Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00954


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 14. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Procap Schweiz

Rechtsanwalt Daniel Schilliger

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963 und tätig als Mitarbeiterin Küche, meldete sich am 16. November 2012 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Panikattacken, Depressionen, chronische Rheumaschmerzen, Rückenschmerzen und häufige Migräneanfälle bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/10). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, holte das polydisziplinäre Gutachten des Y.___, Z.___ Begutachtung (folgend: Z.___), vom 27. März 2014 ein (Urk. 10/50) und klärte die Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ab (Bericht vom 1. Juli 2014, Urk. 10/60). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. September 2013 in Aussicht (Urk. 10/58) und auferlegte ihr gleichentags eine Schadenminderungspflicht im Sinne des Absolvierens einer leitliniengerechten Behandlung der psychischen Störungen im stationären Rahmen (Urk. 10/57).

    Mit Schreiben vom 10. Juli 2014 wurde die Schadenminderungspflicht vom 24. Juni 2014 ersetzt. Die IV-Stelle führte aus, dass sie weiterhin an einer leitliniengerechten, stationären psychiatrischen Behandlung festhalte und dass davon auszugehen sei, dass durch eine mindestens 6 Wochen andauernde stationäre Behandlung eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zumutbar werde. Die Rentenprüfung werde erst wieder nach der Behandlung anhand genommen (Urk. 10/66).

    Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der A.___ vom 16. September bis zum 11. November 2014 (Bericht A.___ vom 1. Dezember 2014, Urk. 10/78) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Februar 2016, Urk. 10/96; Einwand vom 6. April 2016, Urk. 10/106; ergänzende Einwandbegründung vom 12. Mai 2016, Urk. 10/108) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2016 eine vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2015 befristete Viertelsrente zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 7. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine unbefristete Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Daniel Schilliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-120), was der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der B.___ vom 23. Oktober 2016 ein (Urk. 12 und Urk. 13), worüber die Beschwerdegegnerin am 1. November 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2012 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche in einem Pensum von 70 % nachgehen. Die restlichen 30 % fielen in den Aufgabenbereich. Aus ärztlicher Sicht sei ihr nach Ablauf des Wartejahres per 15. September 2013 und weiterhin andauernd sowohl ihre bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 30 % zumutbar. Damit resultiere im Erwerbsbereich bereits gewichtet auf ein 70%-Pensum ein Teilinvaliditätsgrad von 40 %. Im Haushaltsbereich sei sie zu 23 % eingeschränkt, woraus ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 7 % resultiere, so dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 47 % Anspruch auf eine Viertelsrente habe.

    Nach Austritt aus der A.___ per 11. November 2014 sei ihr eine angepasste Tätigkeit ohne Schichtarbeit zu 50 % zumutbar. Daraus resultiere im Erwerbsbereich neu ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 20 %, so dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von total 27 % drei Monate nach der Verbesserung, somit per 28. Februar 2015, kein Anspruch auf eine Rente mehr bestehe.

1.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie als Vollerwerbstätige einzuschätzen sei. Sofern am Status festgehalten werde, sei darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als diskriminierend beurteilt worden sei, so dass die Rechtsprechung anzupassen sei.

    Des Weiteren sei der aktuelle Lohn des 30%-Pensums als Invalideneinkommen heranzuziehen. So werde insbesondere in den Berichten der B.___ postuliert, dass sich der leicht gebesserte Zustand nach der stationären Behandlung wieder verschlechtert habe nach der Konfrontation mit der beruflichen Realität. Dies sei auch von der Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in der Stellungnahme vom 19. Juni 2015 entsprechend festgehalten worden (Urk. 1).

1.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort ergänzend aus, dass die A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (keine Schichtarbeit, idealerweise max. 4 Stunden täglich) nach dem Austritt aus der stationären Behandlung ausgegangen sei. Im Bericht der B.___ würden dieselben Befunde benannt. Zudem arbeite die Beschwerdeführerin in einem 30%-Pensum in Blöcken von ca. 7 Stunden, so dass bei einer besseren Aufteilung mit maximal vier Arbeitsstunden täglich von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 9).

1.4    Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 konstatierte die Beschwerdeführerin diesbezüglich, dass es für sie gemäss dem neu eingereichten Bericht der B.___ vom 23. Oktober 2016 (Urk. 13) besser sei, die Arbeit auf wenige Tage zu verteilen. Die anderen Tage bzw. Nächte dienten der Erholung (Urk. 12).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem-ber 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).



3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1

3.1.1    Im Gutachten des Z.___ vom 27. März 2014 werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 10/50/3 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.1.2    Die begutachtenden Ärzte des Z.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/50/21):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Intermittierend auftretende lumbale Rückenschmerzen (ICD-10 M54.86), ES circa 1983

- ohne radikuläre sensorische oder motorische Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- laut Akten nur initiale degenerative Veränderungen

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes:

- Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1), ES circa 2007

- Status nach Auto-Selbstunfall am 14.12.2012 mit HWS-Distorsion sowie diversen Kontusionen (ICD-10 S13.4)

- intermittierend auftretende Schmerzen im Zervikalbereich (ICD-10 M54.82)

- ohne sensorische oder motorische radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik

- Status nach arthroskopischer subacromialer Dekompression am 03.04.2007 bei Impingement mit Knochensporn unterhalb dem AC-Gelenk links

- Skelettszintigraphisch beginnende Polyarthrosen (Skelettszintigraphie vom 04.12.2012)

- HLA-B27 positiv (keine klinischen oder bildgebenden Hinweise auf Spondyloarthropathie)

- Status nach Hallux valgus Operation beidseits 2002

- Status nach Band-Plastik linkes laterales OSG 1995 bei Status nach rezidivierenden Supinationstraumata

- Status nach erneutem Supinationstrauma 2008 mit konservativer Behandlung

    Bei der Untersuchung seien für die Beschwerdeführerin die psychischen Probleme im Vordergrund gestanden, wobei sie erklärt habe, dass es bei einer körperlichen und psychischen Überlastung zu Panikattacken käme. Anderseits sehe sie die Panikattacken auch als hilfreich an, denn diese würden sie „zur Ruhe zwingen". Der Hausarzt habe sie über 2.5 Monate krankgeschrieben. Nachdem sie die Arbeit gerade wieder zu 30% aufgenommen hatte, habe sich der Unfall mit dem HWS-Schleudertrauma ereignet. Aufgrund dieser und auch anderer „Rückschläge" habe sie bisher das Pensum nicht über 30 % steigern können, wobei sie beim Nachfragen einräume, dass sie im Moment aufgrund eines vorübergehenden Personalengpasses 40 % arbeite, aber hierbei schon an ihre Grenzen komme und in diesem Zeitrahmen zweimal Panikattacken gehabt habe. Im Vordergrund stehe aus aktueller medizinischer Sicht die psychiatrische Einschränkung. Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte depressive Störung habe auch bei ihnen als mittelgradig eingestuft werden können, dazu komme die erwähnte Panikstörung.

    Es sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin die Panikattacken nicht in spezifischen Situationen erlebe, sondern in ihrem Gefühl einer Überforderung, wobei sie selbst ein erhebliches selbstlimitierendes Verhalten an den Tag lege und dieses Verhalten auch dazu nutze, um sich in ihrer Umgebung zu legitimieren und diese auch zu kontrollieren, was am Beispiel der Tochter deutlich geworden sei, die Abstriche im Bereich des sozialen Lebens hinnehmen müsse. Die Einschätzung von Dr. med. Dipl. Psych. C.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, dass die aktuelle Behandlung der Angst-Störung nicht leitliniengerecht erfolgt sei, teilten sie auch, wobei allerdings berücksichtigt werden müsse, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei und die Ergebnisse bezüglich der Angstsymptomatik bisher frustran ausgefallen seien. (Sie habe in der gesamten Zeit keine suffizienten Coping-Strategien im Umgang mit ihrer Symptomatik entwickeln können). Möglicherweise sei hier eine stationäre Intervention erfolgversprechender. Aus gutachterlicher Sicht sei die Angststörung über Jahre insuffizient behandelt worden und habe im Laufe noch eine bedeutende effektive Co-Morbidität hinzubekommen. Diese schränke die Beschwerdeführerin ein, die Angstsymptome in einer ihr zumutbaren Willensanstrengung zu überwinden. So sei sie aktuell in der Lage, ein 30%iges Pensum an ihrem alten Arbeitsplatz zu erbringen, teilweise auch 40 %. Sie vermuteten, dass unter einer stationären Behandlung in ca. sechs Monaten die Arbeitsfähigkeit auf 50 % erhöht werden könne. Aus rein psychiatrischer Sicht sei derzeit aufgrund der Chronifizierung nicht abzusehen, dass die Beschwerdeführerin auf ihr altes Pensum von 70 % zurückkomme. Aktuell sei sie aus psychiatrischer Sicht zu maximal 30 % arbeitsfähig, bei starker Verminderung der Frustrations- und Stresstoleranz, der emotionalen Belastbarkeit, dem vorliegenden Hyperarousal sowie psychomotorischen und leichten kognitiven Defiziten. Einsätze in Nachtschicht seien ungünstig, weil dadurch eine relevante und rasche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten sei.

    Wegen der HWS-Distorsion und den genannten Kontusionen im Rahmen des Auto-Selbstunfalles vom 14. Dezember 2012 sei eine rheumatologische Untersuchung durchgeführt worden. Hierbei habe festgestellt werden können, dass die HWS-Beschwerden wieder abgeklungen seien. Retrospektiv sei die Beschwerdeführerin in diesem Rahmen maximal drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig; die Taggeldversicherung habe ihr grosszügigerweise die Leistungen bis Ende Mai 2013 erstattet. Nun bestehe eine leichte Einschränkung um 10 % aufgrund der angegebenen Kreuzschmerzen (Ventralisationsschmerzen distal, lumbal und Aufrichteschmerzen), was zu einem erhöhtem Pausenbedarf führe. Die somatische Einschränkung eines Pensums von 10 % sei aber in einem früher geleisteten Pensum von 70 % gar nie relevant gewesen. Auch bei der neurologischen Untersuchung hätten Beschwerden im Zervikalbereich und auch ein früher schon bestandenes lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre, sensorische oder motorische Reiz- und Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch die intermittierend auftretenden Schmerzen im Lumbalbereich mit Auftreten bei fehlendem Positionswechsel im Stehen oder Sitzen. Die Migräneattacken, die etwa einmal im Monat aufgetreten seien, dürften die Beschwerdeführerin nicht daran hindern, zur Arbeit zu gehen.

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Küche eines Alters- und Pflegeheims bestehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 %; dies aufgrund der massiven Einschränkungen durch die psychiatrischen Diagnosen. Bei suffizienter Behandlung - vorzugsweise im stationären Bereich - sei binnen der nächsten sechs Monate mit einer Gesamt-Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen. Eine weitere Steigerung werde aufgrund der Chronifizierung der Angstsymptomatik auf absehbare Zeit nicht erwartet. Die leichte Einschränkung durch die Wirbelsäulenproblematik habe sich auch retrospektiv bei einem 70%-Pensum nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt.

    


    Auch in einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu max. 30 % arbeitsfähig. Schwere körperliche Tätigkeiten seien ihr bleibend wegen der degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule nicht zumutbar (Urk. 10/50/23 f.).

3.2    Med. pract. D.___, leitende Ärztin A.___, und E.___, Psychologin MSc, konstatierten in ihrem IV-Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2014 über den stationären Aufenthalt vom 16. September bis zum 11. November 2014, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Aufenthalt leicht gebessert habe. Sie hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/78):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11)

- Generalisierte Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0/F41.1)

- Multiple somatische Beschwerden (chronische Rheumaschmerzen, Rückenschmerzen, häufige Migräneanfälle)

    Die bisherige Tätigkeit könne in einem Pensum von 30 %, 8-9 Stunden pro Tag ausgeübt werden. Sie habe dort unregelmässige Arbeitszeiten und Schichtarbeit. Eine angepasste Tätigkeit, ohne Schichtarbeit, idealerweise max. 4 Stunden täglich, könne sie bis zu 50 % ausüben. Die Leistungsfähigkeit sei durch die Schicht akut beeinträchtigt.

    Die Arbeitsfähigkeit könne durch engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und Coaching im beruflichen Bereich verbessert werden.

    Als Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden, seien der Schichtdienst von 8-9 Stunden täglich zu nennen.

3.3

3.3.1    Dipl. psych. F.___, Leitender Psychologe des B.___, hielt in seinem Bericht vom 10. Juni 2015 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11), bestehend seit Jahren, 2) eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.0/41.1), bestehend seit Jahren und 3) multiple somatische Beschwerden (chronische Rheumaschmerzen, Rückenschmerzen, Migräneanfälle und andere) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/86).

    Die Beschwerdeführerin habe in der stationären Therapie in der A.___ einen zunächst positiven Verlauf gezeigt. Bei Konfrontation mit der beruflichen Realität (Kontakt Arbeitgeber, Sozialamt) sei es zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik gekommen. Sie sei in leicht gebessertem Zustand entlassen worden, was sich jedoch nicht als nachhaltig erwiesen habe. In einem IV-Bericht vom Dezember 2014 sei ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Aufgrund der vorliegenden psychiatrischen Problematik teilten sie die Auffassung der ambulanten und stationären Vorbehandler und hielten sie ebenfalls für 70 % arbeitsunfähig (Urk. 10/86).

    In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche/Gastronomie im Altersheim bestehe seit Juni 2013 eine attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Die Beschwerdeführerin arbeite derzeit in einem 30%-Pensum, verteilt auf zwei bis drei Tage pro Woche, mit einer Tagesarbeitszeit von ca. 7 Stunden, vorwiegend am Vormittag, in der Frühstücksvorbereitung für die etwa 45 Heimbewohner. Die bisherigen Versuche einer Ausdehnung der Arbeitszeit auf 40 % seien an einer Verschlechterung der psychiatrischen Symptomatik mit teilweise vollen Arbeitsausfällen gescheitert.

    Die seit Jahren ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Küche/Gastronomie könne durchaus als angepasste Tätigkeit bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin treffe dort auf ein wohlwollendes, stützendes Umfeld, es bestehe ein guter Kontakt zu anderen Mitarbeitern und Heimbewohnern. Die Tagesarbeitszeit überschreite selten 7 Stunden täglich und die Beschwerdeführerin müsse keine körperlich anstrengenden Arbeiten verrichten.

    Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von etwa 20 %.

3.3.2    Im Bericht vom 9. Mai 2016 nahmen Dr. med. G.___, Oberärztin B.___, und dipl. psych. F.___ Stellung zum Vorbescheid vom 22. Februar 2016 und führten im Wesentlichen aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin geradezu optimal an ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit angepasst sei und sie sich eine optimalere Anpassung an die psychiatrischen Einschränkungen nicht vorstellen könnten (Urk. 10/110-111).

    Ergänzend hierzu hielt dipl. psych. F.___ in seinem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 23. Oktober 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin die tageweisen Pausen zwischen den Arbeitseinsätzen unbedingt zur Regeneration benötige. Bei einer 5-Tage-Woche sei dies nicht gegeben und es werde erneut zu Arbeitsausfällen und Krankschreibungen kommen (Urk. 13).


4.    Zu prüfen ist vorab die Statusfrage und eine allfällige Einschränkung im Aufgabenbereich.

4.1    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).    Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes-sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund-heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezem-ber 2013, je mit Hinweisen).

4.2    Im Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Juli 2014 (Erhebung vom 9. Mai 2014, Urk. 10/60/3) hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführerin die Qualifikationsfrage umfassend erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2008 bei der Trennung gerne weniger als 70 % gearbeitet, was aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Gemäss Scheidungsurteil hätte sie Anspruch auf ca. Fr. 750.-- Unterhaltszahlungen gehabt. Da sie diese nie erhalten habe, habe sie 70 % arbeiten müssen, um finanziell unabhängig zu sein. Sie gebe auch nach mehrmaligem Rückfragen ganz klar an, dass sie heute bei Gesundheit weiterhin 70 % im Alters- und Pflegeheim H.___ arbeiten würde. Die restlichen 30 % benötige sie für die Betreuung ihrer Tochter und für den Haushalt (Urk. 10/60/3).

    Die Beschwerdeführerin brachte mit Beschwerde vom 7. September 2016 vor, dass sich die Situation mit der Lehre der Tochter verändert habe, da diese als angehende Fachfrau Gesundheit sowieso den ganzen Tag ausser Haus gewesen sei. Im August 2016 habe sie diese Lehre nun erfolgreich abgeschlossen, womit die Kinderalimente wegfalle. Der Lohn in einem 70%-Pensum sei knapp bemessen und gleichzeitig bestünden keine Betreuungspflichten mehr. Es sei daher davon auszugehen, dass sie im relevanten Zeitraum voll erwerbstätig gewesen wäre. Ansonsten sei die Statusänderung per August 2016 (Ende der Lehre der Tochter) vorzunehmen (Urk. 1 S. 5).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass die Tochter bereits zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung in der Lehre war und bis zum Verfügungserlass am 7. Juli 2016 ebenfalls noch in Ausbildung stand (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 10/6/3). Damit liegt dem Haushaltsabklärungsbericht und der Verfügung, welche den massgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Statusfrage darstellt, ein unveränderter Sachverhalt vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Status erstmals mit Beschwerde vom 7. September 2016 bestritt.

    Entsprechend ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Haushaltsabklärungsbericht davon auszugehen, dass sie zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig wäre.


5.    Zu prüfen ist entsprechend, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im 70%igen Erwerbsbereich eingeschränkt ist.

5.1    In Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Z.___-Gutachten vom 27. März 2014 festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht während der Zeit vom 14. Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Lendenwirbelsäule keine Einschränkung zu attestieren (Urk. 10/50/19). Aus neurologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich durch die intermittierend auftretenden Schmerzen im Lumbalbereich mit Auftreten bei fehlendem Positionswechsel im Stehen oder Sitzen. Dies gelte ebenso für mittelschwere und leichte Verweistätigkeiten. Für schwere Verweistätigkeiten hielten die Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen als ungeeignet. Die einmal im Monat auftretenden Migräneattacken würden die Beschwerdeführerin nicht daran hindern, zur Arbeit zu gehen (Urk. 10/50/21).

    Diese Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht sind im Gutachten schlüssig und nachvollziehbar begründet, womit darauf abzustellen ist. Des Weiteren blieben sie auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1).

5.2

5.2.1    Im Z.___-Gutachten wurde in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand noch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der stark ausgeprägten Beeinträchtigungen der emotionalen Belastbarkeit, der starken Verminderung der Frustrations- und Stresstoleranz, des Hyperarousals sowie aufgrund von psychomotorischen Defiziten sowie leichten kognitiven Defiziten zu maximal 30 % arbeitsfähig sei. Für Arbeiten, welche nachts, im Schichtbetrieb sowie unter starkem emotionalen und Zeitdruck ausgeführt werden müssten, bestehe mit aller Wahrscheinlichkeit eine bleibende Arbeitsunfähigkeit, da dadurch eine relevante und rasche Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu erwarten sei. Die vorliegenden psychischen Störungen sollten vorzugsweise in der nächsten Zeit einer leitliniengerechten Behandlung im stationären Rahmen unterzogen werden. Die erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sollte nach zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Etablierung einer solchen Behandlung erfolgen (Urk. 10/50/17).

    Med. pract. D.___ und Frau E.___ hielten nach dem stationären Aufenthalt folgende Befunde fest (Urk. 10/78): Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinklar und in allen Qualitäten durchgehend sicher orientiert. Im Gesprächsverhalten sei sie zugewandt, den Blickkontakt haltend. Sie berichte über leichte Konzentrationsstörungen. Im formalen Denken bestehe ausgeprägtes Grübeln um die persönliche Zukunft. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen oder Zwänge bestünden keine. Sie habe ausgeprägte Zukunftsängste. Affektiv liege ein Gefühl der Gefühllosigkeit und Deprimiertheit vor. Der Antrieb sei stark verringert. Es bestünden weder selbstverletzendes Verhalten noch Suizidalität oder fremdaggressives Verhalten. Ihr Tabakkonsum liege bei max. 6 Zigaretten täglich. Sie leide unter leichten Ein- und Durchschlafstörungen sowie morgendlichem Früherwachen. Gestützt auf diese Befunde attestierten sie in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.

    Dipl. psych. F.___ erhob im Bericht vom 10. Juni 2015 einen dazu im Wesentlichen unveränderten Befund: Das Bewusstsein, die Wachheit und die Sprache seien ungestört. Es bestehe eine leichte Einschränkung in der Auffassung, der Konzentration und in den mnestischen Funktionen. Es gebe keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Das Denken sei formal grüblerisch eingeengt auf die mangelnde Belastbarkeit und die Zukunftsperspektiven. Die Beschwerdeführerin berichte von Angstattacken bis hin zu Panikattacken mit Ohnmachtsanfällen. Affektiv liege eine verminderte Schwingungsfähigkeit, eine gedrückte Stimmung, ein Interessenverlust, Freudlosigkeit und eine Verminderung des Antriebs vor. Emotional sei sie wenig belastbar bei starker Verminderung der Stresstoleranz. Es bestehe keine Eigen- oder Fremdgefährdung. Die Behandlungsmotivation sei als gut einzuschätzen. Die psychiatrische Befundlage sei im Wesentlichen unverändert seit mindestens zwei Jahren (Urk. 10/86).

5.2.2    Die Befunde in den Berichten von med. pract. D.___ und Frau E.___ sowie von dipl. psych. F.___ präsentieren sich im Wesentlichen unverändert. Hinzu kommt, dass auch im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ vom 26. Februar 2014 festgehalten wurde, dass sie den kurzen Fussweg nach der Arbeit langsam zurücklegen müsse, da sie von der Arbeit von 6.45-14.30 Uhr (mit zwei Pausen) derart müde und erschöpft sei (Urk. 10/50/37).     Des Weiteren arbeitete sie bereits vor dem stationären Aufenthalt zwischenzeitlich aufgrund eines Personalengpasses in einem höheren Pensum von 40 % und sei dabei an ihre Grenzen gekommen (Urk. 10/50/23). Nach der Zustandsverbesserung infolge des stationären Aufenthaltes ist entsprechend davon auszugehen, dass sie ein höheres Pensum leisten könnte.

    


    Soweit dipl. psych. F.___ in seinen Berichten jeweils ausführt, dass die angestammte Tätigkeit optimal auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin angepasst (Urk. 10/82/2; Urk. 10/110; Urk. 13) und eine Pensumssteigerung nicht möglich sei, ist dies nicht nachvollziehbar: So räumt er selbst ein, dass die Arbeitszeiten von 6.45 bis 14.30 Uhr (inkl. 1 Stunde Pause ) fix seien und entsprechend netto 6 Stunden 45 Minuten täglich (7 Stunden 45 Minuten incl. Pause) betrügen, wobei sie jeweils maximal an drei Arbeitstagen (in der Regel 2 Arbeitstage) in Folge arbeite und im Anschluss ausreichend Zeit zur Regeneration und Vorbereitung des nächsten Arbeitseinsatzes habe (Urk. 10/110). Damit arbeitet die Beschwerdeführerin in manchen Wochen bereits in einem aufgerechneten Pensum von 20 Stunden und 15 Minuten bzw. 23 Stunden 15 Minuten inkl. Pausen, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Urk. 10/16/2) rund einem 50%-Pensum entspricht.

5.3    Entsprechend ist gestützt auf das Z.___-Gutachten sowie den Bericht von med. pract. D.___ und Frau E.___ entgegen den Angaben von dipl. psych. F.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2012 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und nach Ablauf des Wartejahres per September 2013 zu 70 % arbeitsunfähig war (Urk. 10/50/25). Nach dem Austritt aus der A.___ am 11. November 2014 ist in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ohne Leistungsminderung auszugehen.


6.    

6.1    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

6.2    Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die gemischte Methode vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als diskriminierend beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 5).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente konventionswidrig ist, wenn allein familiäre Gründe (wie die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" mit Aufgabenbereich sprechen. Das Bundesgericht hat indessen die gemischte Methode nach geltender Praxis nicht "per se" als diskriminierend erachtet "sans égard à la situation concrète". Namentlich hat das Bundesgericht diese Methode der Invaliditätsbemessung weiterhin für anwendbar erklärt in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende versicherte Person. (vgl. Urteil 9C_90/2017 vom 4. Juli 2017, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Es besteht kein Anlass, vorliegend anders zu entscheiden und die Anwendung in casu als diskriminierend zu erachten.

6.3    Gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 1. Juli 2014 ist die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 22.5 % eingeschränkt. Der gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich beträgt damit 6.75 % (0.3 x 0.225 = 0.0675).

    Diese Einschränkung im Haushaltsbereich ist - unter Berücksichtigung der objektiven Befunde und der attestierten gesundheitlich bedingten Ein-
schränkungen - als sehr grosszügig zu beurteilen. Eine genauere Prüfung kann allerdings vorliegend unterbleiben, da der Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich - wie folgend gezeigt wird - keinen Einfluss auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zeitigt (vgl. E. 6.4 ff.).

6.4    Die Beschwerdeführerin war - wie gezeigt (vgl. E. 5) - seit Ablauf des Wartejahres per September 2013 zu 70 % arbeitsunfähig bis zur Entlassung aus der A.___ am 11. November 2014. Da ihr die angestammte Tätigkeit folglich noch in einem Pensum von 30 % zumutbar war, resultiert im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 57 % (0.7 - 0.3 = 0.4; 0.4 : 0.7 = 0.5714). Der gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt damit im Zeitraum von September 2013 bis zum 28. Februar 2015 (Klinikaustritt vom 11. November 2014 zzgl. 3 Monate, vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) 40 %, womit sie Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Auch unter Berücksichtigung des - vorliegend nicht weiter geprüften - Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 6.75 % besteht unverändert ein Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Im Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2015 hat die Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten - einen Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.5    Nach dem Austritt aus der A.___ ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 5.2-5.3).

6.5.1    Die Beschwerdeführerin würde in ihrer angestammten Tätigkeit im Jahr 2014 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in einem 70%-Pensum ein Einkommen in Höhe von Fr. 40‘805.75 erzielen (Fr. 40‘258.-- [Urk. 10/16/2] : 102.9 x 104.3 [Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Gastgewerbe/Beherbergung, Stand 2012 = 102.9, Stand 2014 = 104.3]).

6.5.2    Das Invalideneinkommen ist festzusetzen anhand des Tabellenlohnes der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) für Frauen in praktischen Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst (Kompetenzniveau 2). Dieser betrug für das Jahr 2012 Fr. 4‘646.-- [Bundesamt für Statistik, LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Total, Stand 2012 = 102, Stand 2014 = 103.6) sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in einem vollen Pensum von Fr. 59‘033.15 im Jahr 2014 (Fr. 4‘646.-- : 102 x 103.6 : 40 x 41.7 x 12= 59‘033.15). Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren Pensums von 50 % resultiert damit ein anrechenbares Invalideneinkommen im Jahr 2014 in Höhe von Fr. 29‘516.55. 

    Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber resultiert daraus eine Erwerbseinbusse in Höhe von Fr. 11‘289.20 (Fr. 40‘805.75 - Fr. 29‘516.55 = Fr. 11‘289.20), was einem Teilinvaliditätsgrad von rund 28 % im Erwerbsbereich entspricht (Fr. 11‘289.20 : Fr. 40‘805.75 = 27.66 %). Gewichtet resultiert daraus ein anrechenbarer Teilinvaliditätsgrad von rund 19 % (0.7 x 0.2766 = 0.1936). Unter Berücksichtigung des Teilinvaliditätsgrades im Haushaltsbereich von 6.75 % resultiert entsprechend ein maximaler, rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 26 %.

    Damit besteht ab dem 1. März 2015 kein Anspruch mehr auf die bisherige Viertelsrente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

6.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin vom 1. September 2013 bis zum 28. Februar 2015 einen Anspruch auf eine Viertelsrente. Danach ist ein weiterer Rentenanspruch zu verneinen. Die Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


7.    

7.1    Gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

    Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von Fr. 3‘007.05 (Fr. 1‘631.10 [Urk. 8/8] zzgl. Fr. 675.70 Erwerbsinvalidenrente und Fr. 700.25 Überbrückungszuschuss [Urk. 8/7]). Das nach dem Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 berechnete Existenzminimum beträgt rund Fr. 2‘341.45 (Grundbetrag alleinstehend mit Haushaltsgemeinschaft: Fr. 1‘100.--; Wohnen: Fr. 933.35 [Fr. 2‘800.-- : 3; Urk. 8/3; sie lebt zusammen mit ihrer volljährigen Tochter, welche die Ausbildung abgeschlossen hat
und einer weiteren erwachsenen Person, vgl. Urk. 7]; Krankenkasse KVG 322.10 [Urk. 8/5], abzüglich IPV Fr. 54.-- [Urk. 8/6]; Verpflegungskosten Fr. 40.-- [Urk. 7]). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerbelastung von
Fr. 10.-- [vgl. Urk. 8/1 und Urk. 8/2) und des usanzgemäss gewährten Freibetrages von Fr. 400.-- für eine alleinstehende Person verbleibt ein Überschuss von monatlich Fr. 255.60 (Fr. 3‘007.25 - Fr. 2‘341.45 - Fr. 10.-- - Fr. 400.-- = Fr. 255.60)

    Eine prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist damit nicht ausgewiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Fürsprecher Daniel Schilliger als unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Procap Schweiz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler