Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00951


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 14. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, meldete sich unter Hinweis auf Kniebeschwerden erstmals am 28. Februar 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2001 (Urk. 7/18) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten berufliche Massnahmen vom 18. Februar 2002 bis Februar 2004 für eine Umschulung in Form einer Ganztageshandelsschule an der Y.___ in Zürich zu. Im Anschluss daran erteilte sie mit Verfügung vom 16. März 2004 (Urk. 7/45) Kostengutsprache für eine Umschulung auf den kaufmännischen Bereich, und mit Verfügung vom 10. August 2005 (Urk. 7/54) hielt sie den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen fest.

1.2    Vom 15. Juni 2011 bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber per 28. Februar 2013 (Urk. 7/68/1-5 Ziff. 2.1, Urk. 7/68/6) war der Versicherte als Sachbearbeiter bei der Firma Z.___ (A.___ AG) tätig. Unter Hinweis auf eine durch einen Konflikt am Arbeitsplatz ausgelöste Depression meldete sich der Versicherte am 27. April 2013 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/59). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Verfügung vom 3. März 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/87). Die dagegen am 1. April 2014 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Januar 2015 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und erneutem Entscheid zurückwies (Urk. 7/106; Prozess Nr. IV.2014.00379).

1.3    In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 23. November 2015 erstattet und am 12. Februar 2016 ergänzt wurde (Urk. 7/124, Urk. 7/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/133; Urk. 7/134, Urk. 7/136) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2016 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/143 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 7. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere seien Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 (Urk. 6) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 14. März 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrscheinlich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden (BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1).

    Eine leichte depressive Episode ist grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen).

    Persönlichkeitsstörungen können aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar diagnostiziert werden (vgl. BGE 139 V 547 E. 7.1.4; vgl. Rz 1003 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) [KSSB] in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Sie zählen rechtsprechungsgemäss nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 ist auf Persönlichkeitsstörungen nicht anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.1 und 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3).

    Die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

    Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) vermögen keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen).

1.2    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.3    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März2016 E. 3.2.2).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.

    Jede Massnahme muss zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels geeignet, notwendig und angemessen sein. Die Notwendigkeit beschränkt den Eingliederungsanspruch auf das Einfache und Zweckmässige. Die Massnahme muss im Weiteren angemessen (verhältnismässig im engeren Sinne) sein und in sachlicher Hinsicht insbesondere ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtszum IVG, Art. 8 N 17 ff.).

1.5    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Entscheid ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % als Elektroinstallateur (nach Abschluss der Ausbildung) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 %. Als Invalideneinkommen gelte dabei das Erwerbseinkommen, das eine behinderte Person nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit noch erzielen könne. Hinsichtlich des Anspruchs auf Umschulung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer sich in einer erneuten Lehre als Elektroinstallateur EFZ befinde und dieser Beruf vom Belastungsprofil als mit demjenigen eines Elektromechanikers vergleichbar anzusehen sei, bezüglich Kniebelastung noch leicht strenger. In dieser Arbeit werde eine Einschränkung von 30 % ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die aktuelle Umschulung zum Elektromechaniker (richtig: Elektroinstallateur) nicht verbessert werden. Die abgeschlossene Ausbildung als kaufmännischer Angestellter entspreche zusätzlich einer besser angepassten Tätigkeit. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf zusätzliche Umschulungsmassnahmen (Urk. 2 S. 2 f.).

    Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung (Urk. 6, Urk. 8). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Aktenlage weder der Renten- noch der Umschulungsanspruch abschliessend geprüft werden könnten. Weiter führte sie aus, dass das von ihr eingeholte Gutachten von Dr. B.___ die beweisrechtlichen Anforderungen nicht erfülle, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne.

2.2    Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die Rentenprüfung verfrüht sei, weil zunächst über die Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden und weil mangels abgeschlossener Ausbildung zum Elektroinstallateur auch das Invalideneinkommen noch nicht feststellbar sei (Urk. 1 S. 5 ff.). Was den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen angehe, so sei gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der Tätigkeit als Elektromechaniker als auch in einem kaufmännischen Beruf auszugehen. Demzufolge entspreche die abgeschlossene Ausbildung als kaufmännischer Angestellter nicht einer besser angepassten Tätigkeit. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die Ausbildung zum Elektroinstallateur in die Lage versetzt, Berufstätigkeiten auszuüben, welche sich hinsichtlich Belastungsprofil körperlich und psychisch stark von denjenigen eines Elektromechanikers unterscheiden würden, womit die Erwerbsfähigkeit stark verbessert werde (Urk. 1 S. 7 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen sind der Rentenanspruch und der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.


3.    Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Januar 2015 (Urk. 7/106) wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie eine psychiatrische Expertise einhole zur Frage, ob ein massgeblicher psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Dem Rückweisungsentscheid lag im Wesentlichen die Begründung zugrunde, dass nicht ersichtlich sei, welchen Schweregrad die depressive Erkrankung unabhängig von ihrem Entstehungsgrund aufweise, und ob es sich um ein verselbständigtes, von der psychosozialen Belastungssituation klar zu unterscheidendes Leiden handle. Damit lasse sich gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die diagnostizierte depressive Episode einen Krankheitswert aufweise und eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 9 E. 4).


4.    Nach erfolgter Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin holte diese ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein. Im Gutachten vom 23. November 2015 (Urk. 7/124) nannte dieser folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 8.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Symptomatik (ICD-10 F33.0)

- anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5)

    In der Beurteilung führte Dr. B.___ aus, dass beim Beschwerdeführer ein sehr ausgeprägtes Muster von Perfektionismus, Ordnungssinn sowie mentaler und interpersoneller Kontrolle bestehe, wie es bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur typisch sei. Flexibilität, Offenheit und Effizienz seien vermindert, was die Schwierigkeiten erkläre, die der Beschwerdeführer in seinem Berufsleben immer wieder gehabt habe. Inwieweit durch die anankastischen Muster die Beziehungsfähigkeit im privaten Bereich eingeschränkt sei, lasse sich nicht zweifelsfrei klären, weil unklar bleibe, ob das beschränkte soziale Netz durch persönlichkeitsspezifische interaktionelle Schwierigkeiten oder durch sozialen Rückzug aufgrund des depressiven Syndroms und der allgemeinen Erschöpfung zurückzuführen sei. Die Beeinträchtigungen in beruflicher Hinsicht seien schwerwiegend genug, damit die Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) gestellt werden könne (S. 8).

    Dr. B.___ führte weiter aus, dass für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich und in angepasster Tätigkeit in psychiatrischer Hinsicht zwei Aspekte zentral seien: Erstens die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die sich aus dem depressiven Syndrom mit Antriebsproblemen, Grübeln, Schlafproblemen, Inappetenz und sozialem Rückzug ergäben; zweitens die Defizite, die aus den dysfunktionalen anankastischen Verhaltensmustern resultierten.

    Seit August 2014 arbeite der Beschwerdeführer zwar mit einem vollen zeitlichen Pensum, er gebe aber an, sich bereits am Nachmittag erschöpft zu fühlen. Es fehle ihm an Energie für ausgleichende Aktivitäten, die Haushaltsarbeit müsse er auf das Wochenende verlagern. Es handle sich zudem um eine Ausbildungsstelle, es sei also davon auszugehen, dass geringere Anforderungen an ihn gestellt würden, als wenn er als gelernter Facharbeiter tätig wäre. Eine genaue Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei unter diesen Voraussetzungen schwierig, es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die erbrachte Arbeitsleistung 70 bis 90 % betrage (S. 9 Ziff. 7).

    Die Arbeitsbiographie des Beschwerdeführers zeige, dass bedingt durch die anankastischen Persönlichkeitsmuster die Fähigkeit zur Einteilung und Strukturierung der Arbeitszeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sowie die Gruppenfähigkeit eingeschränkt seien. Somit werde es an jeder Stelle im angestammten Beruf als Elektromechaniker in der freien Wirtschaft auf mittlere bis längere Sicht zu erheblichen psychosozialen Anpassungsproblemen kommen, sekundär zu einer Exazerbation des depressiven Syndroms. Es sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf auszugehen (S. 9 Ziff. 8.2).

    In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit August 2014 eine um 10 bis 30 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Als eine solche sei die derzeitige Ausbildung beziehungsweise Tätigkeit bei der C.___ in D.___ anzusehen (S. 9 Ziff. 8.3-8.4). Sofern der Beschwerdeführer wie von ihm beabsichtigt auch nach Ende dieser Ausbildung weiterhin bei der C.___ angestellt sein könnte, sei dies sicherlich die ideale Lösung (Urk. 7/124 S. 10 Ziff. 8.6). Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer möglichst wenig Zeitdruck habe, dass sein Pflichtenheft vorhersehbar und überschaubar sei und dass er sich in Ruhe auf die einzelnen Arbeitsschritte vorbereiten könne (S. 10 Ziff. 8.9.2).

    Mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2016 führte Dr. B.___ aus, dass die aufgrund der anankastischen Persönlichkeitsstörung genannten Einschränkungen - bei der Fähigkeit zur Einteilung und Strukturierung der Arbeitszeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Gruppenfähigkeit - in beiden Berufen gälten, in denen der Beschwerdeführer gearbeitet habe. In beiden Berufen sei damit zu rechnen, dass es auf mittlere bis längere Sicht zu erheblichen psychosozialen Anpassungsproblemen kommen werde und sekundär zu einer Exazerbation des depressiven Syndroms. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in beiden angestammten Tätigkeiten, als Elektromechaniker wie auch als technischer Sachbearbeiter, auszugehen (Urk. 7/130).


5.    

5.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. B.___ erstellte Gutachten 23. November 2015 (Urk. 7/124) mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Februar 2016 (Urk. 7/130) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.2-1.3) grundsätzlich, weshalb - in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Beurteilung des RAD der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/132 S. 2f.) - darauf abzustellen ist.

5.2    Gestützt darauf ist im Hinblick auf die im Rahmen der Rückweisung in erster Linie interessierende Frage des Schweregrads und der Eigenständigkeit der depressiven Erkrankung davon auszugehen, dass eine verselbständigte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichten Grades vorliegt. Eine solche ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen. Im vorliegenden Fall ergeben sich zudem keinerlei Hinweise für eine Therapieresistenz (vorstehend E. 1.1) der medikamentös und an wöchentlichen Sitzungen psychotherapeutisch behandelten depressiven Störung.

5.3    Ob die diagnostizierte anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung für sich allein genommen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden begründet, ob sie richtigerweise nur den anankastischen Persönlichkeitszügen und damit den nicht invalidisierenden Z-Diagnosen (vorstehend E. 1.1) zuzuordnen gewesen wäre und welchen Anteil sie gegebenenfalls an der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit als Elektromechaniker und kaufmännischer Angestellter hat, kann - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (nachstehend E. 6) - vorliegend offen bleiben.


6.    

6.1    Zu prüfen ist zunächst der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf Umschulung.

6.2    Zum beruflichen Verlauf ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 1991 die Lehre als Elektromechaniker mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ; Urk. 7/139/5; heute: Automatiker EFZ) abschloss und sich aufgrund von Kniebeschwerden von 2002 bis 2005 zum kaufmännischen Angestellten EFZ umschulen liess, wobei die Beschwerdegegnerin die Umschulungskosten übernahm. Der Beschwerdeführer schloss diese Ausbildung 2005 erfolgreich ab (Urk. 7/139/4, Urk. 7/141/1).

    Von Februar bis August 2014 arbeitete der Beschwerdeführer in einem Beschäftigungsprogramm des RAV in einer befristeten Anstellung als Betriebselektriker bei der C.___ in D.___, welche ihm aufgrund seiner sehr guten Leistung eine Lehrstelle anbot (Urk. 7/139/8, Urk. 7/141 S. 8). In der Folge nahm der Beschwerdeführer per 18. August 2014 dort die Lehre als Elektroinstallateur auf (Urk. 7/103).

6.3    Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2016 hielt die Berufsberaterin fest, dass sich die Berufe Elektromechaniker/Automatiker und Elektroinstallateur gemäss Angaben in den Tätigkeitsprofilen kaum unterscheiden würden. Falls die Knieproblematik aktuell nicht mehr gegeben sei und eine kaufmännische Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht mehr zumutbar erachtet werde, würde es sich um eine Wiedereingliederung in die ursprüngliche Tätigkeit handeln und nicht um eine Umschulung. Die vorliegenden psychischen Einschränkungen bestünden in fast jeder beruflichen Tätigkeit, wenn volle Anforderungen zu erfüllen seien. Aus berufsberaterischer Sicht erscheine die Umschulung aufgrund von psychischen Einschränkungen als fraglich. Es sei nachvollziehbar, dass diese Einschränkungen während einer Ausbildung, in der keine volle Verantwortung übernommen werden müsse, eine untergeordnete Rolle spielten (Urk. 7/141 S. 6).

    Den Ausbildungsprofilen Elektroinstallateur EFZ und Automatiker EFZ ist sodann zu entnehmen, dass sie bezüglich Anforderungen an die Teamfähigkeit, Arbeitsorganisation und Kundenkontakt im Wesentlichen vergleichbar sind (vgl. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): www.bvz.admin.ch/bvz/grundbildung/index ; mit Verweis auf den Link berufsberatung.ch).

6.4    Anlässlich des Erstgesprächs vom 22. Juni 2016 im Rahmen der Eingliederungsberatung (Urk. 7/141 S. 8 f.) führte der Beschwerdeführer aus, dass die aktuelle Lehre ohne Einschränkungen in Bezug auf die anankastische Persönlichkeitsstörung laufe, dass es keinerlei Probleme in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie Einschränkungen in der Gruppenfähigkeit gebe. Er habe sehr gute Schulnoten (vgl. Urk. 7/139/3). Er komme im Team mit allen Kollegen und mit seinem Chef und Berufsbildner sehr gut aus und komme auch mit den erheblich jüngeren Klassenkollegen gut zurecht. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut, er könne die Arbeit sehr gut bewältigen, habe viel Bewegung und laufe täglich viele Kilometer in der Störungsbearbeitung. In der vorherigen, rein sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiter Innendienst habe er zu wenig Bewegung gehabt, was ihn gesundheitlich beeinträchtigt habe. Knieprobleme habe er keine mehr, und er sei diesbezüglich nicht in medizinischer Behandlung. Die Eingliederungsberaterin hielt fest, dass der Beruf des Elektroinstallateurs mit demselben eines Elektromechanikers vergleichbar, eventuell bezüglich Kniebelastung als noch leicht strenger anzusehen sei. Darauf angesprochen antwortete der Beschwerdeführer, dass dies seiner Einschätzung nach in rund 70 % der Arbeitsstellen zutreffe. In 30 % der Arbeitsstellen sei dies jedoch nicht so, so auch bei seiner Stelle bei der C.___. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass seine finanzielle Situation prekär sei, und dass er Schulden habe machen müssen.

    Am 30. Juni 2016 schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsberatung mit einer Kostengutsprache für Lehrmittel von maximal Fr. 600.-- ab (Urk. 7/140, Urk. 7/141 S. 9).

6.5    Aus medizinischer Sicht liegen folgende Belastungsprofile beziehungsweise Einschränkungen vor:

    Dr. B.___ nannte als sich aus der anankastischen Persönlichkeitsstörung ergebende Einschränkungen die verminderte Fähigkeit zur Einteilung und Strukturierung der Arbeitszeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie die Gruppenfähigkeit. Diese seien sämtlich mittel- bis schwergradig beeinträchtigt. Das Belastungsprofil formulierte er dahingehend, dass es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer möglichst wenig Zeitdruck habe, sein Pflichtenheft vorhersehbar und überschaubar sei und er sich in Ruhe auf die einzelnen Arbeitsschritte vorbereiten könne. Weiter ging Dr. B.___ von einer um 10 - 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vorstehend E. 4; Urk. 7/124 S. 9 f. Ziff. 8.3, Ziff. 8.9.2, Urk. 7/130).

    Was die Situation betreffend Kniebeschwerden angeht, so ging der Rheumatologe Dr. E.___ von einer bleibenden Einschränkung von 30 % in der Tätigkeit als Elektromechaniker aus, weshalb eine Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit durchgeführt wurde (Urk. 7/141 S. 7).

6.6    Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Umschulung zum Elektroinstallateur die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verbessern vermag.

    Zunächst ist zu bemerken, dass Dr. B.___ nicht in genereller Weise dafür hielt, dass jede Stelle als Elektroinstallateur für den Beschwerdeführer aus psychischer Sicht geeignet sei. Vielmehr bezog er sich dabei auf die konkrete Ausbildungsstelle bei der C.___. Im Einzelnen hielt er fest, dass die derzeitige Berufsausbildung beziehungsweise Tätigkeit als Elektroinstallateur bei der C.___ als eine angepasste Tätigkeit anzusehen sei, dass diese den krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung trage, und dass es sicherlich die ideale Lösung wäre, wenn der Beschwerdeführer wie beabsichtigt auch nach Ende dieser Ausbildung weiterhin bei der C.___ angestellt sein könnte (vorstehend E. 4). Damit hielt Dr. B.___ lediglich beispielhaft für das formulierte Belastungsprofil beziehungsweise für die Einschränkungen fest, dass diese konkrete Tätigkeit bei der C.___, und nicht generell die Berufskategorie eines Elektroinstallateurs, eine angepasste Tätigkeit darstellt.

    Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Anforderungsprofile an die Ausbildung als Automatiker EFZ - für welche Tätigkeit Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte - und an die Ausbildung als Elektroinstallateur EFZ sich im Hinblick auf die genannten psychischen Einschränkungen nicht wesentlich voneinander unterscheiden (vorstehend 6.3). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre nicht einzusehen, weshalb die Tätigkeit als Elektroinstallateur in genereller Weise geeigneter sein sollte als jene eines Automatikers. Im Übrigen legte Dr. B.___ nicht dar, inwiefern die in Frage stehenden Berufskategorien mit dem von ihm beschriebenen Belastungsprofil vereinbar oder unvereinbar sind. Weshalb die anankastische Persönlichkeitsstörung sich ausgerechnet im Beruf als Elektromechaniker und als kaufmännischer Angestellter auswirken sollte, in genereller Weise aber nicht in der Tätigkeit als Elektroinstallateur, bleibt damit offen und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht weiter substantiiert. Auch stellt die als Einschränkung genannte verminderte Gruppenfähigkeit im Rahmen der Ausbildung in diesem Team laut den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers offenbar kein Problem dar. Dies weist wiederum auf die Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung der Stelle, nicht von der Berufskategorie hin.

    Dass in erster Linie der konkrete Stellenbeschrieb und nicht die Berufsbezeichnung bestimmen, ob das Anforderungsprofil erfüllt und den psychischen Einschränkungen in angemessener Weise Rechnung getragen wird, wird auch durch die Berufsbiographie des Beschwerdeführers untermauert: So arbeitete er nach absolvierter Lehre als Elektromechaniker vier Jahre bei der F.___ in seinem gelernten Beruf. Dabei sei er bereits bei der ersten Stelle wegen seiner genauen Arbeitsweise unter die Räder gekommen, weil er zu langsam gewesen sei. Nach der Versetzung ins Prüffeld, wo es darauf angekommen sei, die Fehler der anderen zu finden, habe es sehr gut funktioniert. Diese Stelle sei sehr geeignet gewesen für ihn. Weil er ins Ausland habe gehen wollen, habe er gekündigt (Urk. 7/124 S. 5 Ziff. 5.1, S. 7 Ziff. 7). Dies zeigt, dass es auch im Beruf als Elektromechaniker Stellen gab, welche im Hinblick auf die aus psychischer Sicht bestehenden Einschränkungen als angepasst zu gelten haben.

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Knieproblemen vom Elektromechaniker zum Kaufmann umgeschult und ihm in der Tätigkeit als Elektromechaniker eine bleibende Einschränkung von 30 % attestiert wurde. Nach Einschätzung der Berufsberatung ist die Tätigkeit als Elektroinstallateur bezüglich Kniebelastung eher noch strenger als die Tätigkeit als Elektromechaniker, wobei dies nach Auffassung des Beschwerdeführers für immerhin 70 % der Stellen in dieser Berufskategorie zutrifft (Urk. 7/141 S. 8). Bei einem verbleibenden Arbeitsmarkt von nur gerade knapp einem Drittel geeigneter Stellen innerhalb einer Berufskategorie sind indessen die Eignung und die Zweckmässigkeit der verlangten Umschulung zu verneinen.

    Was die Knieprobleme angeht, so ging Dr. E.___ von einer bleibenden Einschränkung von 30 % in der Tätigkeit als Elektromechaniker aus. Der Beschwerdeführer führte jedoch aus, dass die Kniebeschwerden nicht mehr bestünden und er diesbezüglich auch nicht in Behandlung sei. Wie weit die Beschwerdefreiheit damit zusammenhängt, dass der Beschwerdeführer aktuell sein Knie nicht belastet, ist offen. Sollten die Beschwerden entgegen der ursprünglichen Prognose gar nicht mehr bestehen, so wäre allenfalls eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in diesen Beruf angezeigt, zumal es - wie oben dargelegt - in diesem Bereich offenbar Stellen gibt, die seinem Belastungsprofil entsprechen und seinen Einschränkungen angemessen Rechnung tragen.

    Zusammenfassend erweist sich unter diesen Umständen die Umschulung zum Elektroinstallateur weder als geeignet noch als notwendig im Sinne von Art. 8 ATSG (vorstehend E. 1.4), weshalb ein Anspruch darauf zu verneinen ist. Anhaltspunkte für den Bestand anderer Eingliederungsansprüche liegen nicht vor.


7.    Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch.

    Als Valideneinkommen ist das zuletzt erzielte Einkommen als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der Z.___ von Fr. 67‘600 im Jahr 2011 heranzuziehen (Urk. 7/68). Der sich angepasst an die Nominallohnentwicklung von der Beschwerdegegnerin errechnete Jahreslohn von Fr. 69‘651.-- im Jahr 2015 ist nicht zu beanstanden (Urk. 7/131).

    Was das Invalideneinkommen angeht, so vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass dieses sich vor Abschluss seiner Ausbildung nicht festsetzen lasse (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12). Indessen handelt es sich beim Invalideneinkommen um eine hypothetische Grösse. Die Beschwerdegegnerin legte den Durchschnittslohn einer Tätigkeit im Baugewerbe (Lohnstrukturerhebung TA 1 Ziff. 43, zitiert aus LSE 2012; Urk. 7/131) zugrunde. Ausgehend davon würde sich angepasst an die Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h im Jahr 2015 sowie das dem Beschwerdeführer zumutbare Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 55‘548.-- ergeben (Zentralwert, Männer, Kompetenzniveau 1; Fr. 5‘430.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.008 x 1.007 x 1.007 x 0.8) beziehungsweise ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 20 %.

    Ob das Abstellen auf einen Durchschnittswert dem Umstand der noch nicht abgeschlossenen Ausbildung genügend Rechnung trägt, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Selbst wenn der dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers nicht entsprechende, deutlich tiefere Durchschnittswert von Fr. 4‘760.-- aus dem Sektor 3 Dienstleistungen herangezogen würde, resultierte noch ein Jahreseinkommen von rund Fr. 48‘694.-- (TA 1 Ziff. 45 - 96, Zentralwert, Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 4‘760.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.008 x 1.007 x 1.007 x 0.8) und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 30 %.


8.    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Adrian Zogg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens