Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2016.00968 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 31. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1985 geborene X.___ erlitt im Jahr 1997 in seinem Heimatland aufgrund eines Autounfalls eine Verletzung am rechten Fuss (Urk. 10/5 S. 8). Am 23. November 2002 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl, was mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 8. Oktober 2003 abgelehnt wurde (Urk. 10/5 S.9). Am 18. Juni 2007 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Hilfsmitteln an (Urk. 10/2). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen, erwerblichen und aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse ab (Urk. 10/4-7) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 10/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 einen Anspruch auf Ausrichtung von Hilfsmitteln ab (Urk. 10/13).
1.2 Am 1. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall sodann bei der IV-Stelle zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/11). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte diese den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 27. November 2007 ab (Urk. 10/16).
1.3 Am 10. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 10/21). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 10/28-29, 10/37, 10/59) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 10/27). Mit Zusatzgesuch vom 14. Januar 2015 (Eingangsdatum) ersuchte der Versicherte um Übernahme der Kosten für Hilfsmittel (Urk. 10/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Gesuch um Kostengutsprache für Hilfsmittel mit Verfügung vom 26. Mai 2015 abgelehnt (Urk. 10/42). Am 9. November 2015 teilte die IV-Stelle mit, sie übernehme die Kosten für eine Abklärungsmassnahme in Form einer Potenzialabklärung (Urk. 10/50). Nach deren Durchführung setzte sie den Versicherten mit Mitteilung vom 3. Februar 2016 darüber in Kenntnis, dass die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen worden seien und zurzeit keine beruflichen Massnahmen realisiert werden könnten (Urk. 10/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. April 2016 [10/63], Einwand vom 27. Mai 2016 [Urk. 10/66]), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 10/65), verneinte die IV-Stelle schliesslich einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 5. August 2016 (Urk. 2 [= Urk. 10/72]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm eine Rente sowie berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin oder unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem die Zusprechung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2).
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Die Verfügung bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a, mit weiteren Hinweisen).
1.3 In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2016 (Urk. 2) wurde einzig der Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung beurteilt. Zu einem allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde keine Stellung genommen. Vielmehr war dem Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2016 mitgeteilt worden, dass keine beruflichen Massnahmen realisiert werden könnten. In der Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden könne (Urk. 10/54 S. 2), was der Beschwerdeführer offensichtlich unterliess. Da der Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, womit auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
2.
2.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Laut der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 36 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfüge und als Hilfsarbeiter zu qualifizieren sei. Da ihm eine angepasste Hilfstätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % zumutbar sei, liege keine Einschränkung im Erwerbsbereich vor. Daran ändere auch der vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichte Arztbericht nichts, da darin keine neuen Diagnosen oder Befunde genannt würden. Dem Beschwerdeführer sei eine sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar, weshalb ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich gegenüber seiner Anfangszeit in der Schweiz verschlechtert. Damals sei er noch zu 100 % in einer mittelschweren, wechselbelastenden körperlichen Tätigkeit arbeitsfähig gewesen. Aufgrund dessen, dass sich seine Wunde am rechten Fuss entzündet habe und nur schlecht heile, müsse er nun jede übermässige Belastung des Fusses wegen der hohen Wund- und Infektionsanfälligkeit meiden. Ansonsten würden erhebliche Komplikationen drohen. Daher sei er lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig, was aus dem aktuellsten Arztbericht hervorgehe (Urk. 1).
4.
4.1 Im Bericht der Uniklinik Y.___ vom 14. Februar 2007 wurde ausgeführt, beim Patienten zeige sich ein zufriedenstellender Verlauf ein Jahr nach der Operation. Eine Schuhversorgung habe stattgefunden und der Patient sei soweit gut versorgt. Für eine wechselnde stehende und sitzende Tätigkeit ohne Treppensteigen sowie ohne Tragen von schweren Gegenständen könne ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % -100 % bescheinigt werden (Urk. 10/5 S. 6).
4.2 Am 9. April 2014 berichtete der behandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 16. Dezember 2002 bei ihm in ambulanter Behandlung. Er leide unter einem Status nach multiplen Mittelfussverletzungen rechts und sei schon mehrfach in der orthopädischen Universitätsklinik Y.___ am rechten Fuss operiert worden. Aktuell klage der Patient über belastungsabhängige Schmerzen im Rück- und Mittelfussbereich des rechten Fusses und über zum Teil auftretende morgendliche Anlaufschmerzen (Urk. 10/29 S. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, Tätigkeiten, welche längeres Stehen oder Gehen nötig machten, seien zu meiden. Für eine sitzende Tätigkeit könne dem Patienten indessen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 10/29 S. 10).
4.3 Am 26. Februar 2016 berichtete Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, der Zustand des Patienten sei stationär, er leide unter anderem an einer symptomatischen posttraumatischen Arthrose bei einem Status nach fünffacher Operation am rechten Fuss. Insbesondere bei langem Stehen und Gehen habe er belastungsabhängige Schmerzen im Rück- und Mittelfussbereich (Urk. 10/59 S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, eine sitzende Tätigkeit sei dem Patienten zu 100 % zumutbar (Urk. 10/59 S. 2).
4.4 Im Verlaufsbericht vom 25. April 2016 führte Dr. A.___ aus, aufgrund der von der IV-Stelle durchgeführten Eingliederungsmassnahmen habe der Patient seinen Fuss zu stark belastet, weshalb es zu einer Fussinfektion mit Geschwürbildung über der Operationsnarbe gekommen sei. Seit Januar 2016 sei er deshalb bei ihm in engmaschiger Betreuung. Aktuell sei die Wunde noch offen, jedoch mit einer Abheilungstendenz. Eine Knochenbeteiligung habe bisher vermieden werden können. Aufgrund dieser Erkenntnisse halte er dafür, dass eine sitzende Tätigkeit über vier Stunden vermieden werden solle (Urk. 10/64).
5. Die Arztberichte stimmen hinsichtlich der Diagnosestellung überein. In allen Berichten wurde sodann schlüssig dargetan, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Fussverletzung Tätigkeiten, die längeres Stehen oder Gehen beinhalten, nicht zugemutet werden können. Sowohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___ erachteten sitzende Tätigkeiten hingegen als zu 100 % zumutbar, was angesichts dessen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf die Belastungsschmerzen im rechten Fuss zurückzuführen ist, einleuchtet. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb Dr. A.___ in seinem zweiten Bericht davon ausging, der Beschwerdeführer könne in einer sitzenden Tätigkeit lediglich zu 50 % tätig sein. Zwar führte er aus, die Wunde habe sich – wohl wegen Überbelastung – entzündet. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, es sei eine Abheilungstendenz erkennbar und eine Knochenbeteiligung habe vermieden werden können. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch diese Wunde in seiner Arbeitsfähigkeit langfristig eingeschränkt sein sollte; insbesondere ist unklar, inwiefern sitzende Tätigkeiten eine übermässige Belastung für den rechten Fuss darstellen sollten.
Widersprüchlich ist zudem, dass Dr. A.___ in seinem ausführlichen Bericht vom Februar 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging und seine Einschätzung im April 2016 korrigierte, obwohl die Wundheilungsproblematik gemäss seinen Aussagen bereits im Januar 2016 bestanden hatte (Urk. 10/64). Wieso er basierend auf der gleichen Faktenlage zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangte, begründete er nicht. Seine Beurteilung vom April 2016 ist damit weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann.
Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer sitzenden Tätigkeit zuzumuten ist.
6.
6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
6.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und noch nie einer bezahlten Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachging. Mangels formaler hiesiger Qualifikation wäre der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung daher als Hilfskraft tätig. Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer trotz seiner Fussverletzung in der Lage, einer sitzenden Tätigkeit nachzugehen. Da er auch in dieser Tätigkeit als Hilfskraft zu qualifizieren ist, kann zur Bestimmung des Validen- sowie Invalideneinkommens auf denselben Lohn abgestellt werden. Damit erübrigt sich ein ziffernmässiger Einkommensvergleich, und es kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen vorgenommen werden (9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 3.2).
6.3 Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in einer sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Selbst unter der grosszügigen Annahme eines behinderungsbedingten Abzugs von 10 % resultiert damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %, womit die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
7. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Die Verfügung vom 5. August 2016 ist daher rechtens und die Beschwerde abzuweisen.
8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
9.
9.1 Mit seiner Beschwerde vom 8. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
9.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in erster Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 204 f.). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint.
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f., 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
9.3 Im vorliegenden Fall muss die Beschwerde aufgrund der klaren Rechtslage als aussichtslos bewertet werden. Zwar reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht ein, der ihm lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigte. Darin wird jedoch nicht begründet, wie der behandelnde Arzt zu dieser Einschätzung gelangte. Er steht zudem in Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage und fällt sehr dürftig aus. In der Beschwerdeschrift selbst findet sich nichts, was die Beurteilung der IV-Stelle in Frage stellen könnte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde einen solchen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Dementsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 8. September 2016 wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Inclusion Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger