Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2016.00973
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Pfefferli
Urteil vom 22. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt vom 1. September 2013 bis 30. November 2015 als Schlosser bei der Y.___ AG angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 20. März 2015 war (Urk. 7/22/1). Wegen eines diagnostizierten Prostatakarzinoms musste er sich am 23. März 2015 einer Prostatektomie ([teilweise] Entfernung der Prostata) unterziehen (Urk. 7/8/10). Am 24. August 2015 (Urk. 7/6) meldete sich der Versicherte wegen der Folgen des Prostatakarzinoms und einer schweren Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/12, 7/22) sowie medizinische (Urk. 7/29, 7/31, 7/37/3 f, 7/37/8-13, 7/37/14 f.) Abklärungen vor und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/8, 7/18, 7/28). Mit Vorbescheid vom 29. April 2016 (Urk. 7/41) stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Einwand vom 2. Juni 2016 (Urk. 7/43) beantragte der Versicherte die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab März 2016. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle wie angekündigt einen Rentenanspruch, da die einjährige Wartezeit noch nicht erfüllt sei.
2. Mit Beschwerde vom 9. September 2016 (Urk. 1) beantragte der Versicherte wiederum die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab März 2016 (Urk. 1 S. 2). Zudem reichte er einen neuen ärztlichen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2016 (Urk. 3/5) sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 14. Juni (Urk. 3/9a) und 16. August 2016 (Urk. 3/9b) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Mit Replik vom 7. Februar 2017 erweiterte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um den Eventualantrag einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Urk. 12 S. 2). Mit Schreiben vom 18. April 2017 (Urk. 15) erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Zudem entsteht ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren ab. Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar ab dem 22. März 2015 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, aber gemäss dem Assessmentbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2015 spätestens im September 2015 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Seit Februar 2016 werde aufgrund eines neuen Leidens wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von September 2015 bis Februar 2016 habe die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG unterbrochen, welche am 5. Februar 2016 neu begonnen habe. Die Wartezeit werde daher frühestens am 4. Februar 2017 ablaufen. Zu diesem Zeitpunkt werde unaufgefordert eine erneute Rentenprüfung eingeleitet (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2 Den mit Beschwerde vom 9. September 2016 (Urk. 1) gestellten Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab März 2016 begründete der Beschwerdeführer damit, dass Dr. Z.___ ihm seit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und seit Dezember 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % in einer angepassten Tätigkeit ausgehe (Urk. 1 S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne aufgrund der Arztzeugnisse und Berichte von Dr. Z.___ nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit von September 2015 bis Februar 2016 ausgegangen werden.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6) machte die Beschwerdegegnerin geltend, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich. Entsprechend beantragte sie die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen.
2.4 Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Februar 2017 (Urk. 12) entgegen, dass für die umstrittene Frage, ob zwischen September 2015 und Februar 2016 eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, echtzeitliche Arztzeugnisse und Atteste von Dr. A.___ und Dr. Z.___ vorlägen. Damit sei für diese Periode eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass weitere Abklärungen betreffend diesen Zeitraum zum jetzigen Zeitpunkt neue Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs weitere Abklärungen nötig seien, sei die Sache im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 12 S. 3).
3.
3.1 In somatischer Hinsicht erfolgte aufgrund des diagnostizierten Prostatakarzinoms am 23. März 2015 eine Prostatektomie (Urk. 7/8/10). Der behandelnde Arzt, Dr. med. C.___, informierte den Hausarzt, Dr. A.___, am 6. Mai 2015 über die am Vortag erfolgte Verlaufskontrolle. Er berichtete über eine deutliche Verbesserung der Inkontinenz und davon, dass es dem Patienten relativ gut gehe (Urk. 7/8/10). Gegenüber dem Krankentaggeldversicherer berichtete Dr. C.___ im Mai 2015 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. März 2015 und stellte per 25. Mai 2015 die Aufnahme einer uneingeschränkten Arbeitstätigkeit in Aussicht (Urk. 7/18/3). Diese Einschätzung korrigierte er am 1. Juli 2015 dahingehend, dass er neu davon ausging, dass seit 7. Juni 2015 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/18/6).
Am 24. Januar 2016 informierte Dr. Z.___ den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber, dass die Tumormarker betreffend Prostatakrebs gestiegen seien, weshalb demnächst eine Bestrahlung erfolgen sollte, wobei die Prognose offen sei (Urk. 3/5).
Aufgrund eines am 5. Februar 2016 erlittenen Schlaganfalls wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals eingeliefert, wo er bis am 22. Februar 2016 stationär behandelt wurde (Urk. 7/31/1). Anschliessend begab er sich in eine stationäre Neurorehabilitationsbehandlung in der D.___, die zunächst bis am 9. April 2016 geplant war (Urk. 7/37/14). Über die effektive Dauer dieses Klinikaufenthaltes lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen.
3.2 In psychischer Hinsicht berichtete Dr. Z.___ dem Krankentaggeldversicherer am 29. Juni 2015 (Urk. 7/8/1-3) über die ambulante psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung des Beschwerdeführers. Die depressive Symptomatik stehe im Vordergrund und äussere sich durch eine grosse Antriebs-, Kraft- und Hoffnungslosigkeit. Zudem bestehe eine ausgeprägte Schlafstörung und es seien eine Verminderung von Aufmerksamkeit und Konzentration, kognitive Einschränkungen sowie eine Vergesslichkeit festzustellen. Als Folge der Krankheit sei der Beschwerdeführer sozial isoliert, misstrauisch, verzweifelt und verunsichert. Er leide an Zukunftsängsten. Dr. Z.___ stellte die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2, Urk. 7/8/1) und attestierte eine anhaltende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. April 2015 (Urk. 7/8/3). In der Folge bescheinigte sie durchwegs bis Ende Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/4a-e).
Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers hatte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 31. August 2015 ein psychiatrisches Untersuchungsgespräch mit dem Beschwerdeführer geführt und gestützt darauf den Assessmentbericht vom 11. Oktober 2015 erstellt (Urk. 7/28/2-6). Dr. B.___ stellte eine signifikante Besserung unter antidepressiver Medikation fest. Die von der behandelnden Psychiaterin beschriebenen Symptome eines Antriebsdefizits, von Kraft- oder Hoffnungslosigkeit und kognitiv-mnestischen Defiziten seien nicht mehr feststellbar. Aufgrund der Diagnose einer depressiven Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4), bestehe sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/28/5 f.).
Demgegenüber bestätigte Dr. Z.___ auch im Bericht vom 24. Januar 2016 die bisher erhobenen Befunde und stellte zudem ein Gedankenkreisen fest. Während sie in der angestammten Tätigkeit unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging sie von einer maximal 30%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, stressarmen und leichten Tätigkeit aus (Urk. 3/5 S. 1). Entgegen der Ansicht von Dr. B.___ sei bisher keine Remission der depressiven Symptomatik erfolgt (Urk. 3/5 S. 2).
4. Die IV-Stelle ging gestützt auf den Assessmentbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/28/2-6) davon aus, dass der Beschwerdeführer ab September 2015 und bis zum am 5. Februar 2016 erlittenen Schlaganfall (Urk. 7/31/1) wieder uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dr. B.___ verfügte zur Erstellung seines Assessmentberichts einzig über den von Dr. Z.___ zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten Formularbericht vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/8/1-3). Kenntnis vom diagnostizierten Prostatakarzinom und der erfolgten Behandlung erlangte Dr. B.___ erst im Rahmen der Anamneseerhebung, was seine Beurteilung der psychischen Situation relativiert. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass spätestens im Dezember 2015 eine erhöhte Konzentration der Tumormarker für Prostatakrebs festgestellt und eine Bestrahlung in Aussicht genommen wurde (Berichte von Dr. Z.___ vom 9. Dezember 2015 [Urk. 7/37/3] und vom 24. Januar 2016 [Urk. 3/5]). Die Auswirkungen dieses Rückfalls in der hier massgeblichen Zeitspanne von September 2015 bis Anfang Februar 2016 können mangels echtzeitlicher somatischer Arztzeugnisse nicht beurteilt werden. Indes kann aufgrund der veränderten somatischen Situation gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1. Juli 2015 (Urk. 7/8) nicht mehr auf eine anhaltende vollständige Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht seit dem 7. Juni 2015 geschlossen werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber auch eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt. Wohl bescheinigte Dr. Z.___ in den monatlich ausgestellten Attesten (Urk. 3/4a-e) vom 23. August 2015 bis zum 26. Januar 2016 durchwegs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus ihrem Bericht vom 9. Dezember 2015 (Urk. 7/37/3) und insbesondere aus dem Assessement-Bericht von Dr. B.___ vom 11. Oktober 2015 (Urk. 7/28) ergibt sich jedoch, dass der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich von psychosozialen Umständen geprägt war. So sagte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. B.___, seine Arbeitsfähigkeit hänge auch von der Situation seines Vaters ab, der seit einem Autounfall im Mai 2015 in E.___ im Koma liege, und berichtete über die Enttäuschung, dass ihm nach Jahrzehnte langem Arbeitseinsatz weder der 13. Monatslohn ausbezahlt noch die geleisteten Überstunden vergütet worden seien, und dass keiner seiner Arbeitskollegen sich nach der Operation bei ihm erkundigt habe, wie es ihm gehe (Urk. 7/28/3).
Der Einfluss persönlicher Sorgen und Kränkungen auf den Gesundheitszustand ist durchaus nachvollziehbar, nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind derartige Faktoren invalidenversicherungsrechtlich jedoch unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016).
Schliesslich ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Angaben behandelnder Ärzte für sich allein nicht als massgebend gelten können, da diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc, Urteil des Bundesgerichts I 1048/06 vom 13. Dezember 2007 E. 7.1.2).
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit gestützt auf die bestehenden Akten nicht möglich ist. Damit kann auch nicht beurteilt werden, ob die einjährige Wartezeit bei Erlass der angefochtenen Verfügung erfüllt war. Es sind damit weitere Abklärungen erforderlich, in deren Rahmen auch der Bericht von Dr. A.___ vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/8/4-6) zu berücksichtigen sein wird: Die darin attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 5. Januar 2015 könnte in Verbindung mit der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. August 2015 (Urk. 7/6) einen Rentenbeginn am 1. Februar 2016 zur Folge haben (vgl. E. 1.2). Die Beschwerde ist damit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur mehrdisziplinären Begutachtung und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Zudem hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt Grimmer den Beschwerdeführer bereits im Einwandverfahren vertreten hatte und seither nur in sehr beschränktem Mass Aktenstudium erforderlich war, ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 1’700.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigPfefferli