Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00960




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 19. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, Mutter dreier 1989, 1993 und 1998 geborenen Kinder und zuletzt vom 28. Februar 2000 bis 31. Januar 2003 als Küchenangestellte (Reinigungskraft) im Y.___ (Urk. 5/7 Ziff. 1, Ziff. 5) in einem Arbeitsverhältnis stehend, meldete sich wegen Depressionen am 9. Dezember 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 5/3 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1, Ziff. 6.4).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach getätigten Abklärungen (Urk. 5/7-25) mit Verfügung vom 5. November 2003 bei einem in Anwendung der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 72 % mit Wirkung ab 1. März 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/26).

1.2    Anlässlich zweier im August 2005 (Urk. 5/31) und September 2008 (Urk. 5/41) eingeleiteten Rentenrevisionen wurde mit Mitteilungen vom 22. September 2005 (Urk. 5/36) und 4. November 2008 (Urk. 5/46) der bisherige Rentenanspruch der Versicherten bei gleich bleibendem Invaliditätsgrad bestätigt.

1.3    Im Oktober 2011 wurde eine erneute Rentenrevision eingeleitet (Urk. 5/49), in deren Rahmen die IV-Stelle neue Arztberichte (Urk. 5/51, Urk. 5/54) einholte. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 12. April 2012 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 22. Mai 2012 (Urk. 5/56/3) stellte die IV-Stelle nach einem persönlichen Gespräch mit der Versicherten (Urk. 5/56/3-4) mit Vorbescheid vom 25. Juni 2012 die Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 5/58). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 5/59) holte die IVStelle eine weitere Stellungnahme des RAD und des Rechtsdienstes ein (Urk. 5/65) und stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar 2013 die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2003 in Aussicht (Urk. 5/67). Dagegen erhob die Versicherte am 4. April 2013 Einwände (Urk. 5/71). Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2013 die Verfügung vom 5. November 2003 sowie die Mitteilungen vom 22. September 2005 und 4. November 2008 wiedererwägungsweise auf und stellte ferner die Rente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein (Urk. 5/78).

    In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde (Urk. 5/83/3-8) hielt das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Februar 2014 (Prozess-Nr. IV.2013.00959, Urk. 5/86) fest, dass keine zweifellose Unrichtigkeit und damit kein Wiedererwägungsgrund vorlag, sich jedoch die Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der Revisionsvoraussetzungen als unzulänglich erwies, weshalb es die Sache an die IV-Stelle zurückwies damit diese nach erfolgter Abklärung neu verfüge (E. 5).

1.4    In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 5/93-94) ein, führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Haushaltsabklärung vom 11. Dezember 2014, Bericht vom 11. März 2016; Urk. 5/116) und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 7. August (Urk. 5/109) beziehungsweise am 21. November 2015 (Urk. 5/113) erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/118-119) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. August 2016 die vormals verfügte Renteneinstellung per November 2013 (Urk. 5/122 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 8. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die sistierte ganze Rente wieder auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das 2015 eingeholte bidisziplinäre Gutachten davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und sie seit November 2011 ohne Einschränkungen arbeitsfähig sei. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie weiterhin in einem 60%-Pensum erwerbstätig, die restlichen 40 % würden in den Haushalt entfallen. Seit der letzten Haushaltsabklärung im Jahr 2003 sei auch die Einschränkung im Haushalt stark zurückgegangen, dies einerseits weil die Beschwerdeführerin wieder selbstständiger sei als damals, andererseits weil ihr das Arbeiten in Etappen im Rahmen der Schadenminderungspflicht (Mitwirkung der beiden erwachsenen Töchter im Haushalt) zumutbar sei (S. 2).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, dass auf das eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden könne und falls doch, es nicht den Nachweis des verbesserten Gesundheitszustandes erbringe, sondern dass es lediglich einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand beurteile, was aber keinen Anlass gebe, die zugesprochene Rente aufzuheben (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bis November 2013 ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.

    Zu vergleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 5. November 2003 mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 17. August 2016 zugrunde liegt. Dementsprechend als Vergleichszeitpunkt nicht massgebend sind die mit Mitteilungen vom 22. September 2005 (Urk. 5/36) und 4. November 2008 (Urk. 5/46) abgeschlossenen Revisionsverfahren, da in deren Rahmen keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgenommen wurde (vgl. vorstehend E. 1.5). Das Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (vgl. nachstehend E. 4.2-4.3) reicht für die Annahme einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5).


3.

3.1    Vorweg zu prüfen ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren. Dabei rügte sie in formeller Hinsicht, namentlich zu ihrem Einwand vom 1. April 2016 habe die Beschwerdegegnerin kaum Stellung genommen beziehungsweise ihn nicht beachtet (Urk. 1 S. 2 f.).

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3    Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

3.4    Zutreffend ist zwar, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert hat. Die Begründungspflicht verlangt allerdings nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 3b). Nachdem sich aus der Verfügung ergibt, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin zu ihrer Entscheidung gelangt ist, kann aber jedenfalls nicht von einer derart schweren Gehörsverletzung ausgegangen werden, welche die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Dies auch deshalb nicht, da dem urteilenden Gericht die volle Kognition zusteht und eine - auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht beantragte - Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führt, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (BGE 132 V 387 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.2.4).


4.

4.1    Medizinische Grundlage für die rechtskräftige Leistungszusprache vom 5. November 2003 (Urk. 5/26) war hauptsächlich der Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2003 (Urk. 5/9/3-6). Darin nannte der Arzt als Diagnose eine seit Anfang 2002 bestehende mittelschwere bis schwere Erschöpfungsdepression mit Somatisierung im Sinne von ICD-10 F33.11 bis F33.3 (lit. A). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Erschöpfungsdepression aufgrund der jahrelangen Überlastung als erwerbstätige Mutter, aufgrund der soziokulturellen Folgen der Migration und wegen chronischer - durch den Kulturwechsel mitbedingter - Eheprobleme (lit. A Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 25. März 2002 bei ihm in Behandlung und habe nebenbei wöchentliche Gesprächstermine bei der Praxispsychologin. Seit zirka 10 Jahren fühle sie sich immer wieder so schlecht, dass sie am liebsten sterben möchte. Sie scheine mit der soziokulturellen Entwurzelung nicht zurechtzukommen. Seit vielen Jahren habe sie immer wieder depressive Stimmungsschwankungen, die sich im Jahre 2002 deutlich verschlechtert hätten. Auslösend für die aktuelle Verschlechterung sei der Unfalltod ihrer beiden Neffen gewesen (lit. D Ziff. 1-3). Aktuell klage sie über Energie- und Antriebslosigkeit, Ängste und Unruhe, Zittern, Schlafstörungen, kognitive Beschwerden und verschiedene Schmerzen, vor allem im Hals-Nackenbereich, weswegen sie auch durch den Hausarzt zu einem Rheumatologen in Behandlung geschickt worden sei (lit. D Ziff. 4, Ziff. 6). Körperlich sei die Beschwerdeführerin durch die rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt und die Belastbarkeit sei sowohl körperlich als auch psychisch stark limitiert (S. 2). Als Küchengehilfin im Y.___ sei sie seit dem 25. März 2002 vollständig arbeitsunfähig (lit. B).

4.2    Anlässlich der ersten Rentenrevision diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verlaufsbericht vom 7. September 2005 (Urk. 5/34) eine schwere chronische Depression mit intermittierenden Wahnsymptomen und Somatisierungen (Ziff. 2). Sie berichtete, seit dem letzten Bericht vom 11. Januar 2003 habe sich der Zustand verschlechtert. Vor allem habe sich die Ehe in eine völlig zerrüttete Situation gesteigert. Symptomatologisch stehe die schwere Depression im Vordergrund mit maximaler depressiver Verstimmung, Klagen, wahnartigen Gedanken um Sterben und Tod, Gedankeneinengung und Affektstarre, chronischer Suizidalität und Muskelverspannungen im Nacken- und Rückenbereich (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % erwerbsunfähig. Ihre Restarbeitsfähigkeit im Haushalt betrage höchstens 25 %, welche allerdings anhand einer detaillierten Untersuchung vor Ort geprüft werden müsste (S. 2).

4.3    Anlässlich der zweiten Rentenrevision ergingen die folgenden medizinischen Berichte:

4.3.1    Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 4.2) berichtete am 18. Oktober 2008 (Urk. 5/43/5-6) über die Beschwerdeführerin und nannte als Diagnose eine schwere, chronifizierte Depression mit Somatisierungstendenz bestehend seit 2002 (S. 1 Ziff. 2). Sie hielt fest, seit dem letzten Bericht vom 7. September 2005 sei der Zustand mehr oder weniger unverändert geblieben, und die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit bleibe ungünstig (S. 1 Ziff. 3-4).

4.3.2    Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2008 (Urk. 5/44) als Diagnose eine mittelschwere bis schwere depressive Entwicklung mit sozialer Isolation, eine vermehrte Schmerzempfindlichkeit im Bewegungsapparat (Differentialdiagnose: Anpassungsstörung) seit 2002 und ein chronisches Panvertebralsyndrom mit chronischen Spannungskopfschmerzen, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung (Ziff. 1.1). Er berichtete, bei der körperlichen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine deutliche Abwehrhaltung der Muskulatur dorsal von zervikal bis lumbal sowie sofortige starke Verspannungen und Schmerzreaktionen ohne radikuläre Ausfälle gezeigt (Ziff. 3.5). Betreffend Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2002 (Ziff. 2).


5.    

5.1    Der aktuelle Gesundheitszustand ergibt sich aus folgenden Berichten:

5.2    Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 18. November 2011 (Urk. 5/51) die Diagnose eines chronifizierten depressiven Erschöpfungssyndroms mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F.34.1) bestehend seit 2002 (Ziff. 1.1). Sie hielt fest, es bestehe ein anhaltend erschöpft-depressives Zustandsbild, die Beschwerdeführerin zeige fehlenden Antrieb und Lebensfreude. Dazu bestünden ein anhaltender Paarkonflikt und Belastung sowie (berechtigte) Sorgen um die drei Kinder (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6-7).

5.3    Mit Bericht vom 27. Dezember 2011 (Urk. 5/54) attestierte auch Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6) bei einem diagnostizierten chronischen Panvertebral-Syndrom, einer muskulären Dekonditionierung sowie einer mittelschweren Depression mit sozialem Rückzug (Ziff. 1.1).

5.4    Am 3. Juli 2012 (Urk. 5/59) brachte Dr. E.___ vor, nach ihrer Einschätzung stehe die psychiatrische Diagnose eines ausgeprägten, chronifizierten depressiven Erschöpfungssyndroms mit Somatisierungstendenz (am ehesten im Sinne von ICD-10 F34.1) im Vordergrund. Dieses Zustandsbild habe sich über mehr als ein Jahrzehnt aus wiederkehrenden depressiven Episoden entwickelt, die zeitweise ein psychotisches Ausmass angenommen hätten. Vermutlich habe sich dies aus einer jahrelangen Überlastung als berufstätige Mutter dreier Kinder entwickelt, aufgrund der Folgen der Migration mit soziokultureller Entwurzelung sowie wegen chronischen Eheproblemen. Sie halte die Beschwerdeführerin weiterhin, voraussichtlich auch mittel- und längerfristig, für nicht arbeitsfähig (S. 1).

5.5    Nachdem Dr. med. Z.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose bei den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage verortet hatte (Urk. 5/56/3), hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2012 (Urk. 5/65 S. 1-3) fest, es liege derselbe Gesundheitsschaden wie im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache vor. Für die Invalidenversicherung irrelevante psychosoziale Belastungsfaktoren würden im Geschehen überwiegen, es handle sich um ein unspezifisches Leiden. Eine koexistierende, von Schmerzen losgelöste, schwerwiegende psychische Störung sei nicht beschrieben und eine chronische körperliche Begleiterkrankung liege nicht vor. Ebenso wenig sei ein sozialer Rückzug ausgewiesen oder die Therapie ausgeschöpft (S. 2 f.).

5.6    Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 21. August 2014 (Urk. 5/93/3-5) als Diagnosen ein chronifiziertes depressives Erschöpfungssyndrom mit Somatisierungstendenz (im Sinne von ICD-10 F34.1) bestehend seit 2002, anhaltende psychosoziale Belastungsfaktoren sowie in somatischer Hinsicht ein chronisches Panvertebral-Syndrom und muskuläre Dekonditionierung (Ziff. 1.1). Anamnestisch führte sie aus, seit zirka 2002 habe sich bei der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom entwickelt. Mittlerweile bestünden anhaltende, fluktuierende Stimmungsschwankungen sowie ein ausgeprägtes subjektives Leiden mit schwerer Beeinträchtigung der Lebens- und Beziehungsgestaltung. Der Haushalt könne seit Jahren und bis heute nur mit Unterstützung der Kinder und des Ehemannes geführt werden. Aktuell beklage die Beschwerdeführerin fehlenden Antrieb, allgemeine Kraft- und Energielosigkeit, labile Stimmungslage, Gefühl der allgemeinen Sinnlosigkeit, fehlende Zukunftsperspektiven, diffuse Ängste, häufig assoziiert mit Druckgefühl über der Brust, Übelkeit, einem quälenden Tinnitus sowie muskulären Schmerzen. Ausserdem bestehe seit Jahren Tendenz zu einem sozialen Rückzug (Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 durchgehend vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und es bestehe aus psychiatrischer Sicht auch keine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich (Ziff. 1.11).

5.7    Dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2014 (Urk. 5/94/6-10) lässt sich nebst den (bekannten) Diagnosen eines chronischen generalisierten Fibromyalgie-Syndroms mit Panvertebralsyndrom, von chronischen Schmerzen am Kieferwinkel, von chronischen Nacken-Schulter-Arm-Schmerzen, einer chronischen schweren depressiven Verstimmung mit einer somatoformen Schmerzstörung bei schwerer psychosozialer Belastung (vgl. Ziff. 1.1) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bisher zirka zwei Mal pro Jahr zu ihm in die Sprechstunde komme, vor allem dann, wenn die Schmerzen am ganzen Körper ein Ausmass angenommen hätten und sie genügend Energie verspüre, etwas dagegen machen zu können. In der körperlichen Untersuchung fänden sich jeweils die muskuläre Dekonditionierung, die ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit der Sehnenansätze, aber keine neurologischen Ausfälle. Die Haushaltsarbeiten würden zum grossen Teil von den Familienmitgliedern erledigt. Die Beschwerdeführerin sei deutlich eingeschränkt in der Planung und könne sich knapp um ihre eigenen persönlichen Bedürfnisse (Hygiene, Essen und Trinken, Bewegung) kümmern (Ziff. 1.4). Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 2008 und es sei keine Arbeit möglich und zumutbar, was sich auch auf den Grossteil der Haushaltsarbeiten beziehe (Ziff. 1.6 f.).

5.8    Am 7. August 2015 erstattete Dr. med. und Dr. nat. ETH C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 4/109/1-55).

    Die Gutachterin nannte keine rheumatologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 9.1), hingegen als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Nikotin-Abusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Hypercholesterinämie, einen Vitamin D-Mangel sowie einen Status nach häuslicher Gewalt durch den Ehemann im November 2010 (S. 48 Ziff. 9.2).

    In der klinischen Untersuchung seien Diskrepanzen aufgefallen. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei durch Gegenspannung erschwert worden. Bei der direkten Prüfung der Beweglichkeit der HWS habe die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen gezeigt, bei Ablenkung jedoch normale Bewegung. Es bestünden zusammenfassend keine strukturellen Veränderungen, die ihre Leistungsfähigkeit einschränkten. Sie könne daher sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten (S. 49).

    Berufsanamnestisch habe die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2000 begonnen, als Küchenangestellte im Y.___ zu arbeiten. Ihr letzter effektiver Arbeitstag sei der 22. März 2002 gewesen, die Kündigung auf Ende Januar 2003 erfolgt. Die Arbeitszeit habe 25 Wochenstunden betragen. Gemäss Haushaltsabklärung vom 1. Juli 2003 habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann Zeitungen verteilt, diese Arbeitsstelle jedoch aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben (S. 51).

    Aus rheumatologischer Sicht habe nie eine lang andauernde Arbeitsfähigkeit bestanden. Bezogen auf ein Vollzeitpensum sei die Beschwerdeführerin für alle Tätigkeiten, die Frauen ihres Alters üblicherweise machen könnten, zu 100 % arbeitsfähig (S. 52 Ziff. 11.2-4). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Prognose (S. 52 Ziff. 12.3).

5.9    Am 21. November 2015 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein von der Beschwerdegegnerin veranlasstes Gutachten (Urk. 5/113).

    Der Gutachter nannte keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und histrionisch-unreifen Anteilen (S. 18 Ziff. 6.2). Bei der aktuellen gutachterlichen Untersuchung habe sich eine allenfalls leichte depressive, eher aber doch dysphorische Stimmung gefunden mit leichten Schwankungen der Stimme, zeitweiligen und nicht andauernden leichten Konzentrationsstörungen bei einem leicht verminderten Selbstwert-Erleben mit einem allenfalls teilweisen sozialen Rückzug, vorrangig den beruflichen Bereich betreffend. Hauptfokus der Beschwerdeschilderung seien diffuse, unspezifische Schmerzen mit wechselnden Lokalisationen, Schmerzen nach bestimmten Anstrengungen und eine unspezifische, somatisch nicht erklärbare vermehrte Erschöpfbarkeit (S. 14). Eine schwere depressive Symptomatik habe bei der aktuellen Exploration eindeutig nicht beobachtet werden können, auch eine durchgehende oder andauernde mittelgradige oder auch leichte depressive Symptomatik habe nicht bestanden. Sonst wäre allen Beteiligten sicher klar geworden, dass eine regelrechte stationäre psychiatrische Behandlung unausweichlich gewesen wäre (S. 15 unten).

    Der Gutachter führte ferner – näher ausgeführt – anhand der bundesgerichtlichen Standardindikatoren eine Bewertung der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung durch und kam zum Ergebnis, dass (nebst der Dysthymia) auch durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewiesen seien (S. 16 ff.).

5.10    In der bidisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung der beiden in Auftrag gegebenen rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2015 (Urk. 5/113 S. 18-25) nannten Dr. C.___ und Dr. D.___ die gleichen Diagnosen wie in ihren jeweiligen Gutachten (vgl. vorstehend E. 5.85.9).

    In der bidisziplinären Zusammenfassung führten sie aus, diagnostisch sei von einer Dysthymia, einer leichten zur Chronifizierung neigenden depressiven Verstimmung, die nach Schweregrad gegenwärtig nicht die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige depressive Episode erfülle, auszugehen. Die Dysthymia sei auf dem Boden von definitionsgemäss nach der ICD-10-Klassifizierung spätestens seit der Adoleszenz bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszügen mit abhängigen und histrionisch-unreifen Anteilen entstanden. Bei der Dysthymia handle es sich zwar um eine anhaltende, aber sehr leichte psychische Störung, die in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit verursache. Es seien wohl vor allem die subjektiven Beschwerden und beklagten unspezifischen und diffusen Schmerzen, die die Beschwerdeführerin aus ihrer subjektiven Sicht nach ihren aktuellen Angaben in ihrer Lebensführung und in ihrem Alltag beeinträchtigten, beziehungsweise es ihr insbesondere verunmöglichten, erneut eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es sei diagnostisch von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen (S. 22 Ziff. 9). Durch die Bewertung der Standardindikatoren könne keine ausreichende Schwere der psychischen Symptomatik belegt werden (S. 24 Ziff. 10.3 mit Verweis auf S. 16 ff.).

    Aus bidisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in den angestammten als auch in adaptierten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig (S. 22 Ziff. 9.1, S. 23 Ziff. 9.3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe seit spätestens Mitte 2012, sehr wahrscheinlich schon seit November 2011 (Bericht der behandelnden Psychiaterin, vgl. vorstehend E. 5.2) oder seit der Verfügung der IV-Stelle im September 2013 retrospektiv betrachtet keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens aber ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt im November 2015 könne aus gutachterlicher Sicht anhand eigener Untersuchungsergebnisse definitiv eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (S. 23 Ziff. 9.2).


6.

6.1    Der rechtskräftigen Leistungszusprache vom 5. November 2003 (Urk. 5/26) lag im Wesentlichen der Bericht von Dr. A.___ vom Januar 2003 zu Grunde, in welchem eine seit Anfang 2002 bestehende mittelschwere bis schwere Erschöpfungsdepression mit Somatisierung im Sinne von ICD-10 F33.11 bis F33.3 diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 4.1).

    Demgegenüber stützte sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2016 (Urk. 2) auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom August/November 2015. Die beiden Gutachter diagnostizierten lediglich noch eine leichte depressive Verstimmung (Dysthymia), eine anhaltende (nicht invalidisierende) somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge, womit sie keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellten (vgl. vorstehend E. 5.10).

    Aufgrund der 2015 gestellten und spätestens ab Mitte 2012 Gültigkeit beanspruchenden Diagnosen kann von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit von einer erfolgten revisionsrelevanten Veränderung ausgegangen werden, ging Dr. A.___ bei der Rentenzusprache von einer mittelschweren bis schweren Depression aus (vgl. vorstehend E. 4.1), welche in den zwei folgenden Rentenrevisionen von Dr. E.___ bestätigt wurde, da auch sie der Beschwerdeführerin eine schwere chronische Depression attestierte (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.3.1). Somit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – in psychischer Hinsicht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden und nicht nur von einer anderen Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes.

6.2    

6.2.1    Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist auf das Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ abzustellen, das den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.7) vollumfänglich genügt. Im psychiatrischen Teilgutachten wurden als Diagnose eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und histrionisch-unreifen Anteilen genannt (vgl. vorstehend E. 5.10).

6.2.2    Eine Dysthymia ist nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibung eine chronische depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Findet sich im Psychostatus nur eine Dysthymia, so kann dies rechtsprechungsgemäss wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich bringen, kommt aber für sich allein betrachtet nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich. Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie abstützt und damit eine Rechtsfrage darstellt, ist freilich nicht absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden - wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteile des Bundesgerichts 8C_623/2013 vom 11. März 2014 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 nicht relativiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3).

    Vorliegend wurde die Dysthymia (ICD-10 F34.1) sowohl vom Gutachter Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 5.9) als auch von der behandelnden Ärztin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 5.2, E. 5.4, E. 5.6) fachärztlich einwandfrei diagnostiziert und vom Gutachter nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 5.10). Mangels Vorliegens einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung vermag daher die Diagnose Dysthymia keinen Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn zu begründen.

    Die diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) ist eine Diagnose aus der Z-Kategorie. Diese ist für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als Diagnosen oder Probleme angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3.1 [Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012]; Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1).

6.2.3    Auch die im Gutachten von Dr. D.___ genannte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) wurde sachgerecht diagnostiziert im Sinne der Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) und nachvollziehbar begründet. Denn vorherrschende Beschwerde bei einer somatoformen Schmerzstörung ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht hinreichend erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungsfaktoren auf, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche und medizinische Hilfe und Unterstützung (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F45.4 S. 233). Dies entspricht im vorliegenden Fall gerade dem Beschwerdebild. So führte Dr. D.___ unter anderem aus, im Explorationsgespräch habe die Beschwerdeführerin teilweise eher (an-)klagend und zunehmend eher dysphorisch über ihre psychosozialen Probleme und Schwierigkeiten, insbesondere über ihre finanziellen Sorgen und die Konflikte mit dem Ehemann, sowie auch über gewisse gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere diffuse, zum Teil subjektiv unerträgliche Schmerzen, berichtet (Urk. 5/113 S. 13). Aufgrund dieser subjektiven Beschwerden und beklagten unspezifischen und diffusen Schmerzen sei diagnostisch von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen (Urk. 5/113 S. 15 unten).

    Ebenso findet die Diagnose im Bericht der behandelnden Psychiaterin insofern ihre Stütze, wonach Dr. E.___ die gleiche gesundheitliche Problematik anführte und von einem ausgeprägten subjektiven Leiden mit schwerer Beeinträchtigung der Lebens- und Beziehungsgestaltung berichtete (vgl. vorstehend E. 5.4 und E. 5.6). Ebenfalls diagnostizierte Dr. B.___ im Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 5.7) eine somatoforme Schmerzstörung.

6.2.4    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat:

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Der psychiatrische Gutachter stellte die Existenz der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen grundsätzlich nicht in Frage. Allerdings legte er das Hauptaugenmerk bei der Diagnosestellung auf den Umstand, dass die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin gemäss der beweiskräftigen rheumatologischen Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 5.8) nicht organisch objektivierbar sind (vgl. Urk. 5/113 S. 15). In Bezug auf die Schwere der Beeinträchtigung wies Dr. D.___ vor allem auf die subjektiven Beschwerden und die beklagten unspezifischen und diffusen Schmerzen, die die Beschwerdeführerin aus ihrer subjektiven Sicht nach ihren aktuellen Angaben in ihrem Alltag beeinträchtigten, beziehungsweise es ihr insbesondere aus ihrer Sicht verunmöglichten, erneut eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, hin (vgl. Urk. 5/113 S. 15). Der psychiatrische Experte machte aber deutlich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ein reges Familienleben zu pflegen, Zeitungen zu lesen, täglich Spaziergänge zu machen, im Garten zu arbeiten und zirka ein Mal pro Jahr mit ihrem Mann in die Heimat zu fliegen (Urk. 5/113 S. 10). Das recht aktive Leben der Beschwerdeführerin und ihre zahlreichen sozialen Kontakte deuten insgesamt auf in weiten Teilen erhaltene Alltagsfunktionen hin, Hinweise auf einen krankheitsbedingten Autonomieverlust bestehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach ein anhaltender sozialer Rückzug bestehe und sie ein eigentlicher Pflegefall sei (Urk. 1 S. 6 f.) demnach nicht. Des Weiteren hielt Dr. D.___ explizit fest, bei der Beschwerdeführerin sei ein Behandlungserfolg eindeutig ausgewiesen. Eine weitere Besserungstendenz sei bei zumutbarer Wahrnehmung einer adäquaten und konsequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und einer Optimierung der Psychopharmakotherapie kurzfristig anzunehmen (Urk. 5/113 S. 17 oben). In Bezug auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale liegt sodann gemäss gutachterlicher Beurteilung weder eine Wahrnehmungsstörung noch eine Ich-Störung vor (Urk. 5/113 S. 12). Ebenfalls erläuterte der Gutachter nachvollziehbar, dass ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens fehle und sich nur Hinweise für einen solchen den beruflichen Bereich betreffend fänden, jedoch ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn vorliege (Urk. 5/113 S. 17 Mitte). Hinsichtlich des beweisrechtlich entscheidenden Aspekts der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4) lässt sich dem Gutachten entnehmen, dass eine Inkonsistenz der Fähigkeitsstörungen bestehe, da die psychischen Einschränkungen fast ausschliesslich für den beruflichen Bereich geltend gemacht worden seien. Folglich ist die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb beziehungsweise im Aufgabenbereich einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (zum Beispiel Freizeitgestaltung, namentlich Tätigkeiten im Haushalt und Garten) andererseits nicht gleich ausgeprägt.

6.2.5    Das vom Gutachter Dr. D.___ anhand eines strukturierten, normativen Prüfrasters beurteilte tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin erscheint nach dem Dargelegten somit als überzeugend. Zusammenfassend attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit im Küchendienst sowie für jegliche angepasste Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

    Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (wie auch zu den zwei durchgeführten Revisionsverfahren) erheblich verbessert hat und im Zeitpunkt der Renteneinstellung im September 2013 (Urk. 5/78) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgegangen werden kann, was auch durch Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie, RAD, mit Einschätzung vom 18. Januar 2016 (Urk. 5/117 S. 4 f.) bestätigt wurde. Diese Annahme findet auch im Aufgabenbereich gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Dezember 2014 (Urk. 5/116) ihre Stütze, wonach es der Beschwerdeführerin auch im Aufgabenbereich möglich sei, selbständig und in Etappen den Haushalt zu führen, wobei sie im Rahmen der Schadenminderungspflicht durch ihre Familie unterstützt werde. Dass ein, wie die Beschwerdeführerin geltend machte, eigentlicher Pflegefall vorliege und sie von den Angehörigen in praktisch allen Lebensbereichen unterstützt werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 6 f.), ist folglich nicht ausgewiesen.

6.3    Konkrete Hinweise, die gegen die Schlüssig- und Zuverlässigkeit des bidisziplinären Gutachtens C.___/D.___ sprechen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Unzutreffend ist demnach die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sich der psychiatrische Gutachter nicht mit den massgebenden Akten befasst habe (vgl. Urk. 1 S. 6 f.). Sowohl Dr. C.___ als auch Dr. D.___ haben die medizinischen Akten zumindest in der sie betreffenden Disziplin in ihrem Gutachten umfassend aufgeführt und gewürdigt, womit auch der Einwand der Beschwerdeführerin fehl geht, es seien keine fremdanamnestischen Abklärungen getätigt worden. Die abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte vermögen das beweiskräftige Gutachten nicht zu entkräften. Es gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5), welcher hier für den allgemein praktizierenden Hausarzt sowie die behandelnde Spezialärztin, welche die Patientin über einen längeren Zeitraum regelmässig behandelten, Anwendung findet. Aus dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 12. Oktober 2014 (vgl. vorstehend E. 5.7) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin lediglich zwei Mal pro Jahr zu ihm in die Sprechstunde kommt, was die Aussagekraft des Hausarztes zum Gesundheitszustand zusätzlich erheblich schmälert. Ebenso lässt sich den Akten entnehmen, dass Dr. E.___ die Beschwerdeführerin seit 2005 behandelt (vgl. vorstehend E. 4.2), mithin schon seit über zehn Jahren, was auch dafür spricht, dass sich der eingeschlagene Therapieweg bislang offenbar nicht effektiv gezeigt hat, zumal gemäss Dr. D.___ therapeutische Verbesserungen erzielbar seien (vgl. Urk. 5/113 S. 19 Ziff. 8.1).

    Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin aufgrund einer Wesensveränderung auf das Vorliegen einer demenziellen Entwicklung näher abzuklären (neurologisch/neuropsychologisch) gehabt (Urk. 1 S. 5). Hierzu finden sich in den Akten keine Angaben und selbst der Hausarzt der Beschwerdeführerin verneinte das Vorliegen neurologischer Ausfälle (vgl. vorstehend E. 5.7).


7.    Gestützt auf die genannte medizinische Sachlage bestand bei der Beschwerdeführerin bereits rückwirkend seit spätestens Mitte 2012, sicherlich aber ab September 2013 keine Invalidität mehr und dementsprechend auch kein Rentenanspruch.

    Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Frage der Qualifikation der Beschwerdeführerin, denn selbst ausgehend von der beschwerdeführerischen Annahme, dass sie ohne die gesundheitlichen Einschränkungen zu 100 % erwerbstätig sein würde (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), ergäbe dies keine Änderung im (nicht bestehenden) Rentenanspruch.

    Die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten (und im November 2013 eingestellten) ganzen Rente ist somit nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung vom 17. August 2016 (Urk. 2) zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


8.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler