Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2016.00971
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 26. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ war zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig. Am 5. Dezember 2013 erlitt er einen Herzinfarkt. Mit Datum vom 16. Mai 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die am 6. Dezember 2013 erfolgte Herzoperation, Brustschmerzen, schnelle Ermüdbarkeit, Todesangst, Schlafstörungen, Alpträume sowie Reizbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17). Die IV-Stelle lud den Versicherten zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein (vgl. Gesprächsprotokoll, Urk. 7/21), woraufhin sie dem Versicherten am 11. September 2014 mitteilte, aufgrund seines Gesundheitszustandes seien zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/41). Ferner zog die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 15. Mai 2014, Urk. 7/15) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/22/1-9, Urk. 7/40/1-9) bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. November 2015 (Urk. 7/66/1-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/68, Urk. 7/76) wies sie das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 18. Juli 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 ab Dezember 2014 eine Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer ergänzenden polydisziplinären medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Abklärungen sei kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beweisrechtlichen Anforderungen an das Gutachten von Dr. Z.___ seien nicht erfüllt (Urk. 1 S. 5 ff.). Da vorliegend die Voraussetzungen an das Wartejahr erfüllt seien, habe er (der Beschwerdeführer) gestützt auf seine erheblichen psychiatrischen Beschwerden ab Januar 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Sodann bestehe nach einer Verbesserung im Frühjahr 2015 mit einer Verzögerung von drei Monaten weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 8). Gegebenenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 9).
3. Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte koronare Herzerkrankung mit STEMI postero-lateral am 5. Dezember 2013 erfolgreich behandelt werden konnte und die seither subjektiv beklagten linksthorakoralen Schmerzen nicht objektiviert werden konnten (vgl. Urk. 1 S. 4; Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 11. Dezember 2013 Urk. 7/22/3; kardiologischer Konsiliarbericht vom 2. Februar 2014, Urk. 7/40/3-4), mithin, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses psychiatrische Leiden im Vordergrund standen. Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Leiden Anspruch auf eine Rente hat.
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der Begutachtung wurde im psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. November 2015 zitiert (Urk. 7/66/2-5). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
In seinem Gutachten vom 5. November 2015 stellte Dr. Z.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er folgende Diagnosen (Urk. 7/66/13):
- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
- Status nach Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
Ausserdem hielt Dr. Z.___ folgende Z-Diagnosen fest (Urk. 7/66/13)
- Untersuchung aus administrativen Gründen, hier zu Versicherungszwecken (ICD-10 Z02.6)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit/Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
- Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0)
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich keinerlei Störungen der Aufmerksamkeit oder der Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Der Beschwerdeführer habe den Gesprächsthemen auch bei (extra) forcierten Themenwechseln folgen können. Sein Antrieb sei nach eigenen Angaben leicht eingeschränkt. Gestik und Mimik seien unauffällig. Die Gestimmtheit reiche von adäquat über niedergedrückt bis hin zu gereizt. Die affektive Resonanz des Beschwerdeführers sei leicht verflacht (Urk. 7/66/9 f.). Im Dezember 2013 habe er einen Herzinfarkt erlitten, woraufhin der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich eine Anpassungsstörung erlitten habe. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung habe er insgesamt noch ein leicht depressiv wirkendes Zustandsbild gezeigt. Zur Beurteilung deren Schwere seien insbesondere der soziale Kontakt und das Aktivitätsniveau (der Beschwerdeführer fahre Auto, halte sich die meiste Zeit unter Leuten auf, arbeite zu 30 Prozent in einer Imbissgaststätte etc.) zu berücksichtigen. Ausserdem wirke sich eine depressive Störung auf das Denken, das Verhalten sowie den Antrieb aus. Beim Beschwerdeführer hätten sich indes keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Denkens, des Verhaltens oder des Antriebs feststellen lassen. Demgegenüber habe sich eine raschere Ermüdbarkeit erkennen lassen (nachmittägliches Schlafen). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Angst vor einem erneuten Herzinfarkt sei nachvollziehbar und im Übrigen auch durchaus realistisch. So rauche dieser entgegen ärztlichen Rates noch immer mindestens 20 Zigaretten am Tag, was einen erheblichen Risikofaktor für einen erneuten Infarkt darstelle. Weiter habe der Beschwerdeführer von Gereiztheit und Ungeduld im familiären Kontext berichtet. Ähnliches Verhalten sei denn auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung leichteren Ausmasses manifest geworden. Sodann hätten sich anlässlich der testpsychologischen Untersuchungen Hinweise auf Selbstlimitierung ergeben (Urk. 7/66/14 ff.).
Zusammenfassend leide der Beschwerdeführer an einem leichten depressiven Syndrom, welches gekoppelt sei an die Angst davor, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden. Unter Mitberücksichtigung der nach Angaben des Beschwerdeführers zeitweise auftretenden vegetativen Übererregung (Zittern, Schwitzen) erfülle er damit alle diagnostischen Leitlinien einer Angst und depressiven Störung, gemischt, gemäss ICD-10. Weitere psychische Störungen könnten nicht festgestellt werden. Dies gelte insbesondere für eine posttraumatische Belastungsstörung, die von der behandelnden Psychiaterin als Verdacht formuliert worden sei. Hierzu fehlten insbesondere die sogenannten Kardinalssymptome der sich aufdrängenden Erinnerungen, Flashbacks oder Tag- beziehungsweise Albträume. Fraglich sei ohnehin, ob ein Herzinfarkt als traumatisches Ereignis im Sinne des ICD-10 qualifiziere. Zu bedenken sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer das Krankenhaus nach dem Herzinfarkt allein zu Fuss habe aufsuchen können (Urk. 7/66/14 ff.).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich keine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/66/16).
5.
5.1 Das psychiatrische Gutachten vom 5. November 2015 erging in Kenntnis und – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6) - in hinreichender Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 7/66/14 f.) und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die Untersuchung vom 2. November 2015. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig.
5.2 Demgegenüber lässt der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 21. März 2015 (Urk. 7/56) in Anbetracht der erhobenen Befunde eine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte Diagnose einer schweren depressiven Episode vermissen. Vielmehr scheint sich Dr. B.___ hierfür vornehmlich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt zu haben. Die sowohl von Dr. B.___ als auch seitens der Ärzteschaft der Klinik C.___ während des Aufenthaltes (22. Oktober bis 11. November 2014) notierte schwere depressive Episode erweist sich denn auch im Lichte der (lediglich) monatlichen ambulanten Behandlungskadenz sowie der gleichzeitig postulierten Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Austritt aus der Klinik C.___, jedenfalls seit Januar 2015 (vgl. Bericht der Klinik C.___ vom 7. Januar 2015, Urk. 7/59) und der seit März 2015 bestehenden 30%igen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Familienbetrieb einer Imbissbude (vgl. Urk. 7/56/3) als nicht hinreichend plausibel. Schliesslich hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc)
5.3. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5) kann von der Dauer der Untersuchung resp. Länge des Untersuchungsberichts nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Insofern ist unerheblich, dass die Untersuchung „lediglich“ 80 Minuten gedauert hat resp. das Gutachten 17 Seiten umfasst.
5.4 Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer sprachlich nicht gut hätte ausdrücken können – so wie beschwerdeweise vorgebracht (Urk. 1 S. 6) – sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wurde ausdrücklich festgehalten: „Dem Gesagten/Übersetzten nach, kann sich der Explorand mündlich ausreichend ausdrücken, um über seine Gedanken und innere Erfahrungswelt Auskunft zu geben. Das Sprechen ist ungestört“ (Urk. 7/66/9).
5.5 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang des Herzinfarktes Ende 2013 zunächst eine Anpassungsstörung erlitt und hernach ein leichtes depressives Syndrom fortbestand, gekoppelt mit der Angst, einen neuen Herzinfarkt zu erleiden.
Damit ist auch gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
Mit seinen übrigen Vorbringen ist der Beschwerdeführer mangels Relevanz nicht zu hören.
5.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen leichte bis mittelgradige depressive Störungen, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie nach konsequent und in kooperativer Weise optimal und nachhaltig durchgeführter Therapie sowie nach Ausschöpfung aller aus fachärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behandlungsmöglichkeiten erwiesenermassen therapieresistent sind (statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 140 V 193 E. 3.3; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016 E. 4.1). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3). Dabei gilt insbesondere eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht als geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2015 vom 7. April 2016 E. 4.4.1 mit weiteren Hinweisen). Letzteres muss umso mehr gelten bei der vorliegenden Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2), bei welcher Angst und Depression zwar in leichter oder mittlerer Ausprägung vorliegen, nicht aber die Bedingungen für eine Angststörung oder eine depressive Episode erfüllen (vgl. Klinisch-diagnostische Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/Mom-bour/Schmidt (Herausgeber), 9. Auflage, Bern 2014, S. 199 f.). Damit im Einklang kam Dr. D.___ zum überzeugenden Schluss, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sodann qualifiziert auch eine Anpassungsstörung mangels Dauerhaftigkeit nicht als invalidisierendes Leiden. Die sog.
Z-Diagnosen sind schliesslich u.a. zur Klassifizierung von Umständen vorge-sehen, die den Gesundheitszustand einer Person beeinflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung im IV-rechtlichen Sinne darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch retrospektive für die Zeit vor dem Gutachten kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
5.7 Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger