Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00972
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 18. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, gelernter Autolackierer, war vom 1. September 2009 bis 30. November 2015 als Lackierer bei der Firma Y.___ tätig (vgl. Urk. 7/11/1-6). Die Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber infolge Betriebsaufgabe (Urk. 7/11/7). Unter Hinweis auf Mangelerscheinungen (Knochenbrüche, Unterernährung, gestörtes Essverhalten) sowie eine massive Bewegungseinschränkung und Schmerzen meldete sich der Versicherte am 18. September 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der SUVA (Urk. 7/7/1-124) sowie des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/36) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22; Urk. 7/23) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2016 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/31 = Urk. 2)
2. Der Versicherte erhob am 8. September 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 8). Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2017 (Urk. 13) weitere medizinische Berichte ein (Urk. 14). Mit Replik vom 13. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3. April 2017, dass sie auf eine Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei, weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (S. 1 unten). Aus den medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass die Abhängigkeitserkrankung bereits seit dem 17. Lebensjahr (seit 2004) bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege daher nach wie vor ein primäres Suchtgeschehen vor (S. 2 oben).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus somatischer Sicht habe der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nach der Operation wieder aufnehmen können. Aus den vorhandenen Unterlagen ergebe sich zudem, dass er erfolgreich eine Ausbildung habe absolvieren und über mehrere Jahre hinweg einer vollen Erwerbstätigkeit habe nachgehen können (S. 1). Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er bereits seit seiner Jugend an einem psychischen Leiden mit Krankheitswert gelitten haben solle (S. 1 f.). Die Annahme einer primären Sucht erweise sich als korrekt (S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, die IV-Stelle habe verkannt, dass er auch aufgrund der Vorfälle in seiner Jugend an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide. In der Zwischenzeit habe er seine Suchtproblematik in den Griff bekommen, weshalb er sich nun seit dem 31. August 2016 in der Privatklinik Z.___ befinde, um sich einer Traumatherapie zu unterziehen (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin habe die angefochtene Verfügung verfrüht erlassen, da noch gar kein definitiver Gesundheitszustand vorliege. Sie sei zu verpflichten, ihm nach erfolgter Traumatherapie berufliche Massnahmen zu gewähren, damit er im Arbeitsmarkt wieder reüssieren könne. Dies nach dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ (S. 3 oben). Die Symptomatik der PTBS sei klar vorhanden und auf die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit (körperliche und psychische Gewalt) und den Vorfall aus dem Jahr 2009, als er mit einem Messer bedroht und ausgeraubt worden sei, zurückzuführen (S. 3 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Suchtproblematik gerade durch die Traumatisierungen in der Jugend, welche die PTBS ausgelöst hätten, entstanden sei, weshalb nicht von einem primären Suchtgeschehen ausgegangen werden dürfe (S. 5 unten). Selbst wenn wider Erwarten davon ausgegangen werde, dass die PTBS erst durch den Überfall im Jahr 2009 entstanden wäre, sei dieser Vorfall geeignet, eine von der Suchtmittelabhängigkeit losgelöste versicherungsmedizinisch relevante psychische Krankheit auszulösen (S. 6 oben). Erst nach absolvierter Traumatherapie werde entschieden werden können, welche beruflichen Massnahmen initialisiert werden könnten (S. 6 Mitte).
Im Rahmen der Replik (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer fest, gerade die versicherungspsychiatrische Abklärung von Dr. A.___ vom März 2016 habe bescheinigt, dass ein psychisches Leiden mit Krankheitswert bestehe (S. 2 Mitte).
3.
3.1 Im Bericht der Ärzte des Spitals B.___, Notfallstation, vom 27. November 2014 (Urk. 7/7/94-95) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- epileptisches Ereignis bei multiplem Substanzmissbrauch und Synkope mit/bei
- aktuell: Kokain, Cannabis, Nikotin, Alkohol
- aktuell: Schulterluxation links, Reposition nach Kocher
- Status nach Heroin Abus
- Status nach Entzugsprogramm
- Status nach generalisierten Epilepsien als Kind
- Achalasie
Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Nacht 0.2 Kokain gespritzt habe und anschliessend synkopiert sei (S. 1 unten). Nach problemloser Reposition der luxierten linken Schulter sei es zu einer deutlichen Besserung der Schmerzen gekommen. Bei provoziertem epileptischem Ereignis sei eine weitere Abklärung aktuell nicht indiziert. Dem Beschwerdeführer sei ein dringender Stopp des Substanzmissbrauchs nahegelegt worden (S. 2 Mitte).
3.2 Aufgrund einer vorderen unteren Instabilität der linken Schulter mit grosser Hill-Sachs-Delle wurde am 23. Februar 2015 eine Operation nach Latarjet mit Kapselshift Schulter links durchgeführt (vgl. Operationsbericht des Spitals B.___, Urk. 7/7/80-81).
3.3 Vom 31. Oktober bis 4. November 2015 befand sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in stationärer Behandlung (Krisenintervention). Die behandelnden Ärzte nannten im Bericht vom 24. Dezember 2015 (Urk. 7/36/17-19) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):
- Anpassungsstörungen (F43.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom (F11.2), gegenwärtig substituiert mit Sevre-long
- psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain; Abhängigkeitssyndrom (F14.2)
- Zustand nach provoziertem epileptischem Ereignis im Oktober und April 2015 und November 2014 (G40.9)
- Zustand nach generalisierten epileptischen Anfällen im Kindesalter (G40.9)
Zum Zeitpunkt der stationären Krisenintervention habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; über die aktuelle Arbeitsfähigkeit könne keine Aussage getroffen werden (S. 2 Ziff. 5).
3.4 Vom 5. November bis zum 3. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer in der Clienia D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/27/38-41) wurde ausgeführt, dass im Vordergrund seit zwei Jahren ein intravenöser Konsum von Heroin und Kokain stünde, wobei der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr insgesamt fünf Überdosen mit epileptischem Anfall erlitten habe (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer berichte über körperliche und psychische Gewalt in der Kindheit von seinem Vater in Form von Schlägen, Drohungen und Beleidigungen (S. 1 unten). Er konsumiere seit dem 15. Lebensjahr regelmässig Cannabis und seit dem 17. Lebensjahr regelmässig Heroin und Kokain (seit dem 27. Lebensjahr intravenöser Konsum). Zudem habe er XTC/MDMA (seit dem 18. Lebensjahr, aktuell abstinent), Amphetamine/Speed (24. bis 28. Lebensjahr), Pilze (regelmässig vom 27. bis 29. Lebensjahr) und LSD (29. Lebensjahr, aktuell abstinent) konsumiert. Der Beschwerdeführer rauche zwei Packungen Zigaretten täglich und konsumiere Alkohol alternierend zum Konsum anderer Substanzen bei Entzugserscheinungen (S. 2 Mitte). Im Jahr 2014 sei eine erste Hospitalisation zur Entzugsbehandlung im Spital B.___ erfolgt, vom 3. bis 23. Oktober 2015 eine zweite in der Integrierten Psychiatrie Winterthur. Anschliessend sei der Beschwerdeführer im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen ambulant behandelt worden. Vom 31. Oktober bis 4. November 2015 sei eine dritte Hospitalisation zur Entzugsbehandlung in der psychiatrischen Universitätsklinik C.___ erfolgt (S. 2 oben). Empfohlen werde eine suchtspezifische Langzeittherapie, die sich der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes auf eigenen Wunsch selbständig organisiert habe (S. 3 unten).
Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum der Behandlung (5. November bis 3. Dezember 2015) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Bericht der Ärzte der Clienia D.___ vom 18. Dezember 2015, Urk. 7/36/20-22 S. 2 unten).
3.5 Vom 15. Januar bis zum 16. Februar 2016 befand sich der Beschwerdeführer wieder in stationärer Behandlung in der Clienia D.___. Im Bericht der behandelnden Ärzte vom 25. Februar 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/18) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):
- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F19.21; bestehend seit etwa dem 17. Lebensjahr)
Als Hauptdiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Achalasie der Kardia (bestehend seit Geburt) sowie ein Status nach rezidivierenden epileptischen Anfällen (eigenanamnestisch) angeführt (Ziff. 1.1). Im Rahmen der bestehenden Abhängigkeitserkrankung seien ein verminderter Antrieb, körperliche Schwäche, Übelkeit, Schlafstörungen und Unruhe aufgetreten. Aufgrund dieser Symptome ergebe sich eine verminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar; der zeitliche Rahmen der zumutbaren Tätigkeit beziehungsweise das Ausmass der Einschränkung könne aktuell nicht adäquat beurteilt werden (S. 4 Ziff. 1.7).
Dem Bericht der Ärzte der Clienia D.___ vom 4. März 2016 (Urk. 7/36/28-31) ist zu entnehmen, dass aufgrund der psychischen Erkrankung während des stationären Aufenthaltes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in einer Langzeittherapie und sei vermutlich weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Mitte).
3.6 RAD-Ärztin dipl. med. E.___, Fachärztin für allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, führte mit Stellungnahme vom 7. März 2016 (Urk. 7/21/3) aus, der Gesundheitsschaden generiere keinen Anspruch auf Massnahmen nach Art. 28 IVG, da es sich um ein reines Suchtgeschehen handle. Folgeerkrankungen würden nicht berichtet.
3.7 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab in der Stellungnahme vom 24. März 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/36/33) an, klinisch-psychopathologisch sei im Rahmen der aktuellen Momentaufnahme keine erhebliche affektpathologische Alteration objektivierbar. Der Krankheitswert sei vorderhand im Rahmen einer stationär-psychiatrischen Behandlung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer sei störungsbedingt keinem Arbeitgeber zumutbar und nicht vermittelbar.
3.8 Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, speziell Neuropsychologie und Verhaltensneurologie, berichtete am 4. April 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/36/34-35) über die Untersuchung vom 14. März 2016. Sie stellte eine markante Lern- und Gedächtnisschwäche mit Intrusionen, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit sowie einen Leistungseinbruch fest. Die Befunde entsprächen einer affektpathologischen Alteration mittelschwerer Ausprägung sowie toxischer Auswirkungen der Substanzabhängigkeit. Aktuell bestünden mittelschwere bis schwere kognitive Einschränkungen (S. 1). Die klinisch-objektivierbare Schweregradbeurteilung impliziere heute aus verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Autolackierer sowie für jede andere bildungsadäquate Tätigkeit medizinisch-theoretisch und sozial-praktisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Ablenkbarkeit und der verminderten Fehlerkontrolle sei bezüglich der handlungsbezogenen Kognition aktuell von einem erheblichen Störungsgrad auszugehen. Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit in stationärer Langzeittherapie. Eine Reevaluation habe im Anschluss zu erfolgen (S. 2).
3.9 Ab dem 16. Februar 2016 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Klinik für Suchttherapie in G.___. Im Bericht der Ärzte der Klinik für Suchttherapie vom 2. Juni 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/27/7-13) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 6 oben):
- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F19.21)
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) durch die unten aufgelisteten T-Diagnosen in der Kindheit und den Überfall mit Bedrohung von Leib und Leben
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, zwanghafter Typus (Z73)
- Vernachlässigung (T71.0)
- körperlicher Missbrauch (T74.1)
- psychischer Missbrauch (T74.3)
Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem familiären und sozialen Umfeld aufgewachsen sei, in dem psychische und physische Gewalt stattgefunden habe und gleichzeitig mit einer Erkrankung, die lange Zeit nicht diagnostiziert worden sei und bei ihm bereits als Kleinkind Todesängste ausgelöst habe. Von Beginn an sei sein Leben geprägt gewesen von fehlender Sicherheit, Konstanz und Vorhersagbarkeit. Nach psychodynamischen Gesichtspunkten könne von einer Bindungstraumatisierung infolge psychischen und körperlichen Missbrauchs und Vernachlässigung innerhalb der Beziehung zu den primären Bezugspersonen ausgegangen werden. Die Ergebnisse der Testung zu frühen traumatischen Erfahrungen (CTQ) würden diese Einsicht unterstützen. Die Auswirkungen dieses stark verunsichernden, entwicklungsfeindlichen Umfelds hätten die Entwicklung seines Selbstwertgefühls negativ beeinflusst und zeigten sich auch heute noch unter folgenden Symptomen: mangelhafte Spannungsregulationsfähigkeiten, emotionale Regulationsdefizite, mangelhafte Selbstfürsorge, Schwierigkeiten in der Beziehungsregulation, Misstrauen, Ängste, Schuldgefühle, Selbstwertdefizite, erhöhte körperliche Spannung und Antrieb. Bereits mit 15 Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen, seine Emotions- und Spannungsregulation mit Substanzen durchzuführen (S. 6 Mitte). Auf Basis der aktuellen relevanten Symptome des Abhängigkeitssyndroms durch multiplen Substanzgebrauch vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung finde aktuell eine psychotherapeutische Behandlung mit einem dualen Fokus statt (Trauma/Bindungstraumatisierung und Abhängigkeitserkrankung). Für einen nachhaltig erfolgreichen Therapieprozess benötige der Beschwerdeführer unbedingt professionelle Unterstützung bei der schrittweisen beruflichen und sozialen Wiedereingliederung (S. 6 unten).
Die Ärzte der Klinik für Suchttherapie attestierten dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autolackierer vom 3. Oktober 2015 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestünden Einschränkungen in Konzentration und Aufmerksamkeit und er sei vermindert belastbar und leicht ablenkbar. Dies seien die Folgen der posttraumatischen Erfahrungen (undatierter Bericht, Urk. 7/27/1-6 Ziff. 1.6 f.). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne voraussichtlich ab Austritt aus der Therapie im Umfang von etwa 50% gerechnet werden (Urk. 7/27/1-6 Ziff. 1.9).
3.10 Dem Bericht des Spitals B.___, Orthopädie, vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/29) ist folgende Diagnose zu entnehmen (S. 1 Mitte):
- Triggerpunkt pectoralis major und Infraspinatus Schulter links bei Status nach Korakoidtransfer zur Schulterstabilisierung
Der Beschwerdeführer berichte von Beschwerden beim Anheben von Lasten in die Flexion oder Abduktion. Auch gewichtsfrei eingenommene Flexionspositionen bereiteten ihm Beschwerden (S. 1 Mitte). Klinisch stehe vor allem die verspannte Muskulatur im Vordergrund. Die Zukunftsängste des Beschwerdeführers stünden jedoch parallel hierzu; er habe Angst wieder voll arbeitsfähig geschrieben zu werden und in eine körperliche Arbeit zurückzukehren (S. 1 unten).
3.11 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2016 (Urk. 7/30/3) fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin vom Vorliegen einer primären Sucht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2009 tatsächlich in einer Situation befunden, welche eine PTBS auslösen könne. Die Abhängigkeitserkrankung bestehe hingegen bereits seit dem 17. Lebensjahr. Die Kindheit des Beschwerdeführers sei durch eine somatische Erkrankung (Oesophagusachalasie) sowie durch verbale und körperliche Gewalt belastet gewesen, eine PTBS sei hieraus jedoch nicht resultiert.
3.12 Im Bericht der Klinik für Suchttherapie vom 11. Juli 2016 (Urk. 3) betreffend „Überweisung zur Traumatherapie“ wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 16. Februar 2016 in stationärer Behandlung befinde. Im Verlauf seien sehr deutlich die Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung zutage getreten, weshalb eine traumaspezifische Therapie im Anschluss an die suchtspezifische Behandlung bei ihnen dringend indiziert sei (S. 1).
3.13 Dem Austrittsbericht der Ärzte der Klinik für Suchttherapie vom 22. August 2016 (Urk. 7/34) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2016 psychisch und physisch stabil aus der Klinik ausgetreten sei (S. 5 oben). Ende August/Anfang September werde er in der Privatklinik Z.___ eine Traumatherapie absolvieren. Bis Ende August 2016 sei er zu 100 % krankgeschrieben (S. 5 Mitte).
3.14 Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 26. August 2016 (Urk. 14/2) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2016 zur stationär-psychiatrischen Behandlung in die Privatklinik Z.___ eintreten werde.
Am 5. Dezember 2016 berichtete Dr. A.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 14/3) über die versicherungsmedizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Er gab an, dass der Krankheitswert entsprechend der Aktenlage ausgewiesen sei. Der Beschwerdeführer sei störungsbedingt vorderhand keinem Arbeitgeber zumutbar (100%ige Arbeitsunfähigkeit). Die Zweckmässigkeit der Behandlungsformen sei nun ausgewiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass die Arbeitsunfähigkeit auf das Abhängigkeitsverhalten zurückzuführen sei. Da es sich um ein primäres Suchtgeschehen handle, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Dabei stützte sie sich insbesondere auf die Beurteilungen ihrer RAD-Ärztin (vorstehend E. 3.6 und E. 3.11). Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass er seine Suchtproblematik in der Zwischenzeit in den Griff bekommen habe. Diese sei durch die Traumatisierungen in der Jugend, welche die PTBS ausgelöst hätten, entstanden, weshalb nicht von einem primären Suchtgeschehen auszugehen sei (vorstehend E. 2.3).
4.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass im Jahr 2014 eine erste Hospitalisation zur Entzugsbehandlung erfolgte. Vom 3. bis 23. Oktober 2015 fand in der Integrierten Psychiatrie Winterthur eine zweite Entzugsbehandlung statt; anschliessend wurde der Beschwerdeführer im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen ambulant behandelt. Vom 31. Oktober bis 4. November 2015 erfolgte eine dritte Hospitalisation zur Entzugsbehandlung in der psychiatrischen Universitätsklinik C.___. Vom 5. November bis zum 3. Dezember 2015 und erneut vom 15. Januar bis zum 16. Februar 2016 war der Beschwerdeführer in der Clienia D.___ in stationärer Behandlung. Vom 16. Februar 2016 bis 12. August 2016 befand er sich in Langzeittherapie in der Klinik für Suchttherapie in G.___. Am 31. August 2016 trat er zur stationär-psychiatrischen Behandlung in die Privatklinik Z.___ ein (vgl. Urk. 1 S. 2 unten).
Damit befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 3. Oktober 2015 praktisch durchgehend in stationärer Behandlung. Die Hospitalisationen erfolgten anfänglich zur Entzugsbehandlung. In der Langzeittherapie in G.___ fand dann eine psychotherapeutische Behandlung mit einem dualen Fokus statt und in der Privatklinik Z.___ begann der Beschwerdeführer eine traumaspezifische Therapie.
In diagnostischer Hinsicht ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom vorliegen. Seitens der Ärzte des Unispitals H.___ wurden zudem Anpassungsstörungen diagnostiziert. Die Ärzte der Klinik für Suchttherapie nannten neben der Suchtproblematik die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG).
In den vorliegenden Berichten finden sich fachärztliche psychiatrische Beurteilungen durch die Ärzte der psychiatrischen Universitätsklinik C.___, der Clienia D.___, der Klinik für Suchttherapie sowie durch Dr. A.___. Sowohl die Ärzte der psychiatrischen Universitätsklinik C.___ (nach 5tägigem stationären Aufenthalt) als auch der Clienia D.___ (nach zwei rund einmonatigen Hospitalisationen) äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit nach dem Austritt aus der Klinik. Die Ärzte der Klinik für Suchttherapie gingen im Juni 2016 (nach dreieinhalb Monaten stationärer Behandlung) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Ab Austritt aus der Therapie rechneten sie mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von etwa 50 %, wobei sie professionelle Unterstützung bei der Wiedereingliederung als unbedingt notwendig erachteten. Die vorliegenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beurteilten die Ärzte der Klinik für Suchttherapie explizit als Folgen der posttraumatischen Erfahrungen. Der Psychiater Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer im Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Er nannte indessen weder Befunde noch Diagnosen.
4.4 Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1).
Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2 unter Hinweis auf 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2).
4.5 Anhand der vorliegenden Arztberichte lassen sich die vorstehend genannten Kriterien nicht genügend sicher beurteilen. Mithin ist unklar, ob unabhängig vom Substanzgebrauch eine eigenständige psychische Störung besteht. Gemäss Beurteilung durch Dr. A.___ liegt ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert vor; er äusserte sich indessen nicht zu Diagnose und Befunden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die zahlreichen Klinikaufenthalte nicht nur zur Suchtbehandlung erfolgten. Zudem wurden neben der Suchtproblematik einerseits Anpassungsstörungen (seitens der Ärzte des Unispitals H.___), andererseits eine posttraumatische Belastungsstörung (seitens der Klinik für Suchttherapie) diagnostiziert. Vor diesem Hintergrund ist unklar, ob es sich bei den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers um reine und damit IV-rechtlich unbeachtliche Suchtfolgen handelt oder ob der Substanzgebrauch Teil, Grund oder Folge eines Gesundheitsschadens ist. Entgegen der Beschwerdegegnerin (und der RAD-Ärztin Dr. E.___ – bei welcher es sich im Übrigen nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie handelt) kann nicht ohne weiteres vom Vorliegen einer primären Sucht ausgegangen werden. Schliesslich lassen die vorhandenen Berichte keine fundierte und objektive Beurteilung der aktuellen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Da sich der psychische Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif.
Die Sache ist zur umfassenden psychiatrischen Begutachtung und zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsstörung leidet, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2016 gutzuheissen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 14/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni