Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00953
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 31. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Schmidlin
Anwaltsbüro Hofmann + Partner
Hanfländerstrasse 67, Postfach 1539, 8640 Rapperswil SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt vom 16. Mai 2005 bis 31. März 2006 (Urk. 9/13/1-3 S. 1, Urk. 9/7/6) als Gipser beziehungsweise Isoleur bei Y.___, Z.___, tätig gewesen, als er sich am 4. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/19, Urk. 9/27) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/29) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die vom Versicherten am 23. März 2007 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/33/3-8) wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 26. September 2008 (Prozess Nr. IV.2007.00463; Urk. 9/39/1-12) ab.
1.2 Am 18. August 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/41 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle zog bei der Suva die Akten zum Unfall des Versicherten vom 19. November 2008 (Urk. 9/45/1-54) bei und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 24. August 2010; Urk. 9/74/1-38). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/59, Urk. 9/61, Urk. 9/67) verneinte sie mit Verfügung vom 10. September 2010 (Urk. 9/77) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Am 12. Dezember 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depressionen, Schulterbeschwerden, Diabetes, Schwindel, Schlaf- und Atemstörungen (Urk. 9/86 Ziff. 6.2) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle dem Versicherten Leistungen der Eingliederungsberatung ausrichtete. Mit Mitteilung vom 5. Juli 2012 (Urk. 9/110) stellte die IV-Stelle die Massnahmen zur Unterstützung des Versicherten bei der Eingliederung ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/113, Urk. 9/118) mit Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 9/124) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Am 7. Dezember 2012 ersuchte der Versicherte um Ausrichtung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung (Urk. 9/129), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 9/135) mit Verfügung vom 25. März 2013 (Urk. 9/138) einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen verneinte.
1.5 Am 9. September 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und psychische Beeinträchtigungen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/145 Ziff. 6.2), worauf die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. November 2014 (Urk. 9/147) ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht stellte. In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 11. September 2015; Urk. 9/171/2-41) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/188, Urk. 9/192) mit Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 9/202 = Urk. 2) erneut einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab Beginn der Leistungspflicht der Invalidenversicherung eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Gleichzeitig beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt und es wurde ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. Der Beschwerdeführer wurde alsdann darauf hingewiesen, dass eine Partei, welche unentgeltliche Rechtsvertretung beansprucht, die Möglichkeit hat, dem Gericht vor der Fällung des Endentscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den bisherigen Zeitaufwand und die bisher angefallenen Barauslagen einzureichen, und dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 75 % zuzumuten sei, und dass bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nur unter sehr guten Bedingungen ausschöpfen könne, und dass es ihm in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters von 59 Jahren sowie auf Grund der Umstände, dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche, nicht möglich sei, eine solche Arbeitsstelle zu finden (Urk. 1 S. 3 f.). Da er (in der Schweiz) ausschliesslich als Gipser und Fassadenisoleur gearbeitet habe, fehle es ihm an der erforderlichen Anpassungsfähigkeit, um eine andere Tätigkeit ausüben zu können (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/29) meldete sich der Beschwerdeführer am 18. August 2009 (Urk. 9/41), am 12. Dezember 2011 (Urk. 9/86) und am 9. September 2014 (Urk. 9/145) erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers jeweils in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügungen vom 10. September 2010 (Urk. 9/77), vom 6. November 2012 (Urk. 9/124) und vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
3.2 Streitig und zu prüfen ist vorliegend daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 6. November 2012 (Urk. 9/124) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise erheblich verändert hat.
4.
4.1 Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 6. November 2012 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie, ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Mai 2012 (Urk. 9/112 S. 3 f.). Darin ging dieser gestützt auf den Bericht der Ärzte des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 19. April 2012 (Urk. 9/100) sowie auf den Bericht der Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ vom 3. Januar 2012 (Urk. 9/91/5-10) davon aus, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung mindestens leichter Arbeiten ganztags zuzumuten sei, und dass der von den Ärzten des Psychiatriezentrums C.___ geschilderte psychopathologische Befund im Vergleich zu demjenigen, welcher bei Erlass der Verfügung vom 10. September 2010 bestanden habe, im Wesentlichen unverändert geblieben sei, weshalb auf die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ vom 3. Januar 2012, die zudem offensichtlich invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren nicht ausgeklammert hätten, nicht abzustellen sei. Vielmehr sei medizinisch-theoretisch weiterhin unverändert von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 3).
4.2 Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 9/91/5-10) die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Verdacht auf zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit Diskusprotrusion auf Niveau C5/6, ohne Nerven- oder Duralsackkompression
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:
- Diskusprotrusion L4/5, ohne neurale Kompression
- Spondylarthrosen und leichte Spinalkanalstenose L3/S1
- Hemisakralisation links und beginnende Osteochondrose L5/S1
- Status nach Unfallereignissen vom 18. November 2008 und 7. März 2009
- Status nach Distorsion der HWS (Halswirbelsäule) von 22. März 2007 und nach Autounfall im Jahre 1999 mit leichter HWS-Distorsion
- Kardiopathie mit Episoden von AV-Knoten-Reentrytachykardie
- Anpassungsstörung (Differentialdiagnose: leichte bis mittelgradige depressive Episode)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
Sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer unter Albträumen, starken Kopf-, Rücken- und Beinschmerzen leide, und dass sich das psychische Leiden und insbesondere die anhaltende Schmerzstörung chronifiziert habe. Es bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit einer Verbesserung des Zustandes sei nicht zu rechnen (S. 3).
4.3 Die Ärzte des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, stellten in ihrem Bericht vom 19. April 2012 (Urk. 9/100) die folgenden Diagnosen (S. 2):
abeitsrelevante Diagnosen:
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:
- Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression,
- Spondylarthrosen und leichter Spinalkanalstenose L3/S1,
- Hemisakralisation links und beginnender Osteochondrose L5/S1
- Status nach Arbeitsunfällen vom 18. November 2008 und 7. März 2009
- Status nach HWS-Distorsion vom 22. März 2007 und Auffahrunfall im Jahre 1999
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:
- Diskusprotrusion C5/6, ohne Nerven- oder Duralsackkompression
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
- Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
andere Diagnosen:
- chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren
- Kardiopathie mit Episoden von AV-Knoten-Reentrytachykardie
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Vitamin-D-Mangel
Die Ärzte stellten fest, dass ein allfälliges arbeitsrelevantes Problem nicht habe erhoben werden können, da während des durchgeführten Arbeitsassessments das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers mit einer ausgeprägten Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. In Bezug auf Ressourcen erwähnten sie, dass der Beschwerdeführer einen guten Freund habe, um spazieren zu gehen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer über eine erhaltene Tagesstruktur (S. 2). Aus somatisch-rheumatologischer Sicht seien grundsätzlich keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer mindestens leichten Tätigkeit sprächen. Allenfalls könne dem Beschwerdeführer auf Grund einer allgemeinen Dekonditionierung infolge einer langjährigen Arbeitslosigkeit und auf Grund der degenerativen Veränderungen eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert werden. Diese wäre aber durch einen sukzessiven Wiedereinstieg bei der Arbeit und durch ein körperliches Aufbautraining im Prinzip überwindbar. Daraus ergebe sich aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit im Umfang von 100 %.
Zusätzlich bestehe aber eine psychische Störung von Krankheitswert, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen sei. Insgesamt dürfte die tatsächlich verwertbare Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit indes ungefähr im Umfang von 50 - 80 % zu liegen kommen (S. 4).
5.
5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) stellte sich der relevante medizinische Sachverhalt folgendermassen dar:
5.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, stellte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2014 (Urk. 9/154/21-26) die folgenden Diagnosen (ohne übernommene Diagnosen; S. 1):
- chronische Zervikobrachialgien beidseits linksbetont bei zervikospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits mit/bei:
- Diskusprotrusion C5/6 oder Nerven- oder Duralkompression seit dem Jahre 2008
- Unkovertebralarthrose der mittleren Halswirbelsäule (HWS), konsekutive foraminale Einengung seit dem Jahre 2012
- Status nach Auffahrunfällen in den Jahren 1978 und 1999 mit anamnestisch leichten HWS-Distorsionen
- Status nach anamnestischer HWS-Distorsion nach Unfall vom 22. März 2008
- Verdacht auf klinisch apparentes Karpaltunnel-Syndrom rechts
- chronische, belastungsabhängige Lumboischialgien beidseits, posterolaterale Ausstrahlung bei lumbospondylogenem Schmerzsyndrom mit/bei:
- Diskusprotrusion L4/5 ohne neurale Kompression
- Spondylose und leichter Spinalkanalstenose L3/S1
- Hemisakralisation links und beginnender Osteochondrose L5/S1 seit dem Jahre 2003 beziehungsweise 2009
Die Ärztin erwähnte, dass die chronischen Zervikobrachialgien, ohne sensomotorisches Defizit, gegenwärtig im Vordergrund stünden, und stellte fest, dass wegen einer schlechten Untersuchungstoleranz eine neurophysiologische Abklärung nicht habe durchgeführt werden können, und dass die Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS vom 24. Januar 2014 deswegen nur eingeschränkt beurteilbar sei. In therapeutischer Hinsicht sei Physiotherapie und auf Grund des Verdachts auf ein Karpaltunnel-Syndrom eine Handgelenksschiene rechts angezeigt (S. 5). In psychischer Hinsicht sei eine regelmässige ambulante psychotherapeutische Begleitung sowie eine Intensivierung der Tagesstruktur angezeigt (S. 6).
5.3 Die Ärzte der psychiatrischen Klink E.___ stellten in ihrem (undatierten) Austrittsbericht betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. April bis 6. Mai 2014 (Urk. 9/154/8-11) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit/bei:
- anhaltender somatoformer Schmerzstörung
- Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (Differenzialdiagnose: Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Anteil)
- Diabetes mellitus
- essentielle Hypertonie
- metabolisches Syndrom
Anlässlich der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer sämtliche Therapieempfehlungen infrage gestellt. Sodann habe sich der gemeinsame Diskurs mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen schwierig gestaltet, da sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausübung jeglicher Tätigkeit ausser Stande gefühlt habe. Aus diesem Grunde sei eine realistische Einschätzung nicht möglich gewesen, weshalb eine eher schlechte Prognose zu stellen sei (S. 3).
5.4 In ihrem Bericht vom 18. Juli 2014 (Urk. 9/154/19-20) führten die Ärzte der psychiatrischen Klink E.___ aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Auf Grund eines ausgeprägten chronischen Schmerzsyndroms mit sowohl somatischen als auch psychischen Symptomen bestehe indes für Tätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 1). Ein gewisses Wiedereingliederungspotential bestehe auch für den 1. Arbeitsmarkt, wobei auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich als vollinvalide beurteile, fraglich sei, ob er seine leistungs- und arbeitsbezogenen Ressourcen ausschöpfen könne (S. 2).
5.5 Die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ stellten in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2014 (Urk. 9/156/2-3) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit/bei:
- Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen (Differentialdiagnose: Persönlichkeitsstörung mit entsprechendem Anteil)
- Diabetes mellitus
- essentielle Hypertonie, metabolisches Syndrom
Der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen am ganzen Körper, Schlafstörungen, Angst und depressiven Zuständen (S. 1). Diese Krankheit habe sich chronifiziert und es sei nicht mit einer Verbesserung zu rechnen. Gegenwärtig bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
5.6 Die Ärzte der Klinik F.___, Radiologie, erwähnten im MR-Bericht vom 26. März 2015 (Urk. 9/171/75), dass eine am 26. März 2015 durchgeführte MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) des Beschwerdeführers im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10. März 2009 eine progrediente degenerative Spinalkanalstenose, ohne neuroforaminale Einengung, ergeben habe.
5.7 PD Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 9/171/68-71) aus, dass beim Beschwerdeführer Schmerzen in den oberen Extremitäten im Vordergrund stünden (S. 2). Hinsichtlich der chronischen Zevikalgien, Zervikobrachialgien, Lumbalgien und Lumboischialgien sei eine Fortführung der Physiotherapie und des medizinisch technischen Trainings angezeigt. Bei der Kopfschmerz-symptomatik handle es sich vermutlich um ein Mischbild aus Zervikozephalgien, schmerzhafter Kopfbeweglichkeit, Spannungskopfschmerzen bei bekannter psychosozialer Belastungssituation und niedergedrückter Stimmungslage sowie Kopfschmerzen im Rahmen des Schlafapnoe Syndroms, ohne neurologische Defizite (S. 3).
5.8 Am 11. September 2015 erstatteten die Ärzte des G.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/171/2-41), worin sie erwähnten, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli und am 5. August 2015 allgemeininternistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und neurologisch untersucht worden sei (S. 1). Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 36 f.):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont mit/bei:
- radiomorphologisch intaktem ventralem und dorsalem Alignement zwischen Th12 bis LWK4, ohne Hinweise für Nervenwurzelkompression
- im Bewegungssegment LWK4/LWK5 progredienter Spinalkanalstenose mit Protrusion des Discus intervertebralis, Spondylarthrose und Hypertrophie der Ligamenta flava, ohne intraforaminale Nervenwurzelkompression
- Protrusion des Discus intervertebralis im Segment LWK5/SWK1, ohne Spondylarthrose und ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression (Differentialdiagnose: intermittierende Claudicatio spinalis)
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform
- muskulärer Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
- chronisches zervikales, zervikozephales sowie bilaterales zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Höhenminderung der Zwischenwirbelscheibe auf Höhe C5/6 sowie Boden- und Deckplattenunregelmässigkeiten als Zeichen einer Osteochondrose und mit leichten posterioren spondylophytären Anbauten in diesem Segment
- mediolateral rechts kleiner Protrusion beziehungsweise Hernierung
- im Segment C5/6 und im Segment C4/5 leichtem Diskusbulging
- unauffälliger Darstellung der kleinen Wirbelgelenke und der paravertebralen Weichteile
- reaktiven Myogelosen im Rahmen einer muskulären Dysbalance
- klinisch und radiologisch beginnende Coxarthrose beidseits rechtsbetont
- metabolisches Syndrom
- Adipositas
- Dyslipidämie
- arterielle Hypertonie
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Typ 2, mit diabetischer Polyneuropathie
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Schmerzverarbeitungsstörung
- Dysthymie
- leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom
- intermittierendes thorakocostales Schmerzsyndrom links (Differentialdiagnose: im Rahmen einer costotransversalen Dysfunktion)
- Status nach erfolgreicher Modifikation der langsamen Bahn bei AV-Knoten Reentrytachykardie im Jahre 2006
Aus allgemeininternistischer Sicht sei dem Beschwerdeführer auf Grund eines metabolischen Syndroms mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 2 und diabetischer Polyneuropathie die Ausübung sturzgefährdender Tätigkeiten sowie das Führen von Motorfahrzeugen und die Arbeit an gefährlichen Maschinen nicht mehr zuzumuten (S. 19).
In psychischer Hinsicht leide der Beschwerdeführer unter einer Schmerzverarbeitungsstörung. Die finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten hätten zudem zu einer Dysthymie geführt. Obwohl der Beschwerdeführer wiederholt unter chronischen, leichten depressiven Verstimmungen leide und reizbar sei, liege eine eigentliche depressive Störung nicht vor. Zudem sei ein Leidensdruck in Bezug auf die geklagten, jedoch sehr vage angegebenen Schmerzen kaum vorhanden und es würden kaum Therapien durchgeführt. Auffallend sei eine ausgeprägte Selbstlimitierung. Die durchgeführten Blutuntersuchungen hätten denn auch ergeben, dass der Beschwerdeführer die verordneten Psychopharmaka kaum einnehme. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Aus rheumatologischer Sicht leide der Beschwerdeführer einerseits unter chronischen Lumbalgien mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten rechtsbetont und andererseits unter chronischen zervikalen Beschwerden mit Ausstrahlung bis okzipital-frontal und in beide Hände. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in Bezug auf körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %. Darin sei eine um 25 % reduzierte Leistungsfähigkeit für regelmässige Pausen bereits enthalten (S. 30).
Aus neurologischer Sicht werde der Beschwerdeführer durch eine diabetische Polyneuropathie im Bereich seiner unteren Extremitäten beeinträchtigt, weshalb ihm Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen, insbesondere Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, nicht mehr zuzumuten seien (S. 35).
Insgesamt bestehe in Bezug auf körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Gipser und Fassadenisoleur, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten, welche das Führen von Motorfahrzeugen erforderten, ohne Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen und auf Gerüsten und Leitern, im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 % auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten (S. 38).
6.
6.1 Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. November 2012 gingen die Ärzte des B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, in ihrem Bericht vom 19. April 2012 (Urk. 9/100) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 20 % beeinträchtigt gewesen sei, und dass allenfalls aus psychischen Gründen eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vorstehend E. 4.3). Demgegenüber attestierten die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ in ihrem Bericht vom 3. Januar 2012 (vorstehend E. 4.2) dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Gestützt darauf zog RAD-Arzt Dr. A.___ in seiner Stellungnahme auf Grund der Akten vom 23. Mai 2012 (vorstehend E. 4.1) den Schluss, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung mindestens leichter Arbeiten ganztags zuzumuten sei, und dass er aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei.
6.2 Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 stand insgesamt nicht gänzlich in Widerspruch zur damaligen medizinischen Aktenlage und erscheint daher als vertretbar. Demnach kam die gestützt darauf erfolgte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 6. November 2012 noch innerhalb des ihr im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zustehenden Ermessenspielraums zu liegen und ist nicht zu beanstanden. Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1).
7.
7.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung wurde durch die Ärzte der Klinik F.___, Radiologie, mit MR-Bericht vom 26. März 2015 (vorstehend E. 5.6) in somatischer Hinsicht neu eine progrediente degenerative Spinalkanalstenose, ohne neuroforaminale Einengung, festgestellt. Die Gutachter des G.___ gingen in ihrem Gutachten vom 11. September 2015 (vorstehend E. 5.8) sodann davon aus, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aus somatischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und stellten in Bezug auf behinderungsangepasste, körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs im Umfang von 25 % beziehungsweise eine Restarbeitsfähigkeit von insgesamt 75 % fest. Demgegenüber gingen die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in Bezug auf jegliche Erwerbstätigkeit weiterhin im Umfang von 100 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.
7.2 Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des G.___ vom 11. September 2015 (vorstehend E. 5.8) erfüllt sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Neurologie über für die Beur-teilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angezeigte fachmedizinische Weiterbildungen. Sie hatten zudem Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorakten und setzten sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden sowie den Ergebnissen der von ihnen durchgeführten umfassenden medizinischen Untersuchungen auseinander und begründeten die gezogenen Schlüsse in nachvollziehbarer Weise.
Die Beurteilung durch die Ärzte des G.___ erscheint auch in inhaltlicher Hinsicht als schlüssig. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer Schmerzverarbeitungsstörung und unter einer Dysthymie leide, dass indes eine eigentliche depressive Störung nicht vorliege, da es dem Beschwerdeführer, welcher nur sehr vage Schmerzen angebe, kaum Therapien durchführe und die verordneten Psychopharmaka kaum einnehme, an dem dafür vorausgesetzten, genügend ausgeprägten Leidensdruck fehle.
Diese Beurteilung entspricht sodann der Rechtsprechung, wonach eine Dysthymie, wenn sie nicht zusammen mit anderen schwerwiegenden Befunden, bei-spielsweise einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung, auftritt, zwar eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen kann, für sich allein aber nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleichkommt (Urteile des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2 und 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3).
Schliesslich vermag zu überzeugen, dass die Ärzte des G.___, insbesondere auf Grund der festgestellten ausgeprägten Selbstlimitierung, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen verneinten. Sodann vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Gipser und Fassadenisoleur sowie weitere körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne, dass ihm indes die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten im zeitlichen Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums, bei einer verminderten Leistungsfähigkeit auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs im Umfang von 25 %, und daher insgesamt im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von 75 % zuzumuten sei.
7.3
7.3.1 Nicht abgestellt werden kann auf die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ vom 22. Dezember 2014 (vorstehend E. 5.5) Denn dieser Beurteilung lässt sich weder eine nachvollziehbare Beurteilung der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, noch der darin postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit entnehmen.
7.3.2 Diesbezüglich gilt es zudem zu berücksichtigen, dass gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V, Dilling/Mombour/Schmidt, 10. Aufl., Bern 2015) für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zwei der drei typischen Symptome einer Depression (depressive Stimmung, Verlust von Interesse oder Freude und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit) gegeben sein müssen. Zusätzlich müssen drei oder besser vier der weiteren Symptome (verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldgefühle und Gefühl von Wertlosigkeit, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung/Suizidhandlungen, Schlafstörungen und verminderter Appetit) vorhanden sein. Einige der Symptome müssen in ihrem Schweregrad besonders ausgeprägt sein oder aber es ist durchgehend ein besonders breites Spektrum von Symptomen vorhanden, wobei ein Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortsetzen kann (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 173).
Der Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ lässt sich indes nicht entnehmen, welche der geschilderten Symptome für eine mittelgradig Episode einer depressiven Störung beim Beschwerdeführer vorhanden sein sollten. Da die Beurteilung durch die Ärzte des Psychiatriezentrums C.___ zudem weder Angaben zur Ausprägung der Symptome und zu dem für die Diagnose einer depressiven Störung vorausgesetzten Leidensdruck noch eine nachvollziehbare Begründung der postulierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit enthält, kann darauf vorliegend nicht abgestellt werden.
7.3.3 Ergänzend gilt es zu berücksichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorliegend indes nicht gegeben und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1).
7.4 Des Gleichen kann in psychischer Hinsicht nicht auf die Beurteilungen durch die Ärzte der psychiatrischen Klink E.___ abgestellt werden. Denn obwohl diese in ihrem Bericht betreffend die Hospitalisation vom 9. April bis 6. Mai 2014 (vorstehend E. 5.3) erwähnten, dass der Beschwerdeführer sämtliche Therapieempfehlungen infrage gestellt habe, und dass er sich in Bezug auf die Ausübung jeglicher Tätigkeit ausser Stande gefühlt habe, womit eine realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen sei, vertraten sie in ihrem Bericht vom 18. Juli 2014 (vorstehend E. 5.4) die Ansicht, dass eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich noch im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes bestehe, und postulierten in Bezug auf Tätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Eine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit lässt sich daraus indes nicht entnehmen. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der psychiatrischen Klink E.___ daher nicht abgestellt werden.
8. Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des G.___ vom 11. September 2015 (vorstehend E. 5.8) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch ein somatisches Leiden im Sinne chronischer Lumbalgien mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten, chronischer zervikaler Beschwerden mit Ausstrahlung bis okzipital-frontal und bis in beide Hände und einer diabetischen Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, und dass ihm spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte des G.___ vom 15. Juli 2015 (vorstehend E. 5.8) die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis selten mittelschwerer Tätigkeiten im vollzeitlichen Umfang, jedoch - auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs - lediglich im Rahmen einer verminderten Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 % und daher insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten ist.
9.
9.1 Demzufolge steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 8. November 2012 (Urk. 9/124) verändert hat. Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits 60 Jahre alt gewesen sei. Hinzu komme, dass er über keine Berufsausbildung verfüge und die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche. Diese Umstände liessen eine Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit als unrealistisch erscheinen (Urk. 1 S. 4).
9.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publiziert in SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteile des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 und I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
9.4 Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1 und 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.2; BGE 138 V 457 E. 3.3).
Sind aus medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist praxisgemäss eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.1 und I 797/05 vom 29. August 2006 E. 3).
9.5 Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2) wurde bei einem 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Möglichkeit, eine Stelle zu finden bejaht mit der Begründung, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und dass der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2).
Bejaht wurde zudem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I des Bundesgerichts I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde demgegenüber die Verwertbarkeit einer im 64. Altersjahr stehenden versicherten Person, welche als gelernte Schneiderin vorwiegend als Küchenhilfe in einer Grossküche tätig war, welche indes die bestehende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer Grossküche ausserhalb der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht mehr verwerten konnte, und welcher, die für sie angesichts ihres beruflichen Werdeganges und ihrer eher bescheidenen Ausbildung am ehesten in Frage kommenden körperlichen Hilfsarbeiten (Reinigungsarbeiten oder Beschäftigungen in der industriellen Montage), nicht mehr zumutbar waren, da ihr nur noch Verweistätigkeiten zumutbar waren, die in temperierten Räumen ausgeübt werden und bei denen die linke Hand nicht gebraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.3).
Des Weiteren wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten verneint, der über keine Berufsausbildung verfügte, der bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten über keinerlei Vorkenntnisse verfügte, dessen Teilarbeitsfähigkeit weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.2 und 3.3).
Als unverwertbar erachtet wurde auch die durch verschiedene Auflagen limitierte Arbeitsfähigkeit von 50 % eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden (Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer Umschulung bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4).
9.6 Der am 12. Mai 1956 (Urk. 9/3) geborene Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) das 60. Altersjahr bereits überschritten und war aus diesem Grunde nicht leicht vermittelbar. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass er weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz eine Berufsausbildung absolviert hat, und dass er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1978 stets als Hilfsarbeiter im Baugewerbe, zuletzt als Gipser und Fassadenisoleur, tätig war (Urk. 9/109/1-5 S. 1).
9.7 Im Lichte der dargelegten Grundsätze und insbesondere der relativ hohen Hürden, welche von der Rechtsprechung für eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen vorausgesetzt werden (vorstehend E. 9.5), ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt auf Grund seines fortgeschrittenen Alters gänzlich unmöglich war. Dem Beschwerdeführer, welchem gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des G.___ (vorstehend E. 5.8) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschinen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten ist, steht trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen ein vergleichsweise weites Spektrum zumutbarer Hilfstätigkeiten offen. Denkbar wären beispielsweise Tätigkeiten, welche die Kontrolle von Waren in der maschinellen Herstellung oder die Überwachung von voll- oder halbautomatischen Maschinen oder Abfüllanlagen umfassen, oder sonstige Überwachungs-, Verpackungs-, Sortier- oder Montagearbeiten. Solche Hilfsarbeiten sind auf dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und werden grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsbiographie keine Erfahrung mit feinmotorischen Tätigkeiten hat, vermag die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sodann nicht auszuschliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Da dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt folglich genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, sind berufliche Massnahmen, eine berufsberaterische Einschätzung oder eine vorgängige Anpassungszeit nicht erforderlich (vorstehend E. 9.4) und es ist trotz des fortgeschrittenen Alters von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen.
10.
10.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
10.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
10.3 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1, 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2, 9C_210/2011 vom 21. April 2011 E. 3.2.1.2). Nach der Rechtsprechung können die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
10.4 Nach der Rechtsprechung kommt der LSE 2012 für alle Fälle erstmaliger Invaliditätsbemessung und auf Neuanmeldung hin nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren (mit Entstehung des potentiellen oder Veränderung des laufenden Rentenanspruches im Jahr 2012 oder später) Beweiseignung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_632/2015 vom 4. April 2016, E. 2.5.8.1, zur Publikation vorgesehen, und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2), wobei für die Invaliditätsbemessung (bis auf Weiteres) nur die unter anderem nach dem Kompetenzniveau differenzierten TA1-Tabellen der LSE 2012 zu verwenden sind (BGE 142 V 178 E. 2.5.7). Das Anforderungsniveau 4 der LSE 2010 entspricht dem Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 (IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 22. Oktober 2014).
10.5 Da vorliegend ein möglicher Rentenbeginn im Jahre 2015 liegt (vgl. vorstehend E. 8), sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse dieses Jahres massgebend. Da der Beschwerdeführer letztmals vom 16. Mai 2005 bis 31. März 2006 erwerbstätig war (Urk. 9/13/1-3 Ziff. 1) und seither keine Erwerbstätigkeit mehr ausübte, ist vorliegend bei der Bemessung des Valideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen. Sodann ist, da der Beschwerdeführer über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung verfügt, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn (Zentralwert) für Männer des Kompetenzniveaus 1 der LSE 2012 im Baugewerbe (Wirtschaftsabteilung 41-43) abzustellen. Ausgehend vom Tabellenlohn von Fr. 5‘430. resultiert bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Baugewerbe im Jahre 2015 von 41.4 Stunden (www.bfs.admin.ch), in Berücksichtigung einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 %, im Jahre 2014 von 0.7 % und im Jahre 2015 von 0.3 % (www.bfs.admin.ch; T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016), bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Jahre 2015 ein Valideneinkommen von rund Fr. 68‘661.-- (Fr. 5‘430.-- x 12 Monate x 1.008 x 1.007 x 1.003 ÷ 40 Stunden x 41.4 Stunden).
11.
11.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7; BGE 139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
11.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser angemessen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2).
11.3 Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (ab 2012: Kompetenzniveau 1) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 4.2.1 und 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4).
11.4 Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungsfähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E. 5.1). Auch ein erhöhter Pausenbedarf, welchem der medizinische Experte mit einem verminderten Rendement bereits hinreichend Rechnung getragen hat, darf nicht zusätzlich mit einem Abzug und damit doppelt berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
11.5
11.5.1 Vorliegend ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte des G.___ (vorstehend E. 5.8) die Ausübung körperlich leichter bis selten mittelschwerer, behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne das Führen von Motorfahrzeugen, ohne Arbeit an gefährlichen Maschinen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern, im vollzeitlichen Umfang bei einer Leistungsminderung auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs von 25 % und damit insgesamt im Umfang eines Arbeitspensums von 75 % zuzumuten. Demzufolge steht fest, dass die Ärzte des G.___ dem vermehrten Pausenbedarf mit der attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 25 % bereits Rechnung getragen haben. Da mit dem um 25 % verminderten Rendement dem erhöhten Pausenbedarf bereits hinreichend Rechnung getragen wurde, ist ein darüber hinausgehender leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt, zumal auch leidensadaptierte Tätigkeiten (etwa leichte Verpackungs-, Montage- und Kontrollarbeiten) in genügender Anzahl vorhanden sind.
11.5.2 Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits über 60 Jahre alt. Wenn auch dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht automatisch zu einem Abzug führt, muss das, bezogen auf die durchschnittliche Lebensarbeitszeit, fortgeschrittene Alter als ein abzugsrelevanter Aspekt jedoch immer unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3). Diese zeichnen sich hier unter anderem dadurch aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz ausschliesslich als Hilfsarbeiter im Baugewerbe gearbeitet hat und daher nur über ein sehr schmales berufliches Rüstzeug verfügt, was ihm als ein zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits über 60-Jährigen die Integration in den Arbeitsmarkt doch erheblich erschweren dürfte. Mangels weiterer einkommensbeeinflussender Merkmale erscheint insgesamt daher ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt.
11.6 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer der LSE 2012 (Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 5‘210.--, bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2015 von insgesamt 41.7 Stunden (www.bfs.admin.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen), bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 75 %, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung für Männer im Jahre 2013 von 0.8 %, im Jahre 2014 von 0.7 % und im Jahre 2015 von 0.3 % (vgl. vorstehend E. 10.5) und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert im Jahre 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘791.-- (Fr. 5‘210.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.75 x 1.008 x 1.007 x 1.003 x 0.9).
12. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘661.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44‘791.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘870.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 35 %. Damit wird ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht.
Mangels einer für den Rentenanspruch relevanten gesundheitlichen Veränderung erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2016 (Urk. 2) daher als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
13. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
14. Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin, Rapperswil, welcher es unterlassen hat, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die angefallenen Barauslagen einzureichen, ermessenweise mit Fr. 2‘100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung sowie der Prozesskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roman Schmidlin, Rapperswil SG, wird mit Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roman Schmidlin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz