einem Vermeidungsverhalten und einer unspezifischen, ängstlichen Fehlverarbeitung von Krankheiten und Symptomen mit beeindruckbaren Persönlichkeitszügen sowie eine arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 2008), sonographisch ohne Nierenarterienstenose (April 2014), bei einem Morbus Basedow mit zuletzt normwertigem thyroid stimulating Hormon (TSH), bei einem laborchemischen Ausschluss anderer sekundärer Hypertonieformen, bei der Differentialdiagnose einer essentiellen, sekundären Adipositas, getriggert durch chronische Urtikaria mit einer Medikamentenmalcompliance, bei rezidivierenden hypertensiven Reaktionen mit Schwindel und Gangunsicherheit, bei einem Echo (November 15: deutliche exzentrische linksventrikuläre Hypertrophie mit leicht eingeschränkter Ejektionsfraktion [EF] um 50%, dilatierter linker Vorhof, leichte Mitralinsuffizienz) sowie – ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links mit im Vordergrund stehender Schmerzfehlverarbeitung, nicht einem rheumatoiogischen Krankheitsbild entsprechenden funktionellen Bewegungseinschränkungen, positiven Waddell-Zeichen, positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und Kontrollpunkten und nur initialen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, Heberden-Polyarthrosen an den Händen, ein chronisches Cervikalsyndrom ohne sichere Hinweise für eine cervikale radikuläre Symptomatik, akzentuierte, histrionische, narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), Adipositas und einen Morbus Basedow. Gestützt darauf kamen die Gutachter in ihrer konsensualen Gesamtbeurteilung zusammenfassend zum Schluss (Urk. 6/99/76 ff.), der Versicherten seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, welche ein dauerndes Stehen, Sitzen oder Bücken erfordern würden, nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit – das heisst körperlich leichte Tätigkeiten, insbesondere sitzende Tätigkeiten – seien der Beschwerdeführerin fünf Stunden täglich zumutbar, wobei eine stressfreie Arbeit ohne Schichtbetrieb und ohne Nachtarbeit zu empfehlen wäre und das Heben und Tragen von Lasten seit August 2014 auf fünf kg beschränkt sein sollte. Weiter wiesen die Gutachter auf Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Angaben hin (Urk. 6/99/75, Urk. 6/99/53, Urk. 6/99/43).
4.
4.1 Mit dem B.___-Gutachten vom 21. Dezember 2015 (Urk. 6/99), auf das sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid stützte (Urk. 2), wurde eine umfassende Neubeurteilung des zeitlich massgebenden Gesundheitszustandes vorgenommen. Es wurden darin sämtliche Beschwerden und die Anamnese mit den Vorakten berücksichtigt sowie die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet dargelegt. Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Beurteilungen von Dr. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in deren Berichten vom 22. Juni 2015 seien nicht angemessen gewürdigt worden. Diese Arztpersonen würden sie seit Jahren behandeln und könnten ihren Gesundheitszustand besser einschätzen als die B.___-Gutachter.
Bei diesem Einwand verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1). Zudem wurden die beiden Berichte von Dr. E.___ und Dr. D.___ vom 22. Juni 2015 (Urk. 6/86/2-3), auf welche sich die Versicherte beruft, im B.___-Gutachten berücksichtigt (Urk. 6/99/19, Urk. 6/99/21). Abgesehen davon erweisen sich die beiden jeweils nur aus ein paar wenigen Sätzen bestehenden und damit offenkundig den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügenden Arztberichte als nicht beweiskräftig (E. 1.8). Weitere substantiierte Einwendungen gegen das B.___-Gutachten brachte die Beschwerdeführerin nicht vor.
4.3 Auch durch die übrigen medizinischen Akten wird das B.___-Gutachten nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das B.___-Gutachten vom 21. Dezember 2015 abzustellen und von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (im oben umschriebenen Sinne; E. 3.2) im massgebenden Zeitraum auszugehen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5.
5.1 Der von der Beschwerdegegnerin veranlasste Haushaltabklärungsbericht vom 13. April 2016 (Urk. 6/103) erfüllt formell die von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen (vgl. E. 1.6 vorstehend). So wurde der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst, die bei der Beschwerdeführerin zuhause war und somit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Ihre Beurteilung erfolgte gestützt auf ihre umfassenden Abklärungen der häuslichen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin. Des Weiteren wurde der Haushaltabklärungsbericht hinreichend sorgfältig und detailliert abgefasst.
5.2
5.2.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst die Statusfrage. Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, sich auf ein Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 70 % festgelegt zu haben, und brachte vor, sie habe die entsprechende Frage der Abklärungsperson nicht «herausgehört» (Urk. 1 S. 6). Spätestens ab 2012, als das jüngste Kind volljährig geworden und sie 49jährig gewesen sei, hätte sie ein 100%iges Erwerbspensum ausgeübt.
5.2.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
5.2.3 Im Haushaltabklärungsbericht vom 13. April 2016 (Urk. 6/103/4) wurden folgende Aussagen der Beschwerdeführerin protokolliert: «Sie [die Versicherte] würde auch heute bei guter Gesundheit weiterhin zu 70 % arbeiten. Sie habe auch versucht, weiter bei A.___ zu arbeiten, was jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht möglich war. Sie habe sich einfach zu schlecht gefühlt». Es handelt sich um mehrere, in sich übereinstimmende klare Aussagen der Versicherten. Konkrete Anhaltspunkte für irgendwelche Verständigungsprobleme liegen nicht vor. Unter diesen Umständen vermag der blosse Einwand der Versicherten, sie habe die ihren protokollierten Aussagen zugrunde liegende(n) Frage(n) der Abklärungsperson nicht «herausgehört», nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als bei der B.___-Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen der Versicherten bezüglich ihren Angaben festgestellt wurden, was unbestritten blieb (Urk. 6/99/43, Urk. 6/99/53). In Anbetracht dieser Umstände sind die jetzigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit spätestens seit dem Jahr 2012 voll erwerbstätig wäre, als von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst zu werten. Auf die protokollierten Aussagen ist als «Aussage der ersten Stunde» abzustellen. Von weiteren Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b).
5.2.4 In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin und deren Haushaltabklärungsbericht ist daher im massgebenden Zeitraum von einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltspensum der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.3
5.3.1 Was den übrigen Inhalt des Haushaltabklärungsberichts vom 13. April 2016 betrifft, gibt es entgegen der Auffassung der Versicherten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen der ermittelten Einschränkung im Haushalt von 14 % und der ärztlichen Beurteilung. Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen, gemäss dem Haushaltabklärungsbericht würden die erwachsenen Kinder im Haushalt überwiegend diejenigen Tätigkeiten erledigen, die in einem Haushalt wirklich erledigt werden müssten. Auch diesbezüglich bleibt unklar, was die Versicherte konkret einwendet. Jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungsperson im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Mitwirkungspflicht der beiden (damals) im Haushalt lebenden Kinder (Tochter geboren 1990; Sohn geboren 1994) überspannt hätte. Auch diesbezüglich erweist sich der Haushaltabklärungsbericht als beweiskräftig.
5.3.2 Mangels weiterer Einwände ist der durch die Abklärungsperson in pflichtgemässer Ermessensausübung erstellte Haushaltabklärungsbericht auch diesbezüglich zu bestätigen, womit sich die Einschränkung im Haushalt auf 13,6 % beläuft.
6.
6.1 Nachdem wie schon bei der ursprünglichen Verfügung vom 7. Februar 2012 weiterhin vom bisherigen Status der Versicherten als teilerwerbstätige Hausfrau mit einem 70%igen Erwerbs- und einem 30%igen Haushaltsanteil auszugehen ist, ist die Bemessung der Invalidität mangels Vorliegens einer «Di Trizio» ähnlichen Ausgangslage weiterhin nach dem Berechnungsmodell der gemischten Methode vorzunehmen (Rechtsprechung in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] i.S. Di Trizio vom 2. Februar 2016; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5). Nach dieser Methode ermittelte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2015 (dem Zeitpunkt eines möglichen Rentenbeginns) im Rahmen der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (Urk. 6/105/7). Dabei ging sie gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik von einem Valideneinkommen für ein 70%-Pensum von Fr. 36'481.-- aus. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 3'270.-- fest, wobei sie gestützt auf die medizinischen Akten von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 6/104 und 6/105/7). Dies ergab im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 14 % (Urk. 6/104), wodurch zusammen mit dem Invaliditätsgrad von 13,6 % im Haushaltsbereich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14,08 % resultierte (Urk. 6/105/7). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2018 datiert, gelangt die neue Bemessungsmethode für Teilerwerbstätige gemäss Art. 27bis Abs. 2 und 3 IVV noch nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C:122/2018 vom 27. August 2018 E. 4.5). Die Invaliditätsbemessung ist aufgrund der Akten nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin, abgesehen vom Leidensabzug, nicht bestritten. Sie bringt lediglich vor, es sei beim Einkommensvergleich ein 25%iger Leidensabzug zu berücksichtigen.
6.2 Wird das Invalideneinkommen – wie vorliegend - auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 Prozent nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.2 mit Hinweisen).
6.3 Die im Jahr 2015 52jährig gewordene Beschwerdeführerin ist Schweizerin und kann eine leidensangepasste Tätigkeit noch zu 60 % ausführen. Die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen, ist zu verneinen. Denn in Anbetracht des genügend breiten Spektrums an zumutbaren Verweisungstätigkeiten könnten unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Selbst wenn man einen Leidensabzug von höchstens 10 % gewähren würde, würde daraus im Rahmen der erwähnten gemischten Methode (Urk. 2) immer noch ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 % resultieren.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel