Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00962
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 31. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1976 geborene X.___ meldete sich am 28. Februar 2006 unter Hinweis auf im Zusammenhang mit einem am 12. Juli 2004 erlittenen Unfall stehende Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen durch und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/18). Mit Verfügung vom 5. April 2007 (Urk. 9/45) wies sie - unter Hinweis darauf, dass in der angestammten Tätigkeit als Gipser eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe - das Leistungsbegehren ab. Die vom Versicherten am 7. Mai 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 9/47 S. 3-10) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. September 2008 ab (Prozess Nr. IV.2007.00658; Urk. 9/52).
1.2 Die Suva hatte mit Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 9/18 S. 22 f.) beziehungsweise Einspracheentscheid vom 3. April 2006 (Urk. 9/18 S. 1-7) ihre (erneute) Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2004 verneint. Die dagegen vom Versicherten am 16. August 2006 erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Januar 2007 ab (Prozess Nr. UV.2006.00255).
1.3 Am 29. Januar 2010 ersuchte der Versicherte – unter Hinweis auf eine seit 2004 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung - erneut um Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/54). Die IV-Stelle liess ihn von den Ärzten des Y.___ orthopädisch, psychiatrisch und neurologisch untersuchen (Gutachten vom 13. April 2011; Urk. 9/73). Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2011 (Urk. 9/80) teilte sie ihm daraufhin mit, dass er für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2011 Anspruch auf eine – auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende – ganze Rente habe. Nachdem der Versicherte hiegegen mit dem Antrag auf Zusprechung einer zeitlich unbefristeten ganzen Rente Einwand erhoben hatte (Urk. 9/90), holte die IVStelle am 6. März 2012 eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des Y.___ (Urk. 9/96) ein. Mit Verfügung vom 28. August 2012 wies sie das Leistungsbegehren in der Folge - unter Hinweis darauf, dass die neuen Abklärungen eine bereits seit 2005 bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ergeben hätten, beziehungsweise auf einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 30 % - ab (Urk. 9/108). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. September 2012 (Urk. 9/114/3-11) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009; Urk. 9/126) ab.
1.4 Am 29. Februar 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Schmerzen in beiden Beinen, in den Händen und im Rücken, Kopfschmerzen sowie psychische Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/130). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/138 und Urk. 9/156) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2016 auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei sie zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 7. Oktober 2016 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. Juli 2016 (Urk. 2) damit, dass nicht glaubhaft dargelegt worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Auch seien Befunde mit Z-Diagnosen angeführt, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Auf das neue Leistungsgesuch werde deshalb nicht eingetreten.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein medizinischer Zustand habe sich seit der letzten Verfügung wesentlich verschlechtert. Sein Psychiater habe ausgeführt, dass sich seine Beschwerden nun chronifiziert hätten und dass er höchstens noch zu 50 % leichte Arbeiten ausüben könne. Auch seine körperlichen Beschwerden würden ihn sehr belasten, vor allem sei jedoch seine Depression schlimmer geworden. Er habe sich deshalb letztes Jahr in der Z.___ behandeln lassen müssen. Es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin dennoch behaupten könne, dass sein Zustand unverändert sei (S. 1). Sofern er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, seien ihm immerhin berufliche Massnahmen zu gewähren. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei es ihm trotz seines jungen Alters nicht möglich, alleine eine Stelle zu finden (S. 2).
3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 29. Februar 2016 eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009; Urk. 9/126) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2012 (Urk. 9/108), mit welcher sie das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies.
4.
4.1 Der am 28. August 2012 verfügten (zweitmaligen) Rentenverweigerung (Urk. 9/108) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Akten zugrunde:
4.1.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 17. März 2010 an, den Beschwerdeführer seit 10. Juni 2009 zu behandeln. Es fänden eine supportive Einzelpsychotherapie, eine verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie sowie eine psychopharmazeutische Behandlung statt. Aufgrund der vorhandenen Informationen sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert habe (Urk. 9/61).
4.1.2 In seinem Bericht vom 28. November 2010 stellte Dr. A.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/65 S. 2):
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11, mit/bei
- Status nach Sturz aus zirka 5 m Höhe im Juni 2004
- mit nicht regredienten postcommotionellen Kopfschmerzen
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom der LWS
- Status nach Autounfall im Juli 2004 mit Beschleunigungstrauma
Gemäss Austrittsbericht der Z.___ vom 25. Mai 2008 bestünden sodann nachstehende Diagnosen:
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit/bei:
- chronifiziertem lumbospondylogenem Syndrom beidseits seit PKWUnfall am 12. Juli 2004
- MRI vom 20. Mai 2005: Dehydratation der Bandscheibe L4/5 und L5/S1, leichte breitbasige Protrusion, keine Einengung des Spinalkanals, keine Diskushernie nachweisbar
- Status nach HWS-Distorsion Grad 1
- 5/5 Waddel-Zeichen positiv
- Verdacht auf Panikstörung
- Rezidivierende depressive Episoden, derzeit mittelgradig
Angesichts des seit fünf Jahren chronifizierten Zustandes sei der weitere Verlauf ungewiss (Urk. 9/65 S. 5). Betreffend die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit werde auf die Einschätzung des Hausarztes und hinsichtlich der konkret bestehenden Einschränkungen auf die gestellten Diagnosen verwiesen; allenfalls sei eine Beurteilung durch den regionalärztlichen Dienst (RAD) indiziert (Urk. 9/65 S. 6).
4.1.3 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. und 23. Februar sowie am 4. März 2011 durchgeführten psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Untersuchungen stellten die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 13. April 2011 nachstehende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 9/73 S. 18):
- Panvertebrales Schmerzsyndrom mit rumpfmuskulärem Globaldefizit (Langzeitdekonditionierung) und den im MRI und röntgenologisch beschriebenen mässig frühen Aufbrauchbefunden der beiden distalen lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 im Sinne einer Chondrose/Osteochondrose und Spondylarthrose
Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 9/73 S. 19):
- Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen
- Status nach blander HWS-Distorsion QTF I anlässlich Sandwich-Unfall am 12. Juli 2004, keine Folgen
- Anamnestisch angegebener Arbeitsunfall mit Absturz aus zirka 5 m Höhe auf einer Baustelle im Juni 2004, keine Folgen
- Status nach Schädelprellung und Commotio 2007, keine Folgen
- Status nach Auffahrunfall am 9. Januar 2009, keine Folgen
- Chronische Zephalgie, Differentialdiagnose: chronischer Spannungskopfschmerz
Die Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen, die teilweise schwere, auch mit besonderer statischer Beanspruchung der Wirbelsäule und des Rumpfes verbundene Arbeiten beinhaltet habe, sei dem Exploranden aufgrund des als Folge der Langzeitdekonditionierung bestehenden rumpfmuskulären Globaldefizits seit 2005 nicht mehr zumutbar (Urk. 9/73 S. 21, S. 22 und S. 23). Allerdings würde die im Zusammenhang mit den pathologischen Befunden L4/5 und L5/S1 stehende Symptomatik innert sechs Monaten stetig abnehmen, wenn der Beschwerdeführer – selbständig im Rahmen einer aktiven Alltagsgestaltung - für eine rumpfmuskuläre Rekonditionierung sorge (Urk. 9/73 S. 23). In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe seit 2005, mit einer Unterbrechung von maximal einigen Wochen nach der 2007 erlittenen Commotio cerebri, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/73 S. 20, S. 21 und S. 23).
4.1.4 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 5. Mai 2011 (Urk. 9/78 S. 4 f.) hielt die RAD-Ärztin Dr. B.___ fest, gemäss der Beurteilung des Y.___ sei es zwar zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber zu einer Adaption beziehungsweise einer verbesserten Alltagsaktivität und einer erhöhten Belastbarkeit gekommen. Dies sei der Grund für die erhöhte Leistungsfähigkeit. Die Foerster’schen Kriterien seien nicht erfüllt; dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, die Schmerzstörung zu überwinden. In der bisherigen Tätigkeit bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem Begutachtungstermin zu 100 % arbeitsfähig.
4.1.5 Am 21. Juli 2011 gab Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an, der seit 10. Juni 2009 psychotherapeutisch und psychopharmazeutisch behandelte Beschwerdeführer sei – wie bereits vom langjährigen Hausarzt attestiert – aufgrund der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen bis auf Weiteres gesamthaft zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/89).
4.1.6 In ihrer – im Hinblick auf eine Beurteilung der Berichte der behandelnden Psychiater Dr. C.___ und Dr. A.___ verfassten (vgl. Urk. 9/96) – Stellungnahme vom 6. März 2012 hielten die Gutachter des Y.___ fest, anlässlich der eingehenden psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine affektive Störung, insbesondere eine Depression, ergeben. Auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung habe sich nicht bestätigen lassen, fehle es doch an einem hiefür erforderlichen ausreichend schwerwiegenden, massgeblichen innerseelischen Konflikt beziehungsweise an einer schweren psychosozialen Belastung in enger Verknüpfung mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms. Aufgrund der erhobenen Befunde sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstruktur mit ausgeprägten histrionischen Akzenten aufweise. Vor dem Hintergrund dieser Störung spreche die Entwicklung des mit den somatischen Befunden nicht hinreichend erklärbaren Schmerzsyndroms für eine sekundäre Symptomausweitung mit Selbstlimitierung; bewusstseinsnahe Tendenzen zu Aggravation und Verdeutlichung könnten dabei nicht ausgeschlossen werden (Urk. 9/96 S. 2). Insofern bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/96 S. 3).
4.1.7 Die RAD-Ärztin Dr. B.___ hielt am 23. März 2012 fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/97 S. 3).
4.1.8 Das Gericht erwog hiezu im Urteil vom 11. März 2014 (Prozess Nr. IV.2012.01009; Urk. 9/126), seit der am 5. April 2007 (Urk. 9/45) verfügten Rentenverweigerung sei es in physischer Hinsicht zu keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen. Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule würden keine relevante Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens bedingen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde einzig mit der Langzeitdekonditionierung begründet (E. 4.2.2). Die psychische Symptomatik sei im Rahmen einer Persönlichkeitsvariante mit histrionischen und vermeidenden Anteilen zu interpretieren. Eine depressive (oder anderweitige affektive) Störung sei von den Y.___-Gutachtern schlüssig verneint worden, ebenso die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer weise nach wie vor keinen invalidisierenden psychischen und/oder physischen Gesundheitsschaden auf, weshalb sich die am 28. August 2012 (Urk. 9/108) verfügte erneute Leistungsverweigerung als rechtens erweise (E. 4.3).
4.2 Mit der Neuanmeldung vom 29. Februar 2016 (Urk. 9/130) legte der Beschwerdeführer den folgenden zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Bericht auf:
4.2.1 Oberarzt prakt. med. D.___ und Assistenzärztin prakt. med. E.___ vom Z.___ hielten im Austrittsbericht vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/128/1-5) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
- Bandscheibenschäden L4 und L5
- Status nach Sturz aus ca. 5 m Höhe im Juni 2004
- mit nicht regredienten postcommotionellen Kopfschmerzen
- Status nach HWS-Distorsion Grad 1
- Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009
- Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- Episodisch paroxismale Angststörung (ICD-10 F41.0)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven Anteilen
- wahrscheinlich traumatisch ausgelöste Migränekopfschmerzen, bei Status nach Unfällen im Juni und Juli 2004 mit Commotio cerebri und Amnesie
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63)
- Absenzartige Zustände und Myoklonien unklarer Ätiologie
- keine sicheren Hinweise für eine epileptische Genese
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei vom 22. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert gewesen (S. 1). Es seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, bekannt. Zudem berichte er von akustischen Halluzinationen, die eher wieder regredient seien. Anhand der Panikattacken, Derealisation und plötzlichen Lähmungsgefühle von Körperteilen sei an dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen im Rahmen der vorausgegangenen Traumatisierung/Extrembelastung gedacht worden. Eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik und des Antriebes habe während der stationären Rehabilitation nicht erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei bis zum 25. Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Reintegration im freien Arbeitsmarkt scheine wegen schon lange vorbestehender Arbeitsunfähigkeit, den aktuellen Beobachtungen im stationären Therapiealltag aufgrund der sehr unterstützungsbedürftigen Selbstwirksamkeit und Fluktuation des physischen und psychischen Allgemeinbefindens mittelfristig unrealistisch (S. 4).
4.2.2 Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ stellte in seinem im Vorbescheidverfahren eingereichten Bericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 9/155) folgende Diagnosen (S. 2):
- Anhaltende depressive Störung
- Mittel-schwergradige rezidivierende depressive Episoden mit und ohne psychotische Symptome (ICD-10 F34.1, F32.2, F32.3)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10 Z73)
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Mit/bei
- Lumbospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits
- Bandscheibenschäden L4 und L5
- Status nach Sturz aus circa 5 Metern Höhe im Juni 2004
- mit nicht regredienten postcomotionellen Kopfschmerzen
- Status nach HWS-Distorsion Grad 1
- Status nach Auffahrunfall 9. Januar 2009
- Absenzartige Zustände und Myoklonien unklarer Ätiologie
- keine sicheren Hinweise für eine epileptische Genese
Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer habe nach seinen Unfällen im Jahre 2004 eine zunehmende depressive Symptomatik entwickelt. Seit dem 10. Juni 2009 befinde er sich in fachärztlicher Behandlung. Aufgrund anhaltender Depressivität sei er vom 22. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 psychiatrisch hospitalisiert worden. Der Verlauf sei nach wie vor durch Schwankungen beziehungsweise immer wieder auftretende Krisen gekennzeichnet. Die Ängste des Patienten (Zukunfts- und Existenzängste) würden verstärkt. Trotz dieses schwierigen und chronischen Verlaufs und den belastenden Rahmenbedingungen habe bis jetzt durch adäquate Massnahmen einer anhaltenden Verschlechterung entgegengewirkt werden können. Eine Erhöhung der Belastbarkeit habe jedoch nicht erreicht werden können (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit sei auch für leichte Arbeiten auf mindestens 50 % reduziert (S. 4).
5.
5.1 Im Vergleichszeitpunkt (28. August 2012) wurde gestützt auf das Gutachten des Y.___ von einer aus psychischer Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen (E. 4.1.3, E. 4.1.6 und E. 4.1.8 hievor).
5.2 Der Beschwerdeführer war vom 22. Dezember 2015 bis 11. Januar 2016 zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert. Die Hospitalisation alleine sagt jedoch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nichts aus. Im Austrittsbericht wurden unter anderem verschiedene Z-Diagnosen gestellt (Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit [ICD-10 Z56], Probleme in Verbindung mit der familiären Situation [ICD-10 Z63] und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit passiv-aggressiven Anteilen [ICD-10 Z73]; E. 4.2.1 hievor), ebenso im Bericht des behandelnden Dr. C.___ (E. 4.2.2 hievor). Die Diagnosen wurden zwar in den Vorberichten nicht erwähnt, vermögen aber keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Denn die Diagnosen aus der Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10 Systems sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die behandelnden Ärzte stellten zudem die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer depressiven Störung. Die genannten Diagnosen wurden bereits von den Gutachtern des Y.___ diskutiert und nachvollziehbar verneint (E. 4.1.3, E. 4.1.6 und E. 4.1.8 hievor). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten auch eine Panikstörung, doch berichtete der Beschwerdeführer bereits den Y.___-Gutachtern über Ängste, Panikattacken und Stimmenhören (Urk. 9/73 S. 28).
Eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse ist den Berichten der behandelnden Ärzte nicht zu entnehmen. So führte insbesondere Dr. C.___ aus, dass bis jetzt durch adäquate Massnahmen einer anhaltenden Verschlechterung habe entgegengewirkt, eine Erhöhung der Belastbarkeit hingegen nicht habe erreicht werden können. Der Verlauf der Störung sei durch eine weitgehende Fixierung der Beschwerden im Sinne einer Chronifizierung der depressiven Symptomatik gekennzeichnet. Ein chronifizierter Zustand ist jedoch bereits dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. November 2010 (E. 4.1.2 hievor) zu entnehmen. Der Aufenthalt im Z.___ diente nicht der Behandlung eines verschlechterten Gesundheitszustandes, sondern der Rehabilitation der ausgewiesenermassen angeschlagenen gesundheitlichen Situation, der jedoch nach den Erwägungen des Gerichts im Urteil vom 11. März 2014 keine invalidisierende Wirkung zukommt (E. 4.1.8). Dem Austrittsbericht sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Hospitalisation aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung erfolgt wäre. Der stationäre Aufenthalt bezweckte vielmehr, dem Beschwerdeführer eine qualitativ und quantitativ bessere Teilnahme am Leben zu ermöglichen mittels Erlernen von Copingstrategien, dem Verstehen der Zusammenhänge von Ängsten und psychosozialen Faktoren, dem Erkennen und Einhalten der eigenen Grenzen (Urk. 9/128/2 unten). Im Bericht wurde denn auch auf die „bekannten“ Leiden hingewiesen (somatoforme Schmerzstörung, depressive Störung; Urk. 9/128/4), woraus zu schliessen ist, dass der Rehabilitation ein stationärer Gesundheitszustand zu Grunde lag.
Ob den behandelnden Ärzten die Vorakten bekannt waren, wird aus ihren Berichten nicht ersichtlich; jedenfalls setzten sie sich mit diesen, insbesondere mit dem Gutachten des Y.___ und den darin aufgeführten Diagnosen und den abweichenden Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, nicht auseinander. Bei der ihrer Ansicht nach bestehenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 - 100 % handelt es sich also bloss um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes. Eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse wurde damit hingegen nicht glaubhaft gemacht.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer machte zudem eine Verschlechterung seiner Rückenbeschwerden geltend und reichte dazu im Beschwerdeverfahren ein MRI vom 26. August 2016 (Urk. 3/2) sowie einen Bericht seines Hausarztes vom 8. September 2016 (Urk. 3/3) ein.
6.2 Wie bereits dargelegt, muss nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Insoweit spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f. und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4).
6.3 In seiner Neuanmeldung vom 29. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer zwar Rückenschmerzen geltend, doch wurden diese bereits in den vorangegangenen Verfahren abgeklärt (vgl. etwa E. 4.1.3 und E. 4.1.8 hievor) und wiesen weder seine Ausführungen noch die von ihm eingereichten Arztberichte (E. 4.2.1 und E. 4.2.2 hievor) auf eine diesbezügliche Verschlechterung hin. Die Beschwerdegegnerin war deshalb nicht verpflichtet, weitere Angaben zu den Rückenbeschwerden nachzufordern. Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2016 verfassten und erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/2-3) wurden demnach verspätet beigebracht und sind für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sie bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung erneut einzureichen.
6.4 Nach dem Gesagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
7. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Ausrichtung beruflicher Massnahmen.
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
Nachdem der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerdegegnerin damit auch auf das Gesuch um Ausrichtung beruflicher Massnahmen zu Recht nicht eingetreten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 8. September 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher