Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2016.00974




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 9. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. August 2016 einen Rentenanspruch von X.___ verneinte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. September 2016 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 (Urk. 6), die Replik der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2016 (Urk. 9) und nachdem die Beschwerdegegnerin am 18. Januar 2017 auf Duplik verzichtete (Urk. 12),


unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. September 2016 beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2016 eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführerin - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % in Anwendung des Prozentvergleichs - eine halbe Invalidenrente auszurichten sei (Urk. 6),

dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. Dezember 2016 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente einverstanden erklärte (Urk. 9)


in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Anträge der Parteien auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % vorliegen (Urk. 6 und Urk. 9),

dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen als Voll-Erwerbstätige qualifiziert wurde,

dass gestützt auf die Feststellungen im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH Y.___, Innere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. Oktober 2015 (Urk. 7/110) und im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Januar 2016 (Urk. 7/111, mit bidisziplinärer Zusammenfassung) davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem 18. Lebensjahr aufgrund einer psychiatrischen Leistungsminderung in adaptierten Tätigkeiten (dem rheumatologischen Belastungsprofil entsprechend) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht,

dass in Anwendung des Prozentvergleichs ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiert,

dass diese Anträge mit der aktuellen Sach- und Rechtslage vereinbar sind,

dass die angefochtene Verfügung vom 15. August 2016 demnach - den übereinstimmenden Anträgen der Parteien entsprechend - in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die im Jahre 1969 geborene Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 (Anmeldung am 20. Juli 2010, Urk. 7/4, zuzüglich 6 Monate nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat,

dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung),

dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

dass der von Rechtsanwältin lic. iur. Petra Kern mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 (Urk. 10) geltend gemachte Aufwand von 9 Stunden und die Barauslagen von Fr. 22.-- als angemessen erscheinen, weshalb ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘822.-- zuzusprechen ist,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘822.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstGeiger