Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2016.00969


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 27. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1958, nach verschiedenen Massnahmen der beruflichen Eingliederung, mit Verfügung vom 25. Juli 2011 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 5/99-100, Urk. 105). Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 5/109), in dessen Rahmen sie den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 % bestätigte (Mitteilung vom 6. Februar 2015, Urk. 5/133).

1.2    Am 31. März 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und beantragte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eine Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 5/142-143). Mit Schreiben vom 6. April und 13. Mai 2016 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 5/145, Urk. 5/147). Da die Versicherte innert der ihr angesetzten Frist keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung ihres Gesundheitszustandes einreichte, stellte ihr die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 5/149). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben und eine Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 5/150), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. August 2016 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte 8. September 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 5/1-153), was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 19. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Insoweit spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2.2 und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen sinngemäss geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Es gehe ihr deutlich schlechter als vor zwei Jahren. Verschiedene Behandlungsversuche hätten nicht angeschlagen und es seien einschneidende Erlebnisse geschehen (Urk. 1).


3.

3.1    Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2016 eingetreten ist.

3.2    Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihres Gesuchs um Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 5/142) lediglich ein Schreiben ein, in welchem sie ausführte, dass sie krankgeschrieben sei und sich ihr Gesundheitszustand zusehends verschlechtere (Urk. 5/143). Da sie keine Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beilegte, forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April und 13. Mai 2016 auf, innert Frist aktuelle Beweismittel, wie beispielsweise eine ärztliche Bestätigung oder einen Spitalbericht, einzureichen, und teilte ihr gleichzeitig mit, dass ansonsten auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde. Nachdem die Beschwerdeführerin die bis zum 15. Juni 2016 verlängerte Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln unbenutzt hatte verstreichen lassen, stellte ihr die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr verfasste Stellungnahme ein, in welcher sie ihre gesundheitlichen Probleme sowie ihren beruflichen Werdegang seit Februar 2015 schilderte (Urk. 5/150). Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass ein Arbeitsversuch bei der Y.___ im geschützten Bereich gescheitert sei, dies eine schwere Zeit gewesen sei, und sich ihre Beschwerden dadurch in den letzten Monaten verschlimmert hätten. Als behandelnde Ärztin erwähnte die Beschwerdeführerin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Sanatorium A.___ (Urk. 5/150/6), legte jedoch weder ärztliche Berichte noch sonstige Unterlagen zur Untermauerung ihrer Darstellung bei. Erst im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 6. September 2016 (Urk. 8) zu den Akten (Urk. 7).

3.3    Die Anforderung, bei einem Revisionsgesuch eine Veränderung glaubhaft zu machen, bedeutet, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, entsprechende ärztliche Berichte erhältlich zu machen und einzureichen (vgl. vorstehend E. 1.2). Ebendies wurde ihr nach Eingang ihres Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente mitgeteilt, verbunden mit einer Fristansetzung und erstreckung sowie dem Hinweis, dass andernfalls auf ihr Begehren nicht eingetreten werde (E. 3.2). Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretensverfügung, so legt das Gericht seiner Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (E. 1.2, BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Da die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Aufforderung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinen einzigen ärztlichen Bericht einreichte, sondern ihre Beschwerden lediglich subjektiv schilderte, bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Was die medizinische Stellungnahme von Dr. Z.___ betrifft, so wurde diese erst nach verfügtem Nichteintreten durch die Beschwerdegegnerin und damit verspätet beigebracht und ist daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten.


4.    Nach dem Gesagten ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die betreffende Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett