Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2016.00956
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete seit 2010 in einem Arbeitspensum von durchschnittlich 80 % als Sicherheitsbeauftragte Passagierkontrolle für die Y.___ (Urk. 3/3 S. 1-2, Urk. 6/3/4, Urk. 6/27/2, Urk. 6/27/4). Am 12. Dezember 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 30. Juni 2013 erlittenen Bruchs des rechten Oberschenkels (Urk. 6/3/5, Urk. 6/11/49) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3, Urk. 6/6). Nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2016 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens an (Urk. 6/72). Am 11. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. September 2016 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-74]), was der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4).
2.
2.1 Mit angefochtener Verfügung vom 11. Juli 2016 erwog die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Passagierkontrolleurin zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer Verweisungstätigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 20 %, denn aus orthopädischer Sicht müsse die Beschwerdeführerin in der Lage sein, immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen. Der Invaliditätsgrad sei durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Aufgrund des im Jahr 2012 von der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus deren individuellen Konto erzielten Einkommens sei - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung - von einem hypothetischen Valideneinkommen 2016 von Fr. 55‘751.13 auszugehen. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Gemäss LSE betrage der Lohn für praktische Tätigkeiten Fr. 60‘301.77. Weil die Beschwerdeführerin bislang in einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 80 % tätig gewesen sei und in einer Verweisungstätigkeit eine Leistungsminderung von 20 % bestehe, verringere sich das hypothetische Invalideneinkommen 2016 auf Fr. 38‘593.13. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Abklärungsergebnis, wonach ihr eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar sei, einverstanden sei. Nicht einverstanden sei sie jedoch mit dem Einkommensvergleich. Laut Abrechnung der Arbeitslosenversicherung vom August 2016 (Urk. 3/1) habe ihr versicherter Verdienst Fr. 4‘834.-- pro Monat betragen. Dies ergebe einen Jahreslohn von Fr. 58‘008.-- (Urk. 1 S. 1). Mit ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang sei es ihr sodann nicht möglich, eine qualifizierte sitzende Tätigkeit, wie zum Beispiel kaufmännische Angestellte oder Sachbearbeiterin auszuüben. Es werde ihr mithin nur möglich sein, einfache Arbeiten in überwiegend sitzender Tätigkeit auszuüben, was entsprechend ein eher tiefes Einkommen bedeuten würde (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen daher viel zu hoch angesetzt. Als mögliche Berufe in vorwiegender sitzender Tätigkeit kämen beispielsweise die Arbeit als Kassiererin in einem Supermarkt, Call Center Agentin, Bürohilfskraft, Kassiererin in einer Caféteria/Kantine sowie einfache manuelle Tätigkeiten in Frage. Der durchschnittliche Monatslohn bei diesen Berufen liege bei Fr. 3‘841.12, was einem Jahreslohn von Fr. 49‘934.63 (Fr. 3‘841.12 x 13) entspreche. Bei einem 80%-Pensum ergebe dies einen Jahreslohn von Fr. 39‘947.70. Der Abzug für die Leistungsminderung von 20 % führe zu einem Invalideneinkommen von Fr. 31‘958.16 (Urk. 1 S. 1).
3. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Diensts vom 21. März 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragte Passagierkontrolle am Flughafen nicht mehr zumutbar ist, da die Fähigkeit zu längerem Stehen nicht mehr gegeben sei. Jedoch sei der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar, wobei bei vollzeitiger Präsenz wegen der Notwendigkeit, zwischendurch immer wieder einmal aufzustehen, die Hüft- und Kniegelenke zu strecken und zu bewegen sowie einige Schritte zu gehen, eine Leistungsminderung von ca. 20 % bestehe (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 30. Mai 2016, Urk. 6/71/5). Diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin blieben seitens der Beschwerdeführerin unbestritten und geben zu keinen Beanstandungen Anlass.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist jedoch, wie sich die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen in erwerblicher Hinsicht auswirken beziehungsweise wie hoch der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ist.
4.2 Gemäss den Akten arbeitete die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden freiwillig in einem 80%-Pensum (Urk. 6/27/4, Urk. 6/49/1). Trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ist es ihr nach ärztlicher Einschätzung nach wie vor möglich, ein einem Beschäftigungsgrad von 80 % entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, da ihr eine vollschichtige Tätigkeit mit vermehrten Pausen, entsprechend einer Leistungseinschränkung von 20 %, zumutbar ist. Wenn nun auf die von der Beschwerdeführerin genannten Einkommensbeträge abgestellt würde, würde sich der Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze (E. 1.4) demnach wie folgt bestimmen: Das in einem 80%-Pensum erzielte Valideneinkommen von Fr. 58‘008.-- wird dem hypothetischen Invalideneinkommen gegenübergestellt, welches mit der Leistungsverminderung von 20 % Fr. 39‘947.70 beträgt (Fr. 49‘934.63 x 0.8). Der Vergleich dieser Einkommen führt in einem Zwischenschritt zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 18‘060.30 beziehungsweise von 31,13 %. Nach Gewichtung mit dem hypothetischen Erwerbspensum von 80 % ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 1.2 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin hat daher im Ergebnis einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zur Recht verneint. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher