Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00959 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. Dezember 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Jrene Vogel
Stierlin Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 2411, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, war bis zur Kündigung per Ende Januar 2013 für die Y.___ AG als Mitarbeiterin in der Produktion in einem 50%igen Pensum angestellt. Der letzte Arbeitstag war der 10. Juli 2012 (Urk. 8/6). Sie leidet an Multipler Sklerose und psychischen Beschwerden (Urk. 8/29, Urk. 8/36).
Am 1. März 2012 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte den Bericht zur Haushaltsabklärung vom 27. März 2014 ein, wonach die Versicherte als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Aufgabenbereich qualifiziert wurde (Urk. 8/34/4). Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2014 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/46). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG (nachfolgend: TCL), mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 Einwände (Urk. 8/55). Die IV-Stelle holte daraufhin das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2015 ein (Urk. 8/71) und liess eine neue Abklärung im Aufgabenbereich durchführen (Bericht vom 5. August 2015, Urk. 8/74). Dazu nahm die Versicherte, weiterhin vertreten durch die TCL, mit Schreiben vom 21. September 2015 Stellung (Urk. 8/77). Mit neuem Vorbescheid vom 22. September 2015 kündigte die IV-Stelle die Zusprache einer halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Mai 2015 an (Urk. 8/80). Am 24. September 2015 teilte die IV-Stelle der TCL mit, dass die Stellungnahme vom 21. September 2015 noch zu prüfen sei und der Vorbescheid vom 22. September 2015 daher durch einen neuen ersetzt werde (Urk. 8/81).
1.2 Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 liess die Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass sie sich im laufenden Verfahren betreffend Invalidenrente nunmehr von Rechtsanwältin Jrene Vogel vertreten lasse (Urk. 8/85). Diese erhob mit Schreiben vom 18. Januar 2016 Einwände gegen den Vorbescheid vom 22. September 2015 und beantragte unter anderem, es sei der Versicherten eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in ihrer Person für das IVAbklärungsverfahren zu bestellen (Urk. 8/88/1). Am 18. März 2016 teilte die TCL der IV-Stelle telefonisch mit, dass ihr Mandat betreffend das IV-Verfahren erloschen sei (Urk. 8/92).
Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung an, eine anwaltliche Vertretung erscheine als nicht notwendig (Urk. 8/101). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Jrene Vogel, mit Schreiben vom 4. Juli 2016 Einwände erheben (Urk. 8/102). Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit ab (Urk. 8/105).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. Juli 2016 aufzuheben und es sei ihr für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Jrene Vogel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. In prozessualer Hinsicht stellte sie zudem den Antrag, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Jrene Vogel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit der Replik vom 28. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 auf eine Duplik (Urk. 14). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Jrene Vogel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Vorausgesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).
1.2 Das Kriterium der sachlichen Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 342, nicht publizierte E. 7.1 [8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, die hohen Voraussetzungen für eine anwaltliche Vertretung seien nicht erfüllt, auch wenn aus prozessökonomischer Sicht ein Mandatswechsel wegen des laufenden Scheidungsverfahrens sinnvoll gewesen sein möge. Die Beschwerdeführerin hätte sich im Verwaltungsverfahren weiterhin durch die TCL vertreten lassen können. Der Mandatswechsel sei nicht notwendig gewesen. Die TCL verfüge für die sachgerechte Vertretung über genügend Fachwissen, was sich in ihren bisherigen Eingaben zeige. Dabei sei nicht entscheidend, ob sie im betreffenden Fall sämtliche möglichen Einwände vorgebracht habe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, sie sei sowohl sprach- als auch rechtsunkundig. Ihr geschiedener Ehemann habe mit der TCL eine Art Vertrag für Rechtsberatung abgeschlossen. Soweit es um medizinische Fragen gegangen sei, habe diese sie gut vertreten können. Die TCL habe sie im Scheidungsverfahren wegen des dort geltenden Anwaltsmonopols jedoch nicht vertreten können. Es habe sich indes rasch gezeigt, dass die beiden Verfahren grosse Wechselwirkungen aufeinander hätten. Aus familienrechtlicher Sicht hätte sie wieder für sich selbst aufkommen und zu 100 % erwerbstätig sein müssen. An der Qualifikation habe sich durch die erneute Verheiratung am 13. Juli 2016 nichts geändert. Sie müsste wegen des tieferen Einkommens des neuen Ehemannes mindestens zu 80 % erwerbstätig sein. Auch würden sich vielfältige Fragen betreffend den Beginn der Rentenpflicht, zu den behinderungsbedingten Einschränkungen im Haushalt und betreffend ihre Qualifikation stellen. Aus der Stellungnahme der TCL sei ersichtlich, dass diese die Tragweite der Trennung, insbesondere die Pflicht zur Selbstversorgung, nicht erfasst habe. Ohne Wechsel der Vertretung hätten der Beschwerdeführerin erhebliche Nachteile erwachsen können. Eine Koordination der Vertretung in den beiden Verfahren dränge sich somit auf. Die Höhe des Invaliditätsgrades sei von erheblicher Tragweite. Der bisherige Krankheitsverlauf deute eher auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Für eine rechtsunkundige Person sei es schwierig einzuschätzen, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt werde, woran gezweifelt werden müsse. Denn die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes halte daran fest, dass sie, die Beschwerdeführerin, sich zeitlebens auf ein 50%iges Arbeitspensum beschränken werde. Es sei zu befürchten, dass daran trotz fristgerechter Stellungnahme festgehalten werde und die berechtigten Interessen unberücksichtigt bleiben würden. Auch deshalb sei sie auf eine Rechtsvertretung angewiesen (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung mangels sachlicher Gebotenheit verneint hat.
3.
3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt es insbesondere, den Anspruch auf eine Invalidenrente abzuklären und zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung zuletzt einem 50%igen Arbeitspensum nachging (Urk. 8/6), liess die Beschwerdegegnerin hierzu einerseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich durch medizinische Experten abklären und andererseits die Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich durch eine Haushaltsabklärung vor Ort beurteilen (Urk. 8/34).
Es ist zu Recht unstrittig, dass die Vertretung durch die TCL in Bezug auf medizinische Fragestellungen gewährleistet war, was sich ohne Weiteres auch aus dem Einwandschreiben der TCL vom 23. Oktober 2014 (Urk. 8/55) ergibt, welches die IV-Stelle denn auch zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Urk. 8/71) veranlasste.
3.2 Aber auch in Bezug auf die übrigen sich stellenden Fragen ist mit der Vertretung durch die TCL eine gehörige, mithin ausreichende Vertretung zu sehen. Denn besonders schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen sich im Verwaltungsverfahren nicht. Es gilt, die bei teils im Erwerbs-, teils im Aufgabenbereich tätigen Versicherten üblichen Fragen zu klären.
Das gleichzeitig laufende Scheidungsverfahren vermag daran nichts zu ändern. Eine besondere, über das übliche Mass hinausgehende Koordination mit dem Scheidungsverfahren ist nicht notwendig. Denn dieses hat in Bezug auf die invalidenversicherungsrechtlichen Fragen einzig Auswirkung auf die Statusfrage (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 8C_265/2013 vom 25. November 2013 E. 3.1). Dies allein begründet indes keinen Ausnahmefall.
Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung bejaht werden müsste, in denen die Statusfrage zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Dies gilt umso mehr, als die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes es rechtfertigt, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Vertretung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2.3).
3.3 Hinzu kommt, dass die Eingaben der TCL jeweils von einem Juristen verfasst wurden (Urk. 8/55, Urk. 8/77), so dass keinesfalls von einer ungenügenden Vertretung gesprochen werden kann.
Im Übrigen wurde aufgrund der Eingabe der TCL vom 23. Oktober 2014, worin auf die neuen relevanten veränderten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach der Trennung hingewiesen und ihre Qualifikation als 50%ige Erwerbstätige gerügt worden war (Urk. 8/55/2), denn auch eine neue Abklärung im Aufgabenbereich durchgeführt (Bericht vom 5. August 2015, Urk. 8/74).
Fehlende Rechtskenntnisse der Versicherten selbst sodann vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung bzw. einen "Ausnahmefall" im Sinne der Rechtsprechung ebenfalls nicht zu begründen. Die auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem - wie hier - sachverhaltlich und rechtlich durchschnittlich gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen/unentgeltlicher Rechtsberatungen zu behelfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.4.2).
3.4
3.4.1 Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen einer gehörigen Interessenwahrung durch Dritte auszugehen, welche eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren rechtsprechungsgemäss ausschliesst.
Was die Beschwerdeführerin des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten den Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 27. Juli 2016 (Urk. 2) zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
Über die Entschädigung an Rechtsanwältin Jrene Vogel, Winterthur, für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren ist nach Eingang der Honorarnote mit separatem Beschluss zu befinden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Jrene Vogel, Winterthur, wird mit separatem Beschluss entschieden.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Jrene Vogel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann